Hat die Witwe eines ehemaligen Gewerbeinhabers das Gewerbe im Witwenfortbetrieb verpachtet, dann liegt darin nicht eine Überführung des Betriebsvermögens in das Privatvermögen. Verzichtet sie in der Folge gegen Bezahlung einer Geldsumme auf den Witwenfortbetrieb, dann stellt diese Geldsumme eine Entschädigung für die Aufgabe einer gewerblichen Tätigkeit dar und unterliegt nach § 24 Z 1 lit b EStG 1953 EStG 1953 der Einkommensteuer.Hat die Witwe eines ehemaligen Gewerbeinhabers das Gewerbe im Witwenfortbetrieb verpachtet, dann liegt darin nicht eine Überführung des Betriebsvermögens in das Privatvermögen. Verzichtet sie in der Folge gegen Bezahlung einer Geldsumme auf den Witwenfortbetrieb, dann stellt diese Geldsumme eine Entschädigung für die Aufgabe einer gewerblichen Tätigkeit dar und unterliegt nach Paragraph 24, Ziffer eins, Litera b, EStG 1953 EStG 1953 der Einkommensteuer.
*
E 18.1.1963, 2233/61 #1 VwSlg 2779 F/1963;
*
SW: Verzicht auf Witwenfortbetriebsrecht