(2)Absatz 2,Eine außerordentliche wirtschaftliche Belastung, die eine volle Darlehensgewährung zur Folge hat, liegt dann vor, wenn das jährliche Familieneinkommen bei Einzelpersonen 100 000 S, bei zwei Personen 128 000 S, bei drei Personen 156 000 S und bei vier und mehr Personen 184 000 S nicht übersteigt. Bei Jungfamilien, das sind Familien, deren sämtliche Mitglieder zum Zeitpunkt der Antragstellung das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Familien im Sinne des § 33 Abs. 2 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 wird das Eigenmittelersatzdarlehen in voller Höhe gewährt, wenn das jährliche Familieneinkommen bei zwei Personen 225 000 S, bei drei Personen 253 000 S, bei vier Personen 281 000 S und bei fünf oder mehr Personen 309 000 nicht übersteigt. Übersteigt das Einkommen die vorstehenden Beträge, so ist das Eigenmittelersatzdarlehen derart einzuschränken, daß es für jeweils begonnene 7 000 S, um welche die Einkommensgrenzen überschritten werden, um ein Fünftel (20 vH) gekürzt wird.Eine außerordentliche wirtschaftliche Belastung, die eine volle Darlehensgewährung zur Folge hat, liegt dann vor, wenn das jährliche Familieneinkommen bei Einzelpersonen 100 000 S, bei zwei Personen 128 000 S, bei drei Personen 156 000 S und bei vier und mehr Personen 184 000 S nicht übersteigt. Bei Jungfamilien, das sind Familien, deren sämtliche Mitglieder zum Zeitpunkt der Antragstellung das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Familien im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 wird das Eigenmittelersatzdarlehen in voller Höhe gewährt, wenn das jährliche Familieneinkommen bei zwei Personen 225 000 S, bei drei Personen 253 000 S, bei vier Personen 281 000 S und bei fünf oder mehr Personen 309 000 nicht übersteigt. Übersteigt das Einkommen die vorstehenden Beträge, so ist das Eigenmittelersatzdarlehen derart einzuschränken, daß es für jeweils begonnene 7 000 S, um welche die Einkommensgrenzen überschritten werden, um ein Fünftel (20 vH) gekürzt wird.