Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
0232/58
Entscheidungsdatum
28.01.1960
Index
50/01 Gewerbeordnung
Norm
GewO 1859 §48 idF 1923/634;
GewO 1859 §49 idF 1923/634;
Rechtssatz
Die Einhaltung der Vorschriften der §§ 48 und 49 GewO ist dem befugten Gewerbetreibenden auferlegt. Eine Verletzung dieser Bestimmungen stellt sich demnach als ein Standesdelikt dar.Die Einhaltung der Vorschriften der Paragraphen 48 und 49 GewO ist dem befugten Gewerbetreibenden auferlegt. Eine Verletzung dieser Bestimmungen stellt sich demnach als ein Standesdelikt dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1958000232.X01
Dokumentnummer
JWR_1958000232_19600128X01