Der Begriff der sozialen Härte erfasst mehr als die finanziellen Verhältnisse allein und deren Auswirkung auf die dringendsten Lebensbedürfnisse; auch in der Benachteiligung der gesellschaftlichen Stellung kann eine soziale Härte liegen. So etwa dann, wenn der Gekündigte zwar nicht einer an Notlage grenzenden Situation anheimfällt, aber doch gezwungen ist, seine Existenz auf einem ihm nach Bildung und bisheriger gesellschaftlicher Stellung unzumutbaren Niveau zu fristen. Die Kündigungsschutzbestimmung des § 25 Abs 4 BRG dient aber keinesfalls dazu, einen in gehobener wirtschaftlicher Position und ebensolcher gesellschaftlicher Stellung befindlichen Dienstnehmer die Aufrechterhaltung einer aufwendigen Lebensführung zu garantieren (Hinweis E 18.5.1955, 2739/54 VwSlg 3750 A/1955).Der Begriff der sozialen Härte erfasst mehr als die finanziellen Verhältnisse allein und deren Auswirkung auf die dringendsten Lebensbedürfnisse; auch in der Benachteiligung der gesellschaftlichen Stellung kann eine soziale Härte liegen. So etwa dann, wenn der Gekündigte zwar nicht einer an Notlage grenzenden Situation anheimfällt, aber doch gezwungen ist, seine Existenz auf einem ihm nach Bildung und bisheriger gesellschaftlicher Stellung unzumutbaren Niveau zu fristen. Die Kündigungsschutzbestimmung des Paragraph 25, Absatz 4, BRG dient aber keinesfalls dazu, einen in gehobener wirtschaftlicher Position und ebensolcher gesellschaftlicher Stellung befindlichen Dienstnehmer die Aufrechterhaltung einer aufwendigen Lebensführung zu garantieren (Hinweis E 18.5.1955, 2739/54 VwSlg 3750 A/1955).