Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 2594 F/1962
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2655/59
Entscheidungsdatum
23.02.1962
Index
20/05 Wohnrecht Mietrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm
EStG 1953 §11 Abs1;
EStG 1953 §21 Abs1 Z1;
MietenG §6;
MietenG §7;
MietenG §8;
Mietzinse steuerliche Behandlung 1956 §1;
Rechtssatz
Kosten einer Ersatzvornahme zur Behebung von Bauschäden eines Mietwohngrundstückes können erst in dem Jahr abgesetzt werden, in dem sie tatsächlich gezahlt werden, auch wenn die Verbindlichkeit zur Leistung dieser Kosten bereits in einem früheren Jahr entstanden ist. Trotz der Bindung nach § 6 bis § 8 des Mietengesetzes sind Mieteinnahmen nicht Bestandteile eines Sondervermögens. Sie sind in dem Jahre zur Einkommensteuer heranzuziehen, in dem sie eingehen. Für das Jahr 1957 konnte die begünstige Behandlung von Mieterträgnissen nach § 1 des Gesetzes BGBl Nr 176/1956 nicht mehr gewährt werden. Werbungskosten aus Vorjahren waren aber nur auf Antrag des Steuerpflichtigen anzurechnen.Kosten einer Ersatzvornahme zur Behebung von Bauschäden eines Mietwohngrundstückes können erst in dem Jahr abgesetzt werden, in dem sie tatsächlich gezahlt werden, auch wenn die Verbindlichkeit zur Leistung dieser Kosten bereits in einem früheren Jahr entstanden ist. Trotz der Bindung nach Paragraph 6 bis Paragraph 8, des Mietengesetzes sind Mieteinnahmen nicht Bestandteile eines Sondervermögens. Sie sind in dem Jahre zur Einkommensteuer heranzuziehen, in dem sie eingehen. Für das Jahr 1957 konnte die begünstige Behandlung von Mieterträgnissen nach Paragraph eins, des Gesetzes Bundesgesetzblatt Nr 176 aus 1956, nicht mehr gewährt werden. Werbungskosten aus Vorjahren waren aber nur auf Antrag des Steuerpflichtigen anzurechnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1959002655.X01
Im RIS seit
23.02.1962
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2016
Dokumentnummer
JWR_1959002655_19620223X01