Unter den Begriff des "Rettungswesen" in § 2 Abs 1 Z 2 KfzStG fällt nicht nur die Beförderung verunglückter Personen, sondern auch die Beförderung von Rettungsmannschaften und Bergungsgeräten zum Einsatz und bei der Abhaltung von Rettungsübungen und die Bereitstellung von Mannschaften, Geräten und ärztlichen Instrumenten für die Leistung der ersten Hilfe an Orten gesteigerter Unfallgefahr (zB Skipisten). *Unter den Begriff des "Rettungswesen" in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, KfzStG fällt nicht nur die Beförderung verunglückter Personen, sondern auch die Beförderung von Rettungsmannschaften und Bergungsgeräten zum Einsatz und bei der Abhaltung von Rettungsübungen und die Bereitstellung von Mannschaften, Geräten und ärztlichen Instrumenten für die Leistung der ersten Hilfe an Orten gesteigerter Unfallgefahr (zB Skipisten). *
E 1.10.1962, 880/60 #1 VwSlg 2710 F/1962