(2)Absatz 2,Die Erklärung des Fondsgründers muß schriftlich abgefaßt sein und kann überdies einen Vorschlag für die Bestellung des Fondskurators (§ 22 Abs. 2), den Namen des Fonds (§§ 23 Abs. 3 und 5 Abs. 1), weitere Angaben im Sinne des § 23 Abs. 2, die in die Satzung des Fonds aufzunehmen sind, sowie Bestellungsvorschläge im Sinne des § 24 enthalten.Die Erklärung des Fondsgründers muß schriftlich abgefaßt sein und kann überdies einen Vorschlag für die Bestellung des Fondskurators (Paragraph 22, Absatz 2,), den Namen des Fonds (Paragraphen 23, Absatz 3, und 5 Absatz eins,), weitere Angaben im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2,, die in die Satzung des Fonds aufzunehmen sind, sowie Bestellungsvorschläge im Sinne des Paragraph 24, enthalten.