Landesrecht konsolidiert Wien: Gesamte Rechtsvorschrift für Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien besch. Bed. vor Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente, Fassung vom 22.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Wiener Landesregierung zum Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente

Änderung

LGBl. Nr. 22/2013, CELEX-Nr.: 32010L0032

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 3, 4, 5, 7, 8, Absatz 2, 10, 12, 13, Absatz 3, 28, 30, 35 bis 37, 50 Absatz 2, 51, Absatz eins, sowie des Paragraph 73, Absatz eins, des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 – W-BedSchG 1998), LGBl. Nr. 49, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2012,, wird verordnet:

Art. 1 § 1

Text

Artikel römisch eins

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 4 und 6 W-BedSchG 1998 in den Bereichen des Krankenhaus- und Gesundheitswesens, des Veterinärwesens sowie in Labors, wenn für die Bediensteten die Gefahr besteht, sich mit scharfen oder spitzen medizinischen Instrumenten zu verletzen.
  2. Absatz 2,Scharfe oder spitze medizinische Instrumente im Sinn dieser Verordnung sind Arbeitsmittel zur Durchführung bestimmter medizinischer Tätigkeiten, die schneiden, stechen und Verletzungen oder Infektionen verursachen können (zB Injektionsnadeln).

Art. 1 § 2

Text

Anwendung von Bestimmungen der Nadelstichverordnung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Hinsichtlich des Schutzes der Bediensteten vor Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente finden die Bestimmungen der Paragraphen 3 bis 6 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zum Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente (Nadelstichverordnung – NastV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 2013,, nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 Anwendung.
  2. Absatz 2,Soweit
    1. Ziffer eins
      in den Paragraphen 5 und 6 NastV auf Arbeitgeber/innen bzw. auf Arbeitnehmer/innen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 2 und 3
      W-BedSchG 1998,
    2. Ziffer 2
      in Paragraph 5, Absatz 3, NastV auf die Belegschaftsorgane Bezug genommen wird, ist darunter das in Paragraph 7, des Wiener Personalvertretungsgesetzes – W-PVG, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2012,, genannte Organ der Personalvertretung und
    3. Ziffer 3
      in Paragraph 6, Absatz eins, NastV auf die Betriebsabläufe Bezug genommen wird, sind darunter die Abläufe in Dienststellen der Stadt Wien
      zu verstehen.
  3. Absatz 3,Die in Paragraph 3, Absatz 4,, Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 6, Absatz eins, NastV enthaltenen Verweisungen auf Paragraph 7,, Paragraphen 12 und 14 sowie Paragraph 15, Absatz 5 und 6 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des Paragraph 7,, Paragraphen 10 und 12 sowie Paragraph 13, Absatz 5 und 6 W-BedSchG 1998 zu verstehen.

Art. 1 § 3

Text

Verweisungen auf Bundesgesetze und auf Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen

Paragraph 3,

Soweit in den durch diese Verordnung anwendbar erklärten Bestimmungen der NastV auf, Bundesgesetze und auf deren Grundlage erlassene Verordnungen verwiesen wird, sind diese in der am 1. Mai 2013 geltenden Fassung anzuwenden.

Art. 1 § 4

Text

Bezugnahme auf Richtlinien

Paragraph 4,

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2010/32/EU zur Durchführung der von HOSPEEM und EGÖD geschlossenen Rahmenvereinbarung zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe/spitze Instrumente im Krankenhaus- und Gesundheitssektor, Amtsblatt Nummer L 134 vom 1. Juni 2010, Seite 66, umgesetzt.

Art. 2

Text

Artikel römisch zwei

Artikel römisch eins, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.