(1)Absatz eins,Es ist eine arbeitsmedizinische Betreuung vorzusehen, welche die Aufgabe hat, die Dienstgeberin und die Bediensteten, insbesondere die Sicherheitsvertrauenspersonen, Personalvertreterinnen und Personalvertreter, auf den Gebieten des Gesundheitsschutzes, der insbesondere auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten sowie die Dienstgeberin bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen. Die Betreuung hat unter Bedachtnahme auf § 79 Abs. 2 ASchG durch Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien (KFA Wien) zu erfolgen. Die Heranziehung von Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmedizinern, die in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen (gemeindeeigene Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner), ist zulässig; die Inanspruchnahme anderer externer Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner oder arbeitsmedizinischer Zentren (§ 80 ASchG) kann aus fachlichen Gründen in Einzelfällen erfolgen. Die Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169, bleiben unberührt.Es ist eine arbeitsmedizinische Betreuung vorzusehen, welche die Aufgabe hat, die Dienstgeberin und die Bediensteten, insbesondere die Sicherheitsvertrauenspersonen, Personalvertreterinnen und Personalvertreter, auf den Gebieten des Gesundheitsschutzes, der insbesondere auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten sowie die Dienstgeberin bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen. Die Betreuung hat unter Bedachtnahme auf Paragraph 79, Absatz 2, ASchG durch Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien (KFA Wien) zu erfolgen. Die Heranziehung von Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmedizinern, die in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen (gemeindeeigene Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner), ist zulässig; die Inanspruchnahme anderer externer Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner oder arbeitsmedizinischer Zentren (Paragraph 80, ASchG) kann aus fachlichen Gründen in Einzelfällen erfolgen. Die Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 169, bleiben unberührt.