(1)Absatz eins,Ansprüche von Bewerbern nach § 54a und von Vertragsbediensteten nach § 54b, § 54c, § 54d Abs. 3 und 4, § 54e und § 54f in Verbindung mit § 54b, § 54c oder § 54d Abs. 3 und 4 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung der Ansprüche nach § 54a, § 54b, § 54c, § 54d Abs. 3 und 4 und § 54f in Verbindung mit § 54b, § 54c oder § 54d Abs. 3 und 4 beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Bewerber Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder der Vertragsbedienstete Kenntnis von der diskriminierenden Maßnahme im Sinn des § 4a Abs. 1 Z 2 bis 7 dieses Gesetzes oder des § 18a Abs. 1 Z 2 bis 7 der Dienstordnung 1994 erlangt hat. Eine Kündigung, Entlassung oder Auflösungserklärung, die unter Verletzung des Diskriminierungsverbotes ausgesprochen worden ist, ist innerhalb von vier Wochen nach Zugang derselben bei Gericht anzufechten; eine Klage gemäß § 54d Abs. 2 oder gemäß § 54f in Verbindung mit § 54d Abs. 2 ist innerhalb von vier Wochen ab Beendigung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf einzubringen. Für Ansprüche wegen Verletzung des Diskriminierungsverbotes in Bezug auf die Festsetzung des Entgelts gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1486 ABGB. Ansprüche von Bewerbern nach Paragraph 54 a und von Vertragsbediensteten nach Paragraph 54 b,, Paragraph 54 c,, Paragraph 54 d, Absatz 3 und 4, Paragraph 54 e und Paragraph 54 f, in Verbindung mit Paragraph 54 b,, Paragraph 54 c, oder Paragraph 54 d, Absatz 3 und 4 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung der Ansprüche nach Paragraph 54 a,, Paragraph 54 b,, Paragraph 54 c,, Paragraph 54 d, Absatz 3 und 4 und Paragraph 54 f, in Verbindung mit Paragraph 54 b,, Paragraph 54 c, oder Paragraph 54 d, Absatz 3 und 4 beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Bewerber Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder der Vertragsbedienstete Kenntnis von der diskriminierenden Maßnahme im Sinn des Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 2 bis 7 dieses Gesetzes oder des Paragraph 18 a, Absatz eins, Ziffer 2 bis 7 der Dienstordnung 1994 erlangt hat. Eine Kündigung, Entlassung oder Auflösungserklärung, die unter Verletzung des Diskriminierungsverbotes ausgesprochen worden ist, ist innerhalb von vier Wochen nach Zugang derselben bei Gericht anzufechten; eine Klage gemäß Paragraph 54 d, Absatz 2, oder gemäß Paragraph 54 f, in Verbindung mit Paragraph 54 d, Absatz 2, ist innerhalb von vier Wochen ab Beendigung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf einzubringen. Für Ansprüche wegen Verletzung des Diskriminierungsverbotes in Bezug auf die Festsetzung des Entgelts gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 1486, ABGB.