Landesrecht konsolidiert Wien: Gesamte Rechtsvorschrift für Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung, Fassung vom 24.09.2026

§ 0

Langtitel

Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien, betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung

StF.: LGBl. Nr. 39/2009

Präambel/Promulgationsklausel

Der Wiener Landtag hat am 25. Juni 2009 den Abschluss nachstehender Vereinbarung gemäß Paragraph 139, Absatz 2, der Wiener Stadtverfassung genehmigt:

Sonstige Textteile

Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder, jeweils vertreten durch die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann, – im Folgenden Vertragsparteien genannt – sind übereingekommen, gemäß Artikel 15 a, B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Art. 1

Text

Artikel 1

Gegenstand der Vereinbarung

Die Vertragsparteien kommen überein, die 24-Stunden-Betreuung nach folgenden gemeinsamen Zielsetzungen und Grundsätzen zu fördern:

  1. Ziffer eins
    Voraussetzungen zur Förderung einer 24-Stunden-Betreuung sind:
    1. Litera a
      das Vorliegen eines Betreuungsverhältnisses im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 2007,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,, oder der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2023,,
    2. Litera b
      ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,,
    3. Litera c
      die Notwendigkeit einer bis zu 24-Stunden-Betreuung und
    4. Litera d
      eine Mindestausbildung der Betreuungspersonen als Maßnahme der Qualitätssicherung.
  2. Ziffer 2
    Es wird die Betreuung durch selbstständige Betreuungspersonen in der Höhe von 800 Euro und durch unselbstständige Betreuungspersonen in der Höhe von 1 600 Euro jeweils pro Monat auf Basis von mindestens zwei Betreuungsverhältnissen gefördert. Im Einvernehmen der Vertragsparteien können davon abweichende Beträge festgesetzt werden.
  3. Ziffer 3
    Bei der Förderung kann das Einkommen der betreuten Person angemessen berücksichtigt werden. Vermögen wird nicht berücksichtigt.

Art. 2

Text

Artikel 2

Gemeinsame Finanzierung und Kostenabrechnung

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien verpflichten sich, unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Finanzausgleiches für den Zeitraum 1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2028 die Ausgaben wie folgt zu bedecken:
    • Strichaufzählung
      Bund 60 (in Worten: sechzig) vH;
    • Strichaufzählung
      Länder 40 (in Worten: vierzig) vH.
  2. Absatz 2,Die Verrechnung erfolgt auf Grund der tatsächlich geleisteten Beträge pro Bundesland. Der Bund legt die entstehenden Kosten aus und verrechnet jährlich bis zum Ablauf des Folgejahres nach Absatz eins, mit dem jeweiligen Bundesland.
  3. Absatz 3,Die Vertragsparteien stellen sich gegenseitig alle für die Kostenabrechnung relevanten Daten über Verlangen zur Verfügung.
  4. Absatz 4,Nähere Durchführungsbestimmungen für die Abrechnung legen die Vertragsparteien im Einvernehmen fest.

Art. 3

Text

Artikel 3

Verfahren und Leistungserbringung

  1. Absatz eins,Die Verfahren nach dieser Vereinbarung werden vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen durchgeführt.
  2. Absatz 2,Für die Abwicklung des Verfahrens können einvernehmlich zwischen dem Bund und dem jeweiligen Bundesland abweichende Regelungen getroffen werden.

Art. 4

Text

Artikel 4

Datenschutz

Die Vertragsparteien kommen überein, die für die Durchführung der Förderungen und für die Kostenabrechnung notwendigen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen.

Art. 5

Text

Artikel 5

Erfahrungsaustausch und Evaluierung

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen des Arbeitskreises für Pflegevorsorge, der gemäß Artikel 12, der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, BGBl. Nr. 866/

1993, eingerichtet ist,

  • Strichaufzählung
    ihre Erfahrungen über die Förderung der 24-Stunden-Betreuung auszutauschen, die von bundesweiter Bedeutung sind oder die eine gemeinsame Vorgangsweise erforderlich erscheinen lassen und
  • Strichaufzählung
    allfällige Vorschläge für die Weiterentwicklung der Förderung der 24-Stunden-Betreuung zu erstatten.
  1. Absatz 2,Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Förderung der 24-Stunden-Betreuung regelmäßig zu evaluieren.

Art. 6

Text

Artikel 6

In-Kraft-Treten

  1. Absatz eins,Diese Vereinbarung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2008 in Kraft, sobald
    1. Ziffer eins
      die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie
    2. Ziffer 2
      die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Absatz eins, unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  3. Absatz 3,Diese Vereinbarung ist auf Sachverhalte anzuwenden, die ab 1. Jänner 2008 verwirklicht werden.

Art. 7

Text

Artikel 7

Durchführung

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in ihre Kompetenzbereiche fallenden Regelungen, die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlich sind, umgehend nach In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung in Kraft zu setzen.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei wird vor der Erlassung oder Änderung von Regelungen nach Absatz eins, den anderen Vertragsparteien Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

Art. 8

Text

Artikel 8

Änderung

Eine Abänderung dieser Vereinbarung ist nur schriftlich im Einvernehmen der Vertragsparteien möglich.

Art. 9

Text

Artikel 9

Geltungsdauer, Kündigung

Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Finanzausgleichsgesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,, außer Kraft. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf eine Kündigung.

Art. 10

Text

Artikel 10

Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern als gegenbeteiligten Vertragspartnern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Art. 11

Text

Artikel 11

Inkrafttreten und sonstige Schlussbestimmungen der Änderungsvereinbarung

  1. Absatz eins,Artikel eins, Ziffer eins, Litera a und b, Ziffer 2 und 3, Artikel 2, Absatz eins und 2, Artikel 3, Absatz eins und 2 sowie Artikel 9, in der Fassung der Änderungsvereinbarung treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
  2. Absatz 2,Diese Vereinbarung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft, sobald
    1. Ziffer eins
      die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie
    2. Ziffer 2
      die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
  3. Absatz 3,Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Absatz 2, unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  4. Absatz 4,Diese Vereinbarung ist auf Sachverhalte anzuwenden, die ab 1. Jänner 2024 verwirklicht werden.
  5. Absatz 5,Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.