Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1668/59

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 2608 F/1962;

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1668/59

Entscheidungsdatum

12.03.1962

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1953 §19 Abs1 Z1;
EStG 1953 §22 Z1;
KBG §11 Abs1 idF 1950/215;

Rechtssatz

Schließt ein Arbeitgeber zu seinen Gunsten bei einem Versicherer eine Versicherung gegen Unfälle seines Arbeitnehmers ab, dann liegt für den Arbeitnehmer in der Zahlung der Prämien kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis. Dagegen bildet bei Eintritt des Versicherungsfalles die Zahlung der versicherten Summe durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer einen Teil des steuerpflichtigen Arbeitslohns, wenn die Versorgungszusage durch den Arbeitgeber mit dem Dienstverhälntis zusammenhängt. Die Besteuerung dieser Versorgungsleistung beim Arbeitnehmer tritt jedoch dann nicht ein, wenn der Arbeitnehmer bei Kündigung des Versicherugnsvertrags durch den Arbeitgeber selbst in den Versicherungsvertrag einzutreten berechtigt ist und ihm diese Möglichkeit vom Arbeitgeber zur Kenntnis gebracht worden ist. In einem solchen Falle ist nicht die Erfüllung der Versorgungszusage, sondern sind nur die jährlich vom Arbeitgeber getragenen Prämien Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1962:1959001668.X01

Im RIS seit

12.03.1962

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2016

Dokumentnummer

JWR_1959001668_19620312X01