Landesrecht konsolidiert Wien: Gesamte Rechtsvorschrift für Vertragsbedienstetenordnung 1995, Fassung vom 23.09.2026

§ 0

Langtitel

Gesetz über das Dienstrecht der Vertragsbediensteten der Gemeinde Wien (Vertragsbedienstetenordnung 1995 – VBO 1995)

Stf: LGBl. Nr. 50/1995

Änderung

LGBl. Nr. 50/1995

LGBl. Nr. 24/1996

LGBl. Nr. 32/1996

LGBl. Nr. 15/1995

LGBl. Nr. 23/1998

LGBl. Nr. 18/1999

LGBl. Nr. 34/1999

LGBl. Nr. 47/1999

LGBl. Nr. 16/2000

LGBl. Nr. 51/2000

LGBl. Nr. 22/2001

LGBl. Nr. 122/2001

LGBl. Nr. 123/2001

LGBl. Nr. 15/2002

LGBl. Nr. 50/2002

LGBl. Nr. 19/2003

LGBl. Nr. 33/2003

LGBl. Nr. 20/2004

LGBl. Nr. 36/2004

LGBl. Nr. 44/2004

LGBl. Nr. 45/2004

LGBl. Nr. 36/2005

LGBl. Nr. 48/2005

LGBl. Nr. 49/2005

LGBl. Nr. 14/2006

LGBl. Nr. 42/2006

LGBl. Nr. 25/2007

LGBl. Nr. 05/2008

LGBl. Nr. 22/2008

LGBl. Nr. 20/2009

LGBl. Nr. 33/2009

LGBl. Nr. 02/2010

LGBl. Nr. 42/2010

LGBl. Nr. 10/2011

LGBl. Nr. 21/2011

LGBl. Nr. 22/2011

LGBl. Nr. 30/2012

LGBl. Nr. 50/2012

LGBl. Nr. 88/2012

LGBl. Nr. 33/2013

LGBl. Nr. 49/2013

LGBl. Nr. 13/2014

LGBl. Nr. 30/2014

LGBl. Nr. 34/2014, CELEX-Nr. 32014L0054

LGBl. Nr. 13/2015

LGBl. Nr. 14/2015

LGBl. Nr. 28/2015

LGBl. Nr. 16/2016

LGBl. Nr. 37/2016

LGBl. Nr. 14/2017

LGBl. Nr. 33/2017

LGBl. Nr. 30/2018

LGBl. Nr. 43/2018

LGBl. Nr. 63/2018

LGBl. Nr. 20/2019

LGBl. Nr. 42/2019

LGBl. Nr. 63/2019

LGBl. Nr. 28/2020

LGBl. Nr. 29/2020

LGBl. Nr. 48/2020

LGBl. Nr. 75/2020

LGBl. Nr. 11/2021

LGBl. Nr. 40/2021

LGBl. Nr. 7/2022

LGBl. Nr. 35/2022, CELEX-Nr.: 32019L1937

LGBl. Nr. 39/2022

LGBl. Nr. 60/2022

LGBl. Nr. 4/2023

LGBl. Nr. 16/2023

LGBl. Nr. 38/2023

LGBl. Nr. 8/2024

LGBl. Nr. 38/2024

LGBl. Nr. 39/2024, CELEX-Nrn.: 32024L0505, 32023R1114 und 32024R0573

LGBl. Nr. 27/2025

LGBl. Nr. 39/2025

LGBl. Nr. 42/2025

LGBl. Nr. 74/2025

LGBl. Nr. 18/2026

Umsetzungshinweis für folgende Bestimmung

CELEX-Nrn.: 32022L2041 und 32024L1499

§ 1

Text

1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Dieses Gesetz gilt, soweit in Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist, für Personen, die in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen (Vertragsbedienstete), sofern dieses Dienstverhältnis
    1. Ziffer eins
      vor dem 1. Jänner 2018 oder
    2. Ziffer 2
      unmittelbar nach Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zur Gemeinde Wien durch Austritt gemäß Paragraph 73, der Dienstordnung 1994 – DO 1994, Landesgesetzblatt Nr. 56,
    begründet wurde.
  2. Absatz 2,Dieses Gesetz gilt, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, nicht für
    1. Ziffer eins
      die Personen, für die das Hausbesorgergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, oder das Gehaltskassengesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,, gilt;
    2. Ziffer 2
      die in Artikel 14, Absatz 2 und in Artikel 14, a Absatz 2, Litera e und Absatz 3, Litera b, B-VG genannten Lehrer und Erzieher;
    3. Ziffer 3
      die Lehrer der Musiklehranstalten der Stadt Wien;
    4. Ziffer 4
      die Bediensteten des Landwirtschaftsbetriebes;
    5. Ziffer 5
      die Forstarbeiter des Forstwirtschaftsbetriebes;
    6. Ziffer 6
      die Aushilfs- und Saisonbediensteten;
    7. Ziffer 7
      die Lehrlinge;
    8. Ziffer 8
      die Personen, die ausschließlich für eine Tätigkeit im Ausland aufgenommen werden und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Ausland haben, wenn mit ihnen Dienstverträge nach dem für den Dienstort maßgebenden ausländischen Recht abgeschlossen werden,
    9. Ziffer 9
      Personen, die nach dem 31. Dezember 2017 unmittelbar nach Absolvierung eines Verwaltungspraktikums gemäß Paragraph 49 a, in einer vor dem Inkrafttreten der 68. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 geltenden Fassung einer Modellstelle gemäß Paragraph 8, des Wiener Bedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2017,, zugeordnet wurden.
  3. Absatz 3,Bei Anwendung dieses Gesetzes sind im Einzelfall bei Frauen die Bezeichnung "die Vertragsbedienstete" und die entsprechenden weiblichen Funktionsbezeichnungen (zB Leiterin, Vorgesetzte) zu verwenden.

§ 2

Text

Dienstvertrag und Informationen zum Dienstverhältnis

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Der Dienstvertrag ist schriftlich auszufertigen und von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.
  2. Absatz 2,Der Dienstvertrag hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Personalien des Vertragsbediensteten (Name, Geburtsdatum),
    2. Ziffer 2
      Bezeichnung und Sitz des Dienstgebers,
    3. Ziffer 3
      wann das Dienstverhältnis beginnt,
    4. Ziffer 3 a
      ob und für welche Person der Vertragsbedienstete zur Vertretung aufgenommen wird,
    5. Ziffer 4
      ob das Dienstverhältnis auf Probe, auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird und die Dauer eines auf Probe oder auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnisses,
    6. Ziffer 5
      welchem Schema und welcher Bediensteten- und Verwendungsgruppe der Vertragsbedienstete angehört,
    7. Ziffer 6
      ob der Vertragsbedienstete während der vollen wöchentlichen (monatlichen) Arbeitszeit oder während eines Teiles derselben beschäftigt werden soll (Vollbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung),
    8. Ziffer 7
      ob und innerhalb welcher Frist der Vertragsbedienstete eine Lehrabschlussprüfung und/oder Dienstprüfung abzulegen hat.
  3. Absatz 3,Dem Dienstvertrag ist beizufügen:
    1. Ziffer eins
      Bekanntgabe des Dienstortes des Vertragsbediensteten,
    2. Ziffer 2
      ein Hinweis, daß auf das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten im wesentlichen folgende gesetzliche Bestimmungen Anwendung finden:
      1. Litera a
        Vertragsbedienstetenordnung 1995, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 50 (insbesondere in Bezug auf Dienstpflichten),
      2. Litera b
        Besoldungsordnung 1994, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 55, in Verbindung mit der Vertragsbedienstetenordnung 1995,
    3. Ziffer 3
      die Bedingungen einer allfälligen Probezeit,
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls die Aus- und Fortbildungen, die von der Dienstgeberin bereitzustellen sind,
    5. Ziffer 5
      das Ausmaß der Normalarbeitszeit sowie gegebenenfalls die Modalitäten im Zusammenhang mit Mehrdienstleistungen und deren Vergütungen sowie mit einem Turnus-, Wechsel- oder Schichtdienst,
    6. Ziffer 6
      die Bezüge, einzelne Bezugsteile, allfällige Nebengebühren und sonstige Zulagen sowie die Modalität der Bezugsauszahlung,
    7. Ziffer 7
      das Ausmaß des Erholungsurlaubes,
    8. Ziffer 8
      das bei einer Kündigung oder vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses von der Dienstgeberin und von dem Vertragsbediensteten einzuhaltende Verfahren, einschließlich der formellen Anforderungen und einzuhaltenden Kündigungsfristen,
    9. Ziffer 9
      Angaben zu den Sozialversicherungsträgern bzw. zum Krankenfürsorgeträger, die Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis erhalten,
    10. Ziffer 10
      gegebenenfalls ein Hinweis auf die auf das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten anzuwendenden Kollektivverträge.
  4. Absatz 3 a,Die Informationen nach Absatz 3, Ziffer 3 bis 9 können durch Hinweis auf die Bestimmungen der in Absatz 3, Ziffer 2, angeführten Gesetze und die auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen sowie auf die Satzung der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien erteilt werden.
  5. Absatz 3 b,Der Dienstvertrag und die Beifügungen zum Dienstvertrag nach Absatz 3, sind dem Vertragsbediensteten innerhalb von sieben Kalendertagen nach Beginn des Dienstverhältnisses in schriftlicher Form zur Verfügung zu stellen. Ist sichergestellt, dass die in Absatz 3, genannten Informationen von dem Vertragsbediensteten gespeichert und ausgedruckt werden können und die Dienstgeberin eine Übermittlungs- und Empfangsbestätigung erhält, können sie auch in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.
  6. Absatz 3 c,Änderungen des Dienstvertrages oder der Beifügungen zum Dienstvertrag bedürfen der Schriftlichkeit und sind dem Vertragsbediensteten unverzüglich, spätestens aber am Tag der Wirksamkeit der Änderung, zur Verfügung zu stellen. Änderungen der Beifügungen zum Dienstvertrag nach Absatz 3, bedürfen nicht der Schriftlichkeit, wenn die Änderungen lediglich auf einer Änderung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, auf die gemäß Absatz 3 a, verwiesen wird, beruhen.
  7. Absatz 4,Das Dienstverhältnis gilt dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist. Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer von einem Monat eingegangen werden. Im Fall der Verlängerung des Dienstverhältnisses für dieselbe Verwendung ist die Vereinbarung einer weiteren Probezeit unzulässig.
  8. Absatz 5,Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann nur einmal auf bestimmte Zeit, und zwar höchstens um ein Jahr, verlängert werden; dies gilt nicht, wenn das Dienstverhältnis auch der gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildung zum Erwerb einer Berufsberechtigung dient oder in einem Sondervertrag nach Paragraph 54, eine uneingeschränkte befristete Verlängerungsmöglichkeit vereinbart wurde. Wird das Dienstverhältnis über den Verlängerungszeitraum hinaus fortgesetzt, so gilt es von da ab als von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen.
  9. Absatz 6,Die Dienstgeberin hat Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis über im Bereich der Dienststelle auf unbestimmte Zeit frei werdende Dienstposten zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten, für den Vertragsbediensteten leicht zugänglichen Stelle im Bereich der Dienststelle erfolgen. Ist sichergestellt, dass der Vertragsbedienstete auf diese Weise Kenntnis von der Information erhält, kann die Bekanntgabe bzw. die Übermittlung der Information auch auf elektronischem Weg erfolgen.
  10. Absatz 7,Im Zusammenhang mit der erstmaligen Heranziehung eines Vertragsbediensteten zu Tätigkeiten an Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen oder zur Betreuung von wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder geistiger Behinderung wehrlosen Personen sind die nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien hiefür zuständigen Dienststellen zur Einholung und schriftlich dokumentierten Verarbeitung von Auskünften gemäß Paragraph 9 a, Absatz 2, des Strafregistergesetzes 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277, ermächtigt. Diese Auskünfte sind nach ihrer Überprüfung von den zuständigen Dienststellen unverzüglich zu löschen.
  11. Absatz 8,Absatz 7, ist auch auf die in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3 und 6 genannten Bediensteten anzuwenden.

§ 3

Text

Angelobung

Paragraph 3,

Der Vertragsbedienstete hat zu geloben, daß er die Gesetze der Republik Österreich und des Landes Wien befolgen und alle sich aus seinem Dienstverhältnis ergebenden Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen wird.

§ 3a

Text

Verwendungsbeschränkungen

Paragraph 3 a,

Ehegatten, eingetragene Partner, Personen, die in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft leben, Verwandte in gerader Linie und Seitenverwandte bis einschließlich Onkel und Neffe, im gleichen Grad Verschwägerte sowie Personen, die im durch Adoption begründeten Verhältnis der Wahlverwandtschaft stehen, dürfen nicht derart verwendet werden, dass der eine dem anderen dienstlich unmittelbar untergeordnet ist oder dessen unmittelbarer Kontrolle unterliegt. Gegebenenfalls ist durch entsprechende Versetzung ohne Beeinträchtigung der allgemeinen Dienstverwendung und der Bezüge Abhilfe zu treffen.

§ 3b

Text

Besondere fachliche Anstellungserfordernisse

Paragraph 3 b,

Auf die von der Stadt Wien anzustellenden Elementarpädagogen, Inklusiven Elementarpädagogen, Hortpädagogen und Inklusiven Hortpädagogen sind Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 3 b und Paragraph 14, des Wiener Kindergartengesetzes – WKGG, LGBl. für Wien Nr. 17 aus 2003,, mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Hortpädagogen auch die erfolgreiche Ablegung einer Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung und für Inklusive Hortpädagogen die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für Sonderschulen ausreichend ist.

§ 4

Text

2. ABSCHNITT
Pflichten des Vertragsbediensteten

Allgemeine Pflichten

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Der Vertragsbedienstete hat die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen. Er hat sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
  2. Absatz 2,Der Vertragsbedienstete ist grundsätzlich nur zur Durchführung jener Geschäfte verpflichtet, die sich aus dem allgemeinen Geschäftskreis der Bedienstetengruppe ergeben, der er angehört. Wenn es der Dienst jedoch erfordert, kann er nach Maßgabe seiner Eignung vorübergehend auch zur Besorgung anderer Geschäfte herangezogen werden.
  3. Absatz 3,Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, den Dienst auch außerhalb seiner Dienststelle oder außerhalb der Gemeinde, in der die Dienststelle liegt, zu leisten.
  4. Absatz 4,Der Vertragsbedienstete hat gegenüber den Vorgesetzten, den Mitarbeitern, den Parteien und Kunden ein höfliches und hilfsbereites Verhalten an den Tag zu legen. Er hat im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte.
  5. Absatz 5,Dem Vertragsbediensteten ist es verboten, sich, seinen Angehörigen oder sonstigen Dritten Geschenke oder sonstige Vorteile, die mit der dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen, zuwenden oder zusichern zu lassen. Zuwendungen von geringem Wert, wie sie insbesondere aus Anlaß von Festen üblich sind, dürfen angenommen werden.
  6. Absatz 6,Wird dem Vertragsbediensteten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die von Amts wegen zu verfolgen ist, so hat er dies unverzüglich dem Vorgesetzten zu melden. Die Meldepflicht gilt als erfüllt, wenn durch den Vertragsbediensteten eine Meldung gemäß Absatz 6 b, erfolgt ist.
  7. Absatz 6 a,Der Vertragsbedienstete, der gemäß Absatz 6, im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2009,, genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch einen Vertreter der Dienstgeberin als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn er einen derartigen Verdacht dem Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung meldet.
  8. Absatz 6 b,Der Vertragsbedienstete, der unter Einhaltung der Vorgaben des Wiener Hinweisgeberinnen- und Hinweisgeber-Schutzgesetzes oder eines gleichartigen Bundes- oder Landesgesetzes im guten Glauben Hinweise an eine interne oder externe Stelle gibt oder veröffentlicht, darf durch Vertreter der Dienstgeberin als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Das 4. Hauptstück des Wiener Hinweisgeberinnen- und Hinweisgeber-Schutzgesetzes ist sinngemäß auf Vertragsbedienstete anzuwenden, die einen Hinweisgeber bei der Hinweisgebung unterstützen.
  9. Absatz 6 c,Der Leiter der internen Stelle oder der Leiter der externen Stelle nach dem Wiener Hinweisgeberinnen- und Hinweisgeber-Schutzgesetz hat eine Prüfung der Stichhaltigkeit einer Meldung gemäß Absatz 6 b, vorzunehmen und für den Fall, dass der begründete Verdacht einer Dienstpflichtverletzung oder einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung vorliegt, dies dem Leiter der betroffenen Dienststelle mitzuteilen. Hinsichtlich einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung hat eine solche Mitteilung zu unterbleiben, sofern dies zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung oder des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. In diesem Fall kann der Leiter der internen Stelle oder der Leiter der externen Stelle Anzeige gemäß Paragraph 78, StPO erstatten.
  10. Absatz 7,Ist eine Dienstverhinderung des Vertragsbediensteten im Sinn des Paragraph 13, Absatz eins, oder eine Pflegefreistellung im Sinn des Paragraph 37, ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen (zB Dienstunfähigkeit oder Pflegefreistellung infolge eines Verkehrsunfalles mit Fremdverschulden), hat dies der Vertragsbedienstete dem Magistrat unverzüglich schriftlich zu melden; dies gilt nicht, wenn die Dienstverhinderung oder die Pflegefreistellung auf das schädigende Einwirken eines nahen Angehörigen (Paragraph 37, Absatz 5,) zurückzuführen ist. Auf Verlangen des Magistrats hat der Vertragsbedienstete sämtliche für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch die Gemeinde Wien erforderliche personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Artikel 4, Ziffer eins und des Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, bekannt zu geben.
  11. Absatz 7 a,Paragraph 34 a,, Paragraph 86, Absatz 3, sowie Paragraph 92, Absatz 2 und 3 der Dienstordnung 1994 gelten auch für den Vertragsbediensteten.
  12. Absatz 8,Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Vertragsbedienstete dem Magistrat unverzüglich schriftlich zu melden:
    1. Ziffer eins
      Namensänderung,
    2. Ziffer 2
      Standesveränderung,
    3. Ziffer 3
      jede Veränderung seiner Staatsangehörigkeit und seines unbeschränkten Zugangs zum österreichischen Arbeitsmarkt,
    4. Ziffer 3 a
      entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2012, vom 31.12.2012
    5. Ziffer 4
      Änderung des Wohnsitzes,
    6. Ziffer 5
      Aufenthaltnahme außerhalb des Wohnsitzes, wenn der Vertragsbedienstete gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, mit Ausnahme der Urlaubsadresse,
    7. Ziffer 6
      Ruhen oder Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung, des Dienstausweises oder eines Dienstabzeichens,
    8. Ziffer 7
      Besitz eines rechtskräftigen Bescheides nach Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,,
    9. Ziffer 8
      Bezug eines Rehabilitationsgeldes aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder einer gleichwertigen Leistung der Krankenfürsorgeanstalt der Stadt Wien,
    10. Ziffer 9
      Inanspruchnahme einer Teilpension gemäß Paragraph 4 a, des Allgemeinen Pensionsgesetzes – APG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,.
  13. Absatz 9,Der in Verlust geratene Dienstausweis oder das in Verlust geratene Dienstabzeichen ist durch öffentliche Bekanntmachung auf der Internet-Homepage www.gemeinderecht.wien.at für ungültig zu erklären.

§ 4a

Text

Diskriminierungsverbot

Paragraph 4 a,
  1. Absatz eins,Dem Vertragsbediensteten ist es im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit verboten, andere aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Personenstand und die Elternschaft – zu diskriminieren. Insbesondere darf im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis zur Stadt Wien niemand von einem Vertragsbediensteten unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, vor allem nicht
    1. Ziffer eins
      bei der Begründung des Dienstverhältnisses oder Lehrverhältnisses,
    2. Ziffer 2
      bei der Festsetzung des Entgelts,
    3. Ziffer 3
      bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
    4. Ziffer 4
      bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung, einschließlich der Umschulung und der praktischen Berufserfahrung,
    5. Ziffer 5
      beim beruflichen Aufstieg im Sinn des Paragraph 3, Ziffer 5, des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes – W-GBG, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1996,,
    6. Ziffer 6
      bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und
    7. Ziffer 7
      bei der Beendigung des Dienstverhältnisses oder Lehrverhältnisses.
  2. Absatz eins a,Behinderung im Sinn des Absatz eins, erster Satz ist jede Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
  3. Absatz 2,Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in Absatz eins, erster Satz genannten Merkmales in einer vergleichbaren Situation gegenüber einer anderen Person, auf die dieses Merkmal nicht zutrifft, zugetroffen hat oder zutreffen würde, benachteiligt wird.
  4. Absatz 2 a,Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine ihrem Inhalt nach neutrale Regelung, ein solches Beurteilungskriterium oder eine solche Maßnahme Angehörige einer bestimmten ethnischen Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung bzw. Personen mit einer Behinderung, in einem bestimmten Alter oder mit einer bestimmten sexuellen Orientierung gegenüber Personen, auf die diese Merkmale nicht zutreffen, in besonderer Weise benachteiligt oder benachteiligen kann, es sei denn, die Regelung, das Beurteilungskriterium oder die Maßnahme ist durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Gleiches gilt für Merkmale gestalteter Lebensbereiche in Bezug auf Personen mit einer Behinderung.
  5. Absatz 3,Als Diskriminierung gilt auch
    1. Ziffer eins
      die von einem Vertragsbediensteten erfolgte Anstiftung eines Bediensteten der Stadt Wien zu einem nach Absatz eins, oder Ziffer 2, verbotenen Verhalten,
    2. Ziffer 2
      jede nicht unter Absatz eins, zweiter Satz fallende, von einem Vertragsbediensteten gesetzte als Einschüchterung, Anfeindung, Erniedrigung oder Beleidigung anzusehende oder diese bezweckende Verhaltensweise, die mit einem in Absatz eins, erster Satz genannten Merkmal in Zusammenhang steht, von dem betroffenen Bediensteten als unerwünscht angesehen wird und die Würde dieses Bediensteten verletzt oder dies bezweckt (Belästigung),
    3. Ziffer 3
      jede von einem Vertragsbediensteten getroffene nachteilige das Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis betreffende Entscheidung, insbesondere in Bezug auf die in Absatz eins, zweiter Satz genannten Angelegenheiten, die deshalb erfolgt, weil sich der Bedienstete gegen eine Diskriminierung im Sinn des Paragraph 4 a, beschwert, eine solche zur Anzeige gebracht oder als Zeuge oder Beteiligter in einem Verfahren wegen einer behaupteten Diskriminierung ausgesagt hat,
    4. Ziffer 4
      jedes unter Absatz eins, zweiter Satz oder Ziffer eins bis 3 fallende Verhalten eines Vertragsbediensteten, das aus dem Grund der Behinderung eines Angehörigen im Sinn des Paragraph 37, Absatz 5, eines Bediensteten erfolgt, wenn der betroffene Bedienstete die behinderungsbedingte und erforderliche Betreuung dieses Angehörigen wahrnimmt.

§ 4b

Text

Paragraph 4 b,
  1. Absatz eins,Eine Diskriminierung im Sinn des Paragraph 4 a, Absatz eins, liegt nicht vor, wenn
    1. Ziffer eins
      die unterschiedliche Behandlung auf Grund der Staatsangehörigkeit erfolgt, sofern dieser nicht Vorschriften der Europäischen Union über die Gleichstellung von Unionsbürgerinnen und -bürgern und von Drittstaatsangehörigen entgegenstehen,
    2. Ziffer 2
      die Regelung, das Beurteilungskriterium oder die Maßnahme auf Grund der Art der auszuübenden dienstlichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung der Sicherung grundlegender dienstlicher Anforderungen dienen, sofern es sich um eine angemessene Anforderung handelt, oder
    3. Ziffer 3
      die unterschiedliche Behandlung auf Grund des Alters oder einer Behinderung durch ein rechtmäßiges Ziel (Absatz 2, oder 3) gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Eine Diskriminierung auf Grund des Alters liegt insbesondere nicht vor, wenn die unterschiedliche Behandlung zur Verwirklichung beschäftigungs-, arbeitsmarkt- oder wirtschaftspolitischer Ziele erforderlich ist, sofern die Regelung, das Beurteilungskriterium oder die Maßnahme zur Erreichung eines dieser Ziele angemessen und erforderlich ist. Unter den Voraussetzungen der Angemessenheit und Erforderlichkeit sind insbesondere zulässig:
    1. Ziffer eins
      Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für die Begründung des Dienstverhältnisses,
    2. Ziffer 2
      Mindestanforderungen an das Dienstalter für bestimmte damit verbundene Vorteile,
    3. Ziffer 3
      die Festlegung eines Höchstalters für die Begründung des Dienstverhältnisses auf Grund besonderer Ausbildungserfordernisse für eine bestimmte Tätigkeit und
    4. Ziffer 4
      die Festlegung besonderer, der beruflichen Eingliederung von jugendlichen oder älteren Personen oder von Personen mit Fürsorgepflichten dienender Regelungen, Beurteilungskriterien oder Maßnahmen.
  3. Absatz 3,Eine Diskriminierung im Zusammenhang mit einer Behinderung liegt insbesondere nicht vor, wenn erforderliche und im Sinn des Artikel 5, der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, Amtsblatt Nummer L 303 vom 2. Dezember 2000 Seite 16, zu treffende angemessene Maßnahmen für Behinderte ergriffen werden oder nur deshalb nicht ergriffen werden, weil sie die Gemeinde Wien unverhältnismäßig belasten würden. Im letztgenannten Fall ist durch zumutbare Maßnahmen soweit als möglich zumindest eine maßgebliche Verbesserung der Situation der Behinderten im Sinn einer größtmöglichen Annäherung an eine Gleichbehandlung zu bewirken. Zumutbare Maßnahmen wurden jedenfalls getroffen, wenn Maßnahmen für Behinderte nach den jeweils für sie geltenden Bestimmungen des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes 1998, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 49, oder des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, ergriffen worden sind.

§ 4c

Text

Paragraph 4 c,
  1. Absatz eins,Dem Vertragsbediensteten ist im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit auch jede unmittelbare und mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts oder der Geschlechtsidentität (Paragraph 2, Absatz 4, W-GBG), die nicht vom Anwendungsbereich des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes erfasst ist, verboten. Diskriminierungen von Bediensteten sowie von Personen, die sich um Aufnahme in ein Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis zur Gemeinde Wien bewerben, auf Grund des Geschlechts oder der Geschlechtsidentität sind nach dem Wiener Gleichbehandlungsgesetz zu beurteilen.
  2. Absatz 2,Eine Diskriminierung im Sinn des Absatz eins, erster Satz liegt auch vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten (sexuelle Belästigung) oder ein sonstiges geschlechtsbezogenes Verhalten, das keine sexuelle Belästigung darstellt (sonstige Belästigung auf Grund des Geschlechts), gesetzt wird, das
    1. Ziffer eins
      die Würde einer Frau oder eines Mannes beeinträchtigt oder dies bezweckt und
    2. Ziffer 2
      von der von diesem Verhalten betroffenen Person als unerwünscht, unangebracht oder anstößig empfunden wird.
  3. Absatz 3,Als Diskriminierung im Sinn des Absatz eins, gelten auch:
    1. Ziffer eins
      die von einem Vertragsbediensteten erfolgte Anstiftung eines Bediensteten der Stadt Wien zu einem nach Absatz eins, verbotenen Verhalten,
    2. Ziffer 2
      jede nachteilige Entscheidung, die deshalb erfolgt, weil sich die davon betroffene Person gegen eine Diskriminierung im Sinn des Absatz eins, beschwert, eine solche zur Anzeige gebracht oder als Zeuge oder Beteiligter in einem Verfahren wegen einer behaupteten Diskriminierung ausgesagt hat,
    3. Ziffer 3
      jede nachteilige Entscheidung, die deshalb erfolgt, weil die betroffene Person eine Belästigung im Sinn des Absatz 2, zurückgewiesen oder geduldet hat,
    4. Ziffer 4
      jede ungünstigere Behandlung einer Frau im Zusammenhang mit deren Schwangerschaft oder Mutterschaft sowie
    5. Ziffer 5
      jede ungünstigere Behandlung im Zusammenhang mit der Elternschaft.

§ 4d

Text

Paragraph 4 d,

Die Paragraphen 4 a bis 4 c finden auch auf die in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, 3, 6 und 7 genannten Bediensteten sowie auf die Angestellten des Landwirtschaftsbetriebes Anwendung.

§ 4e

Text

Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)

Paragraph 4 e,

Der Vertragsbedienstete hat im Umgang mit den Vorgesetzten und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder in sonstiger Weise diskriminierend sind.

§ 4f

Text

Benachteiligungsverbot

Paragraph 4 f,
  1. Absatz eins,Vertragsbedienstete, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinn des Artikel 45, AEUV und Artikel eins bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492 aus 2011, über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, Amtsblatt Nummer L 141 vom 27. Mai 2011 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2016/589, Amtsblatt Nummer L 107 vom 22. April 2016 Seite 1, Gebrauch machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit gemäß Artikel 45, AEUV, Artikel eins bis 10 der Verordnung (EU) 492 aus 2011, und Artikel eins, der Richtlinie 2014/54/EU über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, Amtsblatt Nummer L 128 vom 30. April 2014 Seite 8, gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte nicht gekündigt, entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Dieses Benachteiligungsverbot gilt auch für Personen, die sich um Aufnahme in ein Dienstverhältnis zur Stadt Wien bewerben, soweit sie von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinn des Artikel 45, AEUV und Artikel eins bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492 aus 2011, Gebrauch machen.
  2. Absatz 2,Der Vertragsbedienstete darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung seines Rechtes auf die gebührenden Bezüge nicht gekündigt, entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Ein Vertragsbediensteter, der dieses Verbot oder das Verbot gemäß Absatz 3, oder Paragraph 18 e, Absatz 2, DO 1994 oder Paragraph 25, Absatz 2, oder Absatz 3, W-BedG verletzt, begeht eine Dienstpflichtverletzung, die dienstrechtlich zu ahnden ist.
  3. Absatz 3,Absatz eins, und 2 sind sinngemäß auch auf die in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, und 3 bis 7 genannten Personen anzuwenden.

§ 5

Text

Dienstpflichten gegenüber dem Vorgesetzten

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Der Vertragsbedienstete hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.
  2. Absatz 2,Der Vertragsbedienstete kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
  3. Absatz 3,Hält der Vertragsbedienstete eine Weisung aus einem anderen Grund für gesetzwidrig, so kann er, bevor er die Weisung befolgt, seine Bedenken dem Vorgesetzten mitteilen. Bestätigt jedoch der Vorgesetzte diese Weisung schriftlich, so hat der Vertragsbedienstete die Weisung zu befolgen.
  4. Absatz 4,Der Vertragsbedienstete hat eine Weisung, die er für gesetzwidrig hält, ohne schriftliche Bestätigung zu befolgen, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt.

§ 6

Text

Besondere Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben in gesetzmäßiger, zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise besorgen. Er hat seine Mitarbeiter hiebei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Arbeitszeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.
  2. Absatz eins a,Der Vorgesetzte hat im Fall eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß Paragraph 25, Absatz 3, oder einer absehbaren Beendigung des Dienstverhältnisses rechtzeitig und nachweislich darauf hinzuwirken, dass der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen kann und auch in Anspruch nimmt.
  3. Absatz 2,Der Leiter einer Dienststelle hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zur Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.

§ 7

Text

Dienstliche Geheimhaltungspflicht

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Der Vertragsbedienstete ist zur Geheimhaltung aller ihm ausschließlich aus seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange die Geheimhaltung
    1. Ziffer eins
      aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen,
    2. Ziffer 2
      im Interesse der nationalen Sicherheit,
    3. Ziffer 3
      im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
    4. Ziffer 4
      im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
    5. Ziffer 5
      zur Vorbereitung einer Entscheidung,
    6. Ziffer 6
      zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
    7. Ziffer 7
      zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
    erforderlich ist. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht nicht gegenüber den Vorgesetzten, den Organen, gegenüber denen eine gesetzliche Mitteilungspflicht besteht, und in den Fällen, in denen der Vertragsbedienstete vom Magistrat von der Verpflichtung zur Geheimhaltung entbunden wurde.
  2. Absatz 2,Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses fort.
  3. Absatz 3,Meldungen, Hinweise und Veröffentlichungen im Sinn des Paragraph 4, Absatz 6 b, stellen keine Verletzung der dienstlichen Geheimhaltungspflicht dar.

§ 8

Text

Befangenheit

Paragraph 8,

Der Vertragsbedienstete hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Vertragsbedienstete die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.

§ 9

Text

Ausbildung und Fortbildung

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Der Vertragsbedienstete hat, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, in denen die für die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt und erweitert werden oder in denen er die für seine Tätigkeit notwendige praktische Unterweisung erhält. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Rahmen der verpflichtenden dienstlichen Aus- und Fortbildung ist für den Vertragsbediensteten kostenlos und gilt als Dienstzeit.
  2. Absatz 2,Der Vertragsbedienstete hat sich im Rahmen seines Dienstverhältnisses einer zumutbaren Umschulung zu unterziehen, wenn seine bisherige Dienstleistung durch den Entfall von Aufgaben entbehrlich wird oder er seine bisherigen Aufgaben nicht mehr oder nur eingeschränkt zu erfüllen vermag.

§ 9a

Text

Ausbildungskostenrückersatz

Paragraph 9 a,
  1. Absatz eins,Der Vertragsbedienstete hat der Gemeinde im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einvernehmliche Auflösung (Paragraph 44,), durch vorzeitige Auflösung (Paragraph 45,), durch Kündigung (Paragraphen 42 und 43) oder durch gerichtliche Verurteilung (Paragraph 46,) die Ausbildungskosten zu ersetzen. Der Ersatz der Ausbildungskosten reduziert sich pro vollendetem Monat des Dienstverhältnisses nach der Beendigung der Ausbildung um ein Achtundvierzigstel. Die Kostenrückersatzpflicht und die Höhe der Ausbildungskosten sind vor Beginn der Ausbildung zwischen der Dienstgeberin und dem Vertragsbediensteten schriftlich zu vereinbaren.
  2. Absatz 2,Ausbildungskosten sind die von der Gemeinde tatsächlich aufgewendeten Kosten für jene absolvierte Ausbildung, die dem Vertragsbediensteten Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt, die dieser auch bei anderen Arbeitgebern verwerten kann. Die Ausbildung kann auch in Form einer Fort- oder Weiterbildung erfolgen. Einschulungskosten sind keine Ausbildungskosten.
  3. Absatz 3,Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn
    1. Ziffer eins
      das Dienstverhältnis von der Gemeinde aus den in Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, 4, 7 und 8 angeführten Gründen gekündigt worden ist,
    2. Ziffer 2
      der Vertragsbedienstete gemäß Paragraph 45, Absatz 3, aus wichtigem Grund ausgetreten ist,
    3. Ziffer 3
      der Vertragsbedienstete das Dienstverhältnis wegen Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung kündigt oder das Dienstverhältnis aus diesem Grund einvernehmlich aufgelöst wird, oder
    4. Ziffer 4
      das Dienstverhältnis nach mehr als vier Jahren nach dem Ende der Ausbildung nach Absatz 2, geendet hat.
  4. Absatz 4,Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind
    1. Ziffer eins
      die Kosten eines Dienstprüfungskurses,
    2. Ziffer 2
      die Kosten, die der Gemeinde Wien aus Anlass der Vertretung des Vertragsbediensteten während der Ausbildung erwachsen sind, und
    3. Ziffer 3
      die dem Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge, mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten Reisegebühren,
    nicht zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5,Bei der Reduktion des Ersatzes der Ausbildungskosten nach Absatz eins, zweiter Satz sind Zeiten eines Karenzurlaubes, Freijahres oder Freiquartals nicht zu berücksichtigen.
  6. Absatz 6,Wird während einer Ausbildung im Sinne des Absatz 2, das Dienstverhältnis zur Gemeinde gemäß Absatz eins, beendet, ohne dass ein in Absatz 3, genannter Grund vorliegt, oder eine solche Ausbildung ohne wichtigen Grund abgebrochen, hat der Vertragsbedienstete der Gemeinde die bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. bis zum Abbruch der Ausbildung angefallenen Ausbildungskosten zu ersetzen.
  7. Absatz 7,Der zurückzuzahlende Betrag darf das Fünffache des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Vertragsbediensteten am Tag des Endens des Dienstverhältnisses bzw. im Falle des Absatz 6, am Tag der Beendigung der Ausbildung entspricht, nicht überschreiten.

§ 10

Text

Versetzung, Dienstzuteilung

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Der Vertragsbedienstete kann, wenn es im dienstlichen Interesse gelegen ist, einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen werden. Erfolgt die Dienstzuweisung auf Dauer, so liegt eine Versetzung, erfolgt sie nur vorübergehend, so liegt eine Dienstzuteilung vor. Die Dienstzuteilung kann auch in der Weise erfolgen, daß der Vertragsbedienstete unbeschadet seiner Verwendung bei der bisherigen Dienststelle für einen Teil der Arbeitszeit einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen wird.
  2. Absatz 2,Ist durch die Versetzung oder Dienstzuteilung eine Übersiedlung in eine andere Gemeinde notwendig, so ist dem Vertragsbediensteten unter Wahrung der dienstlichen Interessen und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
  3. Absatz 3,Paragraph 17 a, der Dienstordnung 1994 gilt auch für den Vertragsbediensteten mit der Maßgabe, daß der in Absatz 5, vorgesehene Zuschlag nicht zu leisten ist.

§ 10a

Text

Informationen bei Verwendung im Ausland

Paragraph 10 a,
  1. Absatz eins,Im Fall einer mehr als vier Wochen dauernden Verwendung im Ausland sind dem Vertragsbediensteten zusätzlich zu den in Paragraph 2, Absatz 2 und 3 genannten Informationen insbesondere folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      die Angabe des Staates, in dem die Dienstleistung zu erbringen ist,
    2. Ziffer 2
      die Dauer der Verwendung,
    3. Ziffer 3
      die Währung, in der die Bezüge ausgezahlt werden,
    4. Ziffer 4
      allfällige mit der Verwendung verbundene zusätzliche entgeltliche Leistungen und
    5. Ziffer 5
      Angaben über die allfälligen Bedingungen der Beendigung der Verwendung im Ausland.
  2. Absatz 2,Ändern sich Informationen gemäß Absatz eins,, ist Paragraph 2, Absatz 3 c, sinngemäß anzuwenden.

§ 11

Text

Arbeitszeit

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Der Vertragsbedienstete hat die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten und ist nach den Weisungen seiner Vorgesetzten zur ordnungsgemäßen Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen verpflichtet. Die Arbeitszeitaufzeichnungen können auch automationsunterstützt erfolgen.
  2. Absatz 2,Sofern in Paragraph 51, nichts anderes bestimmt ist, beträgt die Normalarbeitszeit des Vertragsbediensteten 40 Stunden wöchentlich. In den Dienstplänen (Paragraph 11 a, Absatz eins,, Paragraph 11 b, Absatz 2,, Paragraph 11 c, Absatz 5,) sind – soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen – Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten.
  3. Absatz 3,Überstunden sind je nach Anordnung
    1. Ziffer eins
      im Verhältnis 1:1,5 in Freizeit auszugleichen oder
    2. Ziffer 2
      nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
    3. Ziffer 3
      im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
    Für Überstunden, die in der Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen geleistet wurden, ist Ziffer eins, mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Verhältnis für den Freizeitausgleich 1:2 beträgt. Ein Freizeitausgleich ist bis zum Ende des sechsten auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats zulässig. Diese Frist kann mit Zustimmung des Vertragsbediensteten um bis zu weitere sechs Monate erstreckt werden.
  4. Absatz 4,Der Vertragsbedienstete kann aus dienstlichen Gründen zur Leistung von Bereitschaftsdienst außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Arbeitszeit verpflichtet werden. Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn sich der Vertragsbedienstete in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen hat. Abweichend von Absatz 3, sind Überstunden, in die regelmäßig und in erheblichem Ausmaß Arbeitsbereitschaft fällt, im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen oder nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
  5. Absatz 5,Soweit es dienstliche Rücksichten erfordern, kann der Vertragsbedienstete fallweise verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, dass er jederzeit erreichbar und binnen einer der im Anlassfall von ihm auszuübenden Tätigkeit adäquaten Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Arbeitszeit. Wird ein Vertragsbediensteter im Rahmen einer Rufbereitschaft zum Dienst herangezogen, gilt die Zeit, während der er Dienst versehen hat, als Arbeitszeit.
  6. Absatz 6,Reisezeiten sind die Zeiten von Reisebewegungen (Hin- und Rückreise) auf Grund von Dienstreisen an außerhalb des Dienstortes gelegene Orte, während derer eine tatsächliche Dienstleistung nicht erbracht wird. Reisezeiten gelten insoweit als Arbeitszeit, als dies zur Erreichung des Ausmaßes der für den Tag der Reisebewegung im Gleitzeitdienstplan vorgesehenen Sollzeit oder der sich aus dem Fixdienstplan ergebenden Arbeitszeit erforderlich ist.
  7. Absatz 7,Bei Vorliegen der in Paragraph 37 a, Absatz eins, genannten Voraussetzungen, ausgenommen das Erfordernis des gemeinsamen Haushaltes, welches nicht gegeben sein muss, können dem Vertragsbediensteten, der keine Pflegefreistellung gemäß Paragraph 37 a, oder Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraph 37 b, in Anspruch nimmt, Diensterleichterungen (Diensttausch, Einarbeitung udgl.) gewährt werden, wenn dies zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führt. Paragraph 37 a, Absatz 2, Schlusssatz ist sinngemäß anzuwenden. Diensterleichterungen (Art, Dauer etc.) sind zumindest in einem Aktenvermerk, der auch dem Vertragsbediensteten zur Kenntnis zu bringen ist, festzuhalten.
  8. Absatz 8,Sofern keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen, können dem Vertragsbediensteten nach einem längeren Krankenstand auf Empfehlung des Arbeitsmediziners (Paragraph 64, Absatz eins, des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes 1998 oder Paragraph 79, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes) Erleichterungen bei der Dienstverrichtung (z. B. Ausnahme von bestimmten Tätigkeiten, Leichtdienst, Reduktion der Arbeitszeit) gewährt werden. Eine Reduktion der Arbeitszeit ist längstens auf die Dauer von drei Monaten zulässig, wobei Zeiten eines Erholungsurlaubes auf diese Dauer nicht anzurechnen sind. Absatz 7, letzter Satz gilt sinngemäß.
  9. Absatz 9,Ein längerer Krankenstand im Sinn des Absatz 8, liegt vor, wenn die Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall länger als 50 Kalendertage dauert. Bei der Berechnung der Dauer der Dienstverhinderung sind Zeiten der Dienstverhinderung, zwischen denen im Urlaub gemäß Paragraph 23, zugebrachte Zeiten oder Zeiten erbrachter Dienstleistungen im Ausmaß von weniger als vier zusammenhängenden Wochen liegen, zusammenzurechnen.

§ 11a

Text

Fixe Arbeitszeit

Paragraph 11 a,
  1. Absatz eins,Für Vertragsbedienstete, auf die Paragraph 11 b, nicht anzuwenden ist, ist ein Fixdienstplan zu erstellen, in welchem die Normalarbeitszeit unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse möglichst regelmäßig und bleibend aufzuteilen ist.
  2. Absatz 2,Die Normalarbeitszeit kann in den einzelnen Wochen über- oder unterschritten werden, hat aber im Durchrechnungszeitraum im Durchschnitt 40 Stunden je Woche zu betragen. Die Dauer des Durchrechnungszeitraumes, welcher maximal 52 Wochen betragen darf, sowie das Ausmaß der Über- und Unterschreitung der Normalarbeitszeit in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes ist im Fixdienstplan festzulegen.
  3. Absatz 3,Beim Turnus-, Wechsel- oder Schichtdienst ist bei der Festlegung der Dauer des Durchrechnungszeitraumes auf die besonderen Erfordernisse dieser Dienste, insbesondere auch auf die Dauer des Turnus-, Wechsel- oder Schichtdienstes, Bedacht zu nehmen. Solche Dienste liegen vor, wenn Vertragsbedienstete aus organisatorischen Gründen zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes nach einem bestimmten Zeitplan sukzessive eingesetzt werden, unabhängig davon, ob es zu zeitmäßigen Überschneidungen in der Dienststelle kommt oder nicht.
  4. Absatz 3 a,Der Vertragsbedienstete kann zur Betreuung eines Kindes (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins bis 4), welches das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sowie zur Pflege oder Unterstützung eines nahen Angehörigen im Sinn des Paragraph 37, Absatz 5, oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person um individuelle Anpassung seines Arbeitsmusters im Rahmen des für ihn geltenden Fixdienstplanes ansuchen.
  5. Absatz 4,Der Vertragsbedienstete hat auf schriftliche oder mündliche Anordnung Mehrdienstleistungen zu erbringen. Ohne ausdrückliche Anordnung erbrachte Mehrdienstleistungen gelten dann als angeordnet, wenn
    1. Ziffer eins
      der Vertragsbedienstete einen zur Anordnung von Mehrdienstleistungen Befugten nicht erreichen konnte,
    2. Ziffer 2
      die Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens oder zur Erbringung einer unaufschiebbaren Dienstleistung unverzüglich notwendig und nicht vorhersehbar war und
    3. Ziffer 3
      der Vertragsbedienstete diese Mehrdienstleistung unverzüglich dem zur Anordnung von Mehrdienstleistungen Befugten nach deren Erbringung unter Darlegung der Notwendigkeit und Unvorhersehbarkeit der Mehrdienstleistung schriftlich meldet.
    Mehrdienstleistungen, die mündlich angeordnet wurden oder die im Sinn des zweiten Satzes als angeordnet gelten, sind innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Anordnung bzw. Meldung von dem zur Anordnung von Mehrdienstleistungen Befugten schriftlich zu bestätigen.
  6. Absatz 5,Der Vertragsbedienstete ist zur Erbringung von Mehrdienstleistungen nicht verpflichtet, wenn berücksichtigungswürdige Interessen dem entgegenstehen und diese das öffentliche oder dienstliche Interesse an der Erbringung der Mehrdienstleistungen überwiegen. Wird durch angeordnete Mehrdienstleistungen die Normalarbeitszeit überschritten, liegen Überstunden vor.
  7. Absatz 6,Abweichend von Paragraph 11, Absatz 3, sind Zeiten einer vom Vertragsbediensteten angestrebten Einarbeitung von Arbeitszeit (zB bei einem Diensttausch oder einer sonstigen Verlegung der Zeit der Dienstleistung) ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.

§ 11b

Text

Gleitende Arbeitszeit

Paragraph 11 b,
  1. Absatz eins,Für Vertragsbedienstete, die nicht im Turnus-, Wechsel- oder Schichtdienst verwendet werden, auf welche Paragraph 51, nicht anzuwenden ist und die nicht auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, für den die gleitende Arbeitszeit aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht in Betracht kommt, ist die gleitende Arbeitszeit einzuführen. Unter gleitender Arbeitszeit ist jene Form der Arbeitszeit zu verstehen, bei der der Vertragsbedienstete innerhalb des Gleitzeitrahmens unter Berücksichtigung der sich aus Absatz 2, ergebenden Zeiten, in denen der Vertragsbedienstete jedenfalls Dienst zu versehen hat, den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit selbst bestimmen kann.
  2. Absatz 2,Sofern nicht ein einheitlicher Gleitzeitdienstplan für mehrere Dienststellen durch den Magistrat festgesetzt wurde, ist für jede Dienststelle – allenfalls für einzelne Bereiche einer Dienststelle gesondert – ein Gleitzeitdienstplan zu erstellen, der die nachstehenden Inhalte nach den dienstlichen Erfordernissen für die jeweiligen Arbeitsbereiche zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      Arbeitstage: das sind jene Tage der Woche, an denen der Vertragsbedienstete die Normalarbeitszeit zu erbringen hat;
    2. Ziffer 2
      Gleitzeitrahmen: das ist der Zeitraum, in welchem der Vertragsbedienstete den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit an den in Ziffer eins, genannten Tagen grundsätzlich selbst bestimmen kann; der Gleitzeitrahmen ist innerhalb des Zeitraumes von 6 Uhr bis 22 Uhr festzulegen und hat mindestens zwölf Stunden zu betragen;
    3. Ziffer 3
      Blockzeit: das ist jener Zeitraum innerhalb des Gleitzeitrahmens, in welchem der Vertragsbedienstete jedenfalls Dienst zu versehen hat; die Blockzeit hat zwischen drei und sechs Stunden täglich zu betragen; von der Festlegung einer Blockzeit kann abgesehen werden, wenn dienstliche Erfordernisse dem nicht entgegenstehen;
    4. Ziffer 4
      Sollzeit: das ist jener Teil der Arbeitszeit, welcher unter Bedachtnahme auf die wöchentliche Normalarbeitszeit an einem Arbeitstag durchschnittlich zu erbringen ist; sie beträgt im Rahmen der Fünf-Tage-Woche acht Stunden täglich und dauert – sofern nichts anderes vorgesehen ist – von 7.30 Uhr bis 15.30 Uhr;
    5. Ziffer 5
      Servicezeiten: das ist jener außerhalb der Blockzeit, aber – sofern nichts anderes vorgesehen ist – innerhalb der Sollzeit liegende Zeitraum, in welchem zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes bestimmte Vertragsbedienstete bzw. eine bestimmte Anzahl von Vertragsbediensteten Dienst zu versehen haben;
    6. Ziffer 6
      Durchrechnungszeitraum: das ist jener Zeitraum, in welchem die wöchentliche Normalarbeitszeit unter Berücksichtigung der sich aus Ziffer 7, ergebenden zulässigen Abweichungen durchschnittlich zu erbringen ist; der Durchrechnungszeitraum hat mindestens einen Kalendermonat zu betragen;
    7. Ziffer 7
      Grenzen des zulässigen Gleitzeitsaldos: das ist das Ausmaß der zulässigen Über- und Unterschreitung der Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum; Überschreitungen sind mit einem Ausmaß von 40 Stunden, Unterschreitungen mit einem Ausmaß von zehn Stunden festzulegen.
  3. Absatz 2 a,Der Vertragsbedienstete kann zur Betreuung eines Kindes (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins bis 4), welches das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sowie zur Pflege oder Unterstützung eines nahen Angehörigen im Sinn des Paragraph 37, Absatz 5, oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person um individuelle Anpassung seines Arbeitsmusters im Rahmen des für ihn geltenden Gleitzeitdienstplanes, insbesondere hinsichtlich der Arbeitstage, der Blockzeit und der zeitlichen Lagerung der Sollzeit, ansuchen.
  4. Absatz 3,Die Dauer der vom Vertragsbediensteten innerhalb des Gleitzeitrahmens auf Grund seiner eigenen Disposition unter Berücksichtigung der in Absatz 2, Ziffer 3 und 5 genannten Zeiten festgelegten Arbeitszeit ist mit täglich maximal zwölf Stunden begrenzt.
  5. Absatz 4,Der Vertragsbedienstete hat auf schriftliche oder mündliche Anordnung Mehrdienstleistungen zu erbringen. Ohne ausdrückliche Anordnung erbrachte Mehrdienstleistungen gelten dann als angeordnet, wenn
    1. Ziffer eins
      der Vertragsbedienstete einen zur Anordnung von Mehrdienstleistungen Befugten nicht erreichen konnte,
    2. Ziffer 2
      die Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens oder zur Erbringung einer unaufschiebbaren Dienstleistung unverzüglich notwendig und nicht vorhersehbar war und
    3. Ziffer 3
      der Vertragsbedienstete diese Mehrdienstleistung unverzüglich dem zur Anordnung von Mehrdienstleistungen Befugten nach deren Erbringung unter Darlegung der Notwendigkeit und Unvorhersehbarkeit der Mehrdienstleistung schriftlich meldet.
    Mehrdienstleistungen, die mündlich angeordnet wurden oder die im Sinn des zweiten Satzes als angeordnet gelten, sind innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Anordnung bzw. Meldung von dem zur Anordnung von Mehrdienstleistungen Befugten schriftlich zu bestätigen.
  6. Absatz 5,Der Vertragsbedienstete ist zur Erbringung von Mehrdienstleistungen nicht verpflichtet, wenn berücksichtigungswürdige Interessen dem entgegenstehen und diese das öffentliche oder dienstliche Interesse an der Erbringung der Mehrdienstleistungen überwiegen.
  7. Absatz 6,Überstunden sind die vom Vertragsbediensteten auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen,
    1. Ziffer eins
      durch die die wöchentliche Normalarbeitszeit am Ende des Durchrechnungszeitraums überschritten wird oder
    2. Ziffer 2
      soweit dadurch die tägliche Arbeitszeit zehn Stunden überschreitet oder
    3. Ziffer 3
      die außerhalb des Zeitraumes von 6 Uhr bis 22 Uhr liegen oder
    4. Ziffer 4
      die an anderen als im Gleitzeitdienstplan festgelegten Arbeitstagen geleistet wurden.
  8. Absatz 7,Zeitguthaben aus der gleitenden Arbeitszeit (Absatz 2, Ziffer 7,), das sind ohne Anordnung im Sinn des Absatz 4, erfolgte Überschreitungen der Normalarbeitszeit, sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.

§ 11c

Text

Telearbeit

Paragraph 11 c,
  1. Absatz eins,Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann Telearbeit eingeführt werden. Telearbeit ist jene Organisationsform der Arbeit, bei der regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in der Wohnung des Vertragsbediensteten (Telearbeitsplatz) unter Verwendung der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie verrichtet werden.
  2. Absatz 2,Die Verrichtung von Telearbeit kann mit dem Vertragsbediensteten vereinbart werden, sofern sich dieser verpflichtet hat,
    1. Ziffer eins
      die für die Wahrung der Datensicherheit, der dienstlichen Geheimhaltungspflicht und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen sowie
    2. Ziffer 2
      den Vertretern der Dienstgeberin, den Sicherheitsvertrauenspersonen, den Präventivdiensten sowie den zur Kontrolle der Einhaltung der bedienstetenschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Organen Zugang zum Telearbeitsplatz zu gewähren, soweit dies
      1. Litera a
        zur Durchführung von Aufbau-, Adaptierungs-, Wartungs- und Reparaturarbeiten,
      2. Litera b
        zur Kontrolle der Einhaltung der bedienstetenschutzrechtlichen Vorschriften,
      3. Litera c
        zur Kontrolle der Einhaltung der in Ziffer eins, genannten Pflichten und
      4. Litera d
        zur Entfernung von Einrichtungen und Arbeitsmitteln, die von der Dienstgeberin zur Verfügung gestellt wurden,
      erforderlich ist. Für den Zugang zum Telearbeitsplatz außerhalb der betriebsbestimmten Zeit ist das zeitliche Einvernehmen mit dem Vertragsbediensteten herzustellen.
  3. Absatz 3,Bei der Telearbeit gliedert sich die Arbeitszeit in
    1. Ziffer eins
      eine betriebliche Arbeitszeit und
    2. Ziffer 2
      eine außerbetriebliche Arbeitszeit, wobei diese in eine betriebsbestimmte Arbeitszeit und eine selbstbestimmte Arbeitszeit aufzuteilen ist.
  4. Absatz 4,Die außerbetriebliche Arbeitszeit wird am Telearbeitsplatz absolviert und hat mindestens 20% und höchstens 60% der Normalarbeitszeit des Telearbeit verrichtenden Vertragsbediensteten, bezogen auf einen Durchrechnungszeitraum von vier Wochen, zu betragen. Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe kann in Ausnahmefällen eine außerbetriebliche Arbeitszeit von mehr als 60 % vereinbart werden. Während der betriebsbestimmten Arbeitszeit hat sich der Telearbeit verrichtende Vertragsbedienstete dienstlich erreichbar zu halten. Die selbstbestimmte Arbeitszeit kann an den Werktagen von Montag bis Freitag in der Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr absolviert und vom Telearbeit verrichtenden Vertragsbediensteten frei gewählt werden, wobei die höchstzulässige Dauer der Arbeitszeit zwölf Stunden täglich nicht überschreiten darf.
  5. Absatz 5,Für den Telearbeit verrichtenden Vertragsbediensteten ist ein Telearbeitsdienstplan zu erstellen, der die Dauer und die zeitliche Lagerung der betrieblichen Arbeitszeit unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 11 a, oder 11b und des betriebsbestimmten Teils der außerbetrieblichen Arbeitszeit sowie das zeitliche Ausmaß der selbstbestimmten Arbeitszeit der außerbetrieblichen Arbeitszeit zu regeln hat.
  6. Absatz 6,Wird der Telearbeit verrichtende Vertragsbedienstete aufgefordert, während seiner außerbetrieblichen Arbeitszeit in die Dienststelle zu kommen, wird die Arbeitszeit nicht unterbrochen.
  7. Absatz 7,Dem Vertragsbediensteten sind die zur Verrichtung von Telearbeit erforderliche technische Ausstattung und die dafür notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.
  8. Absatz 8,Die Telearbeit kann vom Magistrat jederzeit ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich für beendet erklärt werden. In begründeten Fällen, insbesondere bei einem Verstoß gegen die Datensicherheit, bei Verletzung der dienstlichen Geheimhaltungspflicht oder anderer Geheimhaltungspflichten durch den Vertragsbediensteten, kann der Magistrat die Telearbeit mit sofortiger Wirkung für beendet erklären. Auf Antrag des Vertragsbediensteten hat der Magistrat die Telearbeit unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse eines geordneten Dienstbetriebes und auf die persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten so rasch wie möglich, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des Antrages, für beendet zu erklären.

§ 11d

Text

Mobiles Arbeiten

Paragraph 11 d,
  1. Absatz eins,Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann mit einem Vertragsbediensteten vereinbart werden, fallweise an einzelnen Tagen oder stundenweise bestimmte dienstliche Aufgaben in seiner Wohnung oder einer von ihm selbst gewählten, nicht zu seiner Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Verwendung der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) zu verrichten (mobiles Arbeiten). Die Vereinbarung von mobilem Arbeiten darf nur erfolgen, wenn eine bedienstetenschutzrechtliche Unterweisung erfolgt ist und sich der Vertragsbedienstete verpflichtet hat, die für die Wahrung der Datensicherheit, der dienstlichen Geheimhaltungspflicht und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
  2. Absatz 2,Mobiles Arbeiten ist nur im Rahmen des für den Vertragsbediensteten geltenden Dienstplanes (Paragraph 11 a, Absatz eins, bzw. Paragraph 11 b, Absatz 2,) und nur im Ausmaß von höchstens 60 % der Normalarbeitszeit des Vertragsbediensteten, bezogen auf einen Durchrechnungszeitraum von vier Wochen, möglich. Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe kann das Ausmaß in Ausnahmefällen mit mehr als 60 % der Normalarbeitszeit vereinbart werden. Die höchstzulässige Dauer der Arbeitszeit darf zwölf Stunden täglich nicht überschreiten. Der mobil arbeitende Vertragsbedienstete hat den Ort der Dienstverrichtung während des mobilen Arbeitens so zu wählen, dass die dienstliche Erreichbarkeit gewährleistet ist.
  3. Absatz 3,Die Vereinbarung von Telearbeit (Paragraph 11 c,) schließt mobiles Arbeiten nicht aus, jedoch ist an Tagen, an denen der Vertragsbedienstete Telearbeit verrichtet, mobiles Arbeiten nicht zulässig. Werden mit einem Vertragsbediensteten sowohl Telearbeit als auch mobiles Arbeiten vereinbart, darf das Ausmaß der außerbetrieblichen Arbeitszeit der Telearbeit und des mobilen Arbeitens insgesamt höchstens 60 % der Normalarbeitszeit des Vertragsbediensteten, bezogen auf einen Durchrechnungszeitraum von vier Wochen, betragen. Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe kann dieses Ausmaß in Ausnahmefällen mit mehr als 60 % der Normalarbeitszeit vereinbart werden.
  4. Absatz 4,Wird der Vertragsbedienstete, während er mobil arbeitet, aufgefordert, in die Dienststelle zu kommen, wird die Arbeitszeit nicht unterbrochen.
  5. Absatz 5,Die erforderliche IKT-Ausstattung ist grundsätzlich von der Dienstgeberin bereitzustellen. Mit Zustimmung des Vertragsbediensteten ist auch die Nutzung privater IKT-Endgeräte unter Wahrung der IKT-Sicherheit zulässig.
  6. Absatz 6,Die Vereinbarung gemäß Absatz eins, kann sowohl von der Dienstgeberin als auch vom Vertragsbediensteten jederzeit ohne Angabe von Gründen für beendet erklärt werden. Dem Vertragsbediensteten dürfen daraus keine ungerechtfertigten Nachteile entstehen.

§ 11e

Text

Ansuchen um flexible Arbeitsregelung

Paragraph 11 e,
  1. Absatz eins,Das Ansuchen eines Vertragsbediensteten um Genehmigung einer flexiblen Arbeitsregelung zur Betreuung eines Kindes, welches das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder zur Pflege oder Unterstützung eines nahen Angehörigen im Sinn des Paragraph 37, Absatz 5, oder einer im gemeinsamen Haushalt lebende Person in Form
    1. Ziffer eins
      einer individuellen Anpassung des Arbeitsmusters im Rahmen des geltenden Fixdienstplanes (Paragraph 11 a, Absatz 3 a,) oder Gleitzeitdienstplanes (Paragraph 11 b, Absatz 2 a,),
    2. Ziffer 2
      von Telearbeit (Paragraph 11 c,),
    3. Ziffer 3
      von mobilem Arbeiten (Paragraph 11 d,) oder
    4. Ziffer 4
      einer Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes (Paragraph 12,)
    ist längstens binnen vier Wochen zu prüfen. Dabei sind sowohl die Bedürfnisse des Vertragsbediensteten als auch die Erfordernisse eines geordneten Dienstbetriebes zu berücksichtigen. Die Ablehnung des Ansuchens bzw. das Aufschieben der flexiblen Arbeitsregelung ist zu begründen.
  2. Absatz 2,Die Genehmigung einer flexiblen Arbeitsregelung kann befristet erteilt werden. Nach Ablauf der Frist gilt die Arbeitsregelung, die ohne die zwischenzeitig erteilte Genehmigung gegolten hätte.
  3. Absatz 3,Eine individuelle Anpassung des Arbeitsmusters im Sinn des Paragraph 11 a, Absatz 3 a, bzw. Paragraph 11 b, Absatz 2 a, kann über Ansuchen des Vertragsbediensteten auch vor Ablauf der Frist beendet werden, wenn dies durch eine Änderung der für das Ansuchen maßgebenden Umstände gerechtfertigt ist. Auf die Prüfung eines solchen Ansuchens ist Absatz eins, erster und zweiter Satz anzuwenden.

§ 12

Text

Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Die Arbeitszeit des Vertragsbediensteten ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 2, auf seinen Antrag zur Betreuung
    1. Ziffer eins
      eines eigenen Kindes,
    2. Ziffer 2
      eines Kindes, das er an Kindes statt angenommen hat, oder
    3. Ziffer 3
      eines Kindes, das er in unentgeltliche Pflege genommen hat,
    4. Ziffer 4
      eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Vertragsbediensteten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und/oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner aufkommt,
    bis zum Ablauf von vier Jahren nach der Geburt des Kindes um höchstens drei Viertel, nach Vollendung des vierten Lebensjahres bis zum Ablauf von acht Jahren nach der Geburt des Kindes um höchstens die Hälfte der Normalarbeitszeit (Paragraph 11, Absatz 2,) herabzusetzen.
  2. Absatz 2,Der Vertragsbedienstete hat einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach Absatz eins,, wenn das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung ununterbrochen sechs Monate gedauert hat; diese Wartefrist gilt nicht, wenn der Vertragsbedienstete für dieses Kind Anspruch auf Eltern-Karenz gemäß Paragraph 31, gehabt hat. Die in einem unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien, zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist, verbrachte Zeit ist auf die Wartefrist anzurechnen.
  3. Absatz 3,Die Teilzeitbeschäftigung ist unzulässig, wenn der Vertragsbedienstete aus wichtigen dienstlichen Gründen infolge der Herabsetzung der Arbeitszeit oder ihrer vom Vertragsbediensteten gewünschten zeitlichen Lagerung weder auf seinem bisherigen Dienstposten noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Dienstposten verwendet werden könnte.
  4. Absatz 4,Die Teilzeitbeschäftigung beginnt in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, frühestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes, in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 frühestens mit der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme des Kindes in unentgeltliche Pflege, in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 4, frühestens mit der Aufnahme des Kindes in den Haushalt des Vertragsbediensteten.
  5. Absatz 5,Die Teilzeitbeschäftigung gemäß Absatz eins, endet vorzeitig durch eine (Eltern-)Karenz gemäß Paragraphen 31 bis 31 b oder Paragraph 33, oder durch ein Beschäftigungsverbot gemäß Paragraph 3, Mutterschutzgesetz 1979 und muss mindestens zwei Monate betragen. Nach Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes darf sie außer im Fall der Inanspruchnahme einer aufgeschobenen Eltern-Karenz gemäß Paragraph 31 b, nicht unterbrochen werden. Abweichend davon darf die Teilzeitbeschäftigung unterbrochen werden, wenn das Kind vor Inkrafttreten des Absatz eins, in der Fassung der 68. Novelle zu diesem Gesetz das siebente Lebensjahr vollendet hat. Zeiten, um die sich eine ursprünglich vorgesehene Teilzeitbeschäftigung durch eine vorzeitige Beendigung verkürzt, bleiben unter Beachtung der Höchstdauer gemäß Absatz eins, für eine neuerliche Teilzeitbeschäftigung gewahrt.
  6. Absatz 6,Der Antrag auf Teilzeitbeschäftigung ist spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Teilzeitbeschäftigung schriftlich zu stellen. Abweichend davon kann der Antrag auf Teilzeitbeschäftigung
    1. Ziffer eins
      wenn der Arbeitgeber des anderen Eltern-, Adoptiveltern- oder Pflegeelternteils eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraphen 15 h, oder 15o des Mutterschutzgesetzes 1979, Paragraphen 8, oder 8g des Väter-Karenzgesetzes oder anderen gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ablehnt, innerhalb von acht Wochen nach der Ablehnung, oder
    2. Ziffer 2
      wenn der Zeitraum zwischen dem beabsichtigten Beginn der Teilzeitbeschäftigung und dem Ablauf von acht Wochen nach der Geburt oder zwischen dem beabsichtigten Beginn der Teilzeitbeschäftigung und der Annahme an Kindes statt, der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder der Aufnahme in den Haushalt der oder des Vertragsbediensteten kürzer ist als drei Monate, innerhalb von acht Wochen nach der Geburt bzw. der Annahme an Kindes statt, der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder der Aufnahme in den Haushalt des Vertragsbediensteten
    gestellt werden. Dabei sind die anspruchsbegründenden Umstände im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins bis 4 nachzuweisen und die gewünschte zeitliche Lagerung der Teilzeitbeschäftigung anzugeben.
  7. Absatz 7,Sofern keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen, kann von der Einhaltung der in Absatz 6, erster Satz genannten Frist Abstand genommen werden.
  8. Absatz 8,Der Magistrat ist verpflichtet, dem Vertragsbediensteten auf dessen Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder über die Nichtinanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung auszustellen.
  9. Absatz 8 a,Auf den teilzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten sind die Paragraphen 11 bis 11 c sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Vertragsbedienstete Dienst zu versehen hat, auf die persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten, insbesondere auf die Gründe, die zur Teilzeitbeschäftigung geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen ist, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen; Paragraph 11 b, Absatz 2, Ziffer 4, letzter Halbsatz gilt nicht für den teilzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten.
  10. Absatz 8 b,Abweichend von Absatz eins, ist die Arbeitszeit des Vertragsbediensteten auf seinen Antrag zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 – FLAG, Bundesgesetzblatt Nr. 376, bezogen wird, auch nach der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes herabzusetzen. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen einer Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
  11. Absatz 9,Der Vertragsbedienstete darf über die für ihn maßgebende Arbeitszeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist. Der Vertragsbedienstete, dessen Arbeitszeit gemäß Absatz eins, oder Absatz 8 b, oder Paragraph 33 a, oder Paragraph 37 b, herabgesetzt ist, darf über die für ihn maßgebende Arbeitszeit hinaus außerdem nur dann zur Dienstleistung herangezogen werden, wenn kein Bediensteter zur Verfügung steht, auf den diese Voraussetzung nicht zutrifft. Soweit durch die Zeit einer solchen Dienstleistung die volle Arbeitszeit nicht überschritten wird, liegen Mehrdienstleistungen vor, die, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten ab Erbringung der Mehrdienstleistung oder innerhalb eines im Dienstplan festgelegten längeren Durchrechnungszeitraumes im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden, je nach Anordnung
    1. Ziffer eins
      im Verhältnis 1:1,25 in Freizeit auszugleichen oder
    2. Ziffer 2
      nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
    3. Ziffer 3
      im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten
    sind. Für Mehrdienstleistungen, die in der Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen geleistet wurden, ist Ziffer eins, mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Verhältnis für den Freizeitausgleich 1:2 beträgt. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen eine Teilzeitbeschäftigung aus einem anderen als den in Absatz eins, genannten Gründen vereinbart wurde.
  12. Absatz 10,Der Beginn, die Dauer und die zeitliche Lagerung der Teilzeitbeschäftigung sowie das Ausmaß der Herabsetzung der Arbeitszeit können nach Maßgabe des Dienstbetriebes und bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe über Antrag des Vertragsbediensteten abgeändert werden.
  13. Absatz 11,Die Teilzeitbeschäftigung nach Absatz eins, Ziffer 3, endet vorzeitig durch Beendigung der unentgeltlichen Pflege, sofern die Beendigung nicht durch die Annahme an Kindes statt bedingt ist.

§ 12a

Text

Altersteilzeit

Paragraph 12 a,
  1. Absatz eins,Mit dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen eine Herabsetzung der Arbeitszeit auf mindestens 40 % und höchstens 60 % des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes für längstens drei Jahre mit Entgeltausgleich vereinbart werden (Altersteilzeit), wenn
    1. Ziffer eins
      der Vertragsbedienstete mit der beabsichtigten Beendigung der Altersteilzeit, spätestens jedoch nach drei Jahren ab dem Beginn der Altersteilzeit, das Regelpensionsalter vollendet oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, APG erfüllt,
    2. Ziffer 2
      der Vertragsbedienstete die Voraussetzung nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 – AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609, erfüllt,
    3. Ziffer 3
      die Arbeitszeit des Vertragsbediensteten in den letzten zwölf Monaten vor dem Beginn der Altersteilzeit der eines vollbeschäftigten Vertragsbediensteten entsprochen hat oder um nicht mehr als 40 % herabgesetzt war, wobei Zeiträume einer Reduktion der Arbeitszeit auf Grund einer Diensterleichterung (Paragraph 11, Absatz 8,) so zu behandeln sind, als ob keine Reduktion der Arbeitszeit und keine Verminderung des Entgeltes im Sinn des Paragraph 49, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, vorgelegen wären,
    4. Ziffer 4
      die vor Beginn der Altersteilzeit maßgebende Arbeitszeit des Vertragsbediensteten (Ziffer 3,) mit Beginn der Altersteilzeit um mindestens 40 % herabgesetzt wird,
    5. Ziffer 5
      die Gemeinde Wien Anspruch auf Altersteilzeitgeld gemäß Paragraph 27, AlVG hat und
    6. Ziffer 6
      keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
    Die Altersteilzeit muss mit einem Monatsersten beginnen.
  2. Absatz 2,Die Vereinbarung nach Absatz eins, hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Beginn, die Dauer, die zeitliche Lagerung der Teilzeitbeschäftigung und das Ausmaß der Herabsetzung der Arbeitszeit,
    2. Ziffer 2
      die Verpflichtung der Gemeinde Wien, die Sozialversicherungsbeiträge für den Vertragsbediensteten in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Arbeitszeit entrichteten Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung einschließlich IESG-Zuschlag) bzw. zur Krankenfürsorge und den dem Entgelt (einschließlich Lohnausgleich) entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung bzw. zur Krankenfürsorge zu entrichten und
    3. Ziffer 3
      die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zur Gemeinde Wien mit der Beendigung der Altersteilzeit.
    Eine Blockteilzeitvereinbarung ist nicht zulässig.
  3. Absatz 3,Die gleichzeitige Inanspruchnahme eines Freijahres (Paragraph 30 a,) oder eines Freiquartals (Paragraph 30 b,), jeweils einschließlich der Rahmenzeit, oder eines Karenzurlaubes (Paragraph 34,) und der Altersteilzeit ist nicht zulässig.
  4. Absatz 4,Das Ansuchen des Vertragsbediensteten ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Wirksamkeitsbeginn schriftlich zu stellen und hat den Beginn, die Dauer und die gewünschte zeitliche Lagerung der Teilzeitbeschäftigung und das gewünschte Ausmaß der Herabsetzung der Arbeitszeit zu enthalten. Zwischen Einbringen des Ansuchens und dem vorgesehenen Beginn der Altersteilzeit ist eine Änderung des Beschäftigungsausmaßes nicht zulässig.
  5. Absatz 5,Der Vertragsbedienstete darf während der Altersteilzeit weder eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ausüben noch zu Mehrdienstleistungen herangezogen werden. Allfällige Zeitguthaben aus der gleitenden Arbeitszeit (Paragraph 11 b, Absatz 2, Ziffer 7,) sind binnen drei Monaten ab deren Entstehen im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen. Paragraph 12, Absatz 9, ist nicht anzuwenden.
  6. Absatz 6,Dem Vertragsbediensteten, mit dem eine Altersteilzeit vereinbart wurde, gebührt bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 45, ASVG ein Lohnausgleich in der Höhe von 50 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem in den letzten zwölf Monaten vor dem Beginn der Altersteilzeit für die Normalarbeitszeit bzw. für die herabgesetzte Arbeitszeit durchschnittlich gebührenden Entgelt und dem Entgelt, das im gleichen Zeitraum bei entsprechend verringerter Arbeitszeit gebührt hätte, wobei jährliche Anpassungen und Erhöhungen des Entgeltes sinngemäß zu berücksichtigen sind. Der sich auf den Monatsbezug beziehende Teil des Lohnausgleichs ist Bestandteil des Monatsbezuges und ist der Bemessung der Sonderzahlung zugrunde zu legen.
  7. Absatz 7,Die Altersteilzeit endet vorzeitig, wenn der Vertragsbedienstete
    1. Ziffer eins
      eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus einem Versicherungsfall des Alters oder einen Ruhegenuss aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bezieht bzw. die Anspruchsvoraussetzungen für eine solche Leistung erfüllt oder
    2. Ziffer 2
      das Regelpensionsalter vollendet.

Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer endet die Altersteilzeit für den Zeitraum von bis zu einem Jahr, längstens bis zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, APG, nicht vorzeitig.

§ 12b

Text

Ärztliche Untersuchung

Paragraph 12 b,

Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Vertragsbediensteten, so hat sich dieser auf Anordnung des Magistrats einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen und an dieser, sofern es ihm zumutbar ist, mitzuwirken.

§ 13

Text

Abwesenheit vom Dienst

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Ist der Vertragsbedienstete durch Krankheit, Unfall oder einen anderen wichtigen, seine Person betreffenden Grund verhindert, den Dienst zu versehen, so hat er dies dem Vorgesetzten unverzüglich zu melden. Der Vertragsbedienstete hat den Grund für die Dienstverhinderung zu bescheinigen, wenn es der Vorgesetzte verlangt, oder wenn die Dienstverhinderung länger als drei aufeinanderfolgende Kalendertage dauert.
  2. Absatz 2,Ein wegen Krankheit oder Unfall vom Dienst abwesender Vertragsbediensteter hat sich auf Verlangen des Magistrats einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
  3. Absatz 3,Der Vertragsbedienstete, der zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl. römisch eins Nr. 146, einberufen oder zur Leistung des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, zugewiesen wird, hat dies dem Magistrat innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Zustellung des Einberufungsbefehles oder des Zuweisungsbescheides oder nach der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung, spätestens aber am Tag vor dem Antritt des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes (des Zivildienstes), zu melden. Dies gilt sinngemäß auch für den Vertragsbediensteten, der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland – KSE-BVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,, in das Ausland entsendet wird. Der Vertragsbedienstete hat ferner zu melden, wenn er im Anschluss an den Grundwehrdienst den Wehrdienst als Zeitsoldat gemäß Paragraph 23, des Wehrgesetzes 2001 leistet. Für den Vertragsbediensteten, der Staatsangehöriger einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen Landes, dessen Staatsangehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern, ist, besteht die Meldepflicht bei einem gleichartigen Dienst.
  4. Absatz 3 a,Dem Vertragsbediensteten ist für die Zeit einer gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst so viel Arbeitszeit als erbracht anzurechnen, wie der im Gleitzeitdienstplan vorgesehenen Sollzeit entspricht oder wie der Vertragsbedienstete in diesem Zeitraum nach dem Fixdienstplan Dienst zu leisten hätte oder, sofern ein solcher Dienstplan für den Vertragsbediensteten nicht vorliegt, wie der vom Vertragsbediensteten in diesem Zeitraum durchschnittlich zu erbringenden Normalarbeitszeit entspricht; Paragraphen 19 und 20 bleiben unberührt.
  5. Absatz 4,Die Zeit der eigenmächtigen und unentschuldigten Abwesenheit vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und die Zeit der Abwesenheit vom Dienst infolge Haft oder Freiheitsentzuges wegen eines strafrechtlich zu ahndenden Verhaltens oder auf Grund eines Tätigkeitsverbotes gemäß Paragraph 220 b, des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, hemmen den Lauf der Dienstzeit. Führt das strafrechtliche Verfahren zu keiner Verurteilung, so erlischt rückwirkend die Hemmung des Laufes der Dienstzeit.

§ 14

Text

Abordnung des Vertragsbediensteten

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Der Vertragsbedienstete kann zur Dienstleistung abgeordnet werden
    1. Ziffer eins
      bei einer anderen Gebietskörperschaft, wenn dies im Sinn der gebotenen wechselseitigen Hilfeleistung der Gebietskörperschaften gelegen und mit keinem Nachteil für die Gemeinde Wien verbunden ist;
    2. Ziffer 2
      bei einem Klub des Wiener Gemeinderates (Paragraph 18, der Wiener Stadtverfassung);
    3. Ziffer 3
      bei einer nicht auf Gewinn gerichteten Körperschaft, Anstalt, Stiftung, einem solchen Fonds oder einer solchen Vereinigung, wenn
    4. Litera a
      die Gemeinde Wien an dieser Einrichtung beteiligt ist oder
    5. Litera b
      der Zweck dieser Einrichtung in der Förderung der Interessen Wiens und seiner Bevölkerung auf wirtschaftlichem, sozialem oder kulturellem Gebiet besteht;
    6. Ziffer 4
      bei einer wirtschaftlichen Unternehmung, deren Gebarung der Überprüfung durch den Rechnungshof unterliegt oder die regelmäßig Dienstleistungen für die Gemeinde Wien erbringt oder wenn die Abordnung sonst im wirtschaftlichen Interesse der Gemeinde Wien gelegen ist.
  2. Absatz 2,Die Abordnung darf nur im Einvernehmen mit der Stelle, bei der der Vertragsbedienstete Dienst leisten soll, und nur mit Zustimmung des Vertragsbediensteten erfolgen. Sie darf nur unter der Bedingung verfügt werden, dass der Vertragsbedienstete von der Stelle, bei der er Dienst leistet, keine Geldbezüge (ausgenommen Auslagenersätze) erhält; dies gilt nicht in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2,
  3. Absatz 3,Die Abordnung kann auf bestimmte Zeit oder auf Widerruf erfolgen.
  4. Absatz 4,Die Abordnung ist nur zulässig, wenn sich die Stelle, bei der der Vertragsbedienstete Dienst leisten soll, verpflichtet, der Gemeinde Wien den Aktivitätsaufwand für den Vertragsbediensteten zu ersetzen. Bei der Abordnung mehrerer Vertragsbediensteter zu derselben Stelle kann eine pauschalierte Abgeltung vereinbart werden. Bei einer Abordnung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, Litera b, kann der Gemeinderat bestimmen, dass anstelle einer Subvention auf den Ersatz des Aktivitätsaufwandes gänzlich oder teilweise verzichtet wird. Bei einer Abordnung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, kann der Gemeinderat bestimmen, dass unter Anrechnung auf den Mitgliedsbeitrag der Stadt Wien auf den Ersatz des Aktivitätsaufwandes gänzlich oder teilweise verzichtet wird.
  5. Absatz 5,Der Vertragsbedienstete kann die Zustimmung zur Abordnung widerrufen. Dieser Widerruf bedarf zu seiner Wirksamkeit der Annahme durch den Magistrat. Der Magistrat darf die Annahme des Widerrufes nur verweigern, wenn diesem wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen. Im Fall der Annahme des Widerrufes ist die Abordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse eines geordneten Dienstbetriebes und auf die persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten so rasch wie möglich, spätestens aber ein Jahr nach dem Widerruf aufzuheben. Desgleichen ist auf Wunsch der Stelle, bei der der Vertragsbedienstete Dienst leistet, die Abordnung so rasch wie möglich aufzuheben.
  6. Absatz 6,Absatz 4, ist auf Abordnungen zur Dienstleistung beim Bund im Rahmen der Überwachung des ruhenden Verkehrs und der Kurzparkzonen nicht anzuwenden.

§ 15

Text

Vertretung der Interessen der Gemeinde Wien in juristischen Personen

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Wird der Vertragsbedienstete beauftragt, die Interessen der Gemeinde Wien in einer juristischen Person,
    1. Ziffer eins
      an der die Gemeinde Wien unmittelbar oder durch eine andere juristische Person mittelbar beteiligt ist,
    2. Ziffer 2
      an die die Gemeinde Wien Subventionen leistet, oder
    3. Ziffer 3
      für die die Gemeinde Wien die Haftung übernommen hat,

    als Vertreter der Gemeinde Wien oder als Mitglied eines Organes oder Vertretungskörpers dieser juristischen Person wahrzunehmen, so darf der Vertragsbedienstete ein Entgelt oder eine Entschädigung hiefür nur mit Zustimmung des Magistrats annehmen.

  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für den Vertragsbediensteten, der für die Tätigkeit für die juristische Person gemäß Paragraph 34, beurlaubt oder der gemäß Paragraph 35, vom Dienst freigestellt ist.
  3. Absatz 3,Entgelte oder Entschädigungen, die entgegen Absatz eins, angenommen wurden, sind an die Gemeinde Wien abzuführen.

§ 16

Text

Nebenbeschäftigung

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Nebenbeschäftigung ist eine Tätigkeit, die der Vertragsbedienstete ohne unmittelbaren Zusammenhang mit seinen ihm nach seinem Dienstposten obliegenden Dienstpflichten entfaltet und die auch keine weitere Tätigkeit für die Gemeinde in einem anderen Wirkungskreis oder für das Land Wien im Bereich der Landesvollziehung ist.
  2. Absatz 2,Der Vertragsbedienstete hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich dem Magistrat schriftlich zu melden.
  3. Absatz 3,Der Vertragsbedienstete des Schemas römisch vier KAV darf keine Nebenbeschäftigung in einer Krankenanstalt im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 4 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987 außerhalb des Wiener Gesundheitsverbundes ausüben, es sei denn,
    1. Ziffer eins
      die Ausübung der Tätigkeit ist zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit eines Menschen erforderlich oder
    2. Ziffer 2
      der Patient oder dessen Vertreter erklärt nach Information über das Leistungsangebot des Wiener Gesundheitsverbundes ausdrücklich und nachweislich, dass eine Behandlung in einer Krankenanstalt des Wiener Gesundheitsverbundes abgelehnt wird, oder
    3. Ziffer 3
      es handelt sich um Ausbildungszeiten im Rahmen der Ausbildung zum Facharzt oder Arzt für Allgemeinmedizin oder
    4. Ziffer 4
      die Ausübung der Nebenbeschäftigung liegt im wesentlichen Interesse der Gemeinde oder des Landes Wien im Rahmen einer trägerübergreifenden Kooperationsvereinbarung zur besseren Gesundheitsversorgung in Wien.
  4. Absatz 4,Dem Vertragsbediensteten des Schemas römisch vier KAV ist es untersagt, für eine in Absatz 3, genannte Krankenanstalt zu werben; dies umfasst auch das Verbot auf Patienten dahin gehend einzuwirken, sich einer Behandlung in einer solchen Krankenanstalt zu unterziehen.
  5. Absatz 5,Führt der Vertragsbedienstete im Bereich des Wiener Gesundheitsverbundes klinische Prüfungen gemäß dem Arzneimittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, oder dem Medizinproduktegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1996,, oder Anwendungsbeobachtungen gemäß dem Arzneimittelgesetz durch oder nimmt er daran teil, darf er diese Tätigkeiten insoweit innerhalb der Arbeitszeit in den dem Wiener Gesundheitsverbund angehörenden Krankenanstalten und unter Inanspruchnahme von Betriebsmitteln des Wiener Gesundheitsverbundes besorgen, als dies zur Ausübung dieser Nebenbeschäftigung unbedingt erforderlich ist.
  6. Absatz 6,Andere als die im Absatz 5, genannten Nebenbeschäftigungen dürfen vom Vertragsbediensteten ganz oder teilweise innerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden bzw. können ihm auf die Arbeitszeit angerechnet werden, wenn die Ausübung der Nebenbeschäftigung im wesentlichen Interesse der Gemeinde oder des Landes Wien gelegen ist und der Magistrat der gänzlichen oder teilweisen Ausübung der Nebenbeschäftigung innerhalb der Arbeitszeit oder deren Anrechnung auf die Arbeitszeit schriftlich zugestimmt hat. Auf die Zustimmung besteht kein Rechtsanspruch; sie ist bei Wegfall des an der Ausübung der Nebenbeschäftigung bestehenden wesentlichen Interesses zu widerrufen.

§ 17

Text

3. ABSCHNITT
Rechte des Vertragsbediensteten

Geltung der Besoldungsordnung 1994

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, gilt die Besoldungsordnung 1994, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 55, - ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, erster Satz, Paragraph 7,, Paragraph 41,, §41a und Paragraph 49 e, Absatz eins und 2 der Besoldungsordnung 1994 - für den Vertragsbediensteten sinngemäß mit der Maßgabe, daß
    1. Ziffer eins
      an die Stelle der Bezeichnungen „Schema I“, „Schema II“, „Schema römisch zwei KA“, „Schema römisch zwei K“, „Schema römisch zwei P“, „Schema römisch zwei R“, „Schema römisch zwei KAV“ und „Schema römisch zwei L“ die Bezeichnungen „Schema III“, „Schema IV“, „Schema römisch vier KA“, „Schema römisch vier K“, „Schema römisch vier P“, „Schema römisch vier R“, „Schema römisch vier KAV“ und „Schema römisch vier L“ und an die Stelle der Bezeichnung „Beamtengruppe“ die Bezeichnung „Bedienstetengruppe“ treten;
    2. Ziffer 2
      der Entfall des Anspruches auf den Monatsbezug die Höhe der Sonderzahlung insoweit nicht beeinträchtigt, als statt des Monatsbezuges der Zuschuß gemäß Paragraph 20, gebührt;
    3. Ziffer 3
      die in Paragraphen 4 und 5 der Besoldungsordnung 1994 für den Beamten vorgesehenen Einkommensgrenzen auch für den Vertragsbediensteten gelten;
    4. Ziffer 4
      der Monatsbezug im nachhinein am Monatsletzten fällig ist;
    5. Ziffer 5
      die Gehaltsansätze in der Anlage 1 festgesetzt sind;
    6. Ziffer 6
      die Höhe der Zulagen gemäß Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 6, der Besoldungsordnung 1994 sowie die Höhe der Dienstalterszulagen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, der Besoldungsordnung 1994 in der Anlage 3 festgesetzt sind;
    7. Ziffer 7
      für die Bemessung der den übergeleiteten Vertragsbediensteten gemäß Paragraph 49 l, Absatz 6 und 9 der Besoldungsordnung 1994 nach dem 31. Dezember 2015 gebührenden Wahrungszulagen die (gegebenenfalls gemäß Paragraph 49 l, Absatz 2, letzter Satz der Besoldungsordnung 1994 erhöhten) Überleitungsbeträge und für die Bemessung der den in Paragraph 49 m, Absatz eins, dritter Satz und Absatz eins a, der Besoldungsordnung 1994 genannten Bediensteten gemäß Paragraph 49 m, Absatz eins b, der Besoldungsordnung 1994 nach dem 31. Dezember 2015 gebührenden Wahrungszulagen die Gehaltsbeträge, die den Bediensteten auf Grund der bis 31. Juli 2015 geltenden Rechtslage in dem in Paragraph 49 m, Absatz eins b, der Besoldungsordnung 1994 genannten Zeitraum gebührt hätten, um jene Beträge zu erhöhen sind, die sich für jeweils gleich eingestufte Beamte bei Anwendung des Paragraph 48 g, der Besoldungsordnung 1994 ergeben;
    8. Ziffer 8
      die Gemeinde Wien ihren nach dem 30. Juni 1948 geborenen männlichen Vertragsbediensteten und ihren nach dem 30. Juni 1953 geborenen weiblichen Vertragsbediensteten eine Pensionskassenzusage im Sinn des Paragraph 2, Ziffer eins, des Betriebspensionsgesetzes – BPG, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,, zu erteilen hat;
    9. Ziffer 9
      bei Anwendung des Paragraph 38 a, der Besoldungsordnung 1994 an die Stelle der für die Ruhegenusszulage anrechenbar erklärten Nebengebühren die Nebengebühren im Sinn des Paragraph 19, Absatz 5, erster Satz treten und Paragraphen 38 a und 49 t der Besoldungsordnung 1994 auch auf die in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall und Ziffer 6, genannten Bediensteten anzuwenden sind;
    10. Ziffer 10
      Paragraph 42 b, der Besoldungsordnung 1994 auf alle in einem vertragsmäßigen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehenden Personen, ausgenommen die in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, 8 und 9 genannten Personen, anzuwenden ist.
  2. Absatz 2,entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2010, vom 17.9.2010
  3. Absatz 3,Paragraph 38, Absatz 2, der Dienstordnung 1994, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 56, gilt für den Vertragsbediensteten mit der Maßgabe, dass der Verzicht in Bezug auf die dem Vertragsbediensteten gemäß Absatz eins, gebührenden Geldleistungen einschließlich des Zuschusses gemäß Paragraph 20, erklärt werden kann; Entsprechendes gilt auch für den Vertragsbediensteten, dessen Entgeltanspruch durch Kollektivvertrag geregelt ist.

§ 18

Text

Anrechnung von Zeiten für die Vorrückung

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Paragraphen 14 und 15 der Dienstordnung 1994, Landesgesetzblatt Nr. 56, gelten für den Vertragsbediensteten mit der Maßgabe, dass der Unterstellung unter die Dienstordnung 1994 (Anstellung) sowohl der Beginn des Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter als auch der Wegfall einer Sonderregelung gemäß Paragraph 54, hinsichtlich des Gehaltes entsprechen.
  2. Absatz 2,Paragraphen 15 a bis 15 c der Dienstordnung 1994 und Paragraph 49 v, der Besoldungsordnung 1994 gelten für den Vertragsbediensteten sinngemäß mit der Maßgabe, dass
    1. Ziffer eins
      für die Ermittlung des Vergleichsstichtags die in Paragraph 49 v, Absatz 2, Ziffer eins, bis 6 der Besoldungsordnung 1994 genannten Bestimmungen der Dienstordnung 1994 unter Anwendung folgender Bestimmungen dieses Gesetzes heranzuziehen sind:
      1. Litera a
        Paragraph 18, in der Fassung der 10. Novelle, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2001,, und
      2. Litera b
        Paragraph 57, in der Stammfassung, Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 1995,;
    2. Ziffer 2
      an die Stelle der bescheidmäßigen Neufeststellung des Besoldungsdienstalters die Neufeststellung durch die Dienstgeberin tritt, die dem Vertragsbediensteten nachweislich und schriftlich mitzuteilen ist;
    3. Ziffer 3
      bei Anwendung des Paragraph 15 a, Absatz 5,, des Paragraph 15 b, Absatz 5 und des Paragraph 15 c, Absatz 5 und 6 der Dienstordnung 1994 an die Stelle des rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens die Mitteilung der Dienstgeberin über die Neufeststellung des Besoldungsdienstalters (Ziffer 2,) tritt;
    4. Ziffer 4
      an die Stelle des Paragraph 15 a, Absatz 7 und 8 der Dienstordnung 1994, gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 15 b, Absatz 5, letzter Satz oder Paragraph 15 c, Absatz 7, der Dienstordnung 1994, die Regelungen der Absatz 3 und 4 treten.
  3. Absatz 3,Die Ermittlungen der Dienstgeberin über die bei ihr am Tag der Kundmachung der 4. Dienstrechts-Novelle 2019 anhängigen Anträge, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten im Sinn der Paragraphen 15 a, bis 15c der Dienstordnung 1994 bzw. der damit in Zusammenhang stehenden Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags bzw. des Besoldungsdienstalters bzw. der besoldungsrechtlichen Stellung bzw. daraus abgeleitete besoldungsrechtliche Ansprüche als Hauptfrage zum Gegenstand haben, sind mit den Ermittlungen im Sinn des Absatz 2, Ziffer eins, zu verbinden.
  4. Absatz 4,Die am Tag der Kundmachung der 4. Dienstrechts-Novelle 2019 anhängigen Verfahren, in denen eine Frage im Sinn des Absatz 3, als Vorfrage zu beurteilen ist, sind bis zur Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung zu unterbrechen.
  5. Absatz 5,Eine unrichtige Nichtanrechnung von Vordienstzeiten hat der Vertragsbedienstete spätestens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag der Mitteilung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, gerichtlich geltend zu machen, widrigenfalls eine weitere Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung, abgesehen von der Berichtigung offenkundiger Schreib- und Rechenfehler, ausgeschlossen ist. In der Mitteilung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, ist auf diese Rechtsfolge ausdrücklich hinzuweisen.

§ 19

Text

Fortzahlung der Bezüge

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Ist der Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstes durch Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf Bezüge

bei einer Dauer des Dienstverhältnisses von

bis zur Dauer von

weniger als zwei Jahren

sechs Wochen,

zwei Jahren

neun Wochen,

drei Jahren

zwölf Wochen,

fünf Jahren

vierzehn Wochen,

acht Jahren

sechzehn Wochen.

  1. Absatz 2,Für die Bemessung der Dauer des Anspruches gemäß Absatz eins, sind Zeiten, die in früheren Dienstverhältnissen oder Lehrverhältnissen zur Gemeinde Wien zurückgelegt wurden, auf die Dienstzeit anzurechnen.
  2. Absatz 3,Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
  3. Absatz 4,Hat der Vertragsbedienstete im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Sinn der Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung erlitten und ist er dadurch an der Dienstleistung verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf Bezüge ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Dienstverhinderung bis zur Dauer von sechsundzwanzig Wochen. Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung infolge desselben Arbeitsunfalles oder derselben Berufskrankheit ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
  4. Absatz 5,Bezüge im Sinn der Absatz eins und 4 sind der Monatsbezug und die zum Entgelt gemäß Paragraph 49, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, gehörenden Nebengebühren. Hiebei sind die nicht nach Monaten bemessenen Nebengebühren in dem Ausmaß zu berücksichtigen, in dem sie dem Vertragsbediensteten für den dem Beginn der Dienstverhinderung vorangegangenen Kalendermonat gebührten, es sei denn, daß in den Tätigkeiten des Vertragsbediensteten, die den Anspruch auf derartige Nebengebühren begründen, seither eine wesentliche Änderung eingetreten ist oder ohne Dienstverhinderung eingetreten wäre. In letzterem Fall gebühren dem Vertragsbediensteten jene zum Entgelt gemäß Paragraph 49, ASVG gehörenden Nebengebühren, auf die er Anspruch hätte, wenn die Dienstverhinderung nicht eingetreten wäre.
  5. Absatz 6,Die Bezüge (Absatz 5,) sind dem Vertragsbediensteten bis zur Dauer einer Woche zu gewähren, wenn er nach Antritt des Dienstes durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist. Absatz 3, gilt sinngemäß.
  6. Absatz 7,Dem Vertragsbediensteten, dem Erleichterungen bei der Dienstverrichtung im Sinn des Paragraph 11, Absatz 8, gewährt werden, die mit dem Verlust oder der Verringerung des Anspruchs auf im Absatz 5, genannte Nebengebühren verbunden sind, sind diese Nebengebühren in der Dauer und in dem Ausmaß fortzuzahlen, in der bzw. in dem sie ihm bei Weiterbestehen der Dienstverhinderung gebührt hätten.

§ 20

Text

Zuschuß

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Ist der Anspruch gemäß Paragraph 19, Absatz eins bis 5 erschöpft, so gebührt dem Vertragsbediensteten für die Zeit des Anspruches auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder eine diesem gleichwertige Leistung der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien ein Zuschuss im Ausmaß der Differenz zwischen dem Krankengeld oder der gleichwertigen Leistung und dem Nettomonatsbezug mit der Maßgabe, dass der Zuschuss 49% des Nettomonatsbezuges nicht übersteigen darf. Auf Verlangen des Magistrats hat der Vertragsbedienstete die Bescheinigung über die vom Träger der gesetzlichen Krankenversicherung oder von der Krankenfürsorgeanstalt ausbezahlten Geldleistungen vorzulegen. Der Zuschuss gebührt auch, wenn der Anspruch auf Krankengeld oder eine diesem gleichwertige Leistung im Sinn des Paragraph 138, Absatz eins, ASVG noch nicht besteht oder aus Gründen im Sinn des Paragraph 139, ASVG erschöpft ist, jedoch längstens auf die Dauer von insgesamt zwölf Monaten, wobei Paragraph 19, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden ist.
  2. Absatz eins a,Für die Zeit, in der der Anspruch auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder auf eine gleichwertige Leistung der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien mit dem Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder auf eine gleichwertige Leistung der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien zusammen trifft, gebührt kein Zuschuss gemäß Absatz eins,
  3. Absatz 2,Während der Dienstfreistellung gemäß Paragraph 36 und bei Gewährung eines Kranken- oder Familien(Tag)geldes nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, oder dem Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, gilt Absatz eins, sinngemäß.
  4. Absatz 3,Während der Zeit des Beschäftigungsverbotes im Sinn des Paragraph 3 und des Paragraph 5, Absatz eins, des Mutterschutzgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221, gelten Absatz eins und 2 sinngemäß. Das Beschäftigungsverbot gilt nicht als Dienstverhinderung gemäß Paragraph 19, Absatz 6,

§ 21

Text

Entfall und Erlöschen des Anspruches auf Bezüge

Paragraph 21,
  1. Absatz eins,Der Anspruch auf Bezüge gemäß Paragraph 17 und Paragraph 19, sowie auf den Zuschuß gemäß Paragraph 20, entfällt auf die Dauer
    1. Ziffer eins
      der Dienstverhinderung, solange der Vertragsbedienstete den in Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 20, Absatz eins, angeführten Verpflichtungen nicht nachkommt, außer er macht glaubhaft, daß er diese Verpflichtungen aus Gründen, die nicht von ihm zu vertreten sind, nicht erfüllen konnte, und er den Verpflichtungen unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachkommt;
    2. Ziffer 2
      der Dienstverhinderung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, oder 4, wenn der Vertragsbedienstete die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat;
    3. Ziffer 3
      der Dienstverhinderung nach Ablauf der in Paragraphen 19 und 20 angeführten Fristen;
    4. Ziffer 4
      der eigenmächtigen und unentschuldigten Abwesenheit vom Dienst;
    5. Ziffer 5
      der Abwesenheit vom Dienst infolge Haft oder Freiheitsentzuges wegen eines strafrechtlich zu ahndenden Verhaltens oder auf Grund eines Tätigkeitsverbotes gemäß Paragraph 220 b, StGB;
    6. Ziffer 6
      der (Eltern-)Karenz oder des Karenzurlaubes;
    7. Ziffer 6 a
      der Pflegefreistellung gemäß Paragraph 37 a,;
    8. Ziffer 7
      des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986. Gleiches gilt für den Vertragsbediensteten, der Staatsangehöriger einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen Landes, dessen Staatsangehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern, ist, bei einem gleichartigen Dienst.
  2. Absatz 2,Der Anspruch auf Bezüge gemäß Paragraph 17 und Paragraph 19, entfällt während des Beschäftigungsverbotes im Sinn des Paragraph 3 und des Paragraph 5, Absatz eins, des Mutterschutzgesetzes.
  3. Absatz 3,Entfällt der Anspruch auf Bezüge gemäß Absatz eins, Ziffer 5,, so ist dem zum Haushalt des Vertragsbediensteten gehörenden schuldlosen Angehörigen (Paragraph eins, Absatz 7, der Pensionsordnung 1995, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 67) auf Antrag ein Unterhaltszuschuß in der Höhe der Ergänzungszulage zu gewähren, die sich bei sinngemäßer Anwendung des Paragraph 30, der Pensionsordnung 1995 ergeben würde.
  4. Absatz 4,Der Anspruch auf Bezüge gemäß Paragraph 17 und Paragraph 19, sowie auf den Zuschuß gemäß Paragraph 20, oder Absatz 3, erlischt mit dem Ende des Dienstverhältnisses.
  5. Absatz 5,Wenn die Gemeinde den Vertragsbediensteten ohne wichtigen Grund entläßt, so besteht der Anspruch auf Bezüge (Paragraph 19, Absatz 5,) jedoch auch für den Zeitraum weiter, der bis zum Enden des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsgemäße Kündigung durch die Gemeinde hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben versäumt hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Einrechnung zu unterbleiben.
  6. Absatz 6,Wenn die Gemeinde ein Verschulden am Austritt des Vertragsbediensteten trifft, gilt Absatz 5, sinngemäß, wobei für die ordnungsgemäße Kündigung kein Kündigungsgrund erforderlich ist.

§ 22

Text

Vorschuß und Geldaushilfe

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Ist der Vertragsbedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm auf Ansuchen ein Vorschuß bis zur Höhe des dreifachen Monatsbezuges gewährt werden.
  2. Absatz 2,Der Vorschuß ist durch Abzug von den gebührenden Bezügen in höchstens 48 Monatsraten hereinzubringen; bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten billige Rücksicht zu nehmen. Der Vertragsbedienstete kann den Vorschuß auch vorzeitig zurückzahlen. Scheidet der Vertragsbedienstete aus dem Dienstverhältnis aus, so können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die dem ausscheidenden Vertragsbediensteten zustehenden Geldleistungen herangezogen werden.
  3. Absatz 3,Wenn besonders berücksichtigungswürdigende Gründe vorliegen, können auch ein höherer Vorschuß und längere Rückzahlungsfristen bewilligt werden.
  4. Absatz 4,Ist der Vertragsbedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm auch eine Geldaushilfe gewährt werden. Liegen die berücksichtigungswürdigen Gründe in der eingetretenen Arbeitsunfähigkeit des Vertragsbediensteten, kann eine einmalige Geldaushilfe auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses gewährt werden; sofern die Geldaushilfe das Fünffache des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2, Dienstklasse römisch fünf, des Schemas römisch vier nicht übersteigt, obliegt die Zuerkennung dieser Geldaushilfe dem Magistrat.

§ 22a

Text

Krankenfürsorge

Paragraph 22 a,
  1. Absatz eins,Paragraph 43, der Dienstordnung 1994 findet auf den Vertragsbediensteten mit der Maßgabe Anwendung, dass die Krankenfürsorgeanstalt der Stadt Wien auch berechtigt ist, dem Magistrat personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten über den Bezug des Rehabilitationsgeldes aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder einer gleichwertigen Leistung der Krankenfürsorgeanstalt der Stadt Wien zu übermitteln und dass der Magistrat der Krankenfürsorgeanstalt der Stadt Wien auch eine Arbeits- und Entgeltbestätigung zu übermitteln hat.
  2. Absatz 2,Absatz 1 gilt nur für den Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes nach dem 31. Dezember 2000 begründet worden ist.

§ 23

Text

Erholungsurlaub

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf einen jährlichen Erholungsurlaub. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Absatz 2,Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt 200 Stunden und erhöht sich
    1. Ziffer eins
      ab Vollendung des 33. Lebensjahres auf 216 Stunden,
    2. Ziffer 2
      ab Vollendung des 43. Lebensjahres auf 240 Stunden,
    3. Ziffer 3
      ab Vollendung des 57. Lebensjahres auf 264 Stunden und
    4. Ziffer 4
      ab Vollendung des 60. Lebensjahres auf 280 Stunden.
    Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß entsteht mit jenem Kalenderjahr, in dem das in Ziffer eins bis 4 genannte Lebensjahr vollendet wird.
  3. Absatz 3,In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jeweils gebührenden Ausmaßes; ergeben sich hiebei Teile von Urlaubseinheiten, sind diese auf ganze Einheiten aufzurunden. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, gebührt der volle Erholungsurlaub.
  4. Absatz 4,Vertragsbediensteten, deren Tätigkeit mit einer konkreten Belastung ihrer Gesundheit verbunden ist, kann durch Verordnung des Stadtsenates ein Zusatzurlaub im Ausmaß von 40 Stunden gewährt werden. Eine konkrete Belastung ihrer Gesundheit liegt bei Vertragsbediensteten vor, die
    1. Ziffer eins
      bei ihrer Tätigkeit der Einwirkung von krebserzeugenden, fortpflanzungsgefährdenden, erbgutverändernden oder biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 oder 4 (Paragraph 34, Absatz 5, Ziffer 3, und 4 des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes 1998) ausgesetzt sind,
    2. Ziffer 2
      bei ihrer Tätigkeit gesundheitsgefährdenden Vibrationen ausgesetzt sind,
    3. Ziffer 3
      Tätigkeiten bei gesundheitsschädlichem Einwirken von inhalativen oder hautresorptiven Schadstoffen ausüben,
    4. Ziffer 4
      Tätigkeiten unter Einwirkung von den Organismus besonders belastender Hitze oder Kälte ausüben oder
    5. Ziffer 5
      Tätigkeiten ausüben, die mit gesundheitsgefährdender Lärmeinwirkung verbunden sind.

    Für den Anspruch auf Zusatzurlaub ist in der Verordnung ein Mindestzeitraum festzulegen, in welchem der Vertragsbedienstete der konkreten Belastung seiner Gesundheit in einem Kalenderjahr tatsächlich ausgesetzt gewesen sein muss.

  5. Absatz 5,Das Ausmaß des Erholungsurlaubes erhöht sich für den versehrten Vertragsbediensteten auf Antrag um den Zusatzurlaub nach Paragraph 24,
  6. Absatz 6,Fallen in ein Urlaubsjahr Zeiten
    1. Ziffer eins
      einer (Eltern-)Karenz oder
    2. Ziffer 2
      eines Karenzurlaubes, eines Freijahres, eines Freiquartals oder eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes,

    vermindert sich das Ausmaß des gemäß Absatz 2 bis 5 gebührenden Erholungsurlaubes, im Fall der Ziffer eins, nur soweit der Erholungsurlaub noch nicht verbraucht worden ist, in dem Verhältnis, das der Dauer der (Eltern-)Karenz, des Karenzurlaubes, des Freijahres, des Freiquartals, des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes bzw. der Summe dieser Zeiten zum Urlaubsjahr entspricht. Im Fall der Ziffer eins, tritt die Aliquotierung ab Antritt und in den Fällen der Ziffer 2, bereits ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Verfügung ein. Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Stunden, sind diese auf ganze Stunden aufzurunden. Ist der verbleibende Urlaubsanspruch nicht durch die Zahl 8 teilbar, ist dieser bei Inanspruchnahme einer (Eltern-)Karenz, eines Karenzurlaubes oder eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes einmal pro Kalenderjahr auf das nächstmögliche durch die Zahl 8 teilbare Stundenausmaß aufzurunden. Eine verhältnismäßige Kürzung des Urlaubsanspruchs findet nicht statt, wenn die Summe aus (Eltern-)Karenz, Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstzeiten in einem Urlaubsjahr 30 Kalendertage nicht übersteigt.

  7. Absatz 7,Bei jeder Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr neu zu berechnen. Dabei gebührt der Erholungsurlaub gemäß Absatz 2 bis 6 in dem Ausmaß, das dem Verhältnis des sich über das gesamte Kalenderjahr ergebenden durchschnittlichen Beschäftigungsausmaßes zur Vollbeschäftigung entspricht; ergeben sich hiebei Teile von Stunden, sind diese auf ganze Stunden aufzurunden. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben von der Neuberechnung unberührt.
  8. Absatz 8,Fällt bei einem Vertragsbediensteten, dessen Arbeitszeit auf fünf Tage verteilt ist und der regelmäßig am Samstag dienstfrei hat, nach dem Urlaubsantritt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag, verlängert sich das Ausmaß des Erholungsurlaubes um acht Stunden, sofern im Zusammenhang mit dem Samstag ein Erholungsurlaub von mindestens fünf Arbeitstagen verbraucht wird; dasselbe gilt sinngemäß, wenn der Vertragsbedienstete regelmäßig an einem anderen Werktag als dem Samstag dienstfrei hat. Absatz 7, gilt sinngemäß.
  9. Absatz 9,Das Urlaubsausmaß kann für den Vertragsbediensteten abweichend von Absatz eins, in Arbeitstagen, bei dem Vertragsbediensteten, der im Turnus-, Wechsel- oder Schichtdienst verwendet wird, auch in Schichten, festgelegt werden, wenn ein stundenweiser Anspruch auf Erholungsurlaub aus arbeitsorganisatorischen oder sonstigen zwingenden dienstlichen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand möglich ist.Die Umrechnung hat so zu erfolgen, dass die durch den jährlichen Erholungsurlaub eintretende Dienstbefreiung dem sich aus Absatz 2 bis 7 ergebenden Zeitausmaß entspricht, wobei zur Rundung des jährlichen Urlaubsausmaßes notwendige Abweichungen bis zu acht Stunden zulässig sind.

§ 24

Text

Zusatzurlaub für versehrte Vertragsbedienstete

Paragraph 24,
  1. Absatz eins,Dem versehrten Vertragsbediensteten gebührt auf Antrag ein Zusatzurlaub. Als versehrte Vertragsbedienstete gelten
    1. Ziffer eins
      Vertragsbedienstete, deren Erwerbsfähigkeit wegen einer oder mehrerer der nachstehend angeführten Gesundheitsschädigungen insgesamt um mindestens 20 % vermindert ist und die deswegen Anspruch auf Rente haben oder deren Rente abgefunden worden ist:
      1. Litera a
        Arbeitsunfall oder Berufskrankheit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,,
      2. Litera b
        Dienstunfall oder Berufskrankheit nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder nach einem Landesgesetz über Unfallfürsorge,
      3. Litera c
        Dienstbeschädigung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, oder nach dem Heeresentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,,
      4. Litera d
        Impfschaden nach dem Impfschadengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1973,;
    2. Ziffer 2
      Vertragsbedienstete, für die Ziffer eins, nicht gilt, wenn sie begünstigte Behinderte im Sinn des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, sind.
  2. Absatz 2,Der Zusatzurlaub beträgt jährlich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (einem Grad der Behinderung) von insgesamt mindestens
    1. Ziffer eins
      20% 16 Stunden,
    2. Ziffer 2
      40% 32 Stunden,
    3. Ziffer 3
      50% 40 Stunden,
    4. Ziffer 4
      60% 48 Stunden.
  3. Absatz 3,Dem Vertragsbediensteten, der hochgradig sehbehindert oder blind im Sinn des Paragraph 4 a, Absatz 4, oder 5 des Bundespflegegeldgesetzes – BPGG, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, ist, gebührt der Zusatzurlaub in dem sich aus Absatz 2, ergebenden Höchstausmaß.
  4. Absatz 4,Das Ausmaß des Zusatzurlaubes richtet sich
    1. Ziffer eins
      bei Vertragsbediensteten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, nach der Minderung der Erwerbsfähigkeit, die dem letzten Bescheid (Urteil) über die Rente oder dem Bescheid (Urteil) über die Abfindung der Rente zugrunde liegt; hat der Vertragsbedienstete Anspruch auf mehrere Renten und ergibt sich der Grad der gesamten Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht aus einem der Bescheide (Urteile), so ist der Grad der gesamten Minderung der Erwerbsfähigkeit unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 7, Absatz 3, des Unfallfürsorgegesetzes 1967, LGBl. für Wien Nr. 8 aus 1969,, festzustellen;
    2. Ziffer 2
      bei Vertragsbediensteten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nach dem Grad der Behinderung, der dem letzten Bescheid gemäß Paragraph 14, Absatz 2, des Behinderteneinstellungsgesetzes zugrunde liegt.
  5. Absatz 5,Der (erhöhte) Zusatzurlaub gebührt erstmals für das Urlaubsjahr, in dem der Vertragsbedienstete den Antrag einbringt. Bei Vertragsbediensteten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, gilt die nach Paragraph 4, Absatz 8, Ziffer 7, erstattete Meldung als Antrag. Der Vertragsbedienstete hat jede Änderung der Umstände, die das Ausmaß des Zusatzurlaubes vermindern, unverzüglich dem Magistrat zu melden; die Verminderung des Zusatzurlaubes tritt mit dem nächsten Urlaubsjahr ein.

§ 25

Text

Verbrauch des Erholungsurlaubes

Paragraph 25,
  1. Absatz eins,Die Urlaubszeit ist nach Zulässigkeit des Dienstes und nach Anhören des Vertragsbediensteten festzusetzen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten angemessene Rücksicht zu nehmen ist. Der Vertragsbedienstete hat Anspruch, soweit nicht dienstliche Gründe entgegenstehen, mindestens die Hälfte des jährlichen Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.
  2. Absatz 2,Die Festsetzung der Urlaubszeit schließt eine nachträgliche Abänderung nicht aus, sofern dies aus zwingenden dienstlichen oder in der Person des Vertragsbediensteten liegenden Gründen notwendig ist. Ist die Abänderung aus zwingenden dienstlichen Gründen erfolgt, so ist dem Vertragsbediensteten der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes, sobald es der Dienst zuläßt, zu ermöglichen. Weiters sind dem Vertragsbediensteten, der aus zwingenden dienstlichen Gründen den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten konnte oder aus dem Urlaub zurückberufen wurde, die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen. Letzteres gilt auch für die von dieser Maßnahme betroffenen, mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinn des Paragraph 37, Absatz 5,, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Bediensteten nicht zumutbar ist.
  3. Absatz 2 a,Der Verbrauch des Erholungsurlaubes ist grundsätzlich nur tageweise zulässig und darf in den ersten sechs Monaten des Vertragsdienstverhältnisses für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes nicht übersteigen, wobei sich hiebei ergebende Teile von Urlaubseinheiten auf ganze Einheiten aufzurunden sind. Im unmittelbaren Zusammenhang mit einem mindestens zwei Tage umfassenden Urlaub oder mit der wöchentlichen Ruhezeit oder zur Erreichung einer zumindest tageweisen Dienstbefreiung kann der Verbrauch des Erholungsurlaubes auch stundenweise erfolgen, wenn dies unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten dem Erholungszweck nicht zuwiderläuft. Dem Vertragsbediensteten ist für die Zeit des Erholungsurlaubes so viel Urlaub als verbraucht anzurechnen, wie der im Gleitzeitdienstplan vorgesehenen Sollzeit entspricht oder wie der Vertragsbedienstete in diesem Zeitraum nach dem Fixdienstplan Dienst zu leisten hätte oder, sofern ein solcher Dienstplan für den Vertragsbediensteten nicht vorliegt, wie der vom Vertragsbediensteten in diesem Zeitraum durchschnittlich zu erbringenden Normalarbeitszeit entspricht.
  4. Absatz 2 b,Abweichend von Absatz eins, kann der Vertragsbedienstete den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des ihm zustehenden Erholungsurlaubes einmal pro Urlaubsjahr einseitig bestimmen („persönlicher Feiertag“). Der Vertragsbedienstete hat den Zeitpunkt spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben.
  5. Absatz 2 c,Sofern dies aus zwingenden dienstlichen Gründen notwendig ist, hat der Vertragsbedienstete an einem gemäß Absatz 2 b, bekannt gegebenen Tag dennoch Dienst zu leisten. In diesem Fall hat der Vertragsbedienstete weiterhin Anspruch auf diesen Urlaubstag. Weiters hat er für den bekannt gegebenen Tag außer dem anteiligen Monatsbezug Anspruch auf die für diese Dienstleistung gebührende Abgeltung, womit das Recht gemäß Absatz 2 b, konsumiert ist.
  6. Absatz 3,Der Erholungsurlaub ist nach Möglichkeit in dem Urlaubsjahr zu verbrauchen, in dem der Anspruch auf ihn entstanden ist. Der Anspruch auf den jährlichen Erholungsurlaub verfällt, wenn der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des zweiten dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat; dies gilt auch, wenn dem Vertragsbediensteten ein Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war. Der Verfall tritt nicht ein, wenn es der Vorgesetzte unterlassen hat, entsprechend Paragraph 6, Absatz eins a, rechtzeitig und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch den Vertragsbediensteten hinzuwirken. Der Verfallstermin wird um den Zeitraum einer vom Vertragsbediensteten in Anspruch genommenen
    1. Ziffer eins
      Eltern-Karenz gemäß Paragraphen 31 bis 31 b und/oder gemäß Paragraph 32, und/oder
    2. Ziffer 2
      Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge gemäß Paragraph 37 a, und/oder
    3. Ziffer 3
      Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt gemäß Paragraph 37 d
    hinausgeschoben.
  7. Absatz 4,Dem Vertragsbediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände oder wenn es im dienstlichen Interesse liegt, ein Vorgriff auf den Erholungsurlaub für das nächste Urlaubsjahr, in den Fällen des Absatz 2 a, erster Satz und des Paragraph 23, Absatz 3, auf den vollen Erholungsurlaub, gewährt werden. Übersteigt das Ausmaß des vom Vertragsbediensteten bereits verbrauchten Erholungsurlaubes das gemäß Paragraph 23, Absatz 6, gebührende Ausmaß des Erholungsurlaubes, gilt das übersteigende Ausmaß des verbrauchten Erholungsurlaubes als Vorgriff auf den Erholungsurlaub für das nächste Urlaubsjahr.
  8. Absatz 5,Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung gemäß Paragraph 37, erschöpft, kann zu einem in Paragraph 37, Absatz 2, genannten Zweck ein noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub auch ohne die gemäß Absatz eins, vorgesehene Festsetzung angetreten werden. Die Dienststelle ist unverzüglich zu verständigen.

§ 26

Text

Erkrankung und Pflegefreistellung während des Erholungsurlaubes

Paragraph 26,
  1. Absatz eins,Erkrankt der Vertragsbedienstete während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, und dauert die Erkrankung länger als drei Kalendertage, ist ihm jene Zeit auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, während der der Vertragsbedienstete an den Tagen seiner Erkrankung unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 25, Absatz 2 a, letzter Satz Dienst zu leisten hätte.
  2. Absatz 2,Übt der Vertragsbedienstete während des Erholungsurlaubes eine dem Erholungszweck widersprechende Erwerbstätigkeit aus, so gilt Absatz eins, nicht, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.
  3. Absatz 3,Der Vertragsbedienstete hat dem Magistrat nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die vom Vertragsbediensteten nicht zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Bei Wiederantritt des Dienstes hat der Vertragsbedienstete ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Kommt der Vertragsbedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so gilt Absatz eins, nicht.
  4. Absatz 4,Absatz eins bis 3 gelten auch für den Vertragsbediensteten, der infolge eines Unfalles dienstunfähig war.
  5. Absatz 5,Tritt während des Erholungsurlaubes ein Umstand ein, der den Vertragsbediensteten zur Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung berechtigt (Paragraph 37,) und nimmt die Pflegefreistellung mehr als drei Kalendertage in Anspruch, ist ihm die auf Arbeitstage (Schichten) fallende Zeit der Pflegefreistellung auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen. Absatz 3, gilt sinngemäß. Die Dauer der Pflegefreistellung ist auf das in Paragraph 37, genannte Höchstausmaß anzurechnen.

§ 27

Text

Erholungsurlaub für Vertragsbedienstete mit Vordienstzeiten bei der Gemeinde Wien

Paragraph 27,
  1. Absatz eins,Die folgenden Absätze gelten für Vertragsbedienstete, die schon unmittelbar vor dem bestehenden Dienstverhältnis in einem Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis zur Gemeinde Wien gestanden sind.
  2. Absatz 2,Die im vorangegangenen Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis verbrachte Zeit ist auf die Zeit des Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 23, Absatz 3,, Paragraph 25, Absatz 2 a und Paragraph 28, Absatz eins, anzurechnen.
  3. Absatz 3,Die Verminderung des Ausmaßes des Erholungsurlaubes im ersten Urlaubsjahr als Vertragsbediensteter tritt gemäß Paragraph 23, Absatz 6, auch dann ein, wenn in dasselbe Kalenderjahr während des vorangegangenen Dienstverhältnisses eine (Eltern-)Karenz, ein Karenzurlaub, ein Freijahr oder ein Freiquartal fällt.
  4. Absatz 4,Gebührte im vorangegangenen Dienstverhältnis ein Zusatzurlaub im Sinn des Paragraph 24,, so gebührt dem Vertragsbediensteten der Zusatzurlaub gemäß Paragraph 23, Absatz 4 und Paragraph 24,, ohne daß es eines Antrages bedarf.
  5. Absatz 5,Bestand bei Beendigung des vorangegangenen Dienstverhältnisses oder Lehrverhältnisses noch Anspruch auf einen Erholungsurlaub für die Kalendervorjahre, bleibt dieser Anspruch dem Vertragsbediensteten gewahrt. Der Anspruch auf diesen Erholungsurlaub verfällt, wenn der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des zweiten der Entstehung des Urlaubsanspruches folgenden Kalenderjahres verbraucht hat; dies gilt auch, wenn dem Vertragsbediensteten ein Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war. Paragraph 25, Absatz 3, letzter Satz gilt sinngemäß.
  6. Absatz 6,Wurde während des vorangegangenen Dienstverhältnisses oder Lehrverhältnisses ein Erholungsurlaub verbraucht, der für dasselbe Kalenderjahr gebührte, in dem das Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter beginnt, so ist der verbrauchte Erholungsurlaub auf das gemäß Paragraph 23, gebührende Ausmaß des Erholungsurlaubes anzurechnen.

§ 28

Text

Urlaubsersatzleistung bei Beendigung des Dienstverhältnisses

Paragraph 28,
  1. Absatz eins,Dem Vertragsbediensteten gebührt eine Urlaubsersatzleistung, wenn das Dienstverhältnis vor Verbrauch des Erholungsurlaubes endet, sofern die Beendigung nicht auf Grund des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, eintritt. Die Urlaubsersatzleistung gebührt nicht, wenn der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub trotz rechtzeitigem und nachweislichem Hinwirken des Vorgesetzten gemäß Paragraph 6, Absatz eins a, nicht oder nicht zur Gänze verbraucht hat,es sei denn, der Verbrauch war wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen ausgeschlossen.
  2. Absatz 2,Die Höhe der Urlaubsersatzleistung ist anhand des Ausmaßes des noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubes und der Bemessungsgrundlage (Absatz 3,) zu ermitteln. Dabei ist für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, nur jener Teil des Urlaubsanspruchs zu berücksichtigen, der dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr entspricht. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung.
  3. Absatz 3,Die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung besteht aus
    1. Ziffer eins
      dem Monatsbezug (Paragraph 3, Absatz 2, der Besoldungsordnung 1994),
    2. Ziffer 2
      den pauschalierten Nebengebühren (Paragraph 33, der Besoldungsordnung 1994), soweit diese zum Entgelt gemäß Paragraph 49, ASVG gehören, einschließlich des auf diese Nebengebühren entfallenden Teils des Lohnausgleichs gemäß Paragraph 12 a, Absatz 6,, und
    3. Ziffer 3
      einer anteiligen Sonderzahlung (Paragraph 3, Absatz 3, der Besoldungsordnung 1994) im Ausmaß eines Sechstels des Betrags nach Ziffer eins,,
    welche dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubes gebührt hätten. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist von der besoldungsrechtlichen Stellung, welche der Vertragsbedienstete am letzten Tag des Dienstverhältnisses erreicht hat, auszugehen. Die Urlaubsersatzleistung beträgt für jede Stunde des nicht verbrauchten Erholungsurlaubes 0,6 % der Bemessungsgrundlage.
  4. Absatz 3 a,Endet das Dienstverhältnis durch einen vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund (Paragraph 45, Absatz 3,), sind die Absatz eins bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß für das laufende Kalenderjahr jenen Teil des Vierfachen der wöchentlichen Arbeitszeit beträgt, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in diesem Kalenderjahr entspricht.
  5. Absatz 4,Eine vor der Kundmachung der 50. Novelle zu diesem Gesetz bemessene Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung, bei der die Beträge nach Absatz 3, Ziffer 2 und 3 nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet wurden, ist nur auf Antrag neu zu bemessen.

§ 29

Text

Paragraph 29,

entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2017, vom 11. Dezember 2017.

§ 30

Text

Sonderurlaub

Paragraph 30,
  1. Absatz eins,Dem Vertragsbediensteten kann auf Antrag aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden.
  2. Absatz 2,Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlaß angemessene Dauer nicht übersteigen.

§ 30a

Text

Freijahr

Paragraph 30 a,
  1. Absatz eins,Der Vertragsbedienstete, der eine zumindest sechsjährige Dienstzeit zur Stadt Wien aufweist, kann auf Antrag innerhalb einer Rahmenzeit von fünf Jahren ein Jahr vom Dienst freigestellt werden (Freijahr), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
  2. Absatz 2,Einem Vertragsbediensteten darf das Freijahr insgesamt höchstens dreimal gewährt werden. Freijahre, die in einem unmittelbar vorangegegangenen Dienstverhältnis als Beamter der Gemeinde Wien verbraucht worden sind, sind anzurechnen.
  3. Absatz 3,Das Freijahr darf frühestens nach zwei Jahren der Rahmenzeit und muss mit einem Monatsersten, bei dem in Paragraph 51, genannten Vertragsbediensteten mit einem Schuljahr beginnen.
  4. Absatz 4,Der Antrag, in dem auch der gewünschte Beginn des Freijahres anzugeben ist, ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Rahmenzeit zu stellen.
  5. Absatz 5,Während der Rahmenzeit sind Karenzurlaube unzulässig. Ausgenommen sind Karenzurlaube, die allein oder für den Fall einer oder mehrerer Verlängerungen eine Gesamtdauer von neun Monaten nicht überschreiten. Das zu Beginn der Rahmenzeit bestehende Beschäftigungsausmaß darf während der Rahmenzeit nicht herabgesetzt werden. Dies gilt nicht für Teilzeitbeschäftigungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
  6. Absatz 6,Der Vertragsbedienstete darf während des Freijahres keine Erwerbstätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      kurzzeitige Dienstleistungen, um den Verlust einer zur Ausübung des Dienstes erforderlichen Berechtigung zu vermeiden,
    2. Ziffer 2
      Praxiszeiten im Rahmen einer Weiterbildung und
    3. Ziffer 3
      eine Nebenbeschäftigung, in der Art und in dem Umfang, wie sie zulässigerweise unmittelbar vor Beginn des Freijahres ausgeübt worden ist.
  7. Absatz 7,Die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) wird durch eine (Eltern-)Karenz oder einen Karenzurlaub in der Dauer von jeweils nicht mehr als neun Monaten sowie eine Pflegefreistellung gemäß Paragraph 37 a, oder durch die mehr als einmonatige Zeit eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst gehemmt.
  8. Absatz 8,Die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) endet vorzeitig durch
    1. Ziffer eins
      ein Beschäftigungsverbot gemäß Paragraph 3, des Mutterschutzgesetzes 1979,
    2. Ziffer 2
      eine (Eltern-)Karenz in der Dauer von mehr als neun Monaten, und
    3. Ziffer 3
      die Auflösung des Dienstverhältnisses.
    Wird das Dienstverhältnis gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, beendet, wird die Rahmenzeit nach den für Beamte geltenden Bestimmungen fortgesetzt.
  9. Absatz 9,Auf Antrag des Vertragsbediensteten kann nach Maßgabe des Dienstbetriebes und bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe die vorzeitige Beendigung der Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) vereinbart werden.

§ 30b

Text

Freiquartal

Paragraph 30 b,
  1. Absatz eins,Der Vertragsbedienstete, der eine zumindest sechsjährige Dienstzeit zur Stadt Wien aufweist, kann auf Antrag innerhalb einer Rahmenzeit von zwölf Monaten drei Monate vom Dienst freigestellt werden (Freiquartal), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Rahmenzeit darf jene des Paragraph 30 a, Absatz eins, nicht überschneiden.
  2. Absatz 2,Das Freiquartal darf frühestens nach sechs Monaten der Rahmenzeit (Absatz eins,) und muss mit einem Monatsersten beginnen.
  3. Absatz 3,Paragraph 30 a, Absatz 4, gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag spätestens sechs Monate vor dem gewünschten Beginn der Rahmenzeit zu stellen ist.
  4. Absatz 4,Paragraph 30 a, Absatz 5 bis 9 gilt sinngemäß.
  5. Absatz 5,Die Absatz eins bis 4 sind auf die in Paragraph 52, genannten Vertragsbediensteten nicht anzuwenden.

§ 31

Text

Eltern-Karenz

Paragraph 31,
  1. Absatz eins,Dem Vertragsbediensteten gebührt auf Antrag eine Eltern-Karenz (gegen Entfall der Bezüge) bis zum Ablauf von 22 Monaten nach der Geburt des Kindes. Wird die Eltern-Karenz zwischen den Eltern geteilt, gebührt eine Eltern-Karenz bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes. Die Eltern-Karenz kann einmalig in der Dauer von einem Monat aus Anlass des Wechsels der Betreuungsperson durch beide Elternteile gleichzeitig in Anspruch genommen werden; dies gilt auch, wenn der Anspruch auf (Eltern-)Karenz eines Elternteiles auf einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, der Dienstordnung 1994 genannten Staates beruht. Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme endet der Anspruch auf Eltern-Karenz spätestens mit Ablauf des 23. Lebensmonates des Kindes bzw. einen Monat vor den in Paragraph 31 b, Absatz 2, genannten Zeitpunkten.
  2. Absatz eins a,Abweichend von Absatz eins, erster Satz gebührt dem Vertragsbediensteten eine Eltern-Karenz (gegen Entfall der Bezüge) bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes, wenn im Zeitpunkt des Antrags
    1. Ziffer eins
      der andere Elternteil keinen Anspruch auf (Eltern-)Karenz hat oder
    2. Ziffer 2
      er alleinerziehend ist. Dies ist der Fall, wenn
      1. Litera a
        kein anderer Elternteil vorhanden ist oder
      2. Litera b
        der andere Elternteil nicht im gemeinsamen Haushalt lebt.
  3. Absatz 2,Absatz eins und eins a gelten auch für die Vertragsbedienstete, die gemäß Paragraph 144, Absatz 2 und 3 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946 aus 1811,, Elternteil ist.
  4. Absatz 3,Absatz eins und eins a gelten sinngemäß für den Vertragsbediensteten, der ein Kind an Kindes statt angenommen (Adoptivmutter, Adoptivvater) oder in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegemutter, Pflegevater). Wird das Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates, aber vor Ablauf des siebenten Lebensjahres an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege übernommen, gebührt auf Antrag eine Eltern-Karenz bis zum Ablauf von sechs Monaten ab dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.
  5. Absatz 4,Die Eltern-Karenz gemäß Absatz eins bis 2 beginnt frühestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes, jene gemäß Absatz 3, frühestens mit der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege, und muss mindestens zwei Monate betragen.
  6. Absatz 5,Der Antrag auf Eltern-Karenz ist
    1. Ziffer eins
      bei einer Eltern-Karenz gemäß Absatz eins bis 2 spätestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes,
    2. Ziffer 2
      bei einer Eltern-Karenz gemäß Absatz 3, spätestens acht Wochen nach der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme des Kindes in unentgeltliche Pflege oder
    3. Ziffer 3
      wenn die Gemeinde Wien oder der Arbeitgeber des anderen Eltern-, Adoptiveltern- oder Pflegeelternteiles eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraph 12, dieses Gesetzes oder anderen gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ablehnt, spätestens acht Wochen nach der Ablehnung
    zu stellen. Möchte der Vertragsbedienstete im Anschluss an eine nach Absatz eins bis 3 oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Anspruch genommene (Eltern-)Karenz des anderen Elternteiles oder im Anschluss an eine nach Paragraph 12, oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Anspruch genommene Teilzeitbeschäftigung des anderen Elternteiles Eltern-Karenz nach Absatz eins, oder 3 in Anspruch nehmen, kann er diese bis spätestens drei Monate, dauert die (Eltern-)Karenz oder die Teilzeitbeschäftigung jedoch weniger als drei Monate, bis spätestens zwei Monate vor Ende der (Eltern-)Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung des anderen Elternteiles beantragen.
  7. Absatz 6,Der Antrag auf Eltern-Karenz hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      alle anspruchsbegründenden Umstände, welche nachzuweisen sind, sowie
    2. Ziffer 2
      den Beginn und die Dauer der Eltern-Karenz.
    Im Fall des Absatz 5, letzter Satz ist – sofern der andere Elternteil nicht Dienstnehmer der Gemeinde Wien ist – die Rechtzeitigkeit der Antragstellung glaubhaft zu machen.
  8. Absatz 7,Bis spätestens drei Monate, dauert die Eltern-Karenz jedoch weniger als drei Monate, bis spätestens zwei Monate vor dem Ende der nach Absatz 5, beantragten Eltern-Karenz kann der Vertragsbedienstete die Verlängerung derselben beantragen. Der Antrag hat den neuen Endtermin zu enthalten. Auf die Absatz eins bis 3 ist Bedacht zu nehmen.
  9. Absatz 8,Anträge nach Absatz 5 und 7 sind schriftlich zu stellen.
  10. Absatz 9,Unbeschadet des Ablaufes der Antragsfristen nach Absatz 5 und 7 kann eine Eltern-Karenz im Sinn der Absatz eins bis 3 gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
  11. Absatz 10,Der Magistrat ist verpflichtet, dem Vertragsbediensteten auf dessen Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Eltern-Karenz oder über den Verzicht auf die Eltern-Karenz auszustellen.
  12. Absatz 11,Die Eltern-Karenz nach Absatz 3, erster Satz zweiter Fall endet vorzeitig durch Beendigung der unentgeltlichen Pflege, sofern die Beendigung nicht durch die Annahme an Kindes statt bedingt ist.
  13. Absatz 12,Eine vorzeitige Beendigung der Eltern-Karenz der Vertragsbediensteten ist nicht zulässig, wenn der Vertragsbediensteten bereits ein Freistellungszeugnis gemäß Paragraph 3, Absatz 3, des Mutterschutzgesetzes 1979 ausgestellt wurde und sie nach dem Ende der Eltern-Karenz bei Vorlage des Zeugnisses nicht beschäftigt werden dürfte. Die Vertragsbedienstete hat im Zusammenhang mit dem Ansuchen um vorzeitige Beendigung der Eltern-Karenz schriftlich zu bestätigen, dass ihr kein Freistellungszeugnis gemäß Paragraph 3, Absatz 3, des Mutterschutzgesetzes 1979 ausgestellt wurde.

§ 31a

Text

Geteilte Eltern-Karenz

Paragraph 31 a,
  1. Absatz eins,Bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes kann die Eltern-Karenz nach Paragraph 31, in zwei Teilen in der Dauer von je mindestens zwei Monaten in Anspruch genommen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      auch der andere Elternteil von seinem Anspruch auf (Eltern-)Karenz nach Paragraph 31, oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Gebrauch nimmt und
    2. Ziffer 2
      die von den Eltern in Anspruch genommenen (Eltern-)Karenzen jeweils unmittelbar aneinander anschließen.
  2. Absatz 2,entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2008, vom 19. Februar 2008.
  3. Absatz 3,Der zweite Teil der Eltern-Karenz ist spätestens drei Monate, dauert die (Eltern-)Karenz jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor Ende der (Eltern-)Karenz des anderen Elternteiles zu beantragen.
  4. Absatz 4,Paragraph 31, Absatz 6 bis 12 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 31b

Text

Aufgeschobene Eltern-Karenz

Paragraph 31 b,
  1. Absatz eins,Drei Monate der Eltern-Karenz nach Paragraph 31, können aufgeschoben und bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes entweder in einem oder in Blöcken von ganzen Monaten verbraucht werden, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2,Aufgeschobene Eltern-Karenz kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Eltern-Karenz
    1. Ziffer eins
      nach Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz spätestens mit Ablauf des 19. Lebensmonates des Kindes,
    2. Ziffer 2
      nach Paragraph 31, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz eins a, oder Paragraph 31 a, spätestens mit Ablauf des 21. Lebensmonates des Kindes oder
    3. Ziffer 3
      wenn auch der andere Elternteil aufgeschobene (Eltern-)Karenz nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Anspruch nimmt, spätestens mit Ablauf des 18. Lebensmonates des Kindes
    geendet hat.
  3. Absatz 3,Im Fall des Paragraph 31, Absatz 3, zweiter Satz findet Absatz 2, keine Anwendung, doch kann aufgeschobene Eltern-Karenz nur in Anspruch genommen werden, wenn nicht der andere Elternteil eine (Eltern-)Karenz nach Paragraph 31, oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Anspruch nimmt.
  4. Absatz 4,entfällt; Landesgesetzblatt 14 aus 2006, vom 14. Februar 2006.
  5. Absatz 5,Ist die noch nicht verbrauchte aufgeschobene Eltern-Karenz länger als der Zeitraum zwischen dem Schuleintritt und dem Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes oder erfolgt der Schuleintritt erst nach Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes, kann auch der Verbrauch der aufgeschobenen Eltern-Karenz aus Anlass des Schuleintrittes gewährt werden. In diesem Fall hat die aufgeschobene Eltern-Karenz spätestens am Tag des Schuleintrittes zu beginnen.
  6. Absatz 6,Die Absicht, aufgeschobene Eltern-Karenz in Anspruch nehmen zu wollen, ist innerhalb der in Paragraph 31, Absatz 5, angegebenen Fristen schriftlich anzuzeigen. Der Beginn der aufgeschobenen Eltern-Karenz ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt schriftlich bekannt zu geben. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme aufgeschobener Eltern-Karenz ist anlässlich der Bekanntgabe nachzuweisen.
  7. Absatz 7,Unbeschadet des Ablaufes der Fristen nach Absatz 6, kann eine aufgeschobene Eltern-Karenz gewährt bzw. die verspätet bekannt gegebene aufgeschobene Eltern-Karenz angetreten werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
  8. Absatz 8,Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht den Verbrauch einer angezeigten aufgeschobenen Eltern-Karenz.
  9. Absatz 9,Vertragsbedienstete, die hauptberuflich als Leiter oder Lehrer (Paragraph 5, des Privatschulgesetzes) an einer von der Gemeinde Wien erhaltenen Privatschule tätig sind, können eine aufgeschobene Eltern-Karenz in den letzten vier Monaten des Schuljahres (Paragraph 56, Wiener Schulgesetz) nicht in Anspruch nehmen.

§ 31c

Text

Frühkarenz

Paragraph 31 c,
  1. Absatz eins,Einem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Karenz gegen Entfall der Bezüge (Frühkarenz) in der ununterbrochenen Dauer von mindestens einer Woche bis zu höchstens 31 Kalendertagen zu gewähren, wenn er mit der Mutter in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder verschieden- oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft und mit der Mutter und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im Paragraph 5, Absatz eins und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß.
  2. Absatz 2,Einem männlichen Vertragsbediensteten, der in einer gleichgeschlechtlichen Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes (seiner Kinder) oder des Kindes (der Kinder) des Ehegatten oder Partners bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) eine Frühkarenz in der ununterbrochenen Dauer von mindestens einer Woche bis zu höchstens 31 Kalendertagen zu gewähren, wenn er mit dem Ehegatten oder Partner und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.
  3. Absatz 3,Einem Vertragsbediensteten, der ein Kind, welches das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen hat und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf sein Ansuchen eine Frühkarenz in der ununterbrochenen Dauer von mindestens einer Woche bis zu höchstens 31 Kalendertagen zu gewähren. Die Frühkarenz beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.
  4. Absatz 4,Der Vertragsbedienstete hat Beginn und Dauer der Frühkarenz spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.
  5. Absatz 5,Unbeschadet des Ablaufs der Frist nach Absatz 4, kann eine Frühkarenz im Sinn der Absatz eins bis 3 gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
  6. Absatz 6,Die Frühkarenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter bzw. dem Ehegatten oder Partner, im Fall des Absatz 3, der gemeinsame Haushalt mit dem Kind, aufgehoben wird.
  7. Absatz 7,Die Zeit der Frühkarenz ist in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht wie eine Eltern-Karenz mit der Maßgabe zu behandeln, dass Paragraph 23, Absatz 6, nicht anzuwenden ist.
  8. Absatz 8,Die Inanspruchnahme einer Frühkarenz durch eine Person für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur einmal zulässig.

§ 32

Text

Eltern-Karenz bei Verhinderung des anderen Elternteiles

Paragraph 32,
  1. Absatz eins,Ist der andere Eltern-, Adoptiveltern- oder Pflegeelternteil durch einen wichtigen Grund voraussichtlich länger als eine Woche verhindert, das Kind zu betreuen, so gebührt dem Vertragsbediensteten unabhängig von Paragraph 31, auf Antrag eine Eltern-Karenz bis zum Ende der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes. Dasselbe gilt bei Verhinderung des anderen Eltern-, Adoptiveltern- oder Pflegeelternteiles, der zulässigerweise nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Eltern-Karenz nach Paragraphen 31, Absatz 3, zweiter Satz oder 31b oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Anspruch nimmt.
  2. Absatz eins a,Absatz eins,, der zweite Satz jedoch nur soweit er sich auf Paragraph 31 b, bezieht, gilt auch für die Vertragsbedienstete, die gemäß Paragraph 144, Absatz 2, und 3 ABGB Elternteil ist.
  3. Absatz 2,Ein wichtiger Grund im Sinn des Absatz eins, liegt nur vor bei
    1. Ziffer eins
      Tod,
    2. Ziffer 2
      Aufenthalt in einer Kranken- oder Kuranstalt,
    3. Ziffer 3
      Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder bei einer anderen, auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung,
    4. Ziffer 4
      schwerer Erkrankung.
  4. Absatz 3,Der Vertragsbedienstete hat im Antrag den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Eltern-Karenz anzugeben und den wichtigen Grund zu bescheinigen.

§ 32a

Text

Beschäftigung während der Eltern-Karenz

Paragraph 32 a,
  1. Absatz eins,Mit dem Vertragsbediensteten, der sich in einer Eltern-Karenz gemäß Paragraphen 31 bis 32 befindet, kann im Rahmen seines karenzierten privatrechtlichen Dienstverhältnisses die Erbringung von Dienstleistungen vereinbart werden, doch darf das Ausmaß der Beschäftigung – soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt – 39 Stunden monatlich nicht überschreiten. Paragraph 12, Absatz 10, ist sinngemäß anzuwenden. Wird nur ein Rahmen für die monatliche Heranziehung zur Dienstleistung festgelegt, ist jeder Diensteinsatz gesondert zu vereinbaren.
  2. Absatz 2,Unter den sonstigen in Absatz eins, genannten Voraussetzungen kann für höchstens vier Monate im Kalenderjahr auch eine das in Absatz eins, genannte Ausmaß übersteigende Beschäftigung vereinbart werden.
  3. Absatz 3,Eine Verletzung von Dienstpflichten bei Beschäftigungen gemäß Absatz eins und 2 hat – soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist – keine Auswirkungen auf das karenzierte privatrechtliche Dienstverhältnis, insbesondere auch nicht auf dessen Bestand. Hat der Vertragsbedienstete bei der Beschäftigung während der Eltern-Karenz jedoch den Tatbestand des Paragraph 45, Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 erfüllt, kann der Magistrat das karenzierte Dienstverhältnis durch Entlassung auflösen.
  4. Absatz 4,Die Beendigung der Beschäftigung kann unter Einhaltung einer Frist von einer Woche jederzeit vom Magistrat ausgesprochen oder vom Vertragsbediensteten erklärt oder ohne Einhaltung dieser Frist einvernehmlich festgelegt werden. Im Fall des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung, die, wäre der Vertragsbedienstete Beamter, ein Vorgehen nach Paragraph 75, Absatz 2, der Dienstordnung 1994 nicht zuließe, kann die Beendigung der Beschäftigung auch mit sofortiger Wirkung erklärt werden. Die Beschäftigung endet jedenfalls durch ein Beschäftigungsverbot gemäß Paragraph 3, des Mutterschutzgesetzes 1979.
  5. Absatz 5,Die Paragraphen 13, Absatz 4, 28, 29 und 36 finden auf Beschäftigungen während der Eltern-Karenz jedenfalls keine Anwendung.
  6. Absatz 6,Paragraph 19, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die für die Beschäftigung während der Eltern-Karenz gebührende Abgeltung den Nebengebühren gleichzuhalten ist und die Dauer des Anspruches auf Fortzahlung der Abgeltung und allfälliger Nebengebühren nach Paragraph 19, Absatz eins, sechs Wochen beträgt. Paragraph 23, Absatz 2 bis 9 sowie Paragraphen 24 und 25 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Erholungsurlaub in dem Ausmaß gebührt, das dem Verhältnis der während der Beschäftigung während der Eltern-Karenz geleisteten Arbeitsstunden zu der im Kalenderjahr für Vollbeschäftigung vorgesehenen Arbeitszeit entspricht, wobei sich dabei ergebende Teile von Stunden auf ganze Stunden aufzurunden sind und der Verbrauch des Erholungsurlaubes erst nach Beendigung der Eltern-Karenz zulässig ist. Durch den für Zeiten der Beschäftigung während der Eltern-Karenz in einem Kalenderjahr anfallenden Erholungsurlaub darf das sich aus Paragraph 23, Absatz 2 bis 5 und 7 ergebende Ausmaß des Erholungsurlaubes für dieses Urlaubsjahr nicht überschritten werden. Der durch die Beschäftigung während der Eltern-Karenz erworbene Urlaubsanspruch gilt bei Vollziehung des Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz in dem Urlaubsjahr als entstanden, in das das Ende der Eltern-Karenz fällt. Paragraph 27, gilt nicht.

§ 32b

Text

Recht auf den früheren oder einen gleichwertigen Dienstposten

Paragraph 32 b,
  1. Absatz eins,Die Vertragsbedienstete hat Anspruch darauf, unmittelbar nach Ablauf eines Beschäftigungsverbotes gemäß Paragraphen 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 auf ihrem früheren Dienstposten oder – wenn dies nicht möglich ist – auf einem gleichwertigen Dienstposten verwendet zu werden.
  2. Absatz 2,Der Anspruch gemäß Absatz eins, besteht auch für weibliche und männliche Vertragsbedienstete, die eine Eltern-Karenz gemäß Paragraphen 31 bis 32 in Anspruch genommen haben.
  3. Absatz 3,Gleichwertigkeit liegt jedenfalls vor, wenn der Vertragsbedienstete auf einem seiner Bedienstetengruppe entsprechenden Dienstposten unter Berücksichtigung einer allfälligen Höherwertigkeit seines früheren Dienstpostens im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes verwendet wird.
  4. Absatz 4,Die befristete vertretungsweise Betrauung mit den Aufgaben eines auf Grund eines Beschäftigungsverbotes gemäß Paragraphen 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 oder einer Eltern-Karenz gemäß Paragraphen 31 bis 32 dieses Gesetzes oder nach gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmungen vakanten Dienstpostens begründet keinen Anspruch nach den Absatz eins bis 3,
  5. Absatz 5,Dem Vertragsbediensteten, der Nachtarbeit (Paragraph 2, Ziffer 18, des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes 1998) leistet, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten unter Berücksichtigung seiner Eignung ein gleichwertiger Dienstposten (Absatz 3,) ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn
    1. Ziffer eins
      er gesundheitliche Schwierigkeiten hat, die nachweislich damit verbunden sind, dass er Nachtarbeit leistet, oder
    2. Ziffer 2
      die Bedachtnahme auf unbedingt notwendige Betreuungspflichten gegenüber Kindern bis zu zwölf Jahren dies erfordert, für die Dauer dieser Betreuungspflichten.

§ 33

Text

Karenz zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen

Paragraph 33,
  1. Absatz eins,Dem Vertragsbediensteten ist auf Antrag eine Karenz (gegen Entfall der Bezüge) zu gewähren, wenn er sich der Pflege
    1. Ziffer eins
      eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des Paragraph 8, Absatz 4, FLAG gewährt wird und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Absatz 2,), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, oder
    2. Ziffer 2
      eines nahen Angehörigen im Sinn des Paragraph 37, Absatz 5, mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach Paragraph 5, BPGG oder mit einem Anspruch, der auf einer gleichartigen inländischen Rechtsvorschrift oder auf einer gleichartigen Rechtsvorschrift einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beruht, unter gänzlicher Beanspruchung seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet oder
    3. Ziffer 3
      eines demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen im Sinn des Paragraph 37, Absatz 5, mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach Paragraph 5, BPGG oder mit einem Anspruch, der auf einer gleichartigen inländischen Rechtsvorschrift oder auf einer gleichartigen Rechtsvorschrift einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beruht, widmet.
    Der gemeinsame Haushalt nach Ziffer eins, bzw. die Pflege in häuslicher Umgebung nach Ziffer 2, bestehen weiter, wenn sich der Vertragsbedienstete oder im Fall der Ziffer eins, das behinderte Kind, im Fall der Ziffer 2, der nahe Angehörige nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
  2. Absatz eins a,Eine Karenz gemäß Absatz eins, Ziffer 3, hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (Paragraph 9, Absatz 4, BPGG) oder bei einer vergleichbaren Erhöhung eines in einer gleichartigen inländischen Rechtsvorschrift oder in einer gleichartigen Rechtsvorschrift einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geregelten Anspruchs ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.
  3. Absatz 2,Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des Absatz eins, Ziffer eins, liegt vor, solange das behinderte Kind
    1. Ziffer eins
      das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
    2. Ziffer 2
      während der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
    3. Ziffer 3
      nach der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.
  4. Absatz 2 a,Beträgt die beabsichtigte Dauer der Karenz gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung der Karenz spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen. Unbeschadet des Ablaufs dieser Antragsfrist kann eine Karenz gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 in der Dauer von mehr als drei Monaten gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
  5. Absatz 2 b,Anträge gemäß Absatz eins, sind schriftlich zu stellen und haben folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Beginn und Dauer der Karenz,
    2. Ziffer 2
      die anspruchsbegründenden Umstände und
    3. Ziffer 3
      die Angehörigeneigenschaft.
    Die Voraussetzungen nach Ziffer 2 und 3 sind glaubhaft zu machen.
  6. Absatz 3,Der Vertragsbedienstete hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenz innerhalb von zwei Wochen zu melden.
  7. Absatz 4,Durch die Karenz gemäß Absatz eins, wird der Lauf der Dienstzeit im Ausmaß der halben Karenz gehemmt.
  8. Absatz 5,Die Karenz kann auf Antrag des Vertragsbediensteten vorzeitig beendet werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Grund für die Karenz weggefallen ist,
    2. Ziffer 2
      das Ausschöpfen der ursprünglich vereinbarten Dauer der Karenz für den Vertragsbediensteten eine Härte bedeuten würde und
    3. Ziffer 3
      keine zwingenden dienstlichen Interessen entgegenstehen.

§ 33a

Text

Pflegeteilzeit

Paragraph 33 a,
  1. Absatz eins,Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 kann die Arbeitszeit des Vertragsbediensteten auf seinen Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine zwingenden dienstlichen Interessen entgegenstehen. Der Antrag ist längstens binnen vier Wochen zu prüfen. Dabei sind sowohl die Bedürfnisse des Vertragsbediensteten als auch die Erfordernisse eines geordneten Dienstbetriebes zu berücksichtigen. Die Ablehnung des Antrags bzw. das Aufschieben der Pflegeteilzeit ist zu begründen. Paragraph 12, Absatz 9 und 10 dieses Gesetzes und Paragraph 27, Absatz 6, der Dienstordnung 1994 sind sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Eine Pflegeteilzeit ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (Paragraph 9, Absatz 4, BPGG) oder bei einer vergleichbaren Erhöhung eines in einer gleichartigen inländischen Rechtsvorschrift oder in einer gleichartigen Rechtsvorschrift einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geregelten Anspruchs ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.
  3. Absatz 3,Anträge gemäß Absatz eins, sind schriftlich zu stellen und haben folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Beginn, die Dauer und die gewünschte zeitliche Lagerung der Pflegeteilzeit,
    2. Ziffer 2
      das gewünschte Ausmaß der Herabsetzung der Arbeitszeit,
    3. Ziffer 3
      die anspruchsbegründenden Umstände und
    4. Ziffer 4
      die Angehörigeneigenschaft.
    Die Voraussetzungen nach Ziffer 3 und 4 sind glaubhaft zu machen.
  4. Absatz 4,Auf Antrag des Vertragsbediensteten kann die vorzeitige Rückkehr zum ursprünglichen Beschäftigungsausmaß vereinbart werden bei
    1. Ziffer eins
      der Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,
    2. Ziffer 2
      der nicht nur vorübergehenden Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie
    3. Ziffer 3
      dem Tod
    des nahen Angehörigen. Auf die Prüfung eines solchen Antrags ist Absatz eins, zweiter bis vierter Satz anzuwenden. Dies gilt auch für einen Antrag gemäß Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 10,
  5. Absatz 5,Die Pflegeteilzeit endet vorzeitig durch
    1. Ziffer eins
      eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraph 12,,
    2. Ziffer 2
      eine (Eltern-)Karenz gemäß Paragraphen 31 bis 32 oder 33 oder
    3. Ziffer 3
      ein Beschäftigungsverbot gemäß Paragraph 3, des Mutterschutzgesetzes 1979.

§ 33b

Text

Paragraph 33 b,

Für alle in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, 3, 4, 6 und 7 genannten Bediensteten, jedoch mit Ausnahme der Arbeiter des Landwirtschaftsbetriebes und der Tages- und Stundenaushelfer, gilt:

  1. Ziffer eins
    Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 kann auf Antrag eine Karenz zur Pflege für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Interessen entgegenstehen. Eine Karenz ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Paragraph 33, Absatz eins a, zweiter Satz und Absatz 2 b bis 4 sind anzuwenden.
  2. Ziffer 2
    Paragraph 33 a, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die sinngemäße Anwendung des Paragraph 12, Absatz 9, auf dessen ersten Satz beschränkt.

§ 33c

Text

Recht auf Information während einer (Eltern-)Karenz

Paragraph 33 c,

Während einer (Eltern-)Karenz gemäß Paragraphen 31 bis 33 ist der Vertragsbedienstete über wichtige dienstliche Angelegenheiten, die jene Dienststelle betreffen, in der er unmittelbar vor Antritt der (Eltern-)Karenz seinen Dienst versehen hat und die seine Interessen berühren, wie insbesondere über Organisationsänderungen sowie Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, zu informieren.

§ 34

Text

Karenzurlaub

Paragraph 34,
  1. Absatz eins,Dem Vertragsbediensteten kann auf Antrag ein Karenzurlaub (Urlaub gegen Entfall der Bezüge) gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
  2. Absatz 2,Durch den Karenzurlaub gemäß Absatz eins, wird, soweit er nicht ausdrücklich im öffentlichen Interesse gewährt wird, der Lauf der Dienstzeit im Ausmaß des halben Karenzurlaubes gehemmt.
  3. Absatz 3,Die Gewährung eines Karenzurlaubes im öffentlichen Interesse bedarf der Zustimmung des für Personalangelegenheiten zuständigen Gemeinderatsausschusses.
  4. Absatz 4,Für einen Vertragsbediensteten dürfen Karenzurlaube, die nicht im öffentlichen Interesse gewährt werden, insgesamt zehn Jahre nicht übersteigen. Gleichartige Karenzurlaube, die in einem unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis als Beamter der Gemeinde Wien verbraucht worden sind, sind anzurechnen.
  5. Absatz 5,Der Karenzurlaub endet vorzeitig durch
    1. Ziffer eins
      ein Beschäftigungsverbot gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Mutterschutzgesetzes 1979 und
    2. Ziffer 2
      eine (Eltern-)Karenz, eine Pflegefreistellung gemäß Paragraph 37 a, oder eine Teilzeitbeschäftigung, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
  6. Absatz 6,Auf Antrag des Vertragsbediensteten kann nach Maßgabe des Dienstbetriebes und bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe die vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubes vereinbart werden.

§ 35

Text

Dienstfreistellung oder Außerdienststellung von Mandataren

Paragraph 35,

Paragraphen 44, 57 bis 60 und 115 d der Dienstordnung 1994 sind auf den Vertragsbediensteten anzuwenden.

§ 36

Text

Dienstfreistellung zur Festigung und Besserung der Dienstfähigkeit

Paragraph 36,
  1. Absatz eins,Der Vertragsbedienstete ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes oder eines Aufenthaltes in einem Rehabilitationszentrum vom Dienst freizustellen, wenn dieser Aufenthalt zur nachhaltigen Festigung oder Besserung der Dienstfähigkeit erforderlich ist und ein Träger der gesetzlichen Sozialversicherung, eine Krankenfürsorgeanstalt, der Bund oder ein Land die Kosten des Aufenthaltes unbeschadet allfälliger Zuzahlungen durch den Vertragsbediensteten trägt oder einen Kostenzuschuss gewährt.
  2. Absatz 2,Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstfreistellung ist auf zwingende dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Die Dienstfreistellung gilt als Dienstverhinderung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, oder, wenn sie wegen eines im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter erlittenen Arbeitsunfalles oder einer ebensolchen Berufskrankheit gewährt wird, als Dienstverhinderung gemäß Paragraph 19, Absatz 4,

§ 37

Text

Pflegefreistellung

Paragraph 37,
  1. Absatz eins,Der Vertragsbedienstete, der nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist,
    1. Ziffer eins
      wegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung eines in Absatz 5, genannten erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person oder
    2. Ziffer 2
      wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahl-, Stief- oder Pflegekindes oder des Kindes der Person, mit der der Vertragsbedienstete in eingetragener Partnerschaft oder in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt, weil die Person, die das Kind ständig betreut hat, wegen
    3. Litera a
      Tod,
    4. Litera b
      Aufenthalt in einer Kranken- oder Kuranstalt,
    5. Litera c
      Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung oder
    6. Litera d
      wegen schwerer Erkrankung für diese Betreuung ausfällt, oder
    7. Ziffer 3
      wegen der Begleitung seines erkrankten oder verunglückten Kindes, Wahl-, Stief- oder Pflegekindes oder des Kindes der Person, mit der der Vertragsbedienstete in eingetragener Partnerschaft oder in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Kranken- oder Kuranstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
    hat Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß von sechs Werktagen im Kalenderjahr.
  2. Absatz 2,Darüber hinaus besteht Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß von weiteren sechs Werktagen im Kalenderjahr, wenn der Vertragsbedienstete
    1. Ziffer eins
      den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Absatz eins, verbraucht hat und
    2. Ziffer 2
      wegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung seines erkrankten oder verunglückten Kindes, Wahl-, Stief- oder Pflegekindes oder des Kindes der Person, mit der der Vertragsbedienstete in eingetragener Partnerschaft oder in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt, an der Dienstleistung verhindert ist und das zu pflegende Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder für dieses Kind erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des Paragraph 8, Absatz 4, FLAG gewährt wird.
  3. Absatz 3,Ist die wöchentliche Arbeitszeit des Vertragsbediensteten auf weniger als sechs Werktage verteilt, ist das Ausmaß der Pflegefreistellung gemäß Absatz eins und 2 in der Weise in Arbeitstage umzurechnen, dass an die Stelle von sechs Werktagen so viele Arbeitstage treten, wie der Vertragsbedienstete innerhalb einer Woche regelmäßig Dienst zu versehen hat. Die Paragraphen 23, Absatz 9 und 27 Absatz 6, sind sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die Pflegefreistellung kann grundsätzlich nur tageweise in Anspruch genommen werden. Der Vertragsbedienstete kann – sofern nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen – die Pflegefreistellung auch stundenweise in Anspruch nehmen, wobei das gesamte Ausmaß der Pflegefreistellung im Kalenderjahr das Ausmaß der für den Vertragsbediensteten geltenden wöchentlichen Arbeitszeit bzw. im Fall des Absatz 2, das zweifache Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreiten darf.
  5. Absatz 5,Nahe Angehörige im Sinn des Absatz eins, Ziffer eins, sind der Ehegatte oder der eingetragene Partner und Personen, die mit dem Vertragsbediensteten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Wahl-, Pflege-, Stief- und Schwiegerkinder, Kinder der Person, mit der der Vertragsbedienstete in eingetragener Partnerschaft oder in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt, Wahl-, Pflege-, Stief- und Schwiegereltern sowie die Person, mit der der Vertragsbedienstete in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt.

§ 37a

Text

Paragraph 37 a,
  1. Absatz eins,Dem Vertragsbediensteten gebührt auf Antrag eine Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge zum Zweck
    1. Ziffer eins
      der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinn des Paragraph 37, Absatz 5 bis zu einer ununterbrochenen Gesamtdauer von sechs Monaten pro Anlassfall,
    2. Ziffer 2
      der Betreuung seines schwerst erkrankten Kindes (Wahl-, Stief- oder Pflegekindes oder des Kindes der Person, mit der der Vertragsbedienstete in eingetragener Partnerschaft oder in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt) bis zu einer ununterbrochenen Gesamtdauer von neun Monaten pro Anlassfall.
    Wird die Pflegefreistellung nicht im höchst zulässigen Ausmaß beantragt, hat der Vertragsbedienstete Anspruch auf Verlängerung der Pflegefreistellung bis zu diesem Ausmaß. Wurde die Gesamtdauer der Pflegefreistellung nach Ziffer 2, bereits voll ausgeschöpft, kann diese im Zusammenhang mit einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwerst erkrankte Kind auf Antrag höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlängert werden.
  2. Absatz 2,Anträge gemäß Absatz eins,, welche schriftlich zu stellen sind, haben folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Beginn und Dauer der Pflegefreistellung oder von deren Verlängerung,
    2. Ziffer 2
      die anspruchsbegründenden Umstände und
    3. Ziffer 3
      die Angehörigeneigenschaft.
    Die Voraussetzungen nach Ziffer 2 und 3 sind glaubhaft zu machen.
  3. Absatz 3,Wird der Antrag auf Pflegefreistellung (Absatz eins,) nicht innerhalb einer Woche, jener auf Verlängerung nicht innerhalb von zwei Wochen abgelehnt, darf der Vertragsbedienstete die Pflegefreistellung antreten.
  4. Absatz 4,Die Pflegefreistellung gemäß Absatz eins, endet vorzeitig:
    1. Ziffer eins
      soweit nicht einvernehmlich ein früherer Endigungszeitpunkt festgelegt wird, spätestens zwei Wochen nach Wegfall der anspruchsbegründenden Umstände,
    2. Ziffer 2
      durch ein Beschäftigungsverbot gemäß Paragraph 3, des Mutterschutzgesetzes 1979 oder
    3. Ziffer 3
      durch eine (Eltern-)Karenz.
  5. Absatz 5,Der Vertragsbedienstete hat dem Magistrat über Verlangen das Vorliegen der anspruchsbegründenden Umstände für die gesamte Dauer der Pflegefreistellung (Absatz eins,) glaubhaft zu machen.

§ 37b

Text

Paragraph 37 b,
  1. Absatz eins,Bei Vorliegen der in Paragraph 37 a, Absatz eins, genannten Voraussetzungen ist dem Vertragsbediensteten auf seinen Antrag die Arbeitszeit (Paragraph 11, Absatz 2 und Paragraph 51,) für einen bestimmten, die jeweilige nach Paragraph 37 a, Absatz eins, in Betracht kommende Gesamtdauer nicht übersteigenden Zeitraum um höchstens drei Viertel herabzusetzen, wobei die verbleibende Arbeitszeit ein ganzzahliges Stundenausmaß zu umfassen hat.
  2. Absatz 2,Im Antrag auf Teilzeitbeschäftigung gemäß Absatz eins, sind deren Beginn, Dauer und gewünschte zeitliche Lagerung sowie das gewünschte Ausmaß der Herabsetzung der Arbeitszeit anzugeben. Im Übrigen sind Paragraph 12, Absatz 3, 9 und 10 und Paragraph 37 a, Absatz 2 bis 5 dieses Gesetzes und Paragraph 27, Absatz 6, der Dienstordnung 1994 sinngemäß anzuwenden.

§ 37c

Text

Paragraph 37 c,

Die Paragraphen 37 a und 37 b sind auf alle in einem vertragsmäßigen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehenden Personen mit Ausnahme der Tages- und Stundenaushelfer und der in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, 4, 5 und 8 genannten Bediensteten, jedoch einschließlich der Angestellten des Landwirtschaftsbetriebes, anzuwenden.

§ 37d

Text

Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt

Paragraph 37 d,
  1. Absatz eins,Dem Vertragsbediensteten gebührt eine Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge zum Zweck der therapeutisch notwendigen Begleitung seines Kindes bei einem stationären Aufenthalt in einer Rehabilitationseinrichtung. Die Dienstfreistellung gebührt auf Antrag für die Begleitung eines Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und dem der stationäre Aufenthalt vom zuständigen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge bewilligt wurde. Die Dienstfreistellung gebührt für höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr. Der Anspruch besteht auch hinsichtlich des Wahl-, Stief- oder Pflegekindes des Vertragsbediensteten oder des Kindes der Person, mit der der Vertragsbedienstete in eingetragener Partnerschaft oder in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt.
  2. Absatz 2,Die gleichzeitige Inanspruchnahme der Dienstfreistellung durch beide Elternteile ist nicht zulässig, es sei denn, die Teilnahme beider Elternteile ist therapeutisch notwendig. Sie darf insgesamt höchstens vier Wochen betragen.
  3. Absatz 3,Wird die Dienstfreistellung zwischen den Betreuungspersonen geteilt, hat der auf den Vertragsbediensteten entfallende Teil mindestens eine Woche zu betragen.
  4. Absatz 4,Der Vertragsbedienstete muss die Dienstfreistellung spätestens eine Woche, nachdem er die Bewilligung der Rehabilitation vom Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge erhalten hat, beantragen. Im Antrag sind Beginn und Dauer der Rehabilitation anzugeben. Dem Antrag ist die Bewilligung der Rehabilitation beizulegen. Unbeschadet des Ablaufes der Antragsfrist bzw. des noch ausstehenden Datums des Beginns der Rehabilitation kann eine Dienstfreistellung gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Interessen entgegenstehen.
  5. Absatz 5,Paragraph 27, Absatz 6, gilt sinngemäß.
  6. Absatz 6,Absatz eins bis 5 sind auf die in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und 3 bis 7 genannten Bediensteten anzuwenden.

§ 38

Text

Dienst- und Werkswohnung

Paragraph 38,
  1. Absatz eins,Dienstwohnung ist eine Wohnung, die dem Vertragsbediensteten ohne Beistellung von beweglichem Mobiliar auf Grund des Dienstvertrages zugewiesen wird und die der Vertragsbedienstete zur ordnungsgemäßen Ausübung seines Dienstes beziehen muß.
  2. Absatz 2,Werkswohnung ist eine Wohnung, die dem Vertragsbediensteten ohne Beistellung von beweglichem Mobiliar auf Grund des Dienstvertrages zugewiesen wird und deren Benützung durch den Vertragsbediensteten im Hinblick auf seine Dienstverwendung zweckmäßig, jedoch zur ordnungsgemäßen Ausübung seines Dienstes nicht unbedingt notwendig ist.
  3. Absatz 3,Durch die Zuweisung einer Dienst- oder Werkswohnung an den Vertragsbediensteten wird kein Bestandverhältnis begründet.
  4. Absatz 4,Für eine Dienstwohnung hat der Vertragsbedienstete keine Vergütung zu leisten. Für eine Werkswohnung hat der Vertragsbedienstete eine Vergütung in der Höhe des halben ortsüblichen Mietzinses und der vollen Betriebskosten sowie der vollen laufenden öffentlichen Abgaben zu leisten, die er bei Vermietung der Wohnung an ihn zu entrichten hätte. Die Pauschalierung der Betriebskosten und der laufenden öffentlichen Abgaben ist zulässig.
  5. Absatz 5,Die Dienst- oder Werkswohnung ist innerhalb von drei Monaten zu räumen, wenn das Dienstverhältnis endet oder eine Änderung der Dienstverwendung (auch in örtlicher Hinsicht) eingetreten ist; die Frist kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe auf höchstens neun Monate verlängert werden. Erfolgt die Räumung der Dienst- oder Werkswohnung nicht fristgerecht, so ist für die Zeit nach Ablauf der Räumungsfrist bis zur tatsächlichen Räumung, ohne daß hiedurch ein Bestandverhältnis begründet wird, eine Vergütung in der Höhe des ortsüblichen Mietzinses, der Betriebskosten und der öffentlichen Abgaben zu leisten, die bei Vermietung der Wohnung zu entrichten wären. Die Pauschalierung der Betriebskosten und der laufenden öffentlichen Abgaben ist zulässig.
  6. Absatz 6,Während des Kündigungsschutzes gemäß Paragraph 42, Absatz 4 und 6 oder Paragraph 49, tritt die Verpflichtung des Vertragsbediensteten zur Räumung der Dienst- oder Werkswohnung wegen einer Änderung der Dienstverwendung nicht ein.

§ 39

Text

Einmalige Entschädigung bei Räumung einer Dienst- oder Werkswohnung

Paragraph 39,
  1. Absatz eins,Ist der Vertragsbedienstete zur Räumung einer Dienst- oder Werkswohnung verpflichtet, so hat er Anspruch auf eine einmalige Entschädigung, wenn
    1. Ziffer eins
      ihm bei Eintritt des Umstandes, der ihn gemäß Paragraph 38, Absatz 5, zur Räumung der Dienst- oder Werkswohnung verpflichtet, eine Dienst- oder Werkswohnung mindestens zehn Jahre zugewiesen war, und
    2. Ziffer 2
      er einen Baukostenzuschuß für eine Ersatzwohnung oder eine Geldleistung für eine Genossenschafts- oder Eigentumswohnung oder ein Eigenheim zu erbringen hat.
  2. Absatz 2,Der Vertragsbedienstete hat keinen Anspruch auf die einmalige Entschädigung, wenn
    1. Ziffer eins
      er das Dienstverhältnis gekündigt hat und ihm keine Abfertigung nach diesem Gesetz gebührt,
    2. Ziffer 2
      die Gründe des Paragraph 48, Absatz 2, Ziffer 5, 6, oder 8 vorliegen oder
    3. Ziffer 3
      – sofern für den Vertragsbediensteten das Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz – W-MVG gilt – er gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 W-MVG keinen Anspruch auf Verfügung über die Abfertigung hat.
  3. Absatz 3,Die Bemessungsgrundlage für die einmalige Entschädigung beträgt 3 925 Euro.
  4. Absatz 4,Die einmalige Entschädigung beträgt für jedes Jahr der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit, die unter sinngemäßer Anwendung der Pensionsordnung  1995, zu berechnen ist,
    1. Ziffer eins
      bei Räumung einer Dienstwohnung 1/35,
    2. Ziffer 2
      bei Räumung einer Werkswohnung 1/70
    der Bemessungsgrundlage. Die einmalige Entschädigung darf bei Räumung einer Dienstwohnung die Bemessungsgrundlage, bei Räumung einer Werkswohnung die halbe Bemessungsgrundlage, sowie in beiden Fällen den Betrag der Leistung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht überschreiten.
  5. Absatz 5,Ist die Verpflichtung zur Räumung der Dienst- oder Werkswohnung (Paragraph 38, Absatz 5,) auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Sinn des Paragraph 19, Absatz 4, zurückzuführen, so gebührt die einmalige Entschädigung unabhängig von Absatz eins, Ziffer eins und unter Zugrundelegung einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 35 Jahren.
  6. Absatz 6,Entscheidend für die Höhe der einmaligen Entschädigung ist der Zeitpunkt, ab dem die Räumungsfrist gemäß Paragraph 38, Absatz 5, zu laufen beginnt.
  7. Absatz 7,Stirbt ein zur Benützung einer Dienst- oder Werkswohnung berechtigter Vertragsbediensteter und hätte er unter Außerachtlassung des Absatz eins, Ziffer 2, Anspruch auf die einmalige Entschädigung gehabt, wenn das Dienstverhältnis mit Ablauf des Sterbetages einvernehmlich aufgelöst worden wäre, so gebührt dem bei sinngemäßer Anwendung der Pensionsordnung 1995 versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, der
    1. Ziffer eins
      mit dem Verstorbenen an dessen Sterbetag im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, erfüllt,
    die einmalige Entschädigung in der Höhe, die sich gemäß Absatz 4, unter Berücksichtigung der um zehn Jahre erhöhten ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit und der vom Hinterbliebenen zu erbringenden Leistung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ergibt. Absatz 5 und 6 gelten sinngemäß.
  8. Absatz 8,Haben mehrere Hinterbliebene gemäß Absatz 7, Anspruch auf die einmalige Entschädigung, so gebührt sie ihnen zur ungeteilten Hand.

§ 40

Text

Dienstbekleidung

Paragraph 40,
  1. Absatz eins,Dem Vertragsbediensteten ist die notwendige Dienstbekleidung zur Verfügung zu stellen, wenn die dienstliche Tätigkeit
    1. Ziffer eins
      eine überdurchschnittliche Verschmutzung oder Abnützung der Bekleidung mit sich bringt,
    2. Ziffer 2
      das Tragen einer Dienstbekleidung zum Schutz gegen Witterungseinflüsse erfordert,
    3. Ziffer 3
      das Tragen einer Dienstbekleidung aus hygienischen Gründen erfordert,
    4. Ziffer 4
      eine besondere Kenntlichmachung oder ein repräsentatives Äußeres erfordert.
  2. Absatz 2,Die Mindesttragedauer ist unter Berücksichtigung der sich aus der dienstlichen Tätigkeit ergebenden durchschnittlichen Abnützung der Dienstbekleidungsstücke festzusetzen.
  3. Absatz 3,Die unentgeltliche Überlassung von Dienstbekleidungsstücken in das Eigentum des Vertragsbediensteten ist nur zulässig, wenn die Mindesttragedauer abgelaufen ist.

§ 40a

Text

Verhalten bei Gefahr

Paragraph 40 a,
  1. Absatz eins,Der Vertragsbedienstete, der bei ernster und unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit den Gefahrenbereich verläßt, darf deswegen nicht benachteiligt werden. Gleiches gilt, wenn er unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr trifft, weil er die sonst zuständigen Personen nicht erreichen kann, außer die Handlungsweise war grob fahrlässig.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für Vertragsbedienstete einer Feuerwehr oder eines sonstigen Katastrophenschutzdienstes.

§ 41

Text

4. ABSCHNITT
Enden des Dienstverhältnisses

Gründe für das Enden des Dienstverhältnisses

Paragraph 41,
  1. Absatz eins,Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet durch
    1. Ziffer eins
      Tod,
    2. Ziffer 2
      Übernahme des Vertragsbediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien,
    3. Ziffer 3
      einvernehmliche Auflösung (Paragraph 44,),
    4. Ziffer 4
      vorzeitige Auflösung (Paragraph 45,),
    5. Ziffer 5
      gerichtliche Verurteilung (Paragraph 46,).
  2. Absatz 2,Das auf bestimmte Zeit eingegangene Dienstverhältnis endet auch mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluß der Arbeit, auf die es abgestellt war. Das auf unbestimmte Zeit eingegangene Dienstverhältnis endet ferner durch Kündigung (Paragraphen 42 und 43).
  3. Absatz 3,Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von jedem Vertragsteil jederzeit aufgelöst werden.

§ 41a

Text

Folgebeschäftigung

Paragraph 41 a,
  1. Absatz eins,Dem Vertragsbediensteten ist es nach Beendigung des Dienstverhältnisses für die Dauer von sechs Monaten untersagt, für einen Rechtsträger,
    1. Ziffer eins
      der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes, des Stadtrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und
    2. Ziffer 2
      auf dessen Rechtsposition seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Beendigung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten,
    tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat der Vertragsbedienstete der Stadt Wien eine Konventionalstrafe in Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgelts zu leisten. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.
  2. Absatz 2,Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn
    1. Ziffer eins
      dadurch das Fortkommen des Vertragsbediensteten unbillig erschwert wird,
    2. Ziffer 2
      das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt das Zwanzigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG nicht überschritten hat,
    3. Ziffer 3
      die Dienstgeberin oder einer ihrer Vertreter durch schuldhaftes Verhalten dem Vertragsbediensteten begründeten Anlass zur vorzeitigen Auflösung oder zur Kündigung des Dienstverhältnisses gegeben hat,
    4. Ziffer 4
      die Dienstgeberin das Dienstverhältnis löst, sofern keiner der in Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, 3, 5 und 6 oder Paragraph 45, Absatz 2, aufgezählten Gründe vorliegt, oder
    5. Ziffer 5
      das Dienstverhältnis gemäß Paragraph 41, Absatz 2, erster Satz endet.
  3. Absatz 3,Der Vertragsbedienstete ist im Zuge der Beendigung des Dienstverhältnisses über die Inhalte der Absatz eins und 2 schriftlich zu informieren.

§ 42

Text

Kündigung

Paragraph 42,
  1. Absatz eins,Das auf unbestimmte Zeit eingegangene Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil schriftlich gekündigt werden. Hat das Dienstverhältnis bei Ausspruch der Kündigung mindestens drei Jahre gedauert, so kann die Gemeinde nur unter Angabe eines Grundes kündigen.
  2. Absatz 2,Ein Grund, der die Gemeinde zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor,
    1. Ziffer eins
      wenn der Vertragsbedienstete seine Dienstpflichten gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
    2. Ziffer 2
      wenn der Vertragsbedienstete für die Erfüllung seiner Dienstpflichten gesundheitlich ungeeignet ist;
    3. Ziffer 3
      wenn der Vertragsbedienstete eine im Dienstvertrag vereinbarte Lehrabschlussprüfung und/oder Dienstprüfung nicht rechtzeitig oder nicht mit Erfolg ablegt;
    4. Ziffer 4
      wenn der Vertragsbedienstete handlungsunfähig wird;
    5. Ziffer 5
      wenn sich erweist, daß das gegenwärtige oder frühere Verhalten des Vertragsbediensteten mit dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes unvereinbar ist, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
    6. Ziffer 6
      wenn der Vertragsbedienstete den allgemein erzielbaren Arbeitserfolg nicht erreicht;
    7. Ziffer 7
      wenn im Zeitpunkt der beabsichtigten Auflösung des Dienstverhältnisses der Vertragsbedienstete das 65. Lebensjahr vollendet hat;
    8. Ziffer 8
      wenn eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Arbeitsbedingungen oder der Organisation des Dienstes die Kündigung notwendig macht.
  3. Absatz 3,Hat das Dienstverhältnis im Zeitpunkt des beabsichtigten Endens desselben mindestens zehn Jahre gedauert und hat der Vertragsbedienstete in diesem Zeitpunkt das 50. Lebensjahr vollendet, so ist eine Kündigung aus dem in Absatz 2, Ziffer 8, angeführten Grund unzulässig.
  4. Absatz 4,Die Kündigung des Vertragsbediensteten, der zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst nach dem Wehrgesetz 2001 einberufen oder zur Leistung des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 zugewiesen worden ist, ist vom Zeitpunkt an, in dem der Einberufungsbefehl oder der Zuweisungsbescheid zugestellt oder die Einberufung allgemein bekanntgemacht worden ist, bis zum Ablauf von einem Monat nach Enden des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes (Zivildienstes) unzulässig. Dies gilt sinngemäß auch für den Vertragsbediensteten, der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, KSE-BVG in das Ausland entsendet wird. Dauert der Präsenz- oder Ausbildungsdienst (Zivildienst) kürzer als zwei Monate, so tritt an die Stelle der Frist von einem Monat eine solche in der Dauer der Hälfte des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes (Zivildienstes). Der Kündigungsschutz besteht auch für den Vertragsbediensteten, der Staatsangehöriger einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen Landes, dessen Staatsangehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern, ist, bei einem gleichartigen Dienst.
  5. Absatz 5,Absatz 4, gilt nicht, wenn der Vertragsbedienstete der Meldepflicht gemäß Paragraph 13, Absatz 3, nicht nachkommt, außer er macht glaubhaft, daß er die Meldepflicht aus Gründen, die nicht von ihm zu vertreten sind, nicht erfüllen konnte, und er die Meldung unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachholt.
  6. Absatz 6,Die Kündigung des Vertragsbediensteten, der eine Eltern-Karenz gemäß Paragraphen 31 bis 31 b oder 32, eine Pflegefreistellung gemäß Paragraph 37 a, oder eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraphen 12, oder 37b in Anspruch nimmt, ist, soweit Absatz 7 bis 9 nicht anderes bestimmt, unzulässig. Soweit sich der Kündigungsschutz auf die Pflegefreistellung gemäß Paragraph 37 a, oder die Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraph 37 b, bezieht, erstreckt er sich auch auf den von Paragraph 37 c, erfassten Bedienstetenkreis.
  7. Absatz 7,Der Kündigungsschutz beginnt mit der Einbringung des Antrages auf Eltern-Karenz gemäß Paragraphen 31, 31 a, oder 32 oder Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraph 12,, jedoch nicht vor der Geburt des Kindes, der Annahme an Kindes statt, der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder der Aufnahme in den Haushalt des Vertragsbediensteten sowie bei einer Eltern-Karenz gemäß Paragraph 31 b, mit der Bekanntgabe des gewünschten Beginns der aufgeschobenen Eltern-Karenz, frühestens jedoch drei Monate vor Beginn der aufgeschobenen Eltern-Karenz, und endet einen Monat nach dem Ende der Eltern-Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraph 12,, spätestens einen Monat nach Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes. Dauert die Eltern-Karenz kürzer als zwei Monate, tritt an die Stelle der Frist von einem Monat eine solche in der Dauer der Hälfte der Eltern-Karenz.
  8. Absatz 8,Wird geteilte Eltern-Karenz in Anspruch genommen (Paragraph 31 a,), beginnt der Kündigungsschutz für jeden Teil mit der sich auf ihn beziehenden Antragstellung, jedoch nicht vor der Geburt des Kindes und endet jeweils einen Monat nach dem Ende des jeweiligen Teiles. Wird der Antrag nach Paragraph 31 a, Absatz 3, vor Ablauf des auf den ersten Teil der Eltern-Karenz bezogenen Kündigungsschutzes eingebracht, endet der Kündigungsschutz einen Monat nach Ende des zweiten Teiles der Eltern-Karenz.
  9. Absatz 9,Wird Pflegefreistellung gemäß Paragraph 37 a, oder Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraph 37 b, in Anspruch genommen, beginnt der Kündigungsschutz mit Beginn der Pflegefreistellung oder der Teilzeitbeschäftigung und endet einen Monat nach deren Ende. Dauert die Pflegefreistellung oder die Teilzeitbeschäftigung kürzer als zwei Monate, tritt an die Stelle der Frist von einem Monat eine solche in der Dauer der Hälfte der Pflegefreistellung oder Teilzeitbeschäftigung, mindestens aber in der Dauer von einer Woche. Absatz 6, zweiter Satz ist anzuwenden.
  10. Absatz 9 a,Die Kündigung des Vertragsbediensteten, der eine Dienstfreistellung gemäß Paragraph 37 d, in Anspruch nimmt, ist unzulässig. Der Kündigungsschutz beginnt mit Vorlage der Bewilligung der Rehabilitation und endet zwei Wochen nach Ende der Dienstfreistellung. Dauert die Dienstfreistellung kürzer als vier Wochen, tritt an die Stelle der Frist von zwei Wochen eine solche in der Dauer der Hälfte der Dienstfreistellung, mindestens aber in der Dauer von einer Woche. Der Kündigungsschutz erstreckt sich auch auf den von Paragraph 37 d, Absatz 6, erfassten Personenkreis.
  11. Absatz 10,Eine Kündigung nach Absatz eins, ist innerhalb von vier Wochen nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei Gericht anzufechten.

§ 43

Text

Kündigungsfrist

Paragraph 43,
  1. Absatz eins,Die Kündigungsfrist beträgt für beide Vertragsteile nach einer bei Ausspruch der Kündigung erreichten Dienstzeit von

weniger als 6 Monaten

1 Woche,

6 Monaten

2 Wochen,

1 Jahr

1 Monat,

2 Jahren

2 Monate,

5 Jahren

3 Monate,

10 Jahren

4 Monate,

15 Jahren

5 Monate.

  1. Absatz 2,Die Kündigungsfrist hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf eines Samstags, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonats zu enden.
  2. Absatz 3,Für die Bemessung der Dauer der Kündigungsfrist sind Zeiten, die in früheren Dienstverhältnissen oder Lehrverhältnissen zur Gemeinde Wien zurückgelegt wurden und die der Vertragsbedienstete anläßlich der Aufnahme in das bestehende Dienstverhältnis bekanntgegeben hat, auf die Dienstzeit anzurechnen.
  3. Absatz 4,Bei Kündigung durch die Gemeinde hemmt die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 den Lauf der Kündigungsfrist. Gleiches gilt für den Vertragsbediensteten, der Staatsangehöriger einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen Landes, dessen Staatsangehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern, ist, bei einem gleichartigen Dienst.
  4. Absatz 5,Während der Kündigungsfrist sind dem Vertragsbediensteten auf sein Verlangen wöchentlich acht Arbeitsstunden, im Falle einer Teilzeitbeschäftigung nur der dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Stundenanteil, zum Aufsuchen eines neuen Dienstpostens freizugeben.
  5. Absatz 6,Ansprüche gemäß Absatz 5, bestehen nicht
    1. Ziffer eins
      bei Kündigung durch den Vertragsbediensteten wegen Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung;
    2. Ziffer 2
      bei Kündigung durch den Dienstgeber, wenn der Vertragsbedienstete einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde (Paragraph 10, Absatz 7, ASVG)
  6. Absatz 7,entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2013, vom 16. Dezember 2013.
  7. Absatz 8,Der Magistrat kann den gekündigten Vertragsbediensteten in begründeten Einzelfällen während der Kündigungsfrist unter Wahrung der sonstigen ihm zustehenden Bezugsansprüche vom Dienst freistellen, wenn dies im dienstlichen Interesse gelegen ist.

§ 43a

Text

Paragraph 43 a,

Einem Vertragsbediensteten, der in einem auf mindestens drei Monate befristeten Dienstverhältnis beschäftigt ist, sind auf sein Verlangen wöchentlich acht Stunden, im Fall einer Teilzeitbeschäftigung nur der dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Stundenanteil, zum Aufsuchen eines neuen Dienstpostens freizugeben. Die Postensuchzeit ist innerhalb einer Frist vor Ende des Dienstverhältnisses zu gewähren, die der (fiktiven) Kündigungsfrist für den Fall entspricht, dass das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden wäre (Paragraph 43,).

§ 43b

Text

Paragraph 43 b,

Der Magistrat kann den in einem durch Ablauf der Zeit befristeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehenden Vertragsbediensteten in begründeten Einzelfällen, wie zB bei Entfall der Aufgaben, für die er aufgenommen worden ist, bis zum Ende seines Dienstverhältnisses unter Wahrung der sonstigen ihm zustehenden Bezugsansprüche vom Dienst freistellen, wenn dies im dienstlichen Interesse gelegen ist. Das Ausmaß der Dienstfreistellung darf die Dauer der Kündigungsfrist, die zu beachten wäre, wenn das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden wäre und im Zeitpunkt des Endens des befristeten Dienstverhältnisses gekündigt werden würde, nicht überschreiten. Die Dienstfreistellung gilt als Erholungsurlaub.

§ 44

Text

Einvernehmliche Auflösung

Paragraph 44,
  1. Absatz eins,Das Dienstverhältnis kann einvernehmlich jederzeit aufgelöst werden.
  2. Absatz 2,Während des Kündigungsschutzes gemäß Paragraph 42, Absatz 4, 6 und 7 oder Paragraph 49, ist die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nur zulässig, wenn sie schriftlich erfolgt und der Vertragsbedienstete nachweislich über den Kündigungsschutz und gegebenenfalls über die durch das Enden des Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 38, Absatz 5, eintretende Rechtsfolge belehrt wurde.

§ 45

Text

Vorzeitige Auflösung

Paragraph 45,
  1. Absatz eins,Das Dienstverhältnis kann, wenn es auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor dem Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist sowohl von der Gemeinde (Entlassung) als auch vom Vertragsbediensteten (Austritt) aus wichtigen Gründen aufgelöst werden.
  2. Absatz 2,Ein wichtiger Grund, der die Gemeinde zur Entlassung berechtigt, liegt insbesondere vor,
    1. Ziffer eins
      wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Vertragsbedienstete die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die seine Aufnahme ausgeschlossen hätten;
    2. Ziffer 2
      wenn der Vertragsbedienstete sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig macht, die ihn des Vertrauens der Gemeinde unwürdig erscheinen läßt, insbesondere wenn er sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte, Mitarbeiter, Parteien oder Kunden zuschulden kommen läßt oder wenn er gegen das Verbot gemäß Paragraph 4, Absatz 5, verstößt;
    3. Ziffer 3
      wenn der Vertragsbedienstete seinen Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterläßt;
    4. Ziffer 4
      wenn der Vertragsbedienstete sich weigert, seine Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu versehen oder sich den Weisungen seiner Vorgesetzten zu fügen;
    5. Ziffer 5
      wenn der Vertragsbedienstete eine Nebenbeschäftigung betreibt, die ihn an der vollständigen oder genauen Erfüllung seiner Dienstpflichten hindert oder ihrer Natur nach die volle Unbefangenheit im Dienst beeinträchtigen kann, und er diese Beschäftigung trotz Aufforderung nicht aufgibt.
  3. Absatz 3,Ein wichtiger Grund, der den Vertragsbediensteten zum Austritt berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Vertragsbedienstete zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.
  4. Absatz 4,Hat die Gemeinde den Vertragsbediensteten während des Kündigungsschutzes gemäß Paragraph 42, Absatz 4 bis 9 oder Paragraph 49, unter Missachtung der Absatz eins und 2 entlassen, ist die Entlassung auf Grund einer Klage des betroffenen Vertragsbediensteten für rechtsunwirksam zu erklären.
  5. Absatz 5,Eine entgegen den Vorschriften der Absatz eins und 2 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinn des Paragraph 42, Absatz 2, darstellt.
  6. Absatz 6,Eine Entlassung nach Absatz eins, ist innerhalb von vier Wochen nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei Gericht anzufechten.

§ 46

Text

Gerichtliche Verurteilung

Paragraph 46,

Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet durch Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, wenn

  1. Ziffer eins
    die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt,
  2. Ziffer 2
    die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt,
  3. Ziffer 3
    die Verurteilung ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den Paragraphen 92, 201 bis 217 und 312 a StGB erfolgt ist oder
  4. Ziffer 4
    die Verurteilung nach dem Verbotsgesetz 1947 – VerbotsG, StGBl. Nr. 13 aus 1945,, erfolgt ist.

§ 47

Text

Dienstzeugnis

Paragraph 47,

Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist dem Vertragsbediensteten ein Zeugnis über die Dauer des Dienstverhältnisses und die Art der Dienstleistung auf Kosten der Gemeinde auszustellen.

§ 48

Text

Abfertigung und Sterbekostenbeitrag

Paragraph 48,
  1. Absatz eins,Dem Vertragsbediensteten, für den das Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz nicht gilt, gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses eine Abfertigung.
  2. Absatz 2,Die Abfertigung gebührt nicht,
    1. Ziffer eins
      wenn die Dienstzeit unter Einrechnung der ununterbrochen und unmittelbar dem Vertragsbedienstetenverhältnis vorangehenden Dienstzeit oder Lehrzeit zur Stadt Wien – soweit die Dienstzeit nicht gemäß Paragraph 14, Absatz 4, Ziffer 3, DO 1994 in Verbindung mit Paragraph 18, VBO 1995 von der Anrechnung für die Vorrückung in höhere Bezüge ausgeschlossen ist – weniger als drei Jahre beträgt;
    2. Ziffer 2
      wenn das Dienstverhältnis durch den Tod des Vertragsbediensteten geendet hat, unbeschadet Absatz 9,;
    3. Ziffer 3
      wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde (Paragraph 2, Absatz 4,) und durch Zeitablauf geendet hat;
    4. Ziffer 4
      wenn das Dienstverhältnis vom Vertragsbediensteten gekündigt wird und er beim Enden des Dienstverhältnisses die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Pension aus den Versicherungsfällen des Alters gemäß Paragraph 253, oder Paragraph 253 b, ASVG oder den Anspruch auf eine Alterspension gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder 2 APG nicht erfüllt oder er keine Alterspension nach Paragraph 4, Absatz 3, APG in Anspruch nimmt;
    5. Ziffer 5
      wenn den Vertragsbediensteten ein Verschulden an der Kündigung oder an der Entlassung (Paragraph 45, Absatz 2,) trifft;
    6. Ziffer 6
      wenn der Vertragsbedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (Paragraph 45, Absatz 3,);
    7. Ziffer 7
      wenn das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über eine Abfertigung zustande kommt oder wenn der Vertragsbedienstete unmittelbar in ein anderes durch Vertrag begründetes Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien, zu einer von der Gemeinde Wien verwalteten Stiftung, Anstalt oder einen solchen Fonds oder in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien übernommen wird;
    8. Ziffer 8
      wenn das Dienstverhältnis durch gerichtliche Verurteilung geendet hat (Paragraph 46,).
  3. Absatz 3,Eine Abfertigung gebührt auch dem Vertragsbediensteten (Absatz eins,), der gemäß Paragraph 42, kündigt oder gemäß Paragraph 45, austritt, wenn das Dienstverhältnis
    1. Ziffer eins
      innerhalb von acht Wochen nach der Annahme eines Kindes an Kindesstatt oder der erfolgten Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege,
    2. Ziffer 2
      innerhalb von zwei Jahren nach Geburt eines Kindes, wenn wegen dieses Kindes vom ausscheidenden Vertragsbediensteten eine Eltern-Karenz gemäß Paragraph 31, oder Paragraph 32, oder Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraph 12, in Anspruch genommen wurde, oder
    3. Ziffer 3
      während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraph 12
    endet, das Kind bei Enden des Dienstverhältnisses lebt und in jedem Fall noch nicht älter als vier Jahre ist. Gleiches gilt für die Vertragsbedienstete, die kündigt oder austritt, wenn das Dienstverhältnis während der Schutzfrist gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Mutterschutzgesetzes 1979 oder Paragraph 49, oder während einer an diese Schutzfrist anschließenden Dienstabwesenheit wegen Urlaubes, Krankheit oder Unfalles endet.
  4. Absatz 4,Eine Abfertigung gebührt auch dem Vertragsbediensteten (Absatz eins,), dessen Dienstverhältnis als unmittelbare Folge des Entfalles oder der Verminderung der Aufgaben oder der Organisationsänderung einer Dienststelle im Sinn des Paragraph 3, oder 4 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 28 aus 2007,, einvernehmlich aufgelöst wird und der zur Zeit der Auflösung des Dienstverhältnisses die Voraussetzungen des Paragraph 48 a, Absatz eins, nicht erfüllt.
  5. Absatz 5,entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2014, vom 15. April 2014.
  6. Absatz 6,Die Abfertigung beträgt nach einer Dienstzeit von
    3 Jahren das Zweifache,
    5 Jahren das Dreifache,
    10 Jahren das Vierfache,
    15 Jahren das Sechsfache,
    20 Jahren das Neunfache,
    25 Jahren das Zwölffache
    des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges (Paragraph 3, Absatz 2, der Besoldungsordnung 1994).
  7. Absatz 7,Zeiten in Dienstverhältnissen oder Lehrverhältnissen zu inländischen Gebietskörperschaften sind der Dienstzeit nach Absatz 6, zuzurechnen, wenn das frühere Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis vor Beginn des gegenwärtigen Dienstverhältnisses geendet hat oder wenn das frühere Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis anläßlich des Beginnes des gegenwärtigen Dienstverhältnisses beendet wurde. Die Zurechnung ist ausgeschlossen,
    1. Ziffer eins
      soweit die Zeiten in einem anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses wirksam waren, sofern aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuß besteht;
    2. Ziffer 2
      wenn das frühere Dienstverhältnis in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch verwirkt wurde oder, falls Absatz 2, für dieses frühere Dienstverhältnis, gegolten hätte, verwirkt worden wäre;
    3. Ziffer 3
      wenn der Vertragsbedienstete bei Enden des früheren Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat und diese nicht gemäß Absatz 8, oder Paragraph 41, Absatz 4, der Besoldungsordnung 1994 zurückerstattet hat.
  8. Absatz 8,Wird ein Vertragsbediensteter, der das Dienstverhältnis aufgelöst hat, innerhalb von sechs Monaten wieder in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien aufgenommen, so hat er eine gemäß Absatz 3, erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten. Eine gemäß Absatz 4, erhaltene Abfertigung ist zurückzuerstatten, wenn der Vertragsbedienstete, dessen Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst wurde, innerhalb von fünf Jahren wieder in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien aufgenommen wird. Dabei verringert sich der zurückzuzahlende Betrag für jedes volle Jahr, das zwischen der Beendigung des Dienstverhältnisses und dem Wiedereintritt in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien liegt, um 20%.
  9. Absatz 9,Endet das Dienstverhältnis durch den Tod des Vertragsbediensteten (Absatz eins,), haben Anspruch auf Sterbekostenbeitrag
    1. Ziffer eins
      der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner, der am Sterbetag des Vertragsbediensteten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat;
    2. Ziffer 2
      das Kind (Paragraph eins, Absatz 5, der Pensionsordnung 1995), das am Sterbetag des Vertragsbediensteten dessen Haushalt angehört hat; ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das am Sterbetag des Vertragsbediensteten dessen Haushalt angehört hat;
    3. Ziffer 3
      das Kind, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat; ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat.
    Ist eine der in Ziffer eins, bis 3 genannten Personen wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung gegen den Verstorbenen oder die Verlassenschaft, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, erbunwürdig, verliert sie ihren Anspruch auf den Sterbekostenbeitrag.
  10. Absatz 10,Sind mehrere Personen gemäß Absatz 9, anspruchsberechtigt, gebührt ihnen der Sterbekostenbeitrag zur ungeteilten Hand.
  11. Absatz 11,Der Sterbekostenbeitrag beträgt, wenn die Dienstzeit des Vertragsbediensteten noch nicht drei Jahre betragen hat, das Einfache des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges, sonst die Hälfte des in Absatz 6, angeführten Vielfachen.
  12. Absatz 12,Hat niemand gemäß Absatz 9, Anspruch auf den Sterbekostenbeitrag, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod unentgeltlich gepflegt haben.

§ 48a

Text

Abfertigung in besonderen Fällen

Paragraph 48 a,
  1. Absatz eins,Für den Vertragsbediensteten (Paragraph 48, Absatz eins,), dessen Dienstverhältnis als unmittelbare Folge des Entfalles oder der Verminderung der Aufgaben oder der Organisationsänderung einer Dienststelle im Sinn des Paragraph 3, oder 4 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 28 aus 2007,, einvernehmlich aufgelöst wird und der zur Zeit der Auflösung des Dienstverhältnisses das 660., aber noch nicht das in Paragraph 607, Absatz 10, Ziffer eins, ASVG für den Anspruch auf Alterspension wegen langer Versicherungsdauer genannte Lebensmonat vollendet hat, gilt Paragraph 48, mit den sich aus Absatz 2 bis 4 ergebenden Abweichungen.
  2. Absatz 2,Paragraph 48, Absatz 2, Ziffer eins und 7 gilt nicht. Bei Anwendung des Paragraph 48, Absatz 6, ist von einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren auszugehen.
  3. Absatz 3,Die gemäß Paragraph 48 und Absatz 2, gebührende Abfertigung erhöht sich um den sich aus Absatz 4, ergebenden Betrag.
  4. Absatz 4,Der dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug ist bei einer in der Dienststelle im Sinne des Absatz eins, zuletzt zurückgelegten Beschäftigungszeit von
    1. Ziffer eins
      weniger als fünf Jahren mit 0,375,
    2. Ziffer 2
      mindestens fünf, aber weniger als zehn Jahre mit 0,5,
    3. Ziffer 3
      mindestens zehn, aber weniger als 20 Jahre mit 0,625,
    4. Ziffer 4
      mindestens 20 Jahren mit 0,75
    zu multiplizieren und sodann mit der Anzahl der Monate nach der Auflösung des Dienstverhältnisses bis zur Vollendung des in Paragraph 607, Absatz 10, Ziffer eins, ASVG für den Anspruch auf Alterspension wegen langer Versicherungsdauer genannten Lebensmonats, höchstens jedoch mit dem Faktor 60 zu vervielfachen; dabei ist gegebenenfalls auf volle Monate aufzurunden.

§ 48b

Text

Paragraph 48 b,

Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß einem Saisonbediensteten eine Abfertigung gebührt, richtet sich nach den Paragraphen 12 a und 12 b der Dienstvorschrift für Aushilfs- und Saisonbedienstete 1997, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 8 in der Fassung Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 23 aus 2004,.

§ 48c

Text

4a. ABSCHNITT

Sozialplan

Paragraph 48 c,
  1. Absatz eins,Bei Schließung einer Dienststelle im Sinn des Paragraph 3, oder 4 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 28 aus 2007,, oder eines Betriebs im Sinn des Paragraph 34, Absatz eins, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, von der mindestens 30 Bedienstete betroffen sind und die mit wesentlichen Nachteilen für alle oder erhebliche Teile der Bediensteten verbunden sind, können zwischen der Stadt Wien und der younion _ Die Daseinsgewerkschaft Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der damit verbundenen Folgen vereinbart werden. Als solche Maßnahmen kommen insbesondere die Gewährung einer freiwilligen Abfertigung bei Auflösung des Dienstverhältnisses und bei Schließung von außerhalb der Ortsgemeinde Wien gelegenen Dienststellen die auf eine Gesamtdauer von längstens fünf Jahren befristete pauschale Abgeltung der Mehrkosten für die Fahrtstrecke zwischen bisherigem Dienstort und neuer Dienststelle in Betracht.
  2. Absatz 2,In einem Sozialplan können auch Maßnahmen für Bedienstete getroffen werden, die bereits vor Abschluss des Sozialplans im Hinblick auf die beabsichtigte Schließung in eine andere Dienststelle oder in eine andere Einrichtung versetzt oder dienstzugeteilt wurden.

§ 49

Text

5. ABSCHNITT

Anwendung von Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes 1979

Paragraph 49,
  1. Absatz eins,Für die Vertragsbedienstete gelten Paragraph 10, Absatz eins, eins a und 2, Paragraph 10, a sowie Paragraph 14, des Mutterschutzgesetzes 1979 sinngemäß.
  2. Absatz 2,Für die Vertragsbedienstete, die nicht in einem Betrieb tätig ist, gelten Paragraphen 2 a bis 9 des Mutterschutzgesetzes 1979 sinngemäß.

§ 50

Text

6. ABSCHNITT
Sonderbestimmungen für einzelne Bedienstetengruppen

Teilzeitbeschäftigte Vertragsbedienstete

Paragraph 50,
  1. Absatz eins,Dem teilzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt der seiner Arbeitszeit (Lehrverpflichtung) entsprechende Teil des Monatsbezuges. Entsprechendes gilt bezüglich der Nebengebühren mit der Maßgabe, dass die Nebengebühren gemäß Paragraph 34 und Paragraph 35, Absatz 2, der Besoldungsordnung 1994 voll gebühren und auf Mehrdienstleistungsvergütungen im Sinn des Paragraph 36, der Besoldungsordnung 1994 erst Anspruch besteht, wenn die Normalarbeitszeit für vollbeschäftigte Vertragsbedienstete überschritten wird.
  2. Absatz 2,Ändert sich das Ausmaß der Arbeitszeit (Lehrverpflichtung) eines teilzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten, so ist bei Berechnung der Abfertigung oder des Sterbekostenbeitrages gemäß Paragraph 48, die durchschnittliche Arbeitszeit während der letzten sechs Monate zugrunde zu legen.
  3. Absatz 3,Bei Teilzeitbeschäftigungen gemäß Paragraphen 12, 33 a, oder 37b, bei den letzten beiden jedoch nur, wenn die Teilzeitbeschäftigung unmittelbar an eine Vollbeschäftigung oder unmittelbar an eine Teilzeitbeschäftigung im Sinn des Paragraph 12, anschließt, ist der Abfertigung und dem Sterbekostenbeitrag der volle Monatsbezug, ansonsten ist der vor Antritt der Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraphen 33 a, oder 37b gebührende Monatsbezug unter Bedachtnahme auf Absatz 2, der Berechnung der Abfertigung oder des Sterbekostenbeitrages zu Grunde zu legen. Wird das Dienstverhältnis während einer Altersteilzeit (Paragraph 12 a,) beendet, ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsbezuges das der Altersteilzeit vorangegangene Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten zu Grunde zu legen. Soweit sich der erste Satz auf Teilzeitbeschäftigungen gemäß Paragraph 37 b, bezieht, ist Paragraph 42, Absatz 6, zweiter Satz sinngemäß anzuwenden; in Kollektivverträgen enthaltene günstigere Bestimmungen bleiben unberührt.
  4. Absatz 4,Absatz eins, ist auf eine Reduktion der Arbeitszeit gemäß Paragraph 11, Absatz 8, nicht anzuwenden.

§ 51

Text

Lehrverpflichtung der an Schulen tätigen Vertragsbediensteten

Paragraph 51,

Für den Vertragsbediensteten des Schemas römisch vier L, der hauptberuflich als Leiter oder Lehrer (Paragraph 5, des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,) an einer von der Gemeinde erhaltenen Privatschule tätig ist, gilt Paragraph 30, der Dienstordnung 1994 sinngemäß.

§ 52

Text

Erholungsurlaub für an Schulen tätige Vertragsbedienstete

Paragraph 52,
  1. Absatz eins,Die folgenden Absätze gelten für Vertragsbedienstete, die hauptberuflich als Leiter oder Lehrer (Paragraph 5, des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,) an einer von der Gemeinde erhaltenen Privatschule oder hauptberuflich als Schularzt tätig sind.
  2. Absatz 2,Der Vertragsbedienstete ist während der Dauer der Schulferien vom Dienst beurlaubt, soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist.
  3. Absatz 3,Der Leiter ist verpflichtet, die ersten und die letzten drei Werktage der Hauptferien am Dienstort anwesend zu sein.
  4. Absatz 4,Im übrigen hat der Leiter für die Wahrnehmung von unaufschiebbaren Leitungsgeschäften während der Schulferien zu sorgen, wobei er auch die seiner Schule zugewiesenen Lehrer unter tunlicher Berücksichtigung berechtigter Wünsche in möglichst gleichem Maß heranziehen kann.
  5. Absatz 5,Paragraphen 23 bis 29 gelten nicht.
  6. Absatz 6,Paragraph 41 a, der Besoldungsordnung 1994 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 53

Text

Paragraph 53,

entfällt; Landesgesetzblatt 28 aus 2015, vom 24.7.2015

§ 54

Text

Sonderverträge

Paragraph 54,

In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von diesem Gesetz abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen und bedürfen der Genehmigung des für Personalangelegenheiten zuständigen Gemeinderatsausschusses.

§ 54a

Text

6a. Abschnitt
Schadenersatz und sonstige Ansprüche wegen Diskriminierung, Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen

Schadenersatz wegen Diskriminierung bei Begründung des Dienstverhältnisses

Paragraph 54 a,

Ist das vertragsmäßige Dienstverhältnis infolge einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes im Sinn des Paragraph 4 a, Absatz eins, zweiter Satz Ziffer eins, dieses Gesetzes oder nach einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung nicht begründet worden, ist die Gemeinde Wien gegenüber dem Bewerber zu angemessenem Schadenersatz verpflichtet. Paragraph 10, Absatz 2, des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes ist anzuwenden.

§ 54b

Text

Schadenersatz wegen Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg

Paragraph 54 b,

Ist der Vertragsbedienstete infolge einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes im Sinn des Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 5, dieses Gesetzes oder nach einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung nicht beruflich aufgestiegen, ist die Gemeinde Wien gegenüber dem Vertragsbediensteten zu angemessenem Schadenersatz verpflichtet. Paragraph 14, Absatz 2, des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes ist anzuwenden.

§ 54c

Text

Ansprüche wegen Diskriminierung bei Festsetzung des Entgelts, Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung sowie den Arbeitsbedingungen

Paragraph 54 c,

Ist der Vertragsbedienstete durch eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes im Sinn des Paragraph 4 a, Absatz eins, zweiter Satz Ziffer 2 bis 4 und Ziffer 6, dieses Gesetzes oder nach einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung bei der Festsetzung des Entgelts, der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung, einschließlich der Umschulung und der praktischen Berufserfahrung, oder in Bezug auf die Arbeitsbedingungen diskriminiert worden, sind die Paragraphen 11 bis 13 und 15 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

§ 54d

Text

Beendigung des Dienstverhältnisses

Paragraph 54 d,
  1. Absatz eins,Ist das Dienstverhältnis eines Vertragsbediensteten infolge einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes im Sinn des Paragraph 4 a, Absatz eins, zweiter Satz Ziffer 7, dieses Gesetzes oder nach einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung gekündigt oder vorzeitig beendet worden, ist die Kündigung (Paragraph 41, Absatz 2, letzter Satz), Entlassung (Paragraph 45, Absatz eins und 2) oder Auflösungserklärung (Paragraph 41, Absatz 3,) auf Grund einer Klage des betroffenen Vertragsbediensteten für rechtsunwirksam zu erklären.
  2. Absatz 2,Ist ein befristetes, auf die Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis angelegtes Dienstverhältnis eines Vertragsbediensteten infolge einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes im Sinn des Paragraph 4 a, Absatz eins, erster Satz dieses Gesetzes oder nach einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung durch Zeitablauf beendet worden, kann auf Feststellung des unbefristeten Bestehens des Dienstverhältnisses geklagt werden.
  3. Absatz 3,Lässt ein Vertragsbediensteter eine unter Absatz eins, oder 2 fallende Beendigung des Dienstverhältnisses gegen sich gelten, hat er Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens.
  4. Absatz 4,Der Vertragsbedienstete hat jedenfalls Anspruch auf eine Entschädigung für die durch die erfolgte Diskriminierung verursachte Verletzung der Würde.

§ 54e

Text

Schadenersatz wegen Belästigung

Paragraph 54 e,
  1. Absatz eins,Ein von einer Diskriminierung im Sinn des Paragraph 4 a, Absatz 3, Ziffer 2, dieses Gesetzes oder nach einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung betroffener Vertragsbediensteter hat gegenüber dem Diskriminierer Anspruch auf angemessenen Schadenersatz, der auch einen Ausgleich des durch die Verletzung der Würde entstandenen Nachteils zu beinhalten hat.
  2. Absatz 2,Hat es der Vertreter der Dienstgeberin (Paragraph 2, Absatz eins, W-GBG) trotz Kenntnis einer bestehenden Diskriminierung, welche zu einem Schadenersatz gemäß Absatz eins, berechtigt, unterlassen, für eine angemessene Abhilfe zu sorgen, hat der von der Diskriminierung betroffene Vertragsbedienstete – sofern er keinen Schadenersatz nach Absatz eins, geltend macht – aus diesem Grund auch gegenüber der Gemeinde Wien Anspruch auf angemessenen Schadenersatz.
  3. Absatz 3,Bei der Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes nach Absatz eins und 2 ist zu berücksichtigen, inwieweit das diskriminierende Verhalten ein einschüchterndes, feindseliges oder demütigendes Arbeitsklima für den Vertragsbediensteten geschaffen hat.

§ 54f

Text

Schadenersatz und sonstige Ansprüche wegen Viktimisierung

Paragraph 54 f,

Ist der Vertragsbedienstete infolge einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes im Sinn des Paragraph 4 a, Absatz 3, Ziffer 3, dieses Gesetzes oder nach einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung von einer nachteiligen das Dienstverhältnis betreffenden Entscheidung betroffen, ist je nach Art der nachteiligen Entscheidung Paragraph 54 b,, Paragraph 54 c, oder Paragraph 54 d, anzuwenden.

§ 54g

Text

Schadenersatz und sonstige Ansprüche wegen Diskriminierung auf Grund des Geschlechts

Paragraph 54 g,

Schadenersatz und sonstige Ansprüche wegen Diskriminierung auf Grund des Geschlechts bzw. der Geschlechtsidentität sind nach den Bestimmungen des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes geltend zu machen.

§ 54h

Text

Geltendmachung von Schadenersatz und sonstigen Ansprüchen wegen Diskriminierung

Paragraph 54 h,
  1. Absatz eins,Ansprüche von Bewerbern nach Paragraph 54 a und von Vertragsbediensteten nach Paragraph 54 b,, Paragraph 54 c,, Paragraph 54 d, Absatz 3 und 4, Paragraph 54 e und Paragraph 54 f, in Verbindung mit Paragraph 54 b,, Paragraph 54 c, oder Paragraph 54 d, Absatz 3 und 4 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung der Ansprüche nach Paragraph 54 a,, Paragraph 54 b,, Paragraph 54 c,, Paragraph 54 d, Absatz 3 und 4 und Paragraph 54 f, in Verbindung mit Paragraph 54 b,, Paragraph 54 c, oder Paragraph 54 d, Absatz 3 und 4 beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Bewerber Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder der Vertragsbedienstete Kenntnis von der diskriminierenden Maßnahme im Sinn des Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 2 bis 7 dieses Gesetzes oder des Paragraph 18 a, Absatz eins, Ziffer 2 bis 7 der Dienstordnung 1994 erlangt hat. Eine Kündigung, Entlassung oder Auflösungserklärung, die unter Verletzung des Diskriminierungsverbotes ausgesprochen worden ist, ist innerhalb von vier Wochen nach Zugang derselben bei Gericht anzufechten; eine Klage gemäß Paragraph 54 d, Absatz 2, oder gemäß Paragraph 54 f, in Verbindung mit Paragraph 54 d, Absatz 2, ist innerhalb von vier Wochen ab Beendigung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf einzubringen. Für Ansprüche wegen Verletzung des Diskriminierungsverbotes in Bezug auf die Festsetzung des Entgelts gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 1486, ABGB.
  2. Absatz 2,Bei der Geltendmachung von Ansprüchen gemäß Absatz eins, kann sich der Vertragsbedienstete oder der Bewerber auch – unbeschadet sonstiger gesetzlich vorgesehener Vertretungsrechte – vertreten lassen von:
    1. Ziffer eins
      der younion _ Die Daseinsgewerkschaft, Landesgruppe Wien,
    2. Ziffer 2
      dem jeweils zuständigen Dienststellenausschuss der Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinde Wien,
    3. Ziffer 3
      jeder rechtmäßigen Organisation, deren anerkannter und gemeinnütziger Zweck die Wahrung der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, Amtsblatt Nummer L 180 vom 19. Juli 2000 Seite 22 („Antirassismusrichtlinie“), und/oder der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, Amtsblatt Nummer L 303 vom 2. Dezember 2000 Seite 16 („Gleichstellungsrahmenrichtlinie“), ist, im Umfang des jeweiligen Zweckes.

§ 54i

Text

Besondere Verfahrensbestimmungen

Paragraph 54 i,
  1. Absatz eins,Für das gerichtliche Verfahren (Paragraph 54 h, Absatz eins,) gilt, dass der Kläger die Tatsachen glaubhaft zu machen hat, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen. Dem Beklagten obliegt es zu beweisen, dass keine Verletzung des Diskriminierungsverbotes vorgelegen hat.
  2. Absatz 2,Liegt eine Mehrfachdiskriminierung aus den in Paragraph 4 a, Absatz eins, dieses Gesetzes oder in einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung oder in Paragraph 3, des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes genannten Gründen vor, so ist darauf bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Die Höhe der Entschädigung für die durch die erfolgte Diskriminierung verursachte Verletzung der Würde ist so zu bemessen, dass dadurch die Verletzung der Würde tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Verletzung der Würde angemessen ist sowie solche Diskriminierungen verhindert.

§ 54j

Text

Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen

Paragraph 54 j,
  1. Absatz eins,Die nach Paragraph 7, Absatz eins, des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 35 aus 2004,, zur Bekämpfung von Diskriminierungen eingerichtete Stelle ist auch zur Bekämpfung von Diskriminierungen (Paragraph 4 a und Paragraph 4 c,) von Vertragsbediensteten oder durch Vertragsbedienstete, die im Zusammenhang mit deren Dienstverhältnis zur Stadt Wien stehen, zuständig. Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, 3, 4, 5, 7 und 8 des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes gilt sinngemäß.
  2. Absatz eins a,Die in Absatz eins, genannte Stelle ist hinsichtlich der in Paragraph 4 f, genannten Bediensteten und jener Personen, die sich um Aufnahme in ein Dienstverhältnis zur Stadt Wien bewerben, zur Wahrnehmung der in Artikel 4, Absatz 2, der Richtlinie 2014/54/EU über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, genannten Aufgaben zuständig.
  3. Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Paragraph 7, Absatz 3, des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes gilt sinngemäß.

§ 54k

Text

Paragraph 54 k,
  1. Absatz eins,Die Paragraphen 54 a bis 54 f, 54 h, 54 i und 54 j Absatz eins, finden auch auf die in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, 3, 6 und 7 genannten Bediensteten sowie auf die Angestellten des Landwirtschaftsbetriebes Anwendung.
  2. Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Paragraph 54 j, Absatz 2, findet auch auf die in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, 3, 6 und 7 genannten Bediensteten sowie auf die Angestellten des Landwirtschaftsbetriebes Anwendung.

§ 54l

Text

6b. Abschnitt
Schutz vor Benachteiligung nach den Richtlinien (EU) 2019/1152 und (EU) 2019/1158

Rechtsvermutung

Paragraph 54 l,
  1. Absatz eins,Wurden dem Vertragsbediensteten innerhalb der Frist des Paragraph 2, Absatz 3 b, keine schriftlichen Informationen über die Vereinbarung bzw. die Dauer einer Probezeit, die Dauer des Dienstverhältnisses (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4,) oder das Beschäftigungsausmaß (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 6,) zur Verfügung gestellt, greift die Vermutung, dass das Dienstverhältnis ohne Probezeit eingegangen wurde bzw. ein unbefristetes Dienstverhältnis bzw. eine Vollbeschäftigung besteht. Der Dienstgeberin obliegt es zu beweisen, dass diese Vermutungen nicht zutreffen.
  2. Absatz 2,Die Rechtsvermutung gemäß Absatz eins, kommt erst zur Anwendung, wenn der Vertragsbedienstete die Dienstgeberin schriftlich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen nachzureichen und diese der Aufforderung nicht innerhalb von 14 Tagen nachgekommen ist.

§ 54m

Text

Benachteiligungsverbot

Paragraph 54 m,
  1. Absatz eins,Der Vertragsbedienstete darf auf Grund der Beantragung und/oder Inanspruchnahme
    1. Ziffer eins
      einer flexiblen Arbeitsregelung (Paragraph 11 e,)
    2. Ziffer 2
      einer Eltern-Karenz (Paragraphen 31, bis 31b und 32),
    3. Ziffer 3
      einer Frühkarenz (Paragraph 31 c,),
    4. Ziffer 4
      einer Pflegeteilzeit (Paragraph 33 a,) oder
    5. Ziffer 5
      einer Pflegefreistellung (Paragraph 37,)
    durch einen Vertreter der Dienstgeberin nicht benachteiligt oder sonstigen negativen Konsequenzen ausgesetzt werden.
  2. Absatz 2,Der Vertragsbedienstete darf als Reaktion auf
    1. Ziffer eins
      die angestrebte Durchsetzung des Rechts auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 und Paragraph 10 a,,
    2. Ziffer 2
      die angestrebte Durchsetzung des Rechts auf kostenlose Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, letzter Satz während der Dienstzeit oder
    3. Ziffer 3
      wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung gemäß Paragraph 16
    durch einen Vertreter der Dienstgeberin nicht benachteiligt oder sonstigen negativen Konsequenzen ausgesetzt werden.
  3. Absatz 3,Die Kündigung (Paragraph 42,) oder Entlassung (Paragraph 45,) des Vertragsbediensteten ausschließlich oder überwiegend auf Grund der Beantragung und/oder der Inanspruchnahme einer flexiblen Arbeitsregelung (Absatz eins, Ziffer eins,) oder einer Eltern-Karenz, Frühkarenz, Pflegeteilzeit oder Pflegefreistellung (Absatz eins, Ziffer 2, bis 5) oder auf Grund der Anstrengung eines Verfahrens zur Durchsetzung der in Absatz 2, Ziffer eins, und 2 angeführten Rechte oder auf Grund der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung (Absatz 2, Ziffer 3,) stellt eine Benachteiligung im Sinn des Absatz eins, bzw. Absatz 2, dar und ist verboten. Von diesem Verbot umfasst sind auch alle eine solche Kündigung oder Entlassung vorbereitenden Maßnahmen.
  4. Absatz 4,Ist der Vertragsbedienstete der Ansicht, dass er entgegen dem Verbot gemäß Absatz 3, gekündigt oder entlassen wurde, kann er verlangen, dass ihm hinreichend genau bezeichnete Gründe für die Kündigung oder Entlassung genannt werden. In den in Absatz eins, Ziffer 2, bis 4 und Absatz 2, genannten Fällen sind diese Gründe schriftlich darzulegen. Wird die Kündigung oder Entlassung angefochten, trägt die Dienstgeberin die Beweislast dafür, dass die Kündigung oder Entlassung aus anderen Gründen erfolgt ist.
  5. Absatz 5,Als Benachteiligung im Sinn der Absatz eins, und 2 gilt auch jede Schlechterstellung oder sonstige negative Konsequenz, welcher der Vertragsbedienstete ausgesetzt ist, weil er sich beschwert oder ein Verfahren angestrengt hat, um die in Absatz eins, Ziffer eins, bis 5 und Absatz 2, Ziffer eins, bis 3 angeführten Rechte durchzusetzen.
  6. Absatz 6,Ein Vertragsbediensteter, der das Benachteiligungsverbot gemäß Absatz eins, bis 3 und 5 oder Paragraph 67 k, DO 1994 oder Paragraph 126 b, W-BedG verletzt, begeht eine Dienstpflichtverletzung, die dienstrechtlich zu ahnden ist.
  7. Absatz 7,Die Absatz eins, bis 5 sind sinngemäß auch auf die in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, und 3 bis 7 genannten Personen anzuwenden.

§ 54n

Text

Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten im Zusammenhang mit dem Verbot der Benachteiligung von Eltern und pflegenden Angehörigen

Paragraph 54 n,

Für Fragen im Zusammenhang mit dem Benachteiligungsverbot gemäß Paragraph 54 m,, soweit es sich auf die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/1158 bezieht, ist die Gleichbehandlungsbeauftragte (Paragraph 26, W-GBG) zuständig, wobei sie insbesondere von einer Benachteiligung betroffene Personen zu unterstützen und unabhängige Untersuchungen zu dem Thema durchzuführen hat.

§ 55

Text

7. ABSCHNITT
Übergangs- und Schlußbestimmungen

Übergangsbestimmungen für den Beginn des Dienstverhältnisses

Paragraph 55,
  1. Absatz eins,Bei einer Person, die seit 1. Juli 1979 ununterbrochen Vertragsbediensteter ist und die am 30. Juni 1979 in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stand, auf das die Vertragsbedienstetenordnung (Absatz 2,) anzuwenden war, gilt der Beginn dieses Dienstverhältnisses als Beginn des (bestehenden) Dienstverhältnisses im Sinn dieses Gesetzes. Dabei sind Hemmungen des Laufes der Dienstzeit so zu berücksichtigen, als hätte dieses Gesetz schon früher gegolten.
  2. Absatz 2,Unter der Vertragsbedienstetenordnung im Sinn des Absatz eins, sind die vom Gemeinderat gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Litera c, der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28 aus 1968,, als "Vorschrift über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten der Stadt Wien" festgesetzten Richtlinien für Dienstverträge zu verstehen.

§ 56

Text

Übergangsbestimmungen für den Erholungsurlaub

Paragraph 56,
  1. Absatz eins,Besteht am 1. Jänner 2010 noch Anspruch auf einen in Tagen bemessenen Erholungsurlaub für das vorangegangene Urlaubsjahr, ist dieser in Stunden umzurechnen, indem die verbleibende Anzahl an Urlaubstagen bei einem Vertragsbediensteten, dessen Arbeitszeit
    1. Ziffer eins
      auf sechs Werktage verteilt ist, mit dem Faktor 6,66,
    2. Ziffer 2
      auf fünf Werktage verteilt ist, mit dem Faktor 8,
    3. Ziffer 3
      auf weniger als fünf Werktage verteilt ist, mit dem Faktor, der sich aus der Division der Zahl 40 durch die Anzahl der Werktage ergibt,
    zu vervielfachen ist; der solcherart in Stunden umgerechnete Erholungsurlaub gebührt dem Vertragsbediensteten, der eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt, in dem Ausmaß, das dem Verhältnis der herabgesetzten Arbeitszeit zu der für Vollbeschäftigung vorgesehenen Arbeitszeit entspricht. Ergeben sich hiebei Teile von Stunden, sind diese auf ganze Stunden aufzurunden.
  2. Absatz 2,Dem Vertragsbediensteten, der am Tag vor dem In-Kraft-Treten des Paragraph 23, Absatz 4, in der Fassung der 29. Novelle zu diesem Gesetz Anspruch auf einen Zusatzurlaub gemäß Paragraph 23, Absatz 3, in der Fassung vor dieser Novelle in Verbindung mit der Verordnung des Stadtsenates vom 24. Februar 2004, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 11 aus 2004,, hat, bleibt dieser Anspruch solange gewahrt, als er die in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllt. Das Ausmaß dieses Zusatzurlaubes ist unter sinngemäßer Anwendung des Absatz eins, ab 1. Jänner 2010 in Stunden bzw. des Paragraph 23, Absatz 9, umzurechnen. Auf den Vertragsbediensteten, der Anspruch auf einen Zusatzurlaub gemäß Paragraph 23, Absatz 4, in der Fassung der 29. Novelle zu diesem Gesetz hat, ist der erste Satz nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3,entfällt; Landesgesetzblatt 28 aus 2015, vom 24.7.2015
  4. Absatz 4,Paragraph 25, Absatz 3, dritter Satz in der Fassung der 33. Novelle zu diesem Gesetz gilt für jene Fälle, in denen die Eltern-Karenz oder die Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge nach dem der Kundmachung der 33. Novelle folgenden Tag endet.
  5. Absatz 5,Dem am 31. Dezember 2013 teilzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten, der im Lauf des Kalenderjahres 2014 sein Beschäftigungsausmaß erhöht hat und der im Zeitpunkt der Kundmachung der 46. Novelle zu diesem Gesetz in einem aufrechten Dienstverhältnis steht, ist der am Tag vor der ersten Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes noch nicht verbrauchte Erholungsurlaub aus den Jahren vor 2014 in jenem Ausmaß zu erhöhen, das dem Verhältnis des Ausmaßes der Teilzeitbeschäftigung am 31. Dezember 2013 zum durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im gesamten Kalenderjahr 2014 entspricht.
  6. Absatz 6,Ein am 31. Dezember 2013 bestehender Urlaubsvorgriff gemäß Paragraph 25, Absatz 4, ist für den Vertragsbediensteten, der im Lauf des Kalenderjahres 2014 sein Beschäftigungsausmaß herabgesetzt hat und der im Zeitpunkt der Kundmachung der 46. Novelle zu diesem Gesetz in einem aufrechten Dienstverhältnis steht, in dem Ausmaß zu vermindern, das dem Verhältnis des am 31. Dezember 2013 bestehenden Beschäftigungsausmaßes zum durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im gesamten Kalenderjahr 2014 entspricht.
  7. Absatz 7,Vertragsbediensteten, die bis zum 31. Dezember 2020 Urlaubsansprüche nach Paragraph 23, Absatz 2, in der vor dem 1. August 2015 geltenden Fassung erworben haben bzw. hätten, bleibt das erhöhte Urlaubsausmaß auch nach Inkrafttreten des Paragraph 23, Absatz 2, in der Fassung der 46. Novelle zu diesem Gesetz gewahrt.

§ 57

Text

Paragraph 57,

entfällt; Landesgesetzblatt 28 aus 2015, vom 24.7.2015

§ 58

Text

Übergangsbestimmungen für die Abordnung

Paragraph 58,

Paragraph 14, Absatz 5, gilt für den Vertragsbediensteten, der vor dem 1. September 1992 abgeordnet worden ist, mit der Abweichung, daß die Abordnung bei einem Widerruf der Zustimmung unverzüglich aufzuheben ist.

§ 59

Text

Übergangsbestimmungen für den Karenzurlaub

Paragraph 59,
  1. Absatz eins,Auf den Karenzurlaub, der gemäß Paragraph 34, in der am 30. April 1998 geltenden Fassung gewährt worden ist, ist Paragraph 34, in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.
  2. Absatz 2,Zeiten von Karenzurlauben, die gemäß Paragraph 34, in der vor dem 1. Mai 1998 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind auf die Obergrenzen gemäß Paragraph 34, Absatz 4, anzurechnen.

§ 60

Text

Übergangsbestimmungen für die Eltern-Karenz

Paragraph 60,
  1. Absatz eins,Paragraph 12, Absatz 2 bis 2 c, Paragraph 12, Absatz 4, erster Satz, Paragraph 12, Absatz 6 bis 10, Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz, Paragraph 30 a, Absatz 7 und Absatz 8, Ziffer 2,, Paragraphen 31 bis 31 b, Paragraph 32, Absatz eins,, Paragraph 33 a,, Paragraph 42, Absatz 6, erster Satz, Paragraph 42, Absatz 7,, Paragraph 44, Absatz 2 und Paragraph 45, Absatz 4, in der Fassung der 9. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 gelten nur in jenen Fällen, in denen die Eltern-Karenz oder die Teilzeitbeschäftigung wegen eines Kindes in Anspruch genommen wird oder wurde, das nach dem 31. August 2000 geboren wurde. In allen anderen Fällen sind diese gesetzlichen Bestimmungen in der bis zum In-Kraft-Treten der sie betreffenden Änderungen auf Grund der 9. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Eine Änderung dieses Anwendungsbereiches wird durch die 11. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 nicht bewirkt.
  2. Absatz 2,Paragraph 32 a, gilt nur in jenen Fällen, in denen
    1. Ziffer eins
      die Eltern-Karenz wegen eines Kindes in Anspruch genommen wird, das nach dem 31. Dezember 2001 geboren wurde, oder
    2. Ziffer 2
      die Eltern-Karenz wegen eines vor dem 1. Jänner 2002 geborenen Kindes in Anspruch genommen wird und diese Eltern-Karenz über den 31. Dezember 2001 hinaus andauert oder nach dem 31. Dezember 2001 beginnt.
  3. Absatz 3,Paragraph 42, Absatz 6 und 7 in der Fassung der 11. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 gilt in Bezug auf den Kündigungsschutz bei einer sonstigen Teilzeitbeschäftigung nur in jenen Fällen, in denen
    1. Ziffer eins
      die Teilzeitbeschäftigung wegen eines Kindes in Anspruch genommen wird, das nach dem 31. Dezember 2001 geboren wurde, oder
    2. Ziffer 2
      die Teilzeitbeschäftigung wegen eines vor dem 1. Jänner 2002 geborenen Kindes in Anspruch genommen wird und nach dem 31. Dezember 2001 beginnt.
  4. Absatz 4,Paragraph 32 b, gilt nur in jenen Fällen, in denen
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich dessen Absatz eins, das Beschäftigungsverbot gemäß Paragraphen 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 frühestens am 1. Oktober 2005 beginnt oder
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich dessen Absatz 2, die Eltern-Karenz frühestens mit dem 1. Oktober 2005 in Anspruch genommen wird.

§ 60a

Text

Übergangsbestimmungen für die Teilzeitbeschäftigung zur Pflege eines Kindes

Paragraph 60 a,
  1. Absatz eins,Auf den Vertragsbediensteten, dessen Kind vor dem Tag des In-Kraft-Tretens der 24. Novelle zu diesem Gesetz geboren, an Kindes statt angenommen, in unentgeltliche Pflege genommen oder in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen wurde, sind – unbeschadet des Absatz 2, – die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz eins bis 2 c, 4 und 6 und des Paragraph 42, Absatz 6 und 7 in der Fassung vor der 24. Novelle zu diesem Gesetz weiterhin anzuwenden.
  2. Absatz 2,Dem Vertragsbediensteten, dessen Kind vor dem Tag des In-Kraft-Tretens der 24. Novelle zu diesem Gesetz geboren worden ist, ist auf seinen Antrag eine Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 12, in der Fassung der 24. Novelle zu diesem Gesetz zu gewähren, wenn er oder der andere Elternteil wegen dieses Kindes am Tag des In-Kraft-Tretens der 24. Novelle zu diesem Gesetz Eltern-Karenz gemäß Paragraph 31, oder Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraph 12, in der Fassung vor der 24. Novelle zu diesem Gesetz oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften eines in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, der Dienstordnung 1994 genannten Staates in Anspruch nimmt oder noch in Anspruch nehmen könnte.

§ 61

Text

Übergangsbestimmung für die Nebenbeschäftigung

Paragraph 61,

Der Vertragsbedienstete des Schemas römisch vier KAV, der als solcher bis vier Monate nach dem Tag des In-Kraft-Tretens des Paragraph 16, Absatz 3, in der Fassung der 13. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 eine gemeldete Nebenbeschäftigung zulässigerweise ausgeübt hat, darf diese Nebenbeschäftigung bis zum 31. Dezember 2007 weiterhin ausüben, auch wenn die Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz 3, in der Fassung der 13. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 nicht vorliegen.

§ 62

Text

Übergangsbestimmungen für Informationen zum Dienstvertrag

Paragraph 62,

Dem Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis vor dem 1. Oktober 1993 begonnen hat, ist auf seinen Antrag innerhalb von zwei Monaten ein Schriftstück auszuhändigen, das jene Informationen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 enthält, die ihm noch nicht schriftlich bekanntgegeben worden sind.

§ 62a

Text

Übergangsbestimmung zur 32. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995

Paragraph 62 a,

Hat ein Vertragsbediensteter in der Zeit vom 1. Jänner 2010 bis zum In-Kraft-Treten des Paragraph 31, Absatz 4 und des Paragraph 31 a, Absatz eins, in der Fassung der 32. Novelle zu diesem Gesetz einen Karenzurlaub im Ausmaß von mindestens zwei, jedoch weniger als drei Monaten nachweislich für einen Zweck in Anspruch genommen, für den ab diesem In-Kraft-Treten auch eine (geteilte) Eltern-Karenz in Anspruch genommen werden kann, gilt der in Anspruch genommene Karenzurlaub, wenn der Vertragsbedienstete dies bis längstens 31. März 2011 beantragt, als in Anspruch genommene Eltern-Karenz bzw. geteilte Eltern-Karenz.

§ 62b

Text

Paragraph 62 b,

entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2025, vom 15. Mai 2025.

§ 62c

Text

Paragraph 62 c,

entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2016, vom 29.7.2016

§ 62d

Text

Übergangsbestimmungen für die Dienstpläne

Paragraph 62 d,
  1. Absatz eins,Ein vor dem 1. Jänner 2010 erstellter Fixdienstplan gilt als Dienstplan im Sinn des Paragraph 11 a,
  2. Absatz 2,Ein vor dem 1. Jänner 2010 erstellter Gleitzeitdienstplan gilt nach Maßgabe des Absatz 3, als Gleitzeitdienstplan im Sinn des Paragraph 11 b,
  3. Absatz 3,Widerspricht eine im Zeitpunkt der Kundmachung der 29. Novelle zu diesem Gesetz bestehende Gleitzeitregelung Paragraph 11 b, Absatz 2,, ist sie – sofern für das Weiterbestehen der abweichenden Regelungen über den 31. Dezember 2009 hinaus kein dienstliches oder sonstiges öffentliches Interesse spricht – bis längstens 31. Dezember 2009 an Paragraph 11 b, Absatz 2, anzupassen; soweit ein Gleitzeitrahmen vorgesehen ist, der nicht vollständig innerhalb des Zeitraumes von 6 Uhr bis 22 Uhr liegt, gilt der außerhalb dieses Zeitraumes liegende Gleitzeitrahmen ab 1. Jänner 2010 als nicht festgesetzt. Für Dienststellen(teile) festgelegte Zeiten des Parteienverkehrs gelten – sofern sie nicht in eine Blockzeit fallen – ab 1. Jänner 2010 als Servicezeiten im Sinn des Paragraph 11 b, Absatz 2, Ziffer 5,
  4. Absatz 4,Dienstpläne, die ab Kundmachung der 29. Novelle zu diesem Gesetz erstellt werden, haben den jeweils für sie in Betracht kommenden Bestimmungen der Paragraphen 11 a bis 11 c in der Fassung der genannten Novelle zu entsprechen.
  5. Absatz 5,Absatz 3, zweiter Satz sowie Paragraph 11 b, Absatz 2, Ziffer 2, letzter Satz und Absatz 6, Ziffer 3, finden auf das Forstamt der Stadt Wien insoweit keine Anwendung, als die Besonderheit der Tätigkeit eine außerhalb des Zeitraumes von 6 Uhr bis 22 Uhr gelagerte Normalarbeitszeit erfordert.

§ 62e

Text

Übergangsbestimmungen zur 27. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995

Paragraph 62 e,
  1. Absatz eins,Auf Freijahre innerhalb einer vor dem 1. März 2008 begonnenen Rahmenzeit ist Paragraph 30 a, Absatz eins, in der am 29. Februar 2008 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  2. Absatz 2,Paragraph 46, in der Fassung vor der 27. Novelle zu diesem Gesetz ist bei Verurteilungen, die spätestens bis zum Tag der Kundmachung dieser Novelle rechtskräftig geworden sind, weiterhin anzuwenden.

§ 62f

Text

Paragraph 62 f,

entfällt; Landesgesetzblatt 28 aus 2015, vom 24.7.2015

§ 62g

Text

Übergangsbestimmung zur 37. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995

Paragraph 62 g,

Auf Vertragsbedienstete, die am 31. August 2012 bei einer in Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 genannten Stelle zur Dienstleistung abgeordnet sind, und auf Vertragsbedienstete, die am 31. August 2012 in einem Dienstverhältnis zur Stadt Wien stehen und bis 31. August 2014 bei einer in Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 genannten Stelle zur Dienstleistung abgeordnet werden, ist Paragraph 14, Absatz 5, in der am 31. August 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

§ 62h

Text

Übergangsbestimmung zur 40. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995

Paragraph 62 h,

Paragraph 46, Ziffer 3, in der Fassung der 40. Novelle zu diesem Gesetz ist auf Verurteilungen gemäß Paragraphen 92, 201 bis 211, 213 bis 217 und 312 a StGB nur anzuwenden, wenn die zur Verurteilung führende Straftat nach dem 31. Dezember 2013 begangen wurde.

§ 62i

Text

Übergangsbestimmung zur 42. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995

Paragraph 62 i,

Eine zwischen Inkrafttreten und Kundmachung der 42. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 getroffene Vereinbarung, die die Voraussetzungen des Paragraph 48 c, erfüllt, gilt als Sozialplan im Sinn dieses Gesetzes.

§ 62j

Text

Übergangsbestimmungen zur 46. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995

Paragraph 62 j,
  1. Absatz eins,Paragraph 18 und Paragraph 56, Absatz 3, in der vor dem Inkrafttreten der 46. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 geltenden Fassung sowie in allen früheren Fassungen sowie Paragraphen 14 und 115 f der Dienstordnung 1994 in der vor dem Inkrafttreten der 38. Novelle zur Dienstordnung 1994 geltenden Fassung sowie in allen früheren Fassungen sind in laufenden und in künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden. Der durch die 46. Novelle zu diesem Gesetz entfallene Paragraph 62 f, sowie der durch die 38. Novelle zur Dienstordnung 1994 entfallene Paragraph 115 l, der Dienstordnung 1994 sind in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.
  2. Absatz 2,Bei einem Vertragsbediensteten, der auf Grund eines Sondervertrags bzw. einer sondervertraglichen Vereinbarung gemäß Paragraph 54, in eine von Paragraph 49 m, Absatz eins, der Besoldungsordnung 1994 erfasste Verwendungsgruppe eingestuft ist, ist der Überleitungsbetrag das volle Gehalt, das der Bemessung seines sondervertraglichen Gehalts im Überleitungsmonat zugrunde gelegt wurde. Die sich daraus in Verbindung mit Paragraph 49 l, der Besoldungsordnung 1994 ergebende besoldungsrechtliche Stellung ist der Bemessung der sondervertraglichen Entlohnung ab 1. August 2015 zugrunde zu legen.
  3. Absatz 3,War im Fall des Absatz 2, für das sondervertragliche Gehalt ein von Paragraph 11, der Besoldungsordnung 1994 in Verbindung mit Paragraphen 14 und 15 der Dienstordnung 1994, jeweils in einer vor dem 1. August 2015 geltenden Fassung, abweichend festgesetzter Vorrückungsstichtag oder eine abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen vorgenommene besoldungsrechtliche Einstufung maßgebend und war vor Beginn der Wirksamkeit des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung noch kein Vorrückungsstichtag nach Paragraph 11, in einer vor dem 1. August 2015 geltenden Fassung festgesetzt und für die Entlohnung maßgebend, wird im Falle des Endens des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung und Verbleiben im Dienststand das Besoldungsdienstalter nach den Bestimmungen der Paragraphen 14 und 15 der Dienstordnung 1994 wie bei erstmaliger Begründung eines Dienstverhältnisses festgesetzt.
  4. Absatz 4,War im Fall des Absatz 2, für das sondervertragliche Gehalt ein von Paragraph 11, der Besoldungsordnung 1994 in Verbindung mit Paragraphen 14 und 15 der Dienstordnung 1994, jeweils in einer vor dem 1. August 2015 geltenden Fassung, abweichend festgesetzter Vorrückungsstichtag oder eine abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen vorgenommene besoldungsrechtliche Einstufung maßgebend und bestand vor Beginn der Wirksamkeit des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung eine Einstufung in eine Verwendungsgruppe, für die ein gemäß Paragraph 11, der Besoldungsordnung 1994 in einer vor dem 1. August 2015 geltenden Fassung festgesetzter Vorrückungsstichtag maßgebend war, ist für die Ermittlung des für die Einstufung nach Enden des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung maßgebenden Besoldungsdienstalters jener Monat als Überleitungsmonat heranzuziehen, in dem zuletzt vor Wirksamwerden des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung ein Gehalt bezogen wurde, für das der Vorrückungsstichtag gemäß Paragraph 11, in einer vor dem 1. August 2015 geltenden Fassung maßgebend war. Beim so ermittelten Besoldungsdienstalter sind die seit dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangenen für die Vorrückung wirksamen Zeiten zu berücksichtigen.

§ 62k

Text

Übergangsbestimmung zur 50. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995

Paragraph 62 k,

Die Verordnung des Stadtsenates vom 13. November 2001, Pr.Ziffer 576 /, 01 -, M, 01,, mit der die Dienstbekleidungsordnung 2001 – DBO 2001 erlassen wurde, ABl. Nr. 50, in der Fassung des Beschlusses des Stadtsenates vom 14. Juni 2016, Pr.Z. 01667-2016/0001-GIF, ABl. Nr. 26, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

§ 62m

Text

Umstieg in das Wiener Bedienstetengesetz

Paragraph 62 m,
  1. Absatz eins,Ein Vertragsbediensteter kann nach vorheriger Information durch die Dienstgeberin über die damit verbundenen Rechtsfolgen (Absatz 2,) schriftlich und unwiderruflich erklären, dass auf sein Dienstverhältnis anstelle der Vorschriften dieses Gesetzes künftig ausschließlich das Wiener Bedienstetengesetz mit den in Paragraph 138 d, W-BedG vorgesehenen Maßgaben Anwendung finden soll (Umstiegserklärung).
  2. Absatz 2,Der Vertragsbedienstete, der die Abgabe einer Umstiegserklärung erwägt, hat dies der Dienstgeberin schriftlich unter Angabe des gewünschten Umstiegstermins (Absatz 3,) mitzuteilen. Die Dienstgeberin hat die Prüfung, ob die Voraussetzungen der Absatz 3 und 4 zum Umstiegstermin erfüllt sind, vorzunehmen und die sich aus Paragraph 138 d, Absatz 3, W-BedG ergebende dienst- und besoldungsrechtliche Stellung zum Umstiegstermin zu ermitteln. Liegen die Voraussetzungen für den Umstieg zum Umstiegstermin nicht vor, ist dies dem Vertragsbediensteten schriftlich bekannt zu geben. Andernfalls ist das Ermittlungsergebnis dem Vertragsbediensteten gemeinsam mit den in Absatz 5 und 6 sowie im Paragraph 138 d, W-BedG vorgesehenen Rechtsfolgen des Umstiegs schriftlich mitzuteilen (Information durch die Dienstgeberin). Hat der Vertragsbedienstete nach dem Umstieg eine zusätzliche oder ergänzende Dienstausbildung zu absolvieren, ist er über die dafür vorgesehenen Modalitäten (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 7, , W-BedG) und gegebenenfalls über die Konsequenzen einer nicht rechtzeitig oder nicht mit Erfolg absolvierten Dienstausbildung (Paragraph 129, Absatz 2, Ziffer 3, W-BedG) zu informieren.
  3. Absatz 3,Der gewünschte Umstiegstermin kann frühestens der auf das Einlangen der Mitteilung des Vertragsbediensteten (Absatz 2, erster Satz) drittfolgende Monatserste sein. Der Umstieg wird wirksam, sofern der Vertragsbedienstete spätestens vier Wochen nach Zugang der Information durch die Dienstgeberin eine den Voraussetzungen dieses Gesetzes entsprechende Umstiegserklärung abgibt. Davon abweichend wird der Umstieg auf Grund einer vor dem 1. Juli 2021 bei der Dienstgeberin einlangenden Mitteilung gemäß Absatz 2, erster Satz frühestens rückwirkend mit 1. April 2021 wirksam, wenn der Vertragsbedienstete dies ausdrücklich beantragt und die den Voraussetzungen dieses Gesetzes entsprechende Umstiegserklärung bei der Dienstgeberin innerhalb von vier Wochen ab Zugang der Information durch die Dienstgeberin abgibt.
  4. Absatz 4,Der Umstieg auf Grund einer während der Dauer einer Abordnung, mit Ausnahme der in Paragraph 14, Absatz 6, genannten Abordnungen, abgegebenen Umstiegserklärung wird frühestens mit dem der Beendigung der Abordnung folgenden Monatsersten wirksam, sofern die Mitteilung des Vertragsbediensteten (Absatz 2, erster Satz) spätestens drei Monate vor diesem Termin abgegeben wird. Dies gilt sinngemäß auch für den Umstieg auf Grund einer während der Dauer
    1. Ziffer eins
      einer Entsendung (Paragraph 10, Absatz 3,),
    2. Ziffer 2
      einer Dienstfreistellung während eines Freijahres (Paragraph 30 a,) oder eines Freiquartals (Paragraph 30 b,),
    3. Ziffer 3
      eines Karenzurlaubes (Paragraph 34,),
    4. Ziffer 4
      einer Außerdienststellung (Paragraph 35, dieses Gesetzes in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 59, der Dienstordnung 1994) oder
    5. Ziffer 5
      einer Zuweisung auf Grund des Wiener Zuweisungsgesetzes – W-ZWG, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2007,, oder auf Grund eines in Paragraph eins, Absatz 2, W-ZWG genannten Gesetzes
    abgegebenen Umstiegserklärung. Der Umstieg ist nur zulässig, wenn der Vertragsbedienstete die in der Zugangsverordnung gemäß Paragraph 10, W-BedG festgelegten Einreihungsvoraussetzungen spätestens am Tag des Umstiegs erfüllt.
  5. Absatz 5,Mit der Unterfertigung der Umstiegserklärung akzeptiert der Vertragsbedienstete die in der Information durch die Dienstgeberin festgehaltenen Rechtsfolgen des Umstiegs. Eine entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes abgegebene oder mit Bedingungen oder Befristungen versehene Umstiegserklärung ist unwirksam. Die Unwirksamkeit der Umstiegserklärung ist dem Vertragsbediensteten schriftlich mitzuteilen.
  6. Absatz 6,Durch den Umstieg wird kein neues Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien begründet und das bisherige Dienstverhältnis nicht beendet. Der Umstieg bewirkt, dass das bisher diesem Gesetz unterliegende Dienstverhältnis modifiziert und im Rahmen eines einheitlichen Dienstverhältnisses als vertragliches Dienstverhältnis nach dem Wiener Bedienstetengesetz fortgesetzt wird. Mit Wirksamkeit des Umstiegs sind dieses Gesetz und die dazu erlassenen Verordnungen, soweit sie nicht ausdrücklich im Wiener Bedienstetengesetz für anwendbar erklärt werden, nicht mehr anzuwenden. Dies gilt insbesondere auch für sondervertragliche Regelungen gemäß Paragraph 54,, soweit diese von den Bestimmungen des Wiener Bedienstetengesetzes abweichen.

§ 62n

Text

Übergangsbestimmung zur 62. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995

Paragraph 62 n,

Auf Freijahre, deren Rahmenzeit vor dem 1. September 2021 beginnt, ist Paragraph 30 a, in der Fassung vor der 62. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 anzuwenden. Dies gilt (in Verbindung mit Paragraph 30 b, Absatz 3 und 4) sinngemäß für Freiquartale.

§ 62o

Text

Übergangsbestimmung zur 68. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995

Paragraph 62 o,

Die nach Paragraph 2, Absatz 2 bis 3 a und Absatz 3 c, in der Fassung der 68. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 zu erteilenden Informationen sind dem Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis bzw. Verwendung im Ausland vor dem 1. August 2022 begonnen hat, nur auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen.

§ 62p

Text

Übergangsbestimmung für Altersteilzeitvereinbarungen

Paragraph 62 p,
  1. Absatz eins,Vereinbarungen über eine Altersteilzeit mit Vertragsbediensteten, bei denen sich auf Grund des Paragraph 617, Absatz 11, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2023, ein früheres gesetzliches Pensionsantrittsalter ergibt, können, wenn die Altersteilzeit vor dem 1. Juli 2023 vereinbart wurde, entweder in der ursprünglich vereinbarten Form fortgeführt oder entsprechend früher beendet werden.
  2. Absatz 2,Auf eine Altersteilzeit, die vor dem 1. Jänner 2026 begonnen hat, sind Paragraph 12 a, Absatz eins, Einleitungssatz und Ziffer eins,, Absatz 6,, Absatz 7, Ziffer eins und 2 und Absatz 8, in der Fassung vor der 76. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 anzuwenden.
  3. Absatz 3,Abweichend von Paragraph 12 a, Absatz eins, Einleitungssatz und Ziffer eins,, jeweils in der Fassung der 76. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995, kann die Arbeitszeit des Vertragsbediensteten, der sein Regelpensionsalter nach spätestens fünf Jahren vollendet, bei Beginn der Altersteilzeit
    1. Ziffer eins
      nach Ablauf des 31. Dezember 2025 für längstens viereinhalb Jahre,
    2. Ziffer 2
      nach Ablauf des 31. Dezember 2026 für längstens vier Jahre und
    3. Ziffer 3
      nach Ablauf des 31. Dezember 2027 und vor dem 1. Jänner 2029 für längstens dreieinhalb Jahre
    herabgesetzt werden.
  4. Absatz 4,Abweichend von Paragraph 12 a, Absatz 7, Ziffer eins, in der Fassung der 76. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 endet die Altersteilzeit bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine der dort genannten Leistungen während der in Absatz 3, Ziffer eins bis 3 genannten Zeiträume nicht vorzeitig.
  5. Absatz 5,Beginnt die Altersteilzeit nach Ablauf des 31. Dezember 2025 und vor dem 1. Jänner 2029, ist Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer 2, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vertragsbedienstete die Voraussetzungen nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 82, Absatz 8, zweiter Satz AlVG erfüllen muss.

§ 62q

Text

Übergangsbestimmung zur 69. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995

Paragraph 62 q,

Paragraph 31, Absatz eins bis 5 und Paragraph 31 b, Absatz 2, in der Fassung der 69. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 sind auf Vertragsbedienstete anzuwenden, deren Kinder ab dem 1. Jänner 2024 geboren (an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden.

§ 63

Text

Weitergeltung von Gesetzen

Paragraph 63,

Das Gesetz über den Verzicht auf Ersatzforderungen der Gemeinde Wien gegenüber Bediensteten sowie Organen der Gemeinde Wien oder des Landes Wien (Wiener Verzichtsgesetz – , W-VerzG), Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1972,, bleibt unberührt.

§ 64

Text

Verweisungen auf andere Gesetze und auf Richtlinien der Europäischen Union

Paragraph 64,
  1. Absatz eins,Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2,Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. April 2026 geltenden Fassung anzuwenden.
  3. Absatz 3,Soweit dieses Gesetz auf Richtlinien der Europäischen Union verweist, ist darunter die Fassung dieser Richtlinien am 1. April 2026 zu verstehen.

§ 64a

Text

Verordnungserlassung

Paragraph 64 a,
  1. Absatz eins,Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
  2. Absatz 2,Anlagen zu Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können – soweit es sich nicht um Verordnungen der Landesregierung handelt – in der Weise kundgemacht werden, dass sie bei der nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien für die Ausarbeitung der Verordnung zuständigen Dienststelle zur Einsichtnahme aufliegen. In der Kundmachung des sonstigen Teiles der Verordnung im offiziellen Publikationsorgan der Gemeinde Wien ist auf diese Dienststelle hinzuweisen. Die Kundmachung der Anlagen kann durch andere zweckentsprechende Maßnahmen ergänzt werden.

§ 65

Text

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Paragraph 65,

Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 66

Text

Zuständigkeit

Paragraph 66,
  1. Absatz eins,Die Besorgung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde obliegt dem Magistrat.
  2. Absatz 2,Die Zuständigkeit für die Gewährung von Vorschüssen und Geldaushilfen (Paragraph 22,) richtet sich nach der Wiener Stadtverfassung.

§ 66a

Text

Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 66 a,
  1. Absatz eins,Der Magistrat ist als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt, die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Personen, die
    1. Ziffer eins
      in einem in Paragraph eins, Absatz eins, oder 2 genannten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien,
    2. Ziffer 2
      in einem Ausbildungs- oder freien Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien oder
    3. Ziffer 3
      in einem Dienstverhältnis zu einem Dritten, wobei der Dienstnehmer der Gemeinde Wien zur Dienstleistung überlassen wird,
    stehen oder gestanden sind, im Sinn des Artikel 4, Ziffer 2, der Datenschutz-Grundverordnung zu verarbeiten, soweit er diese Daten zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten als Dienstgeber benötigt oder diese zur Erfüllung der ihm obliegenden sonstigen rechtlichen Verpflichtungen erforderlich sind. Diese Ermächtigung gilt auch für Personen, die ein klinisch-praktisches Jahr gemäß Paragraph 35 a, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder ein sonstiges Pflichtpraktikum bei der Gemeinde Wien absolvieren, und bezieht sich, soweit zumindest einer der in Artikel 9, Absatz 2, der Datenschutz-Grundverordnung angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, der Datenschutz-Grundverordnung.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannte Ermächtigung umfasst auch die Verarbeitung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten in anonymisierter Form zu Zwecken des Controllings, zur Erstellung steuerungsrelevanter Personalkennzahlen sowie zu statistischen Zwecken.
  3. Absatz 3,Der Magistrat ist weiters ermächtigt, personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten auf Ersuchen einer zuständigen Behörde gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 7, des Datenschutzgesetzes – DSG, Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1999,, zu verarbeiten, wenn
    1. Ziffer eins
      schriftlich zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass die betroffene Person eine Straftat begangen hat,
    2. Ziffer 2
      dieses Ersuchen zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung oder des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit ergeht und
    3. Ziffer 3
      die Verarbeitung zu einem der in Ziffer 2, genannten Zwecke erforderlich ist.

§ 67

Text

Richtlinienumsetzung

Paragraph 67,

Durch dieses Gesetz werden Bestimmungen folgender Richtlinien umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. Nr. L 183 vom 29. Juni 1989, S 1,
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 89/654/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten, ABl. Nr. L 393 vom 30. Dezember 1989, S 1,
  3. Ziffer 3
    Richtlinie 92/85/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz, ABl. Nr. L 348 vom 28. November 1992, S 1,
  4. Ziffer 4
    Richtlinie 97/81/EG zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit, ABl. Nr. L 14 vom 20. Jänner 1998, S 9,
  5. Ziffer 5
    Richtlinie 2000/43/EG zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, ABl. Nr. L 180 vom 19. Juli 2000, S 22,
  6. Ziffer 6
    Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. Nr. L 303 vom 2. Dezember 2000, S 16,
  7. Ziffer 7
    Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl. Nr. L 299 vom 18. November 2003, S 9,
  8. Ziffer 8
    Richtlinie 2004/113/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, ABl. Nr. L 373 vom 21. Dezember 2004, S 37,
  9. Ziffer
    Richtlinie 2006/54/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung), ABl. Nr. L 204 vom 26. Juli 2006, S 23,
  10. Ziffer 10
    Richtlinie 2010/41/EU zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG, ABl. Nr. L 180 vom 15. Juli 2010, S 1,
  11. Ziffer 11
    Richtlinie 2011/93/EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates, ABl. Nr. L 335 vom 17. Dezember 2011, S 1,
  12. Ziffer 12
    Richtlinie 2014/54/EU über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. Nr. L 128 vom 30. April 2014, S 8,
  13. Ziffer 13
    Richtlinie (EU) 2016/801 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit, ABl. Nr. L 132 vom 21. Mai 2016, S 21,
  14. Ziffer 14
    Richtlinie (EU) 2019 aus 1937, zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl. Nr. L 305 vom 26. November 2019, S 17,
  15. Ziffer 15
    Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 186 vom 11. Juli 2019, S 105,
  16. Ziffer 16
    Richtlinie (EU) 2019/1158 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/ EU, ABl. Nr. L 188 vom 12. Juli 2019, S 79,
  17. Ziffer 17
    Richtlinie (EU) 2021 aus 1883, über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG, ABl. Nr. L 382 vom 28. Oktober 2021, S 1,
  18. Ziffer 18
    Richtlinie (EU) 2022 aus 2041, über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 275 vom 25. Oktober 2022, S 33.

Anl. 1

Text

Anlage 1

(zu Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 5,)

Schema römisch drei

Gehalts-

stufe

Verwendungsgruppe

1

2

3P

3A

3

4

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

01

2.415,11

2.375,79

2.338,52

2.233,34

2.218,73

2.181,80

02

2.450,55

2.404,18

2.363,43

2.261,36

2.242,83

2.200,84

03

2.489,13

2.432,62

2.388,31

2.289,33

2.266,80

2.219,73

04

2.528,22

2.462,00

2.413,23

2.317,23

2.290,87

2.238,50

05

2.568,29

2.492,97

2.438,18

2.345,20

2.314,92

2.257,33

06

2.608,33

2.524,28

2.464,19

2.373,19

2.339,01

2.276,30

07

2.648,37

2.556,41

2.491,35

2.401,21

2.363,19

2.295,26

08

2.688,38

2.588,45

2.518,56

2.429,25

2.387,23

2.314,17

09

2.728,32

2.620,52

2.546,73

2.458,03

2.411,27

2.333,15

10

2.768,41

2.652,67

2.574,91

2.488,67

2.435,46

2.352,14

11

2.808,47

2.684,82

2.603,02

2.519,28

2.460,33

2.371,03

12

2.883,80

2.716,91

2.631,12

2.550,89

2.486,64

2.389,84

13

2.994,45

2.748,95

2.659,27

2.582,43

2.512,79

2.408,73

14

3.112,34

2.781,03

2.713,78

2.613,95

2.539,84

2.427,69

15

3.234,78

2.839,73

2.794,75

2.645,63

2.567,09

2.446,70

16

3.357,43

2.924,00

2.876,43

2.679,29

2.595,91

2.468,38

17

3.480,36

3.007,61

2.958,94

2.714,87

2.626,67

2.491,65

18

3.603,00

3.097,75

3.042,54

2.750,47

2.657,42

2.514,92

19

3.725,12

3.191,51

3.133,93

2.786,14

2.688,22

2.538,92

20

3.847,25

3.285,26

3.225,72

2.821,98

2.718,88

2.563,02

Schema römisch vier

Gehalts-

stufe

Dienstklasse römisch drei

Verwendungsgruppe

E

E1

D

D1

C

B

A

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

01

2.175,01

2.211,79

2.330,96

2.368,09

2.407,23

2.579,40

3.257,65

02

2.193,97

2.235,77

2.355,81

2.396,34

2.442,48

2.665,98

3.416,39

03

2.212,75

2.259,64

2.380,58

2.424,67

2.480,16

2.752,51

3.617,96

04

2.231,40

2.283,59

2.405,36

2.453,15

2.518,76

2.839,48

3.947,97

05

2.250,16

2.307,49

2.430,19

2.483,99

2.558,62

2.927,57

4.275,39

06

2.269,06

2.331,46

2.455,34

2.514,90

2.598,48

3.015,88

4.552,46

07

2.287,95

2.355,54

2.482,38

2.546,78

2.638,36

3.207,42

4.691,80

08

2.306,77

2.379,46

2.509,46

2.578,73

2.678,16

3.431,54

4.831,19

09

2.325,68

2.403,40

2.537,19

2.610,64

2.717,94

3.655,60

4.971,52

10

2.344,59

2.427,47

2.565,20

2.642,62

2.757,86

3.796,45

5.111,92

11

2.363,38

2.451,47

2.593,22

2.674,61

2.797,72

3.909,71

5.252,22

12

2.382,07

2.477,66

2.621,21

2.706,52

2.872,66

4.022,98

5.392,68

13

2.400,89

2.503,73

2.649,23

2.738,47

2.982,78

4.135,62

5.527,32

14

2.419,77

2.530,34

2.703,47

2.770,39

3.100,21

4.246,81

5.644,81

15

2.438,67

2.557,45

2.784,03

2.828,79

3.222,14

4.357,56

5.762,41

16

2.459,48

2.586,15

2.865,33

2.912,72

3.344,23

4.467,98

5.879,91

17

2.482,69

2.616,79

2.947,50

2.995,94

3.466,62

4.562,24

5.967,90

18

2.505,82

2.647,43

3.030,70

3.085,65

3.588,75

4.651,25

-

19

2.529,37

2.678,04

3.121,67

3.179,04

3.710,36

4.740,14

-

20

2.553,39

2.708,54

3.213,03

3.272,45

3.832,00

4.762,35

-

Schema römisch vier

Gehalts-

stufe

Dienstklasse

römisch vier

römisch fünf

römisch sechs

römisch sieben

römisch acht

römisch neun

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

01

-

-

4.257,59

5.120,74

6.729,17

9.422,45

02

-

3.649,53

4.376,89

5.278,37

7.037,99

9.934,55

03

2.927,65

3.772,00

4.495,57

5.435,18

7.374,70

10.446,20

04

3.039,26

3.893,35

4.651,88

5.780,41

7.886,72

10.958,82

05

3.161,13

4.015,70

4.807,71

6.112,30

8.398,18

11.470,71

06

3.283,13

4.137,90

4.964,21

6.421,04

8.910,02

11.982,30

07

3.405,34

4.257,59

5.120,74

6.729,17

9.422,45

-

08

3.527,97

4.376,89

5.278,37

7.037,99

9.934,55

-

09

3.649,53

4.495,57

5.435,18

7.374,70

-

-

10

3.771,17

-

-

-

-

-

Schema römisch vier KA

Gehaltsstufe

Verwendungsgruppe

KA 3

KA 2

KA 1

Euro

Euro

Euro

01

2.746,22

3.431,41

5.469,74

02

2.831,03

3.770,32

6.075,53

03

2.915,84

4.656,95

6.643,11

04

3.003,77

5.469,74

7.067,67

05

3.571,11

6.075,53

7.406,91

06

4.289,50

6.643,11

7.789,23

07

4.703,86

7.067,67

8.301,13

08

5.019,19

7.406,91

8.812,71

09

5.263,23

7.789,23

9.324,67

10

5.434,31

8.301,13

9.837,05

11

5.588,45

8.812,71

10.349,06

12

5.881,05

9.324,67

10.860,89

13

6.220,15

9.837,05

11.373,37

14

6.559,54

10.221,12

11.885,16

15

6.898,23

10.413,21

12.268,85

16

7.237,29

10.989,35

12.460,71

17

7.576,46

10.989,35

13.036,27

18

7.661,27

-

-

19

8.042,77

-

-

20

8.169,92

-

-

Schema römisch vier K

Gehalts-

stufe

Verwendungsgruppe

K 6

K 5

K 4

K 3

K 2

K 1

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

01

2.586,48

2.777,79

2.859,02

3.277,56

3.046,18

3.370,48

02

2.623,57

2.836,64

2.920,66

3.358,07

3.124,43

3.457,99

03

2.660,84

2.896,25

2.982,36

3.438,51

3.202,68

3.545,60

04

2.698,34

2.956,01

3.046,45

3.519,02

3.301,85

3.656,55

05

2.736,08

3.015,96

3.114,60

3.599,43

3.462,95

3.837,30

06

2.774,36

3.081,29

3.182,97

3.679,96

3.624,38

4.017,79

07

2.818,57

3.157,13

3.266,03

3.777,53

3.785,88

4.197,40

08

2.868,87

3.242,56

3.354,05

3.880,94

3.947,18

4.374,17

09

2.919,51

3.327,95

3.442,11

3.984,32

4.108,12

4.550,66

10

2.970,18

3.413,35

3.530,17

4.087,87

4.266,95

4.727,49

11

3.021,06

3.498,66

3.618,36

4.189,66

4.424,91

4.905,11

12

3.076,76

3.583,98

3.706,18

4.290,84

4.582,65

5.083,18

13

3.132,92

3.680,08

3.810,94

4.411,01

4.740,46

5.261,42

14

3.189,23

3.786,80

3.920,81

4.537,74

4.899,21

5.439,94

15

3.245,46

3.893,66

4.030,92

4.664,18

5.058,07

5.618,09

16

3.301,76

4.000,45

4.140,28

4.790,67

5.217,31

5.796,26

17

3.357,99

4.106,84

4.248,33

4.917,97

5.376,37

5.971,46

18

3.414,10

4.212,14

4.355,84

5.045,36

5.535,41

6.136,16

19

3.470,39

4.316,35

4.463,32

5.172,71

5.694,63

6.295,04

20

3.526,81

4.420,38

4.570,79

5.300,06

-

-

Schema römisch vier P

Gehalts-

stufe

Verwendungsgruppe

P 1

P 2

P 3

P 4

P 5

P 6

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

01

2.768,90

2.999,36

3.194,86

3.655,50

3.747,54

3.801,79

02

2.806,01

3.061,85

3.262,27

3.736,01

3.828,06

3.889,29

03

2.843,27

3.127,06

3.329,74

3.816,47

3.908,52

3.976,90

04

2.880,80

3.192,41

3.397,72

3.896,95

3.989,00

4.087,84

05

2.918,51

3.257,99

3.465,86

3.977,36

4.069,43

4.268,60

06

2.956,79

3.324,04

3.534,22

4.057,90

4.149,92

4.449,08

07

3.001,00

3.399,86

3.617,27

4.155,45

4.247,67

4.628,70

08

3.054,22

3.485,30

3.705,31

4.258,88

4.352,21

4.683,67

09

3.109,63

3.570,72

3.793,37

4.362,26

4.456,75

4.860,15

10

3.165,05

3.656,10

3.881,44

4.465,81

4.549,78

5.037,00

11

3.220,70

3.741,41

3.969,63

4.567,61

4.707,72

5.214,61

12

3.276,65

3.826,72

4.057,42

4.668,78

4.865,47

5.392,69

13

3.332,82

3.922,83

4.162,23

4.788,95

5.023,27

5.570,93

14

3.389,12

4.029,56

4.272,07

4.915,66

5.182,04

5.749,45

15

3.445,33

4.136,42

4.382,20

5.042,10

5.340,90

5.927,61

16

3.501,61

4.243,20

4.491,54

5.168,62

5.500,15

6.105,76

17

3.557,87

4.349,59

4.599,60

5.295,91

5.659,20

6.280,96

18

3.613,98

4.454,90

4.707,09

5.423,29

5.818,23

6.445,66

19

3.670,28

4.559,10

4.814,58

5.550,64

5.977,45

6.604,53

20

3.726,69

4.663,13

4.922,07

5.678,02

-

-

Schema römisch vier R

Gehaltsstufe

Verwendungsgruppe

R

R 1

R 2

RÄ

Euro

Euro

Euro

Euro

01

2.783,65

2.948,05

3.089,61

7.570,08

02

2.851,57

3.066,14

3.258,38

7.709,79

03

2.919,47

3.191,32

3.427,14

7.823,28

04

2.976,10

3.316,53

3.595,93

7.920,80

05

3.045,88

3.441,72

3.764,70

8.056,37

06

3.120,17

3.566,89

3.933,47

8.205,23

07

3.188,27

3.692,09

4.102,21

8.354,16

08

3.266,25

3.817,28

4.271,00

8.503,08

09

3.359,10

3.957,33

4.454,66

8.784,82

10

3.457,94

4.112,24

4.653,16

9.103,16

11

3.558,96

4.267,15

4.851,69

9.404,30

12

3.645,16

4.407,16

5.035,32

9.700,01

13

3.704,54

4.532,37

5.204,10

9.996,27

14

-

-

-

10.310,16

15

-

-

-

10.562,62

16

-

-

-

10.792,65

17

-

-

-

11.022,67

18

-

-

-

11.252,68

19

-

-

-

11.310,15

Schema römisch vier KAV

Gehaltsstufe

Verwendungsgruppe

A 1

A 2

A 3

A 5

Euro

Euro

Euro

Euro

01

11.325,90

10.672,00

7.402,95

4.993,21

02

11.824,64

11.170,70

7.542,66

5.272,60

03

12.304,25

11.660,10

7.656,14

5.551,99

04

12.777,25

12.146,19

7.753,66

5.621,83

05

13.249,75

12.631,78

7.889,22

-

06

13.711,11

13.118,03

8.038,08

-

07

14.168,01

13.596,18

8.187,02

-

08

14.624,48

14.065,33

8.335,94

-

09

14.738,59

14.182,59

8.617,69

-

10

-

-

8.936,02

-

11

-

-

9.237,16

-

12

-

-

9.532,90

-

13

-

-

9.829,14

-

14

-

-

10.143,06

-

15

-

-

10.395,47

-

16

-

-

10.625,51

-

17

-

-

10.855,55

-

18

-

-

11.085,54

-

19

-

-

11.143,03

-

Schema römisch vier L

Gehalts-

stufe

Verwendungsgruppe

LKA

LKS

LKP

L3

L 2b 1

L 2a 1

L 2a 2

L1

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

01

2.681,11

2.768,95

3.022,09

2.472,86

2.713,09

2.911,25

3.090,63

3.381,19

02

2.727,57

2.869,25

3.113,82

2.505,97

2.755,77

2.986,06

3.179,01

3.408,15

03

2.820,53

2.970,46

3.225,04

2.539,76

2.799,19

3.062,44

3.267,43

3.516,13

04

2.898,02

3.077,11

3.344,08

2.574,13

2.844,29

3.145,12

3.355,70

3.631,03

05

2.990,95

3.189,64

3.455,43

2.617,94

2.946,28

3.248,69

3.466,79

3.797,60

06

3.089,55

3.302,22

3.562,91

2.686,13

3.070,68

3.417,62

3.656,00

4.060,61

07

3.180,93

3.414,88

3.681,95

2.771,53

3.205,37

3.590,82

3.872,72

4.326,27

08

3.275,31

3.527,44

3.793,29

2.861,11

3.339,52

3.770,36

4.096,71

4.589,29

09

3.369,72

3.640,02

3.866,00

2.953,85

3.473,82

3.969,81

4.343,26

4.849,95

10

3.459,38

3.752,67

3.961,92

3.048,82

3.607,97

4.169,11

4.588,16

5.117,40

11

3.553,79

3.865,32

4.080,99

3.152,38

3.780,77

4.366,51

4.834,76

5.383,36

12

3.648,22

3.977,95

4.190,88

3.255,83

3.966,26

4.562,76

5.082,17

5.637,99

13

3.723,73

4.090,34

4.307,37

3.360,02

4.151,07

4.760,25

5.329,82

5.903,40

14

-

4.234,30

4.438,65

3.483,91

4.333,14

4.957,66

5.577,85

6.168,65

15

-

4.410,25

4.607,55

3.627,29

4.498,90

5.149,54

5.818,69

6.434,11

16

-

4.586,06

4.719,87

3.770,58

4.664,75

5.325,42

6.041,57

6.699,49

17

-

4.762,01

4.855,42

3.900,80

4.815,41

5.502,65

6.264,76

6.991,65

18

-

4.938,66

4.995,15

4.031,03

4.960,84

5.682,99

6.491,83

7.294,72

19

-

5.115,89

5.165,49

4.102,56

5.002,22

5.817,68

6.662,01

7.427,07

20

-

5.204,56

5.210,95

-

-

-

-

-

Anl. 2

Text

Anlage 2

(zu Paragraph 52, Absatz eins, in der Fassung vor der Novelle LGBl. für Wien Nr. 51 aus 2000, in Verbindung mit Paragraph 62 b,)

entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2025, vom 15. Mai 2025

Anl. 3

Text

Anlage 3

(zu Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 6,)

  1. Ziffer eins
    Die Zulagen gemäß Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 6, BO 1994 betragen monatlich:

in der Verwendungsgruppe

LKA

LKS

LKP

L3

L 2b 1

L 2a 1

L 2a 2

L1

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

95,53

179,42

183,90

144,97

167,64

181,57

229,58

133,70

in der Verwendungsgruppe

KA 1

KA 2

KA 3

R

Euro

Euro

Euro

Euro

773,39

774,16

512,62

75,17

  1. Ziffer 2
    Die Dienstalterszulagen (kleine und große DAZ) betragen monatlich
    1. Litera a
      für Vertragsbedienstete des Schemas römisch drei

Dienstalterszulage

in der Verwendungsgruppe

1

2

3P

3A

3

4

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

kleine DAZ

154,65

118,66

116,19

49,61

42,48

33,36

große DAZ

247,43

189,89

185,87

79,38

67,98

53,36

  1. Litera b
    für Vertragsbedienstete des Schemas römisch vier, Dienstklasse römisch drei

Dienstalterszulage

in der Verwendungsgruppe

A

B

C

D1

D

E1

E

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

kleine DAZ

44,54

101,16

153,84

118,18

115,51

42,25

33,23

große DAZ

178,13

134,90

246,16

189,04

184,82

67,59

53,17

  1. Litera c
    für Vertragsbedienstete des Schemas römisch vier K

Dienstalterszulage

in der Verwendungsgruppe

K 6

K 5

K 4

K 3

K 2

K 1

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

kleine DAZ

71,35

131,60

149,54

177,20

181,28

175,98

große DAZ

114,15

210,56

190,31

225,51

362,58

352,03

  1. Litera d
    für Vertragsbedienstete des Schemas römisch vier P

Dienstalterszulage

in der Verwendungsgruppe

P 1

P 2

P 3

P 4

P 5

P 6

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

kleine DAZ

71,35

131,60

149,54

177,20

181,28

175,98

große DAZ

114,15

210,56

190,31

225,51

362,58

352,03

  1. Litera e
    für Vertragsbedienstete des Schemas römisch vier L

Dienstalterszulage

in der Verwendungsgruppe

LKS

LKP

L3

L 2b 1

L 2a 1

L 2a 2

L1

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

kleine DAZ

134,58

206,87

108,74

188,59

68,09

86,08

50,15

große DAZ

269,12

275,85

217,47

251,45

272,37

344,38

200,57