Landesverwaltungsgerichte (LVwG)

Rechtssätze

Hinweis: Es wurden keine Rechtssätze für das Dokument 'LVWGT_VO_20260814_LVwG_437_2_2025_R10_00' im RIS-Datenbestand gefunden.

Entscheidungstext LVwG-437-2/2025-R10

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

LVwG-437-2/2025-R10

Entscheidungsdatum

14.08.2026

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

TierschutzG 2005 §5 Abs1
TierschutzG 2005 §39 Abs1

Text

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch seine Richterin Dr. Wischenbart über die Beschwerde des C E, L, vertreten durch Achammer & Mennel Rechtsanwälte OG, Feldkirch, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 15.09.2025, Zl, betreffend das Verbot der Haltung von Tieren aller Art auf Dauer, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Mit angefochtenem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 39, Absatz eins und Paragraph 12, Absatz 2, Tierschutzgesetz (TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, idgF die Haltung von Tieren aller Art auf Dauer verboten. Allenfalls von ihm noch gehaltene Tiere aller Art sind binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides abzugeben bzw. solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen nach Paragraph 12, Absatz 2, TSchG zu übergeben, die Gewähr für eine dem Tierschutzgesetz entsprechende Haltung bieten.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er vor, er bestreite nicht die Begehung einer Anlasstat iSd Paragraph 39, Absatz eins, TSchG, welche Voraussetzung für die Verhängung eines Tierhalteverbots sei.

Unrichtig sei aber, dass die belangte Behörde, die Bezirkshauptmannschaft B, annehme, dass wegen dieser Anlasstat eine negative Prognose betreffend den Beschwerdeführer vorläge. Dafür bedürfe es mehrerer negativer Umstände. Speziell, dass die Verhängung eines Tierhalteverbots nötig sei, um den Beschwerdeführer von künftigen Verstößen abzuhalten.

Zudem habe die belangte Behörde die Begründung des LG F in der Entscheidung vom xx.01.2025 übersehen. In dieser wird festgestellt, dass C E am xx.10.2023 am Hof seines Vaters, bei der Klauenpflege, bei der die Kuh einen Teil ihrer Zunge verloren habe, anwesend gewesen sei. Vom Gericht sei allerdings nicht festgestellt worden, wie die Kuh den Teil der Zunge verloren habe. Unmittelbar danach habe J N, ein am Hof Angestellter, und er die Expertise eines Tierarztes eingeholt. Der Beschwerdeführer habe auf die Aussagen des Tierarztes vertraut, wonach das Annähen der Zunge nicht mehr möglich sei, die Kuh zu separieren sei, mit frischem Heu zu füttern und abzuwarten sei. Die Verabreichung von Schmerzmitteln sei vom Arzt nicht angeordnet worden. Auch habe die belangte Behörde übersehen, dass der Tiertransport der Kuh von Vorarlberg zum Schlachtort in S durch einen gewerblichen Transporteuer vorgenommen worden sei. Solche Transporteure seien verpflichtet, jede Kuh auf ihren Gesundheitszustand zu überprüfen und im Falle eines negativen Ergebnisses nicht zu transportieren. Das Gleiche würde für Schlachtunternehmen gelten. Hätte das Schlachtunternehmen in S festgestellt, dass die Kuh krank/beeinträchtigt gewesen wäre, hätte es die Kuh nicht schlachten dürfen. Daher sei davon auszugehen, dass die Kuh beim Transport und bei der Schlachtung nicht krank/beeinträchtigt gewesen sei. Das sei ausreichend Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer die Kuh ordnungsgemäß untergebracht und versorgt habe. Zudem hätte der Beschwerdeführer keine Maßnahmen treffen können, weil sein Vater, F E, und nicht er Eigentümer und Halter des Tieres gewesen sei. Somit sei es in der Verantwortung seines Vaters gelegen, Maßnahmen zu treffen. Da der Beschwerdeführer schon jahrelang im Unternehmen seines Vaters als Mitarbeiter tätig gewesen sei und noch nie Übertretungen nach den Bestimmungen des Tierschutzgesetz vorgefallen seien, sei ihm dies auch positiv anzurechnen.

Der Beschwerdeführer habe eine ausführliche Stellungnahme des angerufenen deutschen Tierarztes vom 19.10.2024 eingeholt. Dieser sei zu entnehmen, dass Verletzungen der Zunge bei Rindern nach herrschender veterinärmedizinischer Lehrmeinung in aller Regel keinerlei Schmerzmedikation bedürfen und von den Tieren gut kompensiert werden könnten. Verwiesen sei auf gängige Fachliteratur worden, sowie auf die einschlägige universitäre Praxis. Zudem habe der Beschwerdeführer eine Stellungnahme des Betreuungstierarztes Dr. R K eingeholt, der darin ausführe, dass die Schmerztherapie im gegenständlichen Fall nicht indiziert gewesen sei und die Vorgangsweise des Betriebsinhabers einwandfrei gewesen sei.

Abschließend stelle der Beschwerdeführer die Unverhältnismäßigkeit eines generellen Tierhalteverbots angesichts der tatsächlichen Umstände fest. Es stelle einen massiven Eingriff in die Erwerbsfreiheit des Beschwerdeführers dar. Die Behörde habe auch übersehen, dass es im Sinne des Paragraph 39, Absatz 3, TSchG ausreichend wäre ein Tierhalteverbot anzukündigen, um den Beschwerdeführer zukünftig von weiteren Verstößen abzuhalten, wiewohl auch eine Ermahnung ausreichen würde.

3.   Folgender Sachverhalt steht fest:

C E ist als Landwirt bei dem landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters F E in L angestellt und betreute die Kühe in diesem Betrieb. Er war jedenfalls im Zeitraum xx.10.2023 bis xx.10.2023 Tierhalter der Kuh mit der Tieridentifikation Nr. AT AAAA.AAA.AAA.AAA und hatte die angeführte Kuh in seiner Obhut. Ihn traf somit die Pflicht, Qualen seiner Tiere und somit auch der angeführten Kuh zu verhindern.

Dem Urteil des Landesgerichts F ist zu entnehmen, dass es am 06.10.2023 auf dem landwirtschaftlichen Betrieb des F E zu einem Vorfall gekommen ist, auf Grund dessen die angeführte Kuh einen Teil ihrer Zunge verlor. C E brachte die Kuh jedenfalls bis zum 10.10.2023 im Stall auf dem Betrieb unter und ließ ihr keine tierärztliche Hilfe oder entsprechende (Schmerz-) Medikation zukommen. Am 10.10.2023 verkaufte der Eigentümer F E die Kuh, damit diese in weiterer Folge geschlachtet werden konnte. Die Kuh litt aufgrund des Vorfalles vom 06.10.2023, als sie einen Teil ihrer Zunge verlor, jedenfalls im Zeitraum 06.10.2023 bis 10.10.2023 an Schmerzen.

Mit Urteil des Landesgerichts F vom xx.01.2025, Zl, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Tierquälerei in Zusammenhang mit der Haltung einer Kuh mit der Tieridentifikation Nr. AT AAAA.AAA.AAA.AAA verurteilt, indem er als Tierhalter und als mit der Obhut betraute Person dem Tier durch Unterlassung unnötige Qualen zugefügt hat, da er die Kuh mehrere Tage im Stall untergebracht hatte und ihr in dieser Zeit überdies keine notwendige tierärztliche Hilfe oder entsprechende Schmerzmedikation zukommen ließ.

Mit Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom xx.07.2025, Zl, wurde der Berufung wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruches über die Schuld keine Folge gegeben. Die Verurteilung ist somit rechtskräftig.

Am 24.07.2025 und 22.08.2025 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde ein Schreiben zur Zahl übermittelt, in dem diesem mitgeteilt wurde, dass aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung beabsichtigt ist, gegen ihn ein Tierhalteverbot auszusprechen, und wurde er zu einer Stellungnahme diesbezüglich aufgefordert.

Der zuständige Amtstierarzt beantragte in seinem Schreiben vom 25.08.2025 u.a. ein lebenslanges Tierhalteverbot gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Tierschutzgesetz. Diesem Antrag auf ein lebenslanges Tierhalteverbot hat sich die Tierschutzombudsperson mit Schreiben vom 10.09.2025 angeschlossen, um einer zukünftigen Tierquälerei oder einem erneuten Verstoß gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorbeugen zu können.

4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund des Akteninhaltes und der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen. Insbesondere hat sich das Landesverwaltungsgericht auf die Urteile des Landesgerichtes F vom xx.05.2025 und des Oberlandesgerichtes römisch eins vom xx.07.2025 in Bezug auf den festgestellten Sachverhalt gestützt. Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TSchG ist das Landesverwaltungsgericht an den Sachverhalt gebunden, der vom Landesgericht festgestellt worden ist. Dabei ist es unerheblich, dass der Beschwerdeführer versucht hat, den Sachverhalt in der mündlichen Verhandlung anders darzustellen und auch den Zeugen Dr. H B stellig gemacht hat, der ebenfalls eine andere Darstellung über die Versorgung des verletzten Tieres dargelegt hat. Jedenfalls wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen Tierquälerei gemäß Paragraph 222, TSchG verurteilt, weil er der Kuh, nachdem ein Teil ihrer Zunge abgerissen wurde, keine veterinärmedizinische Versorgung zukommen ließ.

5.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 13, Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2004,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 61 aus 2017,, ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.

Gemäß Absatz 2, Ziffer 13, leg cit verstößt gegen Absatz eins, insbesondere, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt oder gestaltet, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird.

Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 124 aus 2024,, kann die Behörde einer Person, die vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal oder von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen Paragraphen 5, 6, 7, 8, oder 8b mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung und Betreuung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen

die Paragraphen 5, 6, 7, 8, oder 8b in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Bestrafung nur wegen Fehlens der Zurechnungsfähigkeit unterblieben oder die Staatsanwaltschaft aufgrund diversioneller Maßnahmen (Paragraph 198, StPO) von der Strafverfolgung zurückgetreten ist.

Gemäß Absatz 2, leg cit kann die Behörde ein solches Verbot lediglich androhen, wenn dies voraussichtlich ausreicht, um die betreffende Person in Zukunft von einer Tierquälerei oder von einem Verstoß gegen die Paragraphen 5, 6, 7, oder 8 abzuhalten.

5.2. Literatur:

Beim Tierhaltungsverbot handelt es sich wesensmäßig um keine Strafe, sondern um eine administrative Sicherungsmaßnahme im öffentlichen Interesse des Tierschutzes, die in einem Administrativverfahren zu verfügen ist. Voraussetzung für die Verhängung (Androhung) eines Tierhaltungsverbots ist einerseits eine Anlasstat und andererseits eine negative Prognose. Dabei ist die Behörde nicht gehalten, gleichsam unverzüglich nach der letzten Anlasstat mit der Androhung bzw Verfügung eines Tierhaltungsverbots vorzugehen. Zeitliche Grenzen ergeben sich freilich in zweierlei Hinsicht. Zum einen können als Anlasstaten ausschließlich ungetilgte Straftaten herangezogen werden. Zum anderen wird aber auch mit zunehmender Dauer eines Wohlverhaltens nach Verwirklichung einer Anlasstat die Annahme einer negativen Prognose schwieriger. Anlasstaten für die Androhung oder Verhängung eines Tierhaltungsverbotes sind mit Strafe bedrohte, mithin die tatbestandsmäßige und rechtswidrige, nicht notwendig auch schuldhafte Handlungen iSd Paragraph 222, StGB bzw der Paragraphen 5 bis 8 und 8 b TSchG. Ausschlaggebend ist grundsätzlich aber nicht bloß die Verwirklichung dieser Delikte, sondern das Vorliegen rechtskräftiger Entscheidungen in einem gerichtlichen oder einem Verwaltungsstrafverfahren, denen im gegenständlichen Verfahren Tatbestandswirkung zukommt. Daraus ergibt sich einerseits, dass es der Tierschutzbehörde verwehrt ist, ohne Vorliegen derartiger Entscheidungen mit einem Tierhaltungsverbot vorzugehen. Andererseits steht es ihr aber auch nicht zu, diese Entscheidungen im Verfahren nach Paragraph 39, TSchG auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Anknüpfungspunkte für die Androhung oder Verhängung eines Tierhaltungsverbots bilden (alternativ) eine einmalige rechtskräftige Bestrafung wegen des Vergehens nach den Paragraph 222, StGB oder eine diversionelle Erledigung einer solchen Sache. Ausschlaggebend ist im erstgenannten Fall, dass über den Täter eine Strafe verhängt wird; dass diese bereits vollstreckt wurde, ist hingegen nicht erforderlich. Unerheblich ist weiters, ob es sich um eine Geld- oder Freiheitsstrafe handelt oder diese (allenfalls teilweise) iSd Paragraphen 43, f StGB bedingt nachgesehen wurde oder nicht. Wurde hingegen vom Ausspruch einer Strafe abgesehen oder diese vorbehalten (Paragraph 12, f JGG), liegt mangels Bestrafung keine Anlasstat vor. Einer Bestrafung im Urteil ist seit der Novelle BGBl römisch eins 2010/80 eine (endgültige) diversionelle Erledigung durch die Staatsanwaltschaft bzw durch das Gericht (Paragraph 199, StPO) gleichzuhalten (dass Letzteres im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag findet, beruht offenkundig auf einem Versehen). Durch Letzteres sollte – aus weislich der Materialien (EBRV 672 BlgNr 24.Gesetzgebungsperiode 4) – die Möglichkeit der Androhung oder Verhängung eines Tierhaltungsverbot auch in jenen Fällen eröffnet werden, in denen „eine Strafverfolgung wegen Tierquälerei nur deshalb unterblieben ist, weil diversionelle Maßnahmen gesetzt wurden“. Angesichts dieser gesetzgeberischen Intention genügt für die Androhung oder Verhängung eines Tierhaltungsverbots bereits ein einmaliges diversionelles Vorgehen. Weiterer Anknüpfungspunkt für die Androhung oder Verhängung eines Tierhaltungsverbotes bilden ua wiederholte rechtskräftigen Bestrafungen nach den Paragraphen 5 bis 8 bzw 8b TSchG, soweit sie noch nicht getilgt sind. Getilgte Bestrafungen können daher als Anlasstaten nicht mehr herangezogen werden, sehr wohl aber in der Prognosebeurteilung Berücksichtigung finden. Ob die Bestrafung nach Paragraph 38, Absatz eins, oder 3 erfolgte, ist insoweit ohne Relevanz, kann aber in der Prognosebeurteilung zu berücksichtigen sein. Wesentlich für die Verfügung des Verbots der Tierhaltung sind nicht (nur) die Anlasstaten, mithin das Geschehene mit Strafe bedrohte Verhalten selbst, sondern die Prognose, dass das Haltungsverbot mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten des Betroffenen erforderlich ist, um eine Tierquälerei in Zukunft voraussichtlich zu verhindern. Das Verbot der Tierhaltung setzt damit im Ergebnis an jenen Fällen an, in denen eine Bestrafung des Täters zur Verhinderung insbesondere künftiger Tierquälerei nicht hinreicht. Angesprochen sind damit zum einen Fälle, in denen der Betroffene sein verpöntes Verhalten trotz einschlägiger Bestrafungen bzw diversioneller Sanktionierung wiederholt oder fortgesetzt bzw in denen sich die seitens des Betroffenen nach Beanstandungen bzw Bestrafungen gesetzten Maßnahmen im Wesentlichen auf entsprechende Absichtsbekundungen beschränken oder bloß mit mangelnder Ernsthaftigkeit verfolgt werden. Zum anderen ist aber auch an Fälle zu denken, in denen er – unbeschadet einer entsprechenden (verwaltungs-)strafrechtlichen Sanktionierung – auf der Sozialadäquanz des (im Zuge der Verwirklichung einer Anlasstat) gesetzten Verhaltens beharrt oder das Fehlverhalten negiert oder dieses oder festgestellte Missstände bagatellisiert bzw herunterspielt (Ausreden). Unerheblich ist dabei – sich die ratio legis vor Augen haltend – ob dies aus Unwillen, Unvermögen, aus Überforderung oder beispielsweise aufgrund fehlender wirtschaftlicher Möglichkeiten oder Gegebenheiten für eine ordnungsgemäße Haltung geschieht oder das Fehlverhalten auf entsprechende Charaktereigenschaften zurückzuführen ist. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind sohin das (Vor-)Verhalten des Betroffenen selbst, etwa nach behördlichen Beanstandungen, aber auch während des anhängigen Verfahrens nach Paragraph 39, TSchG. Relevanz kann in diesem Zusammenhang insbesondere das Verhalten nach Beanstandungen durch behördliche Organe, aber auch Bestrafung wegen anderer tierschutzrechtlicher Übertretungen oder solcher Übertretungen zukommen, die ua auch den Schutz von Tieren zum Ziel haben. Auch Rechtfertigungen und Ausführungen im Zusammenhang mit den Anlasstaten bzw der beabsichtigten Androhung bzw Verhängung eines Tierhaltungsverbot sind miteinzubeziehen. Tierhaltungsverbote können sowohl auf Dauer als auch befristet verfügt werden. Gleichermaßen können sie alle Arten von Tieren erfassen oder aber bloß bestimmte. Ausschlaggebend ist stets, welche Maßnahmen angesichts der Anlasstaten bzw sonstigen Umständen des Einzelfalles gerade noch hinreicht, dem gesetzlichen Ziel zu entsprechen. Eine Möglichkeit, mittels Tierhaltungsverbots den Tierbestand des Halters bloß auf eine bestimmte Anzahl von Tieren zu beschränken, besteht demgegenüber nicht. Eine Androhung kann den Verfügungen des Tierhaltungsverbotes vorausgehen, zwingend ist dies jedoch nicht (Zur oben zitierten Literatur siehe Herbrüggen/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht4 (2025) Paragraph 39, S 438 ff).

Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer bereits vom LG F am xx.08.2021 wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB verurteilt. Mit Urteil des BG D vom xx.05.2022 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB verurteilt. Mit Urteil des BG B vom xx.11.2022 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB verurteilt. Und wegen dem Vergehen nach Paragraph 298, Absatz eins, StGB und Paragraph eins, Mißbrauch von Notzeichen wurde der Beschwerdeführer am xx.08.2023 vom BG B rechtskräftig verurteilt. Das Landesgericht und das Oberlandesgericht haben diese Vorstrafen in ihre Strafbemessung als erschwerend miteinbezogen.

Die diesem Verfahren zugrunde liegende Anlasstat war am xx.10.2023.

Der Beschwerdeführer hat somit bereits vier Vorstrafen im Strafregister aufzuweisen, die auf derselben schädlichen Neigung seines Charakters beruhen.

5.3. Vorliegen einer Anlasstat gemäß Paragraph 39, TSchG:

Voraussetzung für die Androhung oder Verhängung eines Tierhaltungsverbots ist zunächst das Vorliegen einer Anlasstat. Gemäß dem hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt sich diese Anlasstat aus dem Punkt 3. Das gegenständliche Urteil des Landesgerichtes F vom xx.01.2025 ist rechtskräftig. Aus Urteilen des Landesgerichtes und des Oberlandesgerichtes ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer eins, StGB den Tatbestand der Tierquälerei (nämlich einem Tier, das einen Teil seiner Zunge verloren hat, nicht die notwendige veterinärmedizinische Versorgung zukommen zu lassen) verwirklicht hat. Dazu darf der Beschwerdeführer nochmals darauf hingewiesen werden, dass der gerichtlichen Entscheidung im gegenständlichen Verfahren Tatbestandswirkung zukommt. Somit steht es der belangten Behörde – als auch dem Landesverwaltungsgericht – nicht mehr zu, diese Entscheidung im Verfahren nach Paragraph 39, TSchG auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen oder etwa den Sachverhalt in einer anderen Weise neu festzustellen. Daher liegt der beschriebenen Verurteilung eine Anlasstat iSd Paragraph 39, Absatz eins, TSchG zu Grunde.

5.4. In weiterer Folge ist die Prognose anzustellen, ob ein Tierhaltungsverbot mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers erforderlich ist, um eine Tierquälerei (nach StGB oder TSchG) in Zukunft voraussichtlich verhindern zu können. Somit ist zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines hier geschilderten Verhaltens künftig im Zusammenhang mit der Tierhaltung Sachverhalte verwirklichen wird, welche den gesetzlich verfolgten Zielen des StGB bzw TSchG entgegenstehen könnten. Wie schon oben zitiert wurde, ist dazu ausschlaggebend, welche Maßnahme angesichts der Anlasstaten bzw der sonstigen Umstände des Einzelfalles gerade noch hinreicht, dem gesetzlichen Ziel zu entsprechen.

Zum hier relevanten Verhalten des Beschwerdeführers lässt sich aus der Beschwerde selbst erkennen, dass die festgestellte Anlasstat (Tierquälerei nach dem StGB) heruntergespielt bzw bagatellisiert wird. Auch in der mündlichen Verhandlung wurde versucht darzulegen, dass es keine Möglichkeit für eine richtige veterinärmedizinische Behandlung gegeben hätte und das Tier schlussendlich wieder gefressen und Wasser getrunken habe.

Schon diese Ausführungen zeigen geradezu ein Nichteingestehen der vom Landesgericht F im Sachverhalt festgestellten vorliegenden Tierquälerei. Anlässlich der gerichtlichen Verhandlung bekannte sich C E des Vergehens der Tierquälerei gemäß Paragraph 222, StGB für nicht schuldig. Dieser Umstand verdeutlicht, dass C E zum Zeitpunkt der gerichtlichen Verhandlungen keine Einsicht bezüglich seines Fehlverhaltens hatte oder zumindest keine Verantwortung dafür übernehmen wollte. C E nahm dabei eine leugnende Haltung ein. Das Gericht schenkte dieser jedoch keinen Glauben, sondern stützte seine Feststellungen zur objektiven wie auch zur subjektiven Tatseite auf das veterinärmedizinische Gutachten, auf die Angaben von Mitangeklagten sowie auf die langjährige Erfahrung des Angeklagten als Landwirt. Die Beweiswürdigung wurde von der Rechtsmittelinstanz als ausführlich, schlüssig und unbedenklich bestätigt. Dies verdeutlicht, dass nicht nur das äußere Tatgeschehen klar nachvollziehbar war, sondern auch die innere Einstellung des Angeklagten zur Tat, sodass von einem bewussten und andauernden Fehlverhalten auszugehen ist. Die fehlende Einsicht und die bewusste Unterlassung erhöhen das Risiko, dass es in Zukunft erneut zu tierschutzrechtlichen Verstößen kommt. Eine derartige Geisteshaltung beschränkt sich nicht auf die Haltung von Rindern, sondern lässt vielmehr darauf schließen, dass C E grundsätzlich nicht bereit oder in der Lage ist, die gesetzlichen Mindeststandards des Tierschutzes einzuhalten. Der Tatbestand der Tierquälerei nach Paragraph 222, StGB betrifft den Umgang mit Tieren allgemein und verdeutlicht, dass ein Missachten der tierschutzrechtlichen Verpflichtungen nicht artspezifisch, sondern umfassend angelegt ist.

Das Landesgericht F ist aus der von diesem anzuwendenden Strafnorm des StGB im Zusammenhang mit den bisherigen einschlägigen gerichtlichen Vorstrafen (zu diesem Zeitpunkt bereits vier Eintragungen) des Beschwerdeführers aus den bereits oben im Sachverhalt unter Punkt 3. wiedergegebenen Gründen zu einer Verurteilung und Bestrafung gekommen, und wurde dies schlussendlich vom Oberlandesgericht bestätigt.

Das Fehlen von Einsicht und Verantwortungsbewusstsein stellt ein erhebliches Risiko für das

Wohlergehen sämtlicher Tiere dar, die in die Obhut von C E gelangen könnten. Daraus folgt, dass sich ein Tierhalteverbot nicht auf bestimmte Tierarten beschränken darf, sondern zwingend für alle Wirbeltier-, Kopffüßer- und Zehnfußkrebs-Arten gelten muss.

Aufgrund der Schwere der Anlasstat, der für einen fürsorglichen Landwirt völlig unverständlichen Rechtfertigung und der unterlassenen Schmerzmedikation, der Ausführungen des Amtstierarztes vom 25.08.2025, den Ausführungen der Tierschutzombudsperson vom 10.09.2025, geht die Behörde davon aus, dass sich durch das gesamte festgestellte Verhalten ein Persönlichkeitsbild offenbart, das das Tierwohl völlig missachtet und welches mit einer verantwortungsvollen, zuverlässigen Tierhaltung unvereinbar ist. Auch die bereits vorliegenden Vorstrafen deuten auf ein Verhalten des Beschwerdeführers hin, das auf eine hohe Gewaltbereitschaft hindeutet.

Dieses Gesamtbild begründet die Annahme, dass es zu weiteren tierschutzwidrigen Vernachlässigungen kommen könnte. Sowohl das Landesgericht F als auch das Oberlandesgericht Innsbruck haben in ihren Urteilsbegründungen festgestellt, dass C E keine Verantwortung für sein Verhalten übernommen hat – er bekannte sich nicht schuldig.

Diese fehlende Einsicht erhöht das Risiko, dass es in Zukunft erneut zu tierschutzrechtlichen Verstößen kommt. Angesichts dessen war aus Behördensicht nicht zu erwarten, dass die bloße Androhung eines Tierhaltungsverbotes ausreicht, um die gesetzlich verfolgten Ziele der voraussichtlichen Verhinderung einer zukünftigen Tierquälerei zu erreichen (VwGH Ra 2021/02/0119, 21.05.2021). Die Behörde geht vielmehr davon aus, dass es eines lebenslangen Tierhalteverbotes für C E bedarf, um ihn vor weiteren derartigen Verstößen abhalten zu können. Erschwerend kommt hinzu, dass C E mehrfach vorbestraft ist, u.a. wegen schwerer Sachbeschädigung und Körperverletzung. Diese Vorstrafenbelastungen lassen den Schluss zu, dass C E im Umgang mit Tieren ähnlich agiert und die gleichen schädlichen Neigungen zu Tage treten lässt.

Im Hinblick auf das mittlerweile mehrfach erfolgte einschlägige strafrechtliche Verhalten sah die Behörde die Voraussetzungen für die Erlassung eines Tierhalteverbotes gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TSchG als gegeben an. Eine bloße Androhung des Tierhalteverbotes kommt nach wertender Gesamtschau, wie bereits erwähnt, nicht in Frage, da die bisher erfolgten Sanktionen und einschlägigen Verurteilungen zur Verhinderung weiterer Verstöße nicht ausgereicht haben und somit nicht prognostiziert werden kann, dass eine Androhung zur Abstellung künftiger Tierquälereien zielführend wäre. Das Tierhalteverbot ist daher als einzig geeignetes Mittel geboten, um künftige Verstöße gegen das Tierschutzgesetz zu verhindern.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Tierschutzgesetz, Tierhaltungsverbot auf Dauer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2026:LVwG.437.2.2025.R10

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2026

Dokumentnummer

LVWGT_VO_20260814_LVwG_437_2_2025_R10_00