(4)Absatz 4,Die Einladung gemäß Abs. 3 ist den Ersatzmitgliedern, dem Bürgermeister, den Mitgliedern des Stadtsenates, dem Magistratsdirektor und den Bezirksvertretungen jener Bezirke, die von den in Verhandlung stehenden Angelegenheiten betroffen sind und eine Stellungnahme gemäß § 14 Wiener Umweltschutzgesetz abgegeben haben, im Weg des Bezirksvorstehers schriftlich und rechtzeitig zur Kenntnis zu bringen.Die Einladung gemäß Absatz 3, ist den Ersatzmitgliedern, dem Bürgermeister, den Mitgliedern des Stadtsenates, dem Magistratsdirektor und den Bezirksvertretungen jener Bezirke, die von den in Verhandlung stehenden Angelegenheiten betroffen sind und eine Stellungnahme gemäß Paragraph 14, Wiener Umweltschutzgesetz abgegeben haben, im Weg des Bezirksvorstehers schriftlich und rechtzeitig zur Kenntnis zu bringen.