Landesrecht konsolidiert Wien: Gesamte Rechtsvorschrift für Geschäftsordnung des Rates der Sachverständigen für Umweltfragen, Fassung vom 23.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Geschäftsordnung des Rates der Sachverständigen für Umweltfragen erlassen wird

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des Paragraph 13, Absatz eins, des Gesetzes über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt (Wiener Umweltschutzgesetz), LGBl. für Wien Nr. 25 aus 1993,, wird verordnet:

§ 1

Text

Organisation

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Rat der Sachverständigen für Umweltfragen (Rat) besteht aus sechs von der Landesregierung bestellten Mitgliedern sowie dem Leiter jener Magistratsabteilung, die nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat mit Aufgaben des Umweltschutzes betraut ist, im folgenden kurz Mitglieder genannt.
  2. Absatz 2,Für den Verhinderungsfall ist für jedes der bestellten Mitglieder ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Leiter jener Magistratsabteilung, die nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat mit Aufgaben des Umweltschutzes betraut ist, wird im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter vertreten.

§ 2

Text

Vorsitzender, Wahl, Funktionsperiode

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Bei der konstituierenden Sitzung haben die Mitglieder des Rates aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, einen ersten und einen zweiten stellvertretenden Vorsitzenden zu wählen.
  2. Absatz 2,Für die Wahl des Vorsitzenden und der Stellvertreter ist die Anwesenheit von wenigstens vier Mitgliedern sowie die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  3. Absatz 3,Scheidet während der Funktionsperiode des Rates jenes Mitglied aus, welches zum Vorsitzenden gewählt wurde, ist in der auf die Bestellung eines Nachfolgers folgenden Sitzung ein neuer Vorsitzender gemäß Absatz 2, zu wählen.
  4. Absatz 4,Bis zur Neuwahl hat der erste stellvertretende Vorsitzende die Aufgaben des Vorsitzenden wahrzunehmen.
  5. Absatz 5,Für das Ausscheiden des ersten und zweiten stellvertretenden Vorsitzenden gilt Absatz 3, sinngemäß.
  6. Absatz 6,Der Vorsitzende, der erste und der zweite stellvertretende Vorsitzende können unter Beibehaltung ihrer Mitgliedschaft während der Funktionsperiode des Rates auf den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz verzichten. In diesem Fall sind Wahlen gemäß Absatz 2, in der darauffolgenden Sitzung durchzuführen.
  7. Absatz 7,Die Funktionsperiode des Rates dauert fünf Jahre, vom Tag seines Zusammentritts an gerechnet.

§ 3

Text

Geschäftsstelle

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Zur Führung der laufenden Geschäfte steht dem Rat die bei der für den Umweltschutz zuständigen Dienststelle des Magistrates eingerichtete Geschäftsstelle zur Verfügung.
  2. Absatz 2,Der gesamte Schriftverkehr des Rates hat über die Geschäftsstelle zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Geschäftsstelle hat bei Sitzungen des Rates Protokoll zu führen und die erstellten Gutachten zur fachlichen Beratung oder Abgabe von Empfehlungen auszufertigen.

§ 4

Text

Sitzungen

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Der Rat ist vom Vorsitzenden einzuberufen, sooft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber zweimal jährlich. Darüber hinaus hat der Vorsitzende auf schriftlichen Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder sowie bei Anträgen gemäß Paragraph 7, Absatz 4, den Rat unverzüglich einzuberufen.
  2. Absatz 2,Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
  3. Absatz 3,Zu Sitzungen des Rates sind die Mitglieder vom Vorsitzenden schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und einem Vorschlag für die Tagesordnung rechtzeitig einzuladen. Die Einladung erfolgt rechtzeitig, wenn sie mindestens 14 Tage vor der jeweiligen Sitzung der Post zur Beförderung übergeben wird.
  4. Absatz 4,Die Einladung gemäß Absatz 3, ist den Ersatzmitgliedern, dem Bürgermeister, den Mitgliedern des Stadtsenates, dem Magistratsdirektor und den Bezirksvertretungen jener Bezirke, die von den in Verhandlung stehenden Angelegenheiten betroffen sind und eine Stellungnahme gemäß Paragraph 14, Wiener Umweltschutzgesetz abgegeben haben, im Weg des Bezirksvorstehers schriftlich und rechtzeitig zur Kenntnis zu bringen.

§ 5

Text

Fachkundige und Auskunftspersonen

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Auf schriftlichen Antrag von mindestens vier Mitgliedern sind Fachkundige oder sonstige Auskunftspersonen den Sitzungen mit beratender Stimme beizuziehen. Der Antrag ist dem Vorsitzenden zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Auf mündlichen Antrag eines Mitgliedes kann in einer Sitzung die Beiziehung von Fachkundigen oder sonstigen Auskunftspersonen für die nächste Sitzung beschlossen werden.
  3. Absatz 3,Der Vorsitzende hat die Fachkundigen und sonstigen Auskunftspersonen schriftlich und rechtzeitig einzuladen.

§ 6

Text

Tagesordnung

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die Tagesordnung ist zu Beginn der jeweiligen Sitzung zu beschließen und hat jedenfalls den Punkt „Allfälliges“ zu enthalten.
  2. Absatz 2,Der Vorsitzende hat das Recht, mit Beschluß des Rates dringliche Anträge, die nach Beschluß der Tagesordnung gestellt wurden, während der Sitzung auf die Tagesordnung zu setzen.

§ 7

Text

Anträge

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Jedes Mitglied hat das Recht, in allen wichtigen oder grundsätzlichen Fragen im Interesse der Wahrung des Umweltschutzes in Vollziehung von Landesgesetzen schriftliche Anträge beim Vorsitzenden einzubringen.
  2. Absatz 2,Die Anträge sind mit kurzer Begründung und der Unterschrift des Antragstellers dem Vorsitzenden spätestens vor Beschluß der Tagesordnung zu überreichen.
  3. Absatz 3,Während der Sitzung hat jedes Mitglied das Recht, schriftlich oder mündlich Abänderungs-, Zusatz- und Gegenanträge zu stellen.
  4. Absatz 4,Anträge des amtsführenden Stadtrates für Umwelt und der Umweltanwaltschaft auf fachliche Beratung sind schriftlich beim Vorsitzenden einzubringen.
  5. Absatz 5,Der Vorsitzende hat bei Anträgen gemäß Absatz 4, unverzüglich eine Sitzung des Rates anzuberaumen.
  6. Absatz 6,Anträge gemäß Absatz 4, sind vom Rat jedenfalls in Behandlung zu nehmen; Abänderungs-, Zusatz- und Gegenanträge von Mitgliedern sind diesfalls unzulässig.

§ 8

Text

Leitung der Sitzungen

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Sitzungen; er sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und hat Ungehörigkeiten, die im Lauf der Sitzung vorkommen, durch Erinnerungen, Rügen, Verweisung zur Ordnung und Entziehung des Wortes zu ahnden.
  2. Absatz 2,Er ist berechtigt, im Bedarfsfall die Sitzung jederzeit zu unterbrechen.

§ 9

Text

Beteiligung

Paragraph 9,

Die Teilnehmer einer Sitzung gelangen in der Reihenfolge ihrer Meldung beim Vorsitzenden zu Wort.

§ 10

Text

Beschlußfassung

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Der Rat ist beschlußfähig, wenn wenigstens vier Mitglieder, im Verhinderungsfall deren Ersatzmitglieder, oder der Stellvertreter des Leiters jener Magistratsabteilung, die nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat mit Aufgaben des Umweltschutzes betraut ist, anwesend sind.
  2. Absatz 2,Jedes Mitglied hat eine Stimme. Den bestellten Ersatzmitgliedern und dem Stellvertreter des Leiters jener Magistratsabteilung, die nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat mit Aufgaben des Umweltschutzes betraut ist, kommt das Stimmrecht nur bei Abwesenheit der Mitglieder zu, die sie zu vertreten haben.
  3. Absatz 3,Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Die Abstimmung erfolgt durch Erheben der Hand. Die Reihenfolge der Abstimmung wird durch den Vorsitzenden bestimmt.
  4. Absatz 4,Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  5. Absatz 5,Im Fall einer bloß mehrstimmigen Beschlußfassung sind sämtliche Meinungen mit ihrer jeweiligen Begründung und Stimmenanzahl ins Protokoll aufzunehmen und den zu beratenden Organen bekanntzugeben.
  6. Absatz 6,Der Vorsitzende hat das Ergebnis der Beschlußfassung zu verkünden.

§ 11

Text

Befangenheit

Paragraph 11,

Ein Mitglied des Rates gilt, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, als befangen, wenn einer der Gründe des Paragraph 7, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 vorliegt. Das Mitglied hat seine Befangenheit dem Vorsitzenden mitzuteilen und auf die Dauer der Beratung und Beschlußfassung über den die Befangenheit begründenden Gegenstand der Verhandlung den Sitzungssaal zu verlassen.

§ 12

Text

Protokoll

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Über jede Sitzung des Rates ist von der Geschäftsstelle ein Protokoll anzufertigen, das den Tag der Sitzung, die Namen der Anwesenden, die Tagesordnung, alle Anträge, den wesentlichen Inhalt der Besprechungen und die gefaßten Beschlüsse zu enthalten hat und vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  2. Absatz 2,Das Protokoll hat jedenfalls jene Beratungsteile zu enthalten, deren Protokollierung von einem Mitglied verlangt wird.

§ 13

Text

Vertagung

Paragraph 13,

Anträge auf Vertagung einzelner Tagesordnungspunkte oder der Sitzung sind sofort zur Beschlußfassung zu bringen.

§ 14

Text

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 14,

Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.