Landesrecht konsolidiert Wien: Gesamte Rechtsvorschrift für Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz, Fassung vom 02.10.2026

§ 0

Langtitel

Gesetz über die Zuweisung von Bediensteten der Wiener Stadtwerke (Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz)

StF.: LGBl. Nr. 17/1999

Änderung

LGBl. Nr. 17/1999

LGBl. Nr. 101/2001

LGBl. Nr. 29/2007

LGBl. Nr. 50/2016

§ 1

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Bedienstete der Gemeinde Wien, die im Zeitpunkt der Betriebsaufnahme der in Ziffer eins bis 5 genannten Gesellschaften jeweils bei den Wiener Stadtwerken in einem öffentlich-rechtlichen oder durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien beschäftigt sind, werden mit gleicher Wirksamkeit nachstehenden Gesellschaften zur Dienstleistung zugewiesen:
    1. Ziffer eins
      Bedienstete der Wiener Stadtwerke-Elektrizitätswerke werden der WIENSTROM GmbH zur Dienstleistung zugewiesen;
    2. Ziffer 2
      Bedienstete der Wiener Stadtwerke-Gaswerke werden der WIENGAS GmbH zur Dienstleistung zugewiesen;
    3. Ziffer 3
      Bedienstete der Wiener Stadtwerke-Verkehrsbetriebe werden der WIENER LINIEN GmbH & Co KG zur Dienstleistung zugewiesen;
    4. Ziffer 4
      Bedienstete der Wiener Stadtwerke-Städtische Bestattung werden der BESTATTUNG WIEN GmbH zur Dienstleistung zugewiesen;
    5. Ziffer 5
      Bedienstete der Wiener Stadtwerke-Generaldirektion und der Wiener Stadtwerke-Generaldirektion-Zentralverwaltung werden der WIENER STADTWERKE Holding AG zur Dienstleistung zugewiesen.
  2. Absatz 2,Der im Absatz eins, genannte Zeitpunkt der Betriebsaufnahme ist durch Verordnung festzustellen.
  3. Absatz 3,Bei Bediensteten, die Aufgaben gemäß Paragraph 3, zu besorgen haben, erstreckt sich die Zuweisung gemäß Absatz eins, nicht auf diese Aufgaben.
  4. Absatz 4,Durch die Zuweisungen gemäß Absatz eins, tritt in der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Stellung der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Beschäftigten bzw. in der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis Beschäftigten keine Änderung ein. Auf diese sind daher nach wie vor die einschlägigen für Bedienstete der Gemeinde Wien geltenden dienstrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die der Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, der Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, der Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67, des Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetzes 1995, LGBl. für Wien Nr. 72, und des Unfallfürsorgegesetzes 1967, LGBl. für Wien Nr. 8 aus 1969,, für Beamte und Beamtinnen bzw. die der Vertragsbedienstetenordnung 1995, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 50, für Vertragsbedienstete, in der jeweiligen geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  5. Absatz 4 a,Auf Verkehrsbetrieben (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Arbeitsruhegesetz – ARG, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,) zugewiesene Bedienstete finden dieselben auf der Grundlage des Paragraph 19, Absatz eins und 2 ARG vereinbarten Abweichungen von den Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes Anwendung, wie sie in einem für in einem Arbeitsverhältnis zu dem jeweiligen Verkehrsbetrieb stehende Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen geltenden, nach den Bestimmungen des Paragraph 14, des Arbeitsverfassungsgesetzes – ArbVG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, hinterlegten und im, Amtsblatt zur Wiener Zeitung‘ kundgemachten Kollektivvertrag vorgesehen sind.
  6. Absatz 5,Die Zuweisungen gemäß Absatz eins, schließen spätere Versetzungen der Bediensteten zwischen den in Absatz eins, genannten Gesellschaften nicht aus. Die Zuweisung wird davon nicht berührt. Die Bediensteten gelten dann der Gesellschaft gemäß Absatz eins, zugewiesen, zu der sie versetzt wurden.
  7. Absatz 6,Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind die Lehrlinge.

§ 2

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Im Zeitraum von zwei Jahren ab der Betriebsaufnahme im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, können für die Tätigkeit in den in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Gesellschaften neu aufgenommene Bedienstete der Gemeinde Wien jederzeit ohne deren Zustimmung zur weiteren Dienstleistung einer dieser Gesellschaften zugewiesen werden.
  2. Absatz 2,In dem im Absatz eins, genannten Zeitraum können auch Bedienstete der Gemeinde Wien, die bereits im Zeitpunkt der Betriebsaufnahme im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen, aber zu diesem Zeitpunkt nicht bei den Wiener Stadtwerken beschäftigt sind, zur weiteren Dienstleistung einer der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Gesellschaften zugewiesen werden. In diesem Fall ist die Zustimmung des betroffenen Bediensteten erforderlich.
  3. Absatz 3,Personen, die im Jahr vor der Betriebsaufnahme (Paragraph eins, Absatz eins,) in ein Lehrverhältnis zur Gemeinde Wien aufgenommen wurden und im Zeitpunkt der Betriebsaufnahme bei den Wiener Stadtwerken als Lehrlinge beschäftigt sind, können unmittelbar nach Beendigung des Lehrverhältnisses und gleichzeitiger Begründung eines Dienstverhältnisses zur Gemeinde Wien auf ihr Ersuchen zur weiteren Dienstleistung einer der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Gesellschaften zugewiesen werden.
  4. Absatz 4,Für die in Absatz eins bis 3 genannten Zuweisungen gilt Paragraph eins, Absatz 3 bis 5 sinngemäß.

§ 3

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Wahrnehmung sämtlicher Rechte und Pflichten als Dienstbehörde gegenüber den gemäß Paragraphen eins und 2 zugewiesenen Beamten und Beamtinnen bzw. die Wahrnehmung sämtlicher Rechte und Pflichten als Dienstgeber gegenüber den gemäß Paragraphen eins und 2 zugewiesenen Vertragsbediensteten obliegt, sofern nicht nach anderen landesgesetzlichen Bestimmungen einem anderen Organ der Gemeinde Wien dienstbehördliche Aufgaben zukommen, dem Magistrat.
  2. Absatz 2,Die dafür zuständige Dienststelle des Magistrats ist im Bereich der Magistratsdirektion einzurichten und hat dabei alle jene Aufgaben wahrzunehmen, die nach dem Statut für die Unternehmungen der Stadt Wien, Beschluß des Gemeinderates vom 4. Februar 1966, Pr.Ziffer 48,, ABl. der Stadt Wien Nr. 15 aus 1966,, zuletzt geändert durch Beschluß des Gemeinderates vom 24. April 1997, Pr.Ziffer 42 /, 97, - GIF, ABl. der Stadt Wien Nr. 20 aus 1997,, in der am 31. Dezember 1998 geltenden Fassung dem Generaldirektor oder der Generaldirektorin der Wiener Stadtwerke und den Direktoren und Direktorinnen der Teilunternehmungen der Wiener Stadtwerke in Personalangelegenheiten zukommen, sowie die nach der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien in Verbindung mit Anhang 1 dieser Geschäftsordnung, Entschließung des Bürgermeisters vom 31. Oktober 1966 aufgrund der Genehmigung des Gemeinderates vom 21. Oktober 1966, Pr.Ziffer 2407,, ABl. der Stadt Wien Nr. 98 aus 1966,, zuletzt geändert durch Entschließung des Bürgermeisters vom 24. Juni 1998 aufgrund der Genehmigung des Gemeinderates vom 24. Juni 1998, Pr.Ziffer 127 /, 98, - GIF, ABl. der Stadt Wien Nr. 29 aus 1998,, in der am 31. Dezember 1998 geltenden Fassung sich ergebenden Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten auszuüben. Zu den Aufgaben dieser Dienststelle gehört auch die Vollziehung der Pensionsangelegenheiten der im Zeitpunkt der jeweiligen Betriebsaufnahme im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, im Ruhestand befindlichen Beamten der Wiener Stadtwerke, deren Angehörigen und Hinterbliebenen, sowie der Pensionsangelegenheiten der im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung oder des Todes nach diesem Gesetz zugewiesenen Beamten und Beamtinnen, deren Angehörigen und Hinterbliebenen.
  3. Absatz 3,Der Dienststelle, die die Rechte und Pflichten als Dienstbehörde bzw. Dienstgeber (Absatz eins,) wahrnimmt, ist jedenfalls der gesamte anfallende Aufwand, wie insbesondere der Aktivitätsaufwand für die gemäß Paragraphen eins und 2 zugewiesenen Bediensteten, der Aufwand für die in Absatz 2, letzter Satz genannten Personen und der Personalverrechnungsaufwand von den Gesellschaften gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 zu ersetzen. Der Magistrat hat im Streitfall die Höhe des zu ersetzenden Aufwandes mit Bescheid vorzuschreiben.
  4. Absatz 3 a,Über die Person des Schuldners, einschließlich Schuldübernahmen innerhalb des Konzerns der WIENER STADTWERKE Holding AG, die Höhe, das Ausmaß sowie die Zahlungsmodalitäten einschließlich der Möglichkeit interner Einmalabgeltungen des in Paragraph 3, Absatz 3, genannten Aufwandes, kann innerhalb des Konzerns der WIENER STADTWERKE Holding AG bzw. deren Gesamtrechtsnachfolgern eine Vereinbarung getroffen werden. Die jeweils getroffene Vereinbarung ist dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen.
  5. Absatz 4,Der Leiter oder die Leiterin der in Absatz 2, genannten Dienststelle des Magistrats soll das zur Besorgung von Personalangelegenheiten berufene Vorstandsmitglied der WIENER STADTWERKE Holding AG sein. Dieser oder diese ist auch berechtigt, Aufgaben, die dieser Dienststelle obliegen, anderen gemäß Paragraphen eins und 2 zugewiesenen Bediensteten unter seiner oder ihrer Verantwortung zu übertragen.

§ 4

Text

Paragraph 4,

 Die in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Gesellschaften sind gegenüber den ihnen jeweils zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten berechtigt zur

  1. Ziffer eins
    Erteilung von fachlichen Weisungen zur Gestaltung und Abwicklung der laufenden Geschäfte der Gesellschaften und
  2. Ziffer 2
    Fachaufsicht bei der Besorgung der laufenden Geschäfte der Gesellschaften.

§ 5

Text

Paragraph 5,

 Ein Widerruf der nach Paragraph eins, oder Paragraph 2, erfolgten Zuweisung durch die Gemeinde Wien bedarf der Zustimmung des Bediensteten.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Mai 2007 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 7

Text

Paragraph 7,

 Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.