Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 25.03.2019, betreffend die Vorschreibung der Zweitwohnsitzabgabe für das Jahr 2017, Zahl: xxx, zu Recht:
I.römisch eins.
Die Beschwerde wird gemäß § 278 BAO als unbegründet Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 278, BAO als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.römisch zwei.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG istEine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4 B, -, römisch fünf G, ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 28.11.2016 hat der Bürgermeister der Gemeinde xxx als Abgabenbehörde I. Instanz den Beschwerdeführer aufgefordert, zur Erhebung der Zweitwohnsitzabgabe einen übermittelten Fragebogen auszufüllen. Mit Schreiben vom 28.11.2016 hat der Bürgermeister der Gemeinde xxx als Abgabenbehörde römisch eins. Instanz den Beschwerdeführer aufgefordert, zur Erhebung der Zweitwohnsitzabgabe einen übermittelten Fragebogen auszufüllen.
Der Beschwerdeführer hat den Fragebogen am 14.12.2016 an die Abgabenbehörde I. Instanz retourniert, wobei er von insgesamt neun Fragen des Fragebogens lediglich die Frage Nr. 8 ausgefüllt hatte und angab, dass das Objekt im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Betriebszwecke diene. Der Beschwerdeführer hat den Fragebogen am 14.12.2016 an die Abgabenbehörde römisch eins. Instanz retourniert, wobei er von insgesamt neun Fragen des Fragebogens lediglich die Frage Nr. 8 ausgefüllt hatte und angab, dass das Objekt im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Betriebszwecke diene.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 13.03.2018, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer die Zweitwohnsitzabgabe für das Jahr 2017 (Jänner bis Dezember) für das Objekt „xxx“ mit € 54,-- vorgeschrieben. Der Begründung ist zu entnehmen, dass für die Gemeinde xxx eine Zweitwohnsitzabgabenverordnung mit 01.10.2017 in Kraft getreten sei. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass die Almhütte „xxx“ als Ferienwohnung vermietet werde und auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers unter die gesetzlichen Bestimmungen des Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetzes falle. Da die Hütte über keine Zentralheizung verfüge, wurde bei der Bemessung der Abgabe eine Reduktion um 10% vorgenommen.
Mit Schreiben vom 08.04.2018, eingelangt 10.04.2018, erhob der Beschwerdeführer dagegen eine Berufung. Darin führt er aus, dass er auf der Parzelle xxx, KG xxx, eine Almhütte mit einer Nutzfläche von 42 m2 habe. Diese Almhütte sei Bestandteil seiner Heimliegenschaft mit der Adresse xxx in xxx und würde ebenerdig aus einem ortsüblichen Stallbereich bestehen. Darüber würden im Ausmaß von 6 x 7 m Wohnräume liegen, eine Kochgelegenheit würde vorhanden sein und würde das Objekt in Monaten Juli bis August an Gäste vermietet werden. In den Wintermonaten sei das xxx wegen Lawinengefahr nicht befahrbar und auch nicht am Fußweg zu erreichen. Es finde daher im Winter kein Gebrauch, weder landschaftlich noch durch Vermietung statt. Die fallweise Gästebeherbergung würde im engen wirtschaftlichen und sachlichen Verbund mit dem Heimbetrieb stattfinden und sei der landwirtschaftliche Charakter erkennbar. Es würde sich somit nicht um einen Abgabengegenstand iSd § 2 K-ZWAG handeln, sondern eine Ausnahme von der Abgabepflicht gemäß § 3 Abs. 1 lit. a vorliegen, da es sich um eine Wohnung (Almhütte) handle, die fallweise zu Zwecken der Zimmervermietung verwendet werde. Aus Sicht des Beschwerdeführers wolle der Landesgesetzgeber jene Wohnungen von der Zweitwohnsitzabgabe befreit wissen, die zu Zwecken des Tourismus verwendet werden, da für derartige Vermietungsobjekte sämtliche touristische Abgaben, wie beispielsweise Orts- und Nächtigungstaxen, Tourismusabgaben u.dgl. zu entrichten sind. Die Annahme eines Zweitwohnsitzes würde demzufolge diametral in Widerspruch zur erwähnten Ausnahme von der Abgabenpflicht gemäß § 3 Abs. 1a stehen. Die Ausnahme nach der zitierten Gesetzesbestimmung sei in seinem Fall bei der saisonalen Vermietung der Almhütte (Wohnung) an Feriengäste unstrittigerweise gegeben. Mit Schreiben vom 08.04.2018, eingelangt 10.04.2018, erhob der Beschwerdeführer dagegen eine Berufung. Darin führt er aus, dass er auf der Parzelle xxx, KG xxx, eine Almhütte mit einer Nutzfläche von 42 m2 habe. Diese Almhütte sei Bestandteil seiner Heimliegenschaft mit der Adresse xxx in xxx und würde ebenerdig aus einem ortsüblichen Stallbereich bestehen. Darüber würden im Ausmaß von 6 x 7 m Wohnräume liegen, eine Kochgelegenheit würde vorhanden sein und würde das Objekt in Monaten Juli bis August an Gäste vermietet werden. In den Wintermonaten sei das xxx wegen Lawinengefahr nicht befahrbar und auch nicht am Fußweg zu erreichen. Es finde daher im Winter kein Gebrauch, weder landschaftlich noch durch Vermietung statt. Die fallweise Gästebeherbergung würde im engen wirtschaftlichen und sachlichen Verbund mit dem Heimbetrieb stattfinden und sei der landwirtschaftliche Charakter erkennbar. Es würde sich somit nicht um einen Abgabengegenstand iSd Paragraph 2, K-ZWAG handeln, sondern eine Ausnahme von der Abgabepflicht gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, vorliegen, da es sich um eine Wohnung (Almhütte) handle, die fallweise zu Zwecken der Zimmervermietung verwendet werde. Aus Sicht des Beschwerdeführers wolle der Landesgesetzgeber jene Wohnungen von der Zweitwohnsitzabgabe befreit wissen, die zu Zwecken des Tourismus verwendet werden, da für derartige Vermietungsobjekte sämtliche touristische Abgaben, wie beispielsweise Orts- und Nächtigungstaxen, Tourismusabgaben u.dgl. zu entrichten sind. Die Annahme eines Zweitwohnsitzes würde demzufolge diametral in Widerspruch zur erwähnten Ausnahme von der Abgabenpflicht gemäß Paragraph 3, Absatz eins a, stehen. Die Ausnahme nach der zitierten Gesetzesbestimmung sei in seinem Fall bei der saisonalen Vermietung der Almhütte (Wohnung) an Feriengäste unstrittigerweise gegeben.
Mit 25.03.2019 führte die belangte Behörde eine Abfrage im Gewerbeinformationssystem Austria durch. Diese Abgabe ergab keine Daten hinsichtlich des Beschwerdeführers.
Mit nunmehr bekämpftem Bescheid vom 25.03.2019 wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Der Begründung des Bescheides ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass es sich bei der gegenständlichen Almhütte aus Sicht der belangten Behörde unzweifelhaft um ein Objekt handle, welches unter das Regime des Kärntner Zweiwohnsitzabgabengesetzes falle. Der Beschwerdeführer hätte bei der Almhütte nicht seinen Hauptwohnsitz. Die Almhütte liege im Almgebiet xxx in xxx und wäre diese Gegend im Sommer sehr gut erschlossen. Der Beschwerdeführer hätte nachweislich für insgesamt 245 Gästeübernachtungen im Jahr 2017 Ortstaxe und Nächtigungstaxe entrichtet. Die Hütte eigne sich somit zur Bewohnung.
Der Beschwerdeführer würde die Hütte nicht im Rahmen einer gewerblichen Beherbergung von Gästen iSd Gewerbeordnung vermieten, auch liege keine Privatzimmervermietung vor.
Eine Beherbergung von Gäste falle nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 4 Gewerbeordnung auch nicht unter den Begriff der Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft. Eine Beherbergung von Gäste falle nach den Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 4, Gewerbeordnung auch nicht unter den Begriff der Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft.
Hinsichtlich des Faktums, dass die gegenständliche Almhütte im Winter nicht erreichbar sei, hält die belangte Behörde fest, dass laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Zweitwohnsitzabgabe eine bloß zeitweilige Benützbarkeit einer Wohnung nicht schade.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben vom 25.04.2019 eine Beschwerde an das nunmehr erkennende Landesverwaltungsgericht Kärnten ein. In dieser führt er Folgendes aus:
„Sachverhalt:
Festzuhatten ist, dass sich die beschwerdegegenständliche „xxx" inmitten des Almgebietes xxx in xxx befindet, und - insbesondere im Sommer - sich die Hütte in einem sehr gut erschlossenen Gebiet befindet. In den Wintermonaten ist insbesondere in der örtlichen Bevölkerung bekannt, dass das xxx wegen Lawinengefahr nicht befahrbar bzw. auch nicht auf dem Fußweg zu erreichen ist. Richtig ist, dass im Sommer eine Gästeauslastung gegeben ist, und führt der Bescheid zutreffend aus, dass im Kalenderjahr 2018 245 Gästeübernachtungen verzeichnet und der Meldebehörde der Gemeinde xxx gemeldet wurden. Von mir als Abgabepflichtigen wurde im Jahr 2017 ein Betrag in Höhe von € 203,- an Ortstaxe an die Gemeinde xxx zur Einzahlung gebracht sowie zusätzlich ein Betrag von € 101,50 als Nächtigungstaxe (Landesabgabe) an das Amt der Kärntner Landesregierung. Die „xxx" ist einfachst ausgeführt und ausgestattet.
Rechtliche Ausführungen
Faktum ist, dass die Zweitwohnsitzabgabe gemäß § 7 Absatz 3 Finanzverfassungsgesetz 1948 (F-VG) in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Z 3 Finanzausgleichsgesetz 2008 (FAG) eine Gemeindeabgabe aufgrund freien Beschlussrechtes ist. Die Ermächtigung zur Einhebung von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und Gemeindeanlagen, welche zum Zwecke der öffentlichen Verwaltung unterhalten werden, ist im § 15 Absatz 3 Z 4 FAG enthalten. Faktum ist, dass die Zweitwohnsitzabgabe gemäß Paragraph 7, Absatz 3 Finanzverfassungsgesetz 1948 (F-VG) in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 1 Ziffer 3, Finanzausgleichsgesetz 2008 (FAG) eine Gemeindeabgabe aufgrund freien Beschlussrechtes ist. Die Ermächtigung zur Einhebung von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und Gemeindeanlagen, welche zum Zwecke der öffentlichen Verwaltung unterhalten werden, ist im Paragraph 15, Absatz 3 Ziffer 4, FAG enthalten.
Die einfachgesetzliche Grundlage für eine allfällige Erhebung der
Zweitwohnsitzabgabe ist das Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz (K-ZWAG).
Die Zweitwohnsitzabgabe zielt darauf ab, den Gemeinden, welchen durch Zweitwohnsitze Kosten entstehen könnten, die jedoch nicht durch Benützungsgebühren abgedeckt werden können und welchen keine Einnahmen der Gemeinden aus Ertragsanteilen aus gemeinschaftlichen Bundesabgaben gegenüberstehen, eine Abgeltung für einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand, der durch Zweitwohnsitze entsteht, zu ermöglichen.
§ 2 des K-ZWAG definiert den Abgabengegenstand. Als Abgabengegenstand normiert Abs.1.1eg. cit. den „Zweitwohnsitz", als jeden "Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird". Die Definition des Hauptwohnsitzes ist im § 2 Absatz 2 leg. cit. festgeschrieben. Dieser wird von einer Person dort begründet, "wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen …". Absatz 2 leg. cit. umfasst die Regelung betreffend des Wohnsitzes einer Person nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung. Letztlich wird in § 2 Absatz 4 leg. cit. die "Wohnung" derart definiert, dass es sich um "eingerichtete, also für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten handeln muss, die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfs verwendet werden können". Die Wohnmöglichkeit muss also gegeben sein. Paragraph 2, des K-ZWAG definiert den Abgabengegenstand. Als Abgabengegenstand normiert Absatz eins Punkt eins e, g, cit. den „Zweitwohnsitz", als jeden "Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird". Die Definition des Hauptwohnsitzes ist im Paragraph 2, Absatz 2 leg. cit. festgeschrieben. Dieser wird von einer Person dort begründet, "wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen …". Absatz 2 leg. cit. umfasst die Regelung betreffend des Wohnsitzes einer Person nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung. Letztlich wird in Paragraph 2, Absatz 4 leg. cit. die "Wohnung" derart definiert, dass es sich um "eingerichtete, also für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten handeln muss, die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfs verwendet werden können". Die Wohnmöglichkeit muss also gegeben sein.
In meiner Berufung vom 8.4.2008 wurde die Eigenschaft der "xxx" als Abgabengegenstand im Sinne des § 2 des K-ZWAG in Zweifel gezogen, da die Abgabenbehörde im Ermittlungsverfahren Feststellungen treffen muss, die auf das Vorliegen einer „Wohnung" hindeuten. Leerstehende (unmöblierte) Wohnungen kommen als Besteuerungsgegenstand nämlich nicht in Betracht (vgl. Ruppe, Zweitwohnungssteuern, in Funk (Hrsg.) Grundverkehrsrecht, 1996, 229 (241». Das Vorliegen einer Küche und/oder eines Badezimmers allein wird nicht hinreichend sein, um einen Aufenthalt für längere Zeit zu erlauben. Persönliche Gegenstände wie insbesondere private Bilder und dergleichen finden sich in der gegenständlichen Hütte nicht. Die Zweitwohnsitzeigenschaft kann auch verneint werden, wenn die Wohnung in unmittelbarer Nähe liegt bzw. wenn die Wohnung Erwerbszwecken (Einkünfteerzielung) dient (Krenn/Wegscheider im Kärntner Gemeindeblatt, Ausgabe 01/2013,5 ff). Überdies ist die einfach ausgestattete "xxx", wie vorhin ausgeführt, in den Wintermonaten nicht zu erreichen, und ist daher schon aus diesem Grund eine Bewohnbarkeit auf Grund dieser Tatsache nicht gegeben bzw. nicht möglich. Dies ist auch den bisher belangten örtlichen Behörden bekannt. In meiner Berufung vom 8.4.2008 wurde die Eigenschaft der "xxx" als Abgabengegenstand im Sinne des Paragraph 2, des K-ZWAG in Zweifel gezogen, da die Abgabenbehörde im Ermittlungsverfahren Feststellungen treffen muss, die auf das Vorliegen einer „Wohnung" hindeuten. Leerstehende (unmöblierte) Wohnungen kommen als Besteuerungsgegenstand nämlich nicht in Betracht vergleiche Ruppe, Zweitwohnungssteuern, in Funk (Hrsg.) Grundverkehrsrecht, 1996, 229 (241». Das Vorliegen einer Küche und/oder eines Badezimmers allein wird nicht hinreichend sein, um einen Aufenthalt für längere Zeit zu erlauben. Persönliche Gegenstände wie insbesondere private Bilder und dergleichen finden sich in der gegenständlichen Hütte nicht. Die Zweitwohnsitzeigenschaft kann auch verneint werden, wenn die Wohnung in unmittelbarer Nähe liegt bzw. wenn die Wohnung Erwerbszwecken (Einkünfteerzielung) dient (Krenn/Wegscheider im Kärntner Gemeindeblatt, Ausgabe 01 aus 2013,,5 ff). Überdies ist die einfach ausgestattete "xxx", wie vorhin ausgeführt, in den Wintermonaten nicht zu erreichen, und ist daher schon aus diesem Grund eine Bewohnbarkeit auf Grund dieser Tatsache nicht gegeben bzw. nicht möglich. Dies ist auch den bisher belangten örtlichen Behörden bekannt.
Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass die "xxx" in keinster Weise eindeutig als abgabengegenständliche Wohnung im Sinne der Bestimmungen des § 2 des Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetzes zu beurteilen ist, sondern im Gegenteil, die Behörde den Grundsatz der Erforschung der Wahrheit in wesentlichen Punkten nicht entsprochen hat. Diesbezüglich ist sogar ein wesentlicher Verfahrensmangel begründet, da grundlegende Erhebungen im Ermittlungsverfahren unterlassen worden sind (VwGH, Ra 2019/06/0011, Ra 2014/07/0102 ua). Allfällige Verfahrensmängel im Verfahren vor der belangten Behörde können jedenfalls durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert werden. Hingewiesen sei an dieser Stelle auch auf die Tatsache, dass von der Einbringung der Berufung per Datum 08.04.2018 bis zur Entscheidung der Abgabenbehörde 11. Instanz in der Sitzung vom 08.04.2019 und der Bescheiderlassung per Datum 25.03.2019 (Geschäftszahl ist nicht vorhanden) nahezu ein Jahr verstrichen ist. Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass die "xxx" in keinster Weise eindeutig als abgabengegenständliche Wohnung im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 2, des Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetzes zu beurteilen ist, sondern im Gegenteil, die Behörde den Grundsatz der Erforschung der Wahrheit in wesentlichen Punkten nicht entsprochen hat. Diesbezüglich ist sogar ein wesentlicher Verfahrensmangel begründet, da grundlegende Erhebungen im Ermittlungsverfahren unterlassen worden sind (VwGH, Ra 2019/06/0011, Ra 2014/07/0102 ua). Allfällige Verfahrensmängel im Verfahren vor der belangten Behörde können jedenfalls durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert werden. Hingewiesen sei an dieser Stelle auch auf die Tatsache, dass von der Einbringung der Berufung per Datum 08.04.2018 bis zur Entscheidung der Abgabenbehörde 11. Instanz in der Sitzung vom 08.04.2019 und der Bescheiderlassung per Datum 25.03.2019 (Geschäftszahl ist nicht vorhanden) nahezu ein Jahr verstrichen ist.
§ 3 K-ZWAG sieht überdies Ausnahmen von der Abgabepflicht vor. Absatz 1 lit. a) leg. cit. normiert, dass "Wohnungen, die zu Zwecken der Beherbergung von Gästen oder der Privatzimmermietung verwendet werden" nicht als Zweitwohnsitze im Sinne des Gesetzes gelten. Paragraph 3, K-ZWAG sieht überdies Ausnahmen von der Abgabepflicht vor. Absatz 1 Litera a,) leg. cit. normiert, dass "Wohnungen, die zu Zwecken der Beherbergung von Gästen oder der Privatzimmermietung verwendet werden" nicht als Zweitwohnsitze im Sinne des Gesetzes gelten.
Nach der bloßen Wortinterpretation würden lediglich die gewerbliche Beherbergung von Gästen und die Privatzimmervermietung von der Abgabepflicht ausgenommen sein. Richtig ist - wie im gegenständlichen Bescheid ausgeführt - dass in meinem Fall keine gewerbliche Beherbergung und auch keine Privatzimmervermietung gegeben sind, da es sich bei der Vermietung der „xxx" um die Vermietung einer in sich geschlossenen Räumlichkeit (Ferienwohnung) ohne besondere Dienstleistungen (Service) handelt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das kurzfristige Vermieten von fünf mit Kochgelegenheiten ausgestatteten Appartements an Saisongäste im Regelfall noch keine gewerbliche Betätigung (VwGH 3.5.1983, 82/14/0248).
Im Rahmen der Vermietungstätigkeit müssen jedoch drei völlig voneinander unabhängige Varianten derselben unterschieden werden.
Jene der gewerblichen Vermietung, welche ich weder im Erhebungsbogen vom 11.12.2016 noch in meiner Berufung in erster Instanz vom 08.04.2018 angegeben habe, jene der Privatzimmervermietung, welche auf die Almhütte auf keinen Fall zutrifft und jene der Vermietung von Almhütten bzw. Ferienwohnungen als bloße Vermietung von in sich geschlossenen Räumlichkeiten ohne besondere Dienstleistungen. Bei allen drei möglichen Varianten der Vermietung handelt es sich um solche der „touristischen" Vermietung. Richtig ist, dass nach der bloßen Wortinterpretation bzw. wörtlichen Auslegung lediglich die gewerbliche Beherbergung und die Privatzimmervermietung als Ausnahme von der Abgabepflicht erfasst sind.
Offensichtlich handelt es sich jedoch bei § 3 Absatz 1 lit. a leg. cit. um eine Rechtslücke als planwidrige Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung. Die gesetzliche Bestimmung ist in einem solchen Fall, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, ergänzungsbedürftig, ohne dass eine Ergänzung einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht (4 Ob 313/76 in SZ 49/45 = EvBl 1976/263, 606 ua). Die Zulässigkeit der Schließung einer Regelungslücke im Wege einer Analogie setzt das Bestehen einer echten bzw. planwidrigen Rechtslücke voraus. (VwGH, Ra 2018/08/0189) Offensichtlich handelt es sich jedoch bei Paragraph 3, Absatz 1 Litera a, leg. cit. um eine Rechtslücke als planwidrige Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung. Die gesetzliche Bestimmung ist in einem solchen Fall, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, ergänzungsbedürftig, ohne dass eine Ergänzung einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht (4 Ob 313/76 in SZ 49/45 = EvBl 1976/263, 606 ua). Die Zulässigkeit der Schließung einer Regelungslücke im Wege einer Analogie setzt das Bestehen einer echten bzw. planwidrigen Rechtslücke voraus. (VwGH, Ra 2018/08/0189)
Diese durch Analogie zu schließende echte Lücke ist in meinem Fall gegeben, da die relevante Ausnahmebestimmung des § 3 Absatz 1 lit a K-ZWAG ansonsten eine Unterscheidung innerhalb der drei Vermietungsvarianten treffen würde, und nur die gewerbliche Beherbergung und die Privatzimmervermietung von der Abgabepflicht befreit wären, und - wie in meinem Fall - ansonsten die Vermietung von Räumlichkeiten (Hütten, Ferienwohnungen) unter die Zweitwohnsitzabgabe zu subsumieren wäre, obwohl alle Varianten der touristischen Vermietung zu unterziehen sind, da alle ohne Ausnahme von der Abgabepflicht der Orts- und Nächtigungstaxe, Tourismusabgabe und dergleichen erfasst sind. Wäre dies der Wille bzw. die Intention des Landesgesetzgebers, so würde er diesbezüglich eine unsachliche Differenzierung innerhalb der drei Varianten von touristischer Vermietung treffen, und würde dies, wenn es gewollt wäre, den rechtsimmanenten Grundsätzen der Sachlichkeit und der Gleichbehandlung widersprechen. Diese durch Analogie zu schließende echte Lücke ist in meinem Fall gegeben, da die relevante Ausnahmebestimmung des Paragraph 3, Absatz 1 Litera a, K-ZWAG ansonsten eine Unterscheidung innerhalb der drei Vermietungsvarianten treffen würde, und nur die gewerbliche Beherbergung und die Privatzimmervermietung von der Abgabepflicht befreit wären, und - wie in meinem Fall - ansonsten die Vermietung von Räumlichkeiten (Hütten, Ferienwohnungen) unter die Zweitwohnsitzabgabe zu subsumieren wäre, obwohl alle Varianten der touristischen Vermietung zu unterziehen sind, da alle ohne Ausnahme von der Abgabepflicht der Orts- und Nächtigungstaxe, Tourismusabgabe und dergleichen erfasst sind. Wäre dies der Wille bzw. die Intention des Landesgesetzgebers, so würde er diesbezüglich eine unsachliche Differenzierung innerhalb der drei Varianten von touristischer Vermietung treffen, und würde dies, wenn es gewollt wäre, den rechtsimmanenten Grundsätzen der Sachlichkeit und der Gleichbehandlung widersprechen.
Abschließend ist daher festzuhalten, dass aufgrund der dargelegten schlüssigen und begründeten Ausführungen - insbesondere aufgrund des Vorliegens einer "touristischen" Vermietung der "xxx" - eine Ausnahme von der Abgabepflicht gemäß § 3 Absatz 1 lit. a K-ZWAG jedenfalls vorliegt. Ob der land- und forstwirtschaftliche Betriebszweck die Vermietung von Almhütten umfasst oder nicht, ist entgegen der Auffassung im inkriminierten Bescheid irrelevant, da es sich bei der Vermietung von Almhütten um keinen landwirtschaftlichen Betriebszweig handelt, sondern um eine von der Land- und Fortwirtschaft vollkommen losgelöste Einkunftsart, nämlich jene der Vermietung und Verpachtung. Aufgrund der Tatsache, dass die Vermietung von Almhütten nicht betrieblicher Natur ist, erübrigen sich Ausführungen zum Begriff der Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Absatz 4 GewO 1994. Dass die gegenständliche Almhütte mit einfachster Ausstattung und dem ortsüblichen Stallbereich im alpinen Gelände des xxx auch für die Bewirtschaftung. von Almen bzw. land- oder forstwirtschaftlichen Flächen dient, ist aufgrund der Lage nicht ungewöhnlich, und könnte hierin auch der Ausnahmetatbestand des § 3 Absatz 1 lit. b leg. cit. gegeben sein. Dafür spricht auch die Tatsache, dass das xxx in den Wintermonaten, auf Grund der Lawinengefahr bei winterlichen Verhältnissen, von der Gemeinde durch Fahrverbotstafeln und versperren eines Schranken für die Allgemeinheit gesperrt wird. Außerdem ist eine Wasserversorgung über den Winter, von Oktober bis Mitte Mai, nicht möglich da die Wasserleitung nicht frostsicher ausgeführt ist und dadurch jegliche Nutzung als Unterkunft ausgeschlossen ist. Abschließend ist daher festzuhalten, dass aufgrund der dargelegten schlüssigen und begründeten Ausführungen - insbesondere aufgrund des Vorliegens einer "touristischen" Vermietung der "xxx" - eine Ausnahme von der Abgabepflicht gemäß Paragraph 3, Absatz 1 Litera a, K-ZWAG jedenfalls vorliegt. Ob der land- und forstwirtschaftliche Betriebszweck die Vermietung von Almhütten umfasst oder nicht, ist entgegen der Auffassung im inkriminierten Bescheid irrelevant, da es sich bei der Vermietung von Almhütten um keinen landwirtschaftlichen Betriebszweig handelt, sondern um eine von der Land- und Fortwirtschaft vollkommen losgelöste Einkunftsart, nämlich jene der Vermietung und Verpachtung. Aufgrund der Tatsache, dass die Vermietung von Almhütten nicht betrieblicher Natur ist, erübrigen sich Ausführungen zum Begriff der Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß Paragraph 2, Absatz 4 GewO 1994. Dass die gegenständliche Almhütte mit einfachster Ausstattung und dem ortsüblichen Stallbereich im alpinen Gelände des xxx auch für die Bewirtschaftung. von Almen bzw. land- oder forstwirtschaftlichen Flächen dient, ist aufgrund der Lage nicht ungewöhnlich, und könnte hierin auch der Ausnahmetatbestand des Paragraph 3, Absatz 1 Litera b, leg. cit. gegeben sein. Dafür spricht auch die Tatsache, dass das xxx in den Wintermonaten, auf Grund der Lawinengefahr bei winterlichen Verhältnissen, von der Gemeinde durch Fahrverbotstafeln und versperren eines Schranken für die Allgemeinheit gesperrt wird. Außerdem ist eine Wasserversorgung über den Winter, von Oktober bis Mitte Mai, nicht möglich da die Wasserleitung nicht frostsicher ausgeführt ist und dadurch jegliche Nutzung als Unterkunft ausgeschlossen ist.
Aufgrund der vorliegenden Sach- und Rechtslage werden nachfolgende
An t r ä g e
gestellt:
1.
Das Landesverwaltungsgericht möge meiner Beschwerde stattgeben, in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufheben.
2.
Des Weiteren die Einhebung der Abgabe in Höhe von € 54,- gemäß § 212 a BAO aussetzen, da deren Höhe unmittelbar von der Erledigung meiner Beschwerde abhängt und mein Verhalten nicht auf die Gefährdung der Einbringlichkeit meiner Abgabenschuld gerichtet ist.“Des Weiteren die Einhebung der Abgabe in Höhe von € 54,- gemäß Paragraph 212, a BAO aussetzen, da deren Höhe unmittelbar von der Erledigung meiner Beschwerde abhängt und mein Verhalten nicht auf die Gefährdung der Einbringlichkeit meiner Abgabenschuld gerichtet ist.“
Mit Schreiben vom 24.10.2019, eingelangt 28.10.2019, wurde der gegenständliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.
II. Feststellungen und Beweiswürdigung: römisch zwei. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer xxx ist Eigentümer einer Almhütte auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, in der Gemeinde xxx. Der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers hat die Adresse xxx, xxx.
Die gegenständliche Almhütte wird „xxx“ genannt und wird vom Beschwerdeführer nach eigenen Angaben während der Sommermonate zuweilen auch an Gäste vermietet. So liegen betreffend des gegenständlichen Abgabenjahres 2017 nachweislich 245 Gästeübernachtungen in der gegenständlichen Hütte vor.
Auf der Homepage xxx ist die gegenständliche Hütte online zu finden. Den Angaben dort ist zu entnehmen, dass die Hütte am Fuße des xxx auf 1650 m im lichten Lärchenwald gelegen ist. Die Hütte ist ebenerdig, hat eine Duschmöglichkeit, warmes Wasser, einen Holzofen und drei Schlafstuben. Sie liegt rund 3 km von xxx entfernt. Weiter Angaben sind: „In der xxx befinden sich zwei Zweibettzimmer, ein Einzelzimmer und Wohnküche mit Holzherd, Kaffeemaschine, Kühlschrank, zwei elektrische Kochplatten und ein elektrischer Wasserboiler für die Spüle. Zum Duschen ist ein Holzofen für das Duschwasser zu beheizen. Bettwäsche, Handtücher, Geschirr und Holz stehen zur Verfügung. Rund um die Hütte ist ein eingezäunter Hüttenplatz. Gartentisch und Stühle sind vorhanden.“
Auf den veröffentlichten Lichtbildern ist eine urige Holzhütte zu sehen, welche über einen Stromanschluss verfügt. Die Zimmer sind hübsch eingerichtet und wirkt die Hütte sehr wohnlich.
Sie ist unzweifelhaft als „Wohnung“ iSd Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetzes hinsichtlich ihrer Ausstattung zu sehen.
Die Hütte steht im Eigentum des Beschwerdeführers und unterliegt die Benützung der Hütte seinem Einflussbereich, d.h. er kann sie jederzeit auch selbst zum Wohnen verwenden. Durch den Beschwerdeführer werden keine weiteren Leistungen, wie zB Frühstück, tägliche Reinigung etc angeboten.
Unbestritten und auch durch den Beschwerdeführer festgehalten ist, dass im Rahmen der gegenständlichen Hütte keine Privatzimmervermietung iSd § 3 Abs. 1 lit. a K-ZWAG stattfindet, ebenso wird durch den Beschwerdeführer ausdrücklich betont, dass die gegenständliche Almhütte nicht zu Zwecken der gewerblichen Beherbergung iSd § 3 Abs. 1 lit. a K-ZWAG verwendet wird. Er hat auch kein entsprechendes Gewerbe bei der Gewerbebehörde angemeldet.Unbestritten und auch durch den Beschwerdeführer festgehalten ist, dass im Rahmen der gegenständlichen Hütte keine Privatzimmervermietung iSd Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, K-ZWAG stattfindet, ebenso wird durch den Beschwerdeführer ausdrücklich betont, dass die gegenständliche Almhütte nicht zu Zwecken der gewerblichen Beherbergung iSd Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, K-ZWAG verwendet wird. Er hat auch kein entsprechendes Gewerbe bei der Gewerbebehörde angemeldet.
Dass die gegenständliche Hütte unabdingbar für die Bewirtschaftung des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes des Beschwerdeführers ist, wird von diesem nicht belegt und kann auch auf Grund der durchgeführten Gästevermietungen und Ausgestaltung der Hütte nicht angenommen werden.
Die gegenständlichen Feststellungen gründen sich auf den schlüssig vorliegenden Akteninhalt, die vom Beschwerdeführer selbst angeführten Daten sowie auf die genannte Homepage.
III. Rechtsgrundlagen: römisch drei. Rechtsgrundlagen:
§ 1 Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetz – K-ZWAGParagraph eins, Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetz – K-ZWAG
Ermächtigung zur Ausschreibung der Abgaben
Die Gemeinden des Landes Kärnten werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe von Zweitwohnsitzen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuschreiben.
§ 2 Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetz – K-ZWAGParagraph 2, Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetz – K-ZWAG
Abgabengegenstand
(1) Als Zweitwohnsitz im Sinne dieses Gesetzes gilt jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird.
(2) Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat (Art. 6 Abs 3 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr 1/1930, zuletzt in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl I Nr 106/2005).(2) Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat (Artikel 6, Absatz 3, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930,, zuletzt in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 106 aus 2005,).
(3) Ein Wohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benützen wird (§ 26 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1964, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009).(3) Ein Wohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benützen wird (Paragraph 26, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1964,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,).
(4) Als Wohnungen gelten eingerichtete, also für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfes verwendet werden können.
§ 3 Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetz – K-ZWAGParagraph 3, Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetz – K-ZWAG
Ausnahmen von der Abgabepflicht
(1) Nicht als Zweitwohnsitze im Sinne dieses Gesetzes gelten insbesondere
a) Wohnungen, die zu Zwecken der gewerblichen Beherbergung von Gästen oder der Privatzimmervermietung verwendet werden,
b) Wohnungen im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, die für land- oder forstwirtschaftliche Betriebszwecke, wie etwa die Bewirtschaftung von Almen oder Forstkulturen, erforderlich sind, sowie Jagd- und Fischerhütten,
c) Wohnungen, die für Zwecke des Schulbesuches, der Berufsausbildung oder der Berufsausübung erforderlich sind,
d) Wohnungen, die zur Unterbringung von Dienstnehmern erforderlich sind,
e) Wohnungen, die auch als Hauptwohnsitz verwendet werden,
f) Wohnungen, die vom Inhaber aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr als Hauptwohnsitz verwendet werden können,
g) Wohnungen auf Kleingärten im Sinne des § 1 des Kleingartengesetzes, BGBl Nr 6/1959, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 98/2001, undg) Wohnungen auf Kleingärten im Sinne des Paragraph eins, des Kleingartengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 6 aus 1959,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 98 aus 2001,, und
h) Wohnwägen.
(2) Verfügungsrechte über Wohnungen nach Abs 1 lit a, die über die übliche gewerbliche Beherbergung von Gästen oder die Privatzimmervermietung hinausgehen, und Wohnungen nach Abs 1 lit c und d, die nicht ausschließlich zum jeweils angeführten Zweck verwendet werden, schließen die Ausnahme von der Abgabepflicht aus.(2) Verfügungsrechte über Wohnungen nach Absatz eins, Litera a,, die über die übliche gewerbliche Beherbergung von Gästen oder die Privatzimmervermietung hinausgehen, und Wohnungen nach Absatz eins, Litera c und d, die nicht ausschließlich zum jeweils angeführten Zweck verwendet werden, schließen die Ausnahme von der Abgabepflicht aus.
§ 4 Abs. 1 Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetz – K-ZWAGParagraph 4, Absatz eins, Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetz – K-ZWAG
Abgabenschuldner und Haftung
(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer der Wohnung, der diese selbst als Zweitwohnsitz verwenden kann oder sie einem Dritten zu diesem Zweck unentgeltlich überlässt. Miteigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; dies gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung einer Wohnung (Wohnungseigentum) verbunden ist.
§ 5 Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetz – K-ZWAGParagraph 5, Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetz – K-ZWAG
Entstehen und Dauer der Abgabepflicht
(1) Der Abgabenzeitraum dauert vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres.
(2) Die Abgabepflicht entsteht mit Beginn des Monats, in dem die Wohnung als Zweitwohnsitz verwendet werden kann, und endet mit Ablauf des Monats, in dem die Wohnung als Zweitwohnsitz verwendet werden kann.
(3) Ändert sich während des Kalenderjahres die Person des Abgabenschuldners, hat jeder Abgabenschuldner die Abgabe anteilsmäßig, jeweils berechnet nach ganzen Monaten, zu entrichten. Ändert sich während des Kalendermonats die Person des Abgabenschuldners, ist die Abgabe für diesen Monat allein vom neuen Abgabenschuldner zu entrichten, wenn dieser innerhalb dieses Monats mehr als zwei Wochen die Wohnung als Zweitwohnsitz verwenden kann, anderenfalls hat der alte Abgabenschuldner für diesen Monat allein die Abgabe zu entrichten.
(4) Ändert sich während des Kalenderjahres die Art der Verwendung der Wohnung, ist die Abgabe für die Dauer der Verwendung als Zweitwohnsitz anteilsmäßig, jeweils berechnet nach ganzen Monaten, zu entrichten.
(5) Für die Neuerrichtung oder die Änderung einer Wohnung, die als Zweitwohnsitz verwendet wird, gilt Abs 4 sinngemäß.(5) Für die Neuerrichtung oder die Änderung einer Wohnung, die als Zweitwohnsitz verwendet wird, gilt Absatz 4, sinngemäß.
§ 6 Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetz – K-ZWAGParagraph 6, Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetz – K-ZWAG
Fälligkeit und Entrichtung der Abgabe
(1) Die Abgabe ist jeweils am 1. Dezember fällig und vom Abgabenschuldner bis zum 15. Dezember zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten.
(2) Endet die Abgabepflicht vor dem Ablauf des Kalenderjahres (§ 5 Abs 3 bis 5), ist die Abgabe an dem diesen Zeitpunkt folgenden übernächsten Monatsersten fällig und bis zum15. desselben Monats zu entrichten.(2) Endet die Abgabepflicht vor dem Ablauf des Kalenderjahres (Paragraph 5, Absatz 3 bis 5), ist die Abgabe an dem diesen Zeitpunkt folgenden übernächsten Monatsersten fällig und bis zum15. desselben Monats zu entrichten.
§ 7 Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetz – K-ZWAGParagraph 7, Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetz – K-ZWAG
Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
(1) Die Abgabe ist nach der Nutzfläche der Wohnung zu bemessen. Als Nutzfläche gilt die gesamte Bodenfläche einer Wohnung gemäß § 2 Z 5 Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 - K-WBFG 1997, in der jeweils geltenden Fassung.(1) Die Abgabe ist nach der Nutzfläche der Wohnung zu bemessen. Als Nutzfläche gilt die gesamte Bodenfläche einer Wohnung gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 - K-WBFG 1997, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Höhe der Abgabe ist durch Verordnung des Gemeinderates festzulegen; dabei sind die Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze und der Verkehrswert der Zweitwohnsitze als Maßstab heranzuziehen. Die Gemeinde darf die Höhe der Abgabe nach Gebietsteilen staffeln, wenn der Maßstab für die Höhe der Abgabe innerhalb des Gemeindegebietes erheblich differiert. Die Höhe der Abgabe darf pro Monat
a) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche bis 30 m2 10 Euro,
b) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr
als 30 m2 bis 60 m2 20 Euro,
c) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr
als 60 m2 bis 90 m2 35 Euro und
d) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr
als 90 m2 55 Euro
nicht überschreiten.*
* Ab 21.12.2013 gelten folgende Höchstsätze:
Statt 10 Euro 11,80 Euro, statt 20 Euro 23,60 Euro, statt 35 Euro 41,30 Euro und statt 55 Euro 64,80 Euro (Kärntner Zweitwohnsitzabgabe-Höchstsatzverordnung – K-ZwaHV, LGBl Nr. 87/2013)Statt 10 Euro 11,80 Euro, statt 20 Euro 23,60 Euro, statt 35 Euro 41,30 Euro und statt 55 Euro 64,80 Euro (Kärntner Zweitwohnsitzabgabe-Höchstsatzverordnung – K-ZwaHV, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,)
(3) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Abgabenhöchstbeträge entsprechend den Änderungen des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindexes oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letztmaligen Festsetzung mindestens 5 vH beträgt. Die sich so ergebende Höhe der Abgabenhöchstbeträge ist auf zehn Cent aufzurunden oder abzurunden, wobei Beträge über 5 Cent aufzurunden anderenfalls abzurunden sind.
(4) Die Höhe der Abgabe ist um jeweils 10 vH der festgelegten Abgabenbeträge zu verringern, wenn die Wohnung über keine Zentralheizung, keine elektrische Energieversorgung oder keine Wasserentnahmestelle in der Wohnung verfügt.
(5) Der Abgabenschuldner hat auf Verlangen der Abgabenbehörde die erforderlichen Planunterlagen zur Ermittlung der Nutzfläche der Wohnung zu übermitteln.
§ 8 Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetz – K-ZWAGParagraph 8, Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetz – K-ZWAG
Eigener Wirkungsbereich
Die der Gemeinde nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Heiligenblut am Großglockner am 12.12.2016, mit welcher eine Abgabe von Zweitwohnsitzen ausgeschrieben wird (Zweitwohnsitzabgabenverordnung):
Gemäß §§ 1 und 7 des Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetzes - K-ZWAG, LGBI. Nr. 84/2005, in der Fassung der Landesgesetze LGBI. Nr. 42/2010 sowie LGBI. Nr. 85/2013 und der Kärntner Zweitwohnsitzabgabe-Höchstsatzverordnung K-ZwaHV, LGBI. Nr. 87/2013, wird verordnet: Gemäß Paragraphen eins und 7 des Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetzes - K-ZWAG, LGBI. Nr. 84 aus 2005,, in der Fassung der Landesgesetze LGBI. Nr. 42 aus 2010, sowie LGBI. Nr. 85 aus 2013, und der Kärntner Zweitwohnsitzabgabe-Höchstsatzverordnung K-ZwaHV, LGBI. Nr. 87 aus 2013,, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins
Ausschreibung
Die Gemeinde Heiligenblut am Großglockner schreibt eine Abgabe von Zweitwohnsitzen aus.
§ 2Paragraph 2
Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
(1) Die Abgabe wird nach der Nutzfläche der Wohnung bemessen. Als Nutzfläche gilt die gesamte Bodenfläche einer Wohnung gemäß § 2 Z 5 Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 - K-WBFG 1997, zuletzt in der Fassung LGBI. Nr. 85/2013. (1) Die Abgabe wird nach der Nutzfläche der Wohnung bemessen. Als Nutzfläche gilt die gesamte Bodenfläche einer Wohnung gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 - K-WBFG 1997, zuletzt in der Fassung LGBI. Nr. 85 aus 2013,.
(2) Die Höhe der Abgabe beträgt pro Monat innerhalb des geschlossenes Dauer- Siedlungsgebietes in den Ortschaften Hof, Hadergasse, Pockhorn, Rojach, Aichhorn, Apriach, Schachnern, Fleiss, Walkersdorf, Untertauern und Winkl:
a) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche bis 30 m2 € 10,00
b) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 30 m2 bis 60 m2 € 20,00
c) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 60 m2 bis 90 m2 € 35,00
d) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 90 m2 € 55,00
(3) Die Höhe der Abgabe beträgt pro Monat im übrigen Gemeindegebiet außerhalb des geschlossenen Dauer-Siedlungsbereiches und im gesamten Almbereich der Gemeinde Heiligenblut am Großglockner
(4) Die Höhe der Abgabe verringert sich um jeweils 10 vH der festgelegten
Abgabenbeträge, wenn die Wohnung über keine Zentralheizung, keine elektrische
Energieversorgung oder keine Wasserentnahmestelle in der Wohnung verfügt.
a) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche bis 30 m2 € 3,00
b) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 30 m2 bis 60 m2 € 5,00
c) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 60 m2 bis 90 m2 € 7,00
d) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 90 m2 € 10,00
(5) Der Abgabenschuldner hat auf Verlangen der Abgabenbehörde die erforderlichen Planunterlagen zur Ermittlung der Nutzfläche der Wohnung zu übermitteln.
§ 3Paragraph 3
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Heiligenblut vom 15. Mai 2006, mit welcher eine Abgabe von Zweitwohnsitzen ausgeschrieben wurde (Zweitwohnsitzabgabeverordnung), außer Kraft.
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht, außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Gemäß Paragraph 279, Absatz eins, BAO hat das Verwaltungsgericht, außer in den Fällen des Paragraph 278, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
IV. Rechtlich wurde dazu erwogen: römisch vier. Rechtlich wurde dazu erwogen:
Im hier gegenständlichen Fall geht es um die Vorschreibung einer Zweitwohnsitzabgabe nach dem Kärnten Zweitwohnsitzabgabengesetz für eine Almhütte mit der Bezeichnung „xxx“, welche sich im Eigentum des Beschwerdeführers befindet.
Die Zweitwohnsitzabgabe für das Jahr 2017 wurde dem Beschwerdeführer, nach Durchführung erstinstanzlicher Erhebungen, von der Abgabenbehörde I. Instanz mit Bescheid vom 13.03.2018, Zahl: xxx, vorgeschrieben. Die grundsätzlich nach § 6 Abs. 1 K-ZWAG vom Abgabenschuldner durchzuführende Selbstbemessung und Entrichtung der Abgabe bis zu 15. Dezember (§ 201 BAO) wurde durch den Beschwerdeführer nicht durchgeführt. Daher erging eine bescheidmäßige Festsetzung der Abgabe nach § 201 Abs. 2 BAO. Die Zweitwohnsitzabgabe für das Jahr 2017 wurde dem Beschwerdeführer, nach Durchführung erstinstanzlicher Erhebungen, von der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz mit Bescheid vom 13.03.2018, Zahl: xxx, vorgeschrieben. Die grundsätzlich nach Paragraph 6, Absatz eins, K-ZWAG vom Abgabenschuldner durchzuführende Selbstbemessung und Entrichtung der Abgabe bis zu 15. Dezember (Paragraph 201, BAO) wurde durch den Beschwerdeführer nicht durchgeführt. Daher erging eine bescheidmäßige Festsetzung der Abgabe nach Paragraph 201, Absatz 2, BAO.
Grundsätzlich ist zur Kärntner Zweitwohnsitzabgabe auszuführen, dass es sich dabei nach dem Finanzausgleichsgesetz (FAG) um eine Abgabe handelt, die Kosten der Gemeinden berücksichtig, welche nicht durch Benützungsgebühren abgedeckt werden können (z.B. für die Bereitstellung der Infrastruktur oder im hoheitlichen Bereich). Die Zweitwohnsitzabgabe kann neben den Benützungsgebühren und auch neben der Orts- und neben der Nächtigungstaxe eingehoben werden, zumal sie vom Belastungskonzept und vom Besteuerungsziel her Unterschiedliches erfassen. Die Zweitwohnsitzabgabe besteuert unabhängig vom Tourismus die Leistungsfähigkeit, die in einem bestimmten Aufwand zum Ausdruck kommt.
Als Abgabengegenstand, d.h. als Zweitwohnsitz iS dieses Gesetzes gilt jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird (§ 2 Abs. 1 K-ZWAG). Als Abgabengegenstand, d.h. als Zweitwohnsitz iS dieses Gesetzes gilt jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird (Paragraph 2, Absatz eins, K-ZWAG).
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nicht seinen Hauptwohnsitz in der „xxx“ im xxx hat. Der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers hat die xxx, xxx. Die Almhütte steht jedoch auch in seinem Eigentum.
Gemäß § 2 Abs. 4 K-ZWAG gelten als Wohnungen eingerichtete, also für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die vom Inhaber ohne wesentliche Änderung zur Deckung eines wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfes verwendet werden können. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, K-ZWAG gelten als Wohnungen eingerichtete, also für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die vom Inhaber ohne wesentliche Änderung zur Deckung eines wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfes verwendet werden können.
Zumal vom Beschwerdeführer selbst vorgebracht wird, dass die xxx in den Sommermonaten zeitweilig vermietet wird – sie somit für einen „zeitweiligen Wohnbedarf“ ausgestattet ist – und im Internet Bilder und weitere Angaben zur Hütte veröffentlicht sind, konnte unzweifelhaft festgestellt werden, dass es sich bei der gegenständlichen Hütte um eine „Wohnung“ iSd § 2 Abs. 4 K-ZWAG handelt. Zumal vom Beschwerdeführer selbst vorgebracht wird, dass die xxx in den Sommermonaten zeitweilig vermietet wird – sie somit für einen „zeitweiligen Wohnbedarf“ ausgestattet ist – und im Internet Bilder und weitere Angaben zur Hütte veröffentlicht sind, konnte unzweifelhaft festgestellt werden, dass es sich bei der gegenständlichen Hütte um eine „Wohnung“ iSd Paragraph 2, Absatz 4, K-ZWAG handelt.
Faktum ist auch, dass der Beschwerdeführer als Eigentümer der Almhütte rechtlich und tatsächlich die Möglichkeit hat, nach seinem Willen die Zeit zu bestimmen, in welcher er die xxx für sich selbst verwendet (VwGH 04.11.1980, 3235/79).
Eine ununterbrochene tatsächliche Benützung ist nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht nötig (VwGH 16.09.1992, Zl 90/143/0299). Somit ist das Argument des Beschwerdeführers, dass die Hütte in den Wintermonaten nicht erreichbar ist und sie im Sommer gelegentlich vermietet wird, betreffend die Vorschreibung der Zweitwohnsitzabgabe nicht ausschlaggebend.
Der Beschwerdeführer bringt selbst vor, dass die Hütte nicht im Rahmen der Privatzimmervermietung vermietet wird. Dies wäre auch auf Grund der Tatsache, dass die gegenständliche Almhütte nicht im Haus bzw. Wohnverband des Beschwerdeführers liegt, sondern einige Kilometer von seinem Hauptwohnsitz entfernt, nicht möglich, zumal die Privatzimmervermietung als häusliche Nebenbeschäftigung impliziert, dass der Vermieter zumindest während des Zeitraumes der Vermietung tatsächlich in der betreffenden Wohnung wohnen muss.
Auch wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass die Beherbergung von Gästen nach § 2 Abs. 4 Gewerbeordnung nicht unter den Begriff der Nebengewerbe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes fällt. Dass er die xxx unabdingbar und ausschließlich für die Bewirtschaftung von land- oder forstwirtschaftlichen Flächen benötigt, wird vom Beschwerdeführer weder behauptet noch bewiesen. Auch wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass die Beherbergung von Gästen nach Paragraph 2, Absatz 4, Gewerbeordnung nicht unter den Begriff der Nebengewerbe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes fällt. Dass er die xxx unabdingbar und ausschließlich für die Bewirtschaftung von land- oder forstwirtschaftlichen Flächen benötigt, wird vom Beschwerdeführer weder behauptet noch bewiesen.
Somit war von den Ausnahmen der Abgabepflicht nach § 3 Abs. 1 K-ZWAG noch eine gewerbliche Beherbergung zu prüfen. Somit war von den Ausnahmen der Abgabepflicht nach Paragraph 3, Absatz eins, K-ZWAG noch eine gewerbliche Beherbergung zu prüfen.
Diesbezüglich hält der Beschwerdeführer ausdrücklich fest, dass er keine gewerbliche Beherbergung in der gegenständlichen Hütte vornimmt. Die Ermittlungen der belangten Behörde bzw. Abgabenbehörde I. Instanz haben auch ergeben, dass der Beschwerdeführer kein entsprechendes Gewerbe angemeldet hat. Diesbezüglich hält der Beschwerdeführer ausdrücklich fest, dass er keine gewerbliche Beherbergung in der gegenständlichen Hütte vornimmt. Die Ermittlungen der belangten Behörde bzw. Abgabenbehörde römisch eins. Instanz haben auch ergeben, dass der Beschwerdeführer kein entsprechendes Gewerbe angemeldet hat.
Grundsätzlich würde eine Beherbergung von Gästen nach § 94 Ziffer 96 Gewerbeordnung iVm § 111 Abs. 1 Ziffer 1 Gewerbeordnung und das Gastgewerbe und somit in den Bereich der reglementierten Gewerbe fallen. Gemäß § 111 Abs. 2 Ziffer 4 Gewerbeordnung bedarf es bei einer Beherbergung von Gästen mit nicht mehr als 10 Fremdenbetten über keinen Befähigungsnachweis, eine etwaige Gewerbeanmeldung bei der Gewerbebehörde wäre dennoch notwendig. Auch würde ein etwaiger gewerblicher Betrieb des Beschwerdeführers unter § 112 Gewerbeordnung betreffend die Vorschriften über die Gewerbeausübung des Gastgewerbes fallen. Grundsätzlich würde eine Beherbergung von Gästen nach Paragraph 94, Ziffer 96 Gewerbeordnung in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 1 Gewerbeordnung und das Gastgewerbe und somit in den Bereich der reglementierten Gewerbe fallen. Gemäß Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 4 Gewerbeordnung bedarf es bei einer Beherbergung von Gästen mit nicht mehr als 10 Fremdenbetten über keinen Befähigungsnachweis, eine etwaige Gewerbeanmeldung bei der Gewerbebehörde wäre dennoch notwendig. Auch würde ein etwaiger gewerblicher Betrieb des Beschwerdeführers unter Paragraph 112, Gewerbeordnung betreffend die Vorschriften über die Gewerbeausübung des Gastgewerbes fallen.
Da der Beschwerdeführer jedoch keine gewerberechtliche Anmeldung betreffend eine Beherbergung von Gästen aufweist, er die Hütte nur zur Verfügung stellt, ohne die Gäste zusätzlich zu bewirten oder zu servicieren und er eine gewerbliche Beherbergung in seinen Ausführungen ausdrücklich verneint, kann auch dieser Ausnahmetatbestand des § 3 K-ZWAG nicht herangezogen werden. Da der Beschwerdeführer jedoch keine gewerberechtliche Anmeldung betreffend eine Beherbergung von Gästen aufweist, er die Hütte nur zur Verfügung stellt, ohne die Gäste zusätzlich zu bewirten oder zu servicieren und er eine gewerbliche Beherbergung in seinen Ausführungen ausdrücklich verneint, kann auch dieser Ausnahmetatbestand des Paragraph 3, K-ZWAG nicht herangezogen werden.
Wenn der Beschwerdeführer in weiterer Folge ausführt, dass es die Intention des Kärntner Landesgesetzgebers gewesen sei, eine touristische Vermietung von Wohnungen grundsätzlich von der Kärntner Zweitwohnsitzabgabe auszunehmen und es sich bei der Gesetzesformulierung des § 3 Abs. 1 lit. a K-ZWAG somit um eine Rechtslücke handle, so ist diesbezüglich auszuführen, dass das Landesverwaltungsgericht Kärnten eine solche gesetzliche Lücke gegenständlich nicht erkennen kann. Die Ausnahmen von der Abgabepflicht werden in § 3 K-ZWAG zwar nicht taxativ aufgezählt, es kann jedoch der Formulierung des § 3 Abs. 1 lit. a K-ZWAG nicht entnommen werden, dass jegliche Vermietung von Objekten, welche an Touristen erfolgt, zu einer Ausnahme hinsichtlich der Entrichtung der Zweitwohnsitzabgabe führen soll. Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, so hätte er eine entsprechende Formulierung gewählt. Die Begriffe Tourismus, Touristen oder touristische Tätigkeit finden sich jedoch in § 3 K-ZWAG nicht. Es ist auch nicht automatisch davon auszugehen, dass eine gewerbliche Beherbergung von Gästen oder aber auch eine Privatzimmervermietung automatisch ausschließlichen touristischen Zwecken dient. Es sind viele Intentionen für eine Vermietung denkbar, wie zB für Pendler oder Studenten.Wenn der Beschwerdeführer in weiterer Folge ausführt, dass es die Intention des Kärntner Landesgesetzgebers gewesen sei, eine touristische Vermietung von Wohnungen grundsätzlich von der Kärntner Zweitwohnsitzabgabe auszunehmen und es sich bei der Gesetzesformulierung des Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, K-ZWAG somit um eine Rechtslücke handle, so ist diesbezüglich auszuführen, dass das Landesverwaltungsgericht Kärnten eine solche gesetzliche Lücke gegenständlich nicht erkennen kann. Die Ausnahmen von der Abgabepflicht werden in Paragraph 3, K-ZWAG zwar nicht taxativ aufgezählt, es kann jedoch der Formulierung des Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, K-ZWAG nicht entnommen werden, dass jegliche Vermietung von Objekten, welche an Touristen erfolgt, zu einer Ausnahme hinsichtlich der Entrichtung der Zweitwohnsitzabgabe führen soll. Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, so hätte er eine entsprechende Formulierung gewählt. Die Begriffe Tourismus, Touristen oder touristische Tätigkeit finden sich jedoch in Paragraph 3, K-ZWAG nicht. Es ist auch nicht automatisch davon auszugehen, dass eine gewerbliche Beherbergung von Gästen oder aber auch eine Privatzimmervermietung automatisch ausschließlichen touristischen Zwecken dient. Es sind viele Intentionen für eine Vermietung denkbar, wie zB für Pendler oder Studenten.
Da somit keine der in § 3 K-ZWAG formulierten Ausnahmen von der Abgabepflicht im gegenständlichen Fall vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Da somit keine der in Paragraph 3, K-ZWAG formulierten Ausnahmen von der Abgabepflicht im gegenständlichen Fall vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.