(5)Absatz 5,Liegt die Verordnung gemäß § 4 nicht vor, so ist eine Erhebung nur in Form einer Befragung und nur nach Einwilligung der Betroffenen zulässig. Diese sind mit dem Ersuchen um Erteilung der Einwilligung über die Verarbeitung ihrer Daten sowie über das Recht, die Einwilligung zu verweigern, zu informieren.Liegt die Verordnung gemäß Paragraph 4, nicht vor, so ist eine Erhebung nur in Form einer Befragung und nur nach Einwilligung der Betroffenen zulässig. Diese sind mit dem Ersuchen um Erteilung der Einwilligung über die Verarbeitung ihrer Daten sowie über das Recht, die Einwilligung zu verweigern, zu informieren.