Das Amt der Wiener Landesregierung - mittelbare Bundesverwaltung - hat den Beschwerdeführet mit dem im Instanzenzug ergangen Bescheid vom 3. November 1955 der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 5 Kraftfahrverordnung 1947, BGBl. Nr. 83 (KFV), schuldig erkannt und über ihn gemäß § 17 Kraftfahrgesetz 1946, BGBl. Nr. 83/1947 (KFG), eine Arreststrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 7. September 1955 um 22 Uhr in Wien 10., Troststraße, vor dem Hause Nr. 62, den Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen W nnn in einem durch Genuß geistiger Getränke beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen habe. Diesen Bescheid bekämpft der Beschwerdeführer mit der vorliegenden, beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.Das Amt der Wiener Landesregierung - mittelbare Bundesverwaltung - hat den Beschwerdeführet mit dem im Instanzenzug ergangen Bescheid vom 3. November 1955 der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz 5, Kraftfahrverordnung 1947, BGBl. Nr. 83 (KFV), schuldig erkannt und über ihn gemäß Paragraph 17, Kraftfahrgesetz 1946, Bundesgesetzblatt Nr. 83 aus 1947, (KFG), eine Arreststrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 7. September 1955 um 22 Uhr in Wien 10., Troststraße, vor dem Hause Nr. 62, den Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen W nnn in einem durch Genuß geistiger Getränke beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen habe. Diesen Bescheid bekämpft der Beschwerdeführer mit der vorliegenden, beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die Beschwerde ist aus nachfolgenden Erwägungen nicht begründet:
Die belangte Behörde hat in Übernahme der Gründe des erstinstanzlichen Erkenntnisses als erwiesen angenommen, daß der Beschwerdeführer seinen Personenkraftwagen gestartet hat. Diese Sachverhaltsannahme läßt der Beschwerdeführer als richtig gelten. Er betont aber, daß er den Motor nur zu dem Zwecke gestartet habe, um ihn warmlaufen zu lassen. Im übrigen habe er die Absicht gehabt, sich von FB nach Hause bringen zu lassen. Das erhelle auch daraus, daß er die Bremsen des Personenkraftwagens nicht gelöst habe. In der Unterlassung der Einvernahme dieses Zeugen liege eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Überdies leide der angefochtene Bescheid an einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Eine Inbetriebnahme liege nur dann vor, wenn außer dem Starten des Motors noch eine weitere Handlung, wie z. B. das Lösen der Bremsen hinzukomme. Hiezu ist unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 1955, Slg. Nr. 3854/A, zu sagen, daß unter „Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges“ im Sinne des § 99 Abs. 5 KFV in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 79/1952, eine Tätigkeit verstanden werden muß, die der Lenkung des Kraftfahrzeuges vorausgeht. Dazu gehören die Handlungen, die notwendig sind, um durch Einwirkung der motorischen Kräfte das Fahrzeug zur Fortbewegung zu verwenden, vor allem die Ingangsetzung des Verbrennungsmotors. Daher ist das Delikt mit der Ingangsetzung des Verbrennungsmotors auch schon vollendet, und so kommt der Frage, ob die Bremsen gelöst wurden oder nicht, keine Bedeutung zu. Daß der Beschwerdeführer seinen Personenkraftwagen gestartet, d. h. den Motor in Gang gesetzt hat, steht unbestritten fest. Diesen Sachverhalt hat die belangte Behörde mit Recht dem § 99 Abs. 5 KFV unterstellt. Eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides liegt daher nicht vor. Die Einvernahme des Zeugen FB darüber, daß ihn der Beschwerdeführer ersucht habe, der Zeuge möge ihn nach Hause bringen, konnte unterbleiben, da der Sachverhalt auch ohne Durchführung dieses Beweises ausreichend geklärt war. Daher liegt auch die behauptete Rechtswidrigkeit infolge Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes nicht vor.Die belangte Behörde hat in Übernahme der Gründe des erstinstanzlichen Erkenntnisses als erwiesen angenommen, daß der Beschwerdeführer seinen Personenkraftwagen gestartet hat. Diese Sachverhaltsannahme läßt der Beschwerdeführer als richtig gelten. Er betont aber, daß er den Motor nur zu dem Zwecke gestartet habe, um ihn warmlaufen zu lassen. Im übrigen habe er die Absicht gehabt, sich von FB nach Hause bringen zu lassen. Das erhelle auch daraus, daß er die Bremsen des Personenkraftwagens nicht gelöst habe. In der Unterlassung der Einvernahme dieses Zeugen liege eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Überdies leide der angefochtene Bescheid an einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Eine Inbetriebnahme liege nur dann vor, wenn außer dem Starten des Motors noch eine weitere Handlung, wie z. B. das Lösen der Bremsen hinzukomme. Hiezu ist unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 1955, Slg. Nr. 3854/A, zu sagen, daß unter „Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges“ im Sinne des Paragraph 99, Absatz 5, KFV in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1952,, eine Tätigkeit verstanden werden muß, die der Lenkung des Kraftfahrzeuges vorausgeht. Dazu gehören die Handlungen, die notwendig sind, um durch Einwirkung der motorischen Kräfte das Fahrzeug zur Fortbewegung zu verwenden, vor allem die Ingangsetzung des Verbrennungsmotors. Daher ist das Delikt mit der Ingangsetzung des Verbrennungsmotors auch schon vollendet, und so kommt der Frage, ob die Bremsen gelöst wurden oder nicht, keine Bedeutung zu. Daß der Beschwerdeführer seinen Personenkraftwagen gestartet, d. h. den Motor in Gang gesetzt hat, steht unbestritten fest. Diesen Sachverhalt hat die belangte Behörde mit Recht dem Paragraph 99, Absatz 5, KFV unterstellt. Eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides liegt daher nicht vor. Die Einvernahme des Zeugen FB darüber, daß ihn der Beschwerdeführer ersucht habe, der Zeuge möge ihn nach Hause bringen, konnte unterbleiben, da der Sachverhalt auch ohne Durchführung dieses Beweises ausreichend geklärt war. Daher liegt auch die behauptete Rechtswidrigkeit infolge Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes nicht vor.
Der Beschwerdeführer meint weiters, das Verwaltungsstrafverfahren wäre bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren über die Entziehung des Führerscheines auszusetzen gewesen, ohne diese Rechtsansicht näher zu begründend. Allein auch in dieser Richtung kann von einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften keine Rede sein, weil die Rechtmäßigkeit der Bestrafung des Beschwerdeführers von der Entziehung des Führerscheines nicht abhängt.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG1952 als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde ist daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG1952 als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 4. Juli 1957