(2)Absatz 2,Die dafür zuständige Dienststelle des Magistrats ist im Bereich der Magistratsdirektion einzurichten und hat dabei alle jene Aufgaben wahrzunehmen, die nach dem Statut für die Unternehmungen der Stadt Wien, Beschluß des Gemeinderates vom 4. Februar 1966, Pr.Z. 48, ABl. der Stadt Wien Nr. 15/1966, zuletzt geändert durch Beschluß des Gemeinderates vom 24. April 1997, Pr.Z. 42/97 - GIF, ABl. der Stadt Wien Nr. 20/1997, in der am 31. Dezember 1998 geltenden Fassung dem Generaldirektor oder der Generaldirektorin der Wiener Stadtwerke und den Direktoren und Direktorinnen der Teilunternehmungen der Wiener Stadtwerke in Personalangelegenheiten zukommen, sowie die nach der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien in Verbindung mit Anhang 1 dieser Geschäftsordnung, Entschließung des Bürgermeisters vom 31. Oktober 1966 aufgrund der Genehmigung des Gemeinderates vom 21. Oktober 1966, Pr.Z. 2407, ABl. der Stadt Wien Nr. 98/1966, zuletzt geändert durch Entschließung des Bürgermeisters vom 24. Juni 1998 aufgrund der Genehmigung des Gemeinderates vom 24. Juni 1998, Pr.Z. 127/98 - GIF, ABl. der Stadt Wien Nr. 29/1998, in der am 31. Dezember 1998 geltenden Fassung sich ergebenden Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten auszuüben. Zu den Aufgaben dieser Dienststelle gehört auch die Vollziehung der Pensionsangelegenheiten der im Zeitpunkt der jeweiligen Betriebsaufnahme im Sinn des § 1 Abs. 1 im Ruhestand befindlichen Beamten der Wiener Stadtwerke, deren Angehörigen und Hinterbliebenen, sowie der Pensionsangelegenheiten der im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung oder des Todes nach diesem Gesetz zugewiesenen Beamten und Beamtinnen, deren Angehörigen und Hinterbliebenen.Die dafür zuständige Dienststelle des Magistrats ist im Bereich der Magistratsdirektion einzurichten und hat dabei alle jene Aufgaben wahrzunehmen, die nach dem Statut für die Unternehmungen der Stadt Wien, Beschluß des Gemeinderates vom 4. Februar 1966, Pr.Ziffer 48,, ABl. der Stadt Wien Nr. 15 aus 1966,, zuletzt geändert durch Beschluß des Gemeinderates vom 24. April 1997, Pr.Ziffer 42 /, 97, - GIF, ABl. der Stadt Wien Nr. 20 aus 1997,, in der am 31. Dezember 1998 geltenden Fassung dem Generaldirektor oder der Generaldirektorin der Wiener Stadtwerke und den Direktoren und Direktorinnen der Teilunternehmungen der Wiener Stadtwerke in Personalangelegenheiten zukommen, sowie die nach der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien in Verbindung mit Anhang 1 dieser Geschäftsordnung, Entschließung des Bürgermeisters vom 31. Oktober 1966 aufgrund der Genehmigung des Gemeinderates vom 21. Oktober 1966, Pr.Ziffer 2407,, ABl. der Stadt Wien Nr. 98 aus 1966,, zuletzt geändert durch Entschließung des Bürgermeisters vom 24. Juni 1998 aufgrund der Genehmigung des Gemeinderates vom 24. Juni 1998, Pr.Ziffer 127 /, 98, - GIF, ABl. der Stadt Wien Nr. 29 aus 1998,, in der am 31. Dezember 1998 geltenden Fassung sich ergebenden Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten auszuüben. Zu den Aufgaben dieser Dienststelle gehört auch die Vollziehung der Pensionsangelegenheiten der im Zeitpunkt der jeweiligen Betriebsaufnahme im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, im Ruhestand befindlichen Beamten der Wiener Stadtwerke, deren Angehörigen und Hinterbliebenen, sowie der Pensionsangelegenheiten der im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung oder des Todes nach diesem Gesetz zugewiesenen Beamten und Beamtinnen, deren Angehörigen und Hinterbliebenen.