(1)Absatz eins,Den Vorsitz im statistischen Beirat führt einer der Vertreter des Statistischen Amtes der Stadt Wien, der andere hat als Schriftführer zu fungieren. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des statistischen Beirates unter Anschluß der Tagesordnung zu den Sitzungen schriftlich einzuladen, wobei mindestens einmal jährlich eine Sitzung abzuhalten ist. Ansonsten sind Sitzungen nach Bedarf, jedenfalls aber vor Erhebungen gemäß § 3 Abs. 4 Wiener Statistikgesetz oder Verfügungen gemäß § 9 Abs. 2 dieses Gesetzes abzuhalten.Den Vorsitz im statistischen Beirat führt einer der Vertreter des Statistischen Amtes der Stadt Wien, der andere hat als Schriftführer zu fungieren. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des statistischen Beirates unter Anschluß der Tagesordnung zu den Sitzungen schriftlich einzuladen, wobei mindestens einmal jährlich eine Sitzung abzuhalten ist. Ansonsten sind Sitzungen nach Bedarf, jedenfalls aber vor Erhebungen gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Wiener Statistikgesetz oder Verfügungen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, dieses Gesetzes abzuhalten.