(2)Absatz 2,Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen erfüllen die Barrierefreiheitsanforderungen, wenn sie den sie betreffenden harmonisierten Normen oder Teilen solcher Normen, deren Referenzen die Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, entsprechen. Ist eine derartige Veröffentlichung nicht erfolgt, so erfüllen die Inhalte von Websites die Barrierefreiheitsanforderungen, wenn sie die einschlägigen Anforderungen oder die davon relevanten Teile der europäischen Norm EN 301 549 V1.1.2 (2015-04), einer nach Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 festgelegten neueren Fassung dieser Norm oder einer nach dieser Bestimmung festgelegten anderen europäischen Norm erfüllen. Für Inhalte von mobilen Anwendungen gilt dies sinngemäß, wenn weder eine Veröffentlichung von für diese einschlägigen Referenzen von harmonisierten Normen erfolgt ist, noch technische Spezifikationen, die nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2016/2102 vorgegeben wurden, vorliegen. Die Landesregierung hat nach Maßgabe der vorstehenden Festlegungen durch Verordnung nähere Vorschriften über die Anforderungen an den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen zu erlassen, soweit dies zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen erforderlich ist.Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen erfüllen die Barrierefreiheitsanforderungen, wenn sie den sie betreffenden harmonisierten Normen oder Teilen solcher Normen, deren Referenzen die Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025 aus 2012, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, entsprechen. Ist eine derartige Veröffentlichung nicht erfolgt, so erfüllen die Inhalte von Websites die Barrierefreiheitsanforderungen, wenn sie die einschlägigen Anforderungen oder die davon relevanten Teile der europäischen Norm EN 301 549 V1.1.2 (2015-04), einer nach Artikel 6, Absatz 4, der Richtlinie (EU) 2016/2102 festgelegten neueren Fassung dieser Norm oder einer nach dieser Bestimmung festgelegten anderen europäischen Norm erfüllen. Für Inhalte von mobilen Anwendungen gilt dies sinngemäß, wenn weder eine Veröffentlichung von für diese einschlägigen Referenzen von harmonisierten Normen erfolgt ist, noch technische Spezifikationen, die nach Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2016/2102 vorgegeben wurden, vorliegen. Die Landesregierung hat nach Maßgabe der vorstehenden Festlegungen durch Verordnung nähere Vorschriften über die Anforderungen an den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen zu erlassen, soweit dies zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen erforderlich ist.