Landesrecht konsolidiert Wien: Gesamte Rechtsvorschrift für Managementplan Lainzer Tiergarten , Fassung vom 21.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend den Managementplan für das Naturschutzgebiet Lainzer Tiergarten (Managementplan Lainzer Tiergarten)

StF: LGBl. Nr. 22/2026

Änderung

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 35, Absatz eins, des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45 aus 1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 45 aus 2025,, wird verordnet:

§ 1

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Die in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan mit einer ununterbrochenen rot-gelben Linie umgrenzten Teile des 13. Wiener Gemeindebezirkes sind Gegenstand dieses Managementplanes.

§ 2

Text

Wald
Ziele

Paragraph 2,

Für den Wald gelten folgende Ziele:

  1. Ziffer eins
    Erhaltung oder Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes der Wald-Lebensraumtypen des Anhangs römisch eins der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie, insbesondere folgender: Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum), Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum), Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (Galio-Carpinetum), Schlucht- und Hangmischwälder (Tilio-Acerion), Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae), Pannonische Wälder mit Quercus petraea und Carpinus betulus,
  2. Ziffer 2
    Erhaltung oder Förderung der standortgerechten Waldbestände,
  3. Ziffer 3
    Erhaltung oder Förderung der historisch bedingten Waldbestände, wie insbesondere der Eichenbestände,
  4. Ziffer 4
    Erhaltung oder Anreicherung des Altholzanteils sowie Erhaltung oder Anreicherung des Totholzanteils (stehend und liegend) in allen Altersklassen,
  5. Ziffer 5
    Erhaltung der landschaftsprägenden historischen Alleen entlang der gekennzeichneten Wege,
  6. Ziffer 6
    Erhaltung oder Förderung seltener standortgerechter heimischer Baumarten.

§ 3

Text

Maßnahmen

Paragraph 3,

Zur Erreichung der in Paragraph 2, genannten Ziele für den Wald sind von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten folgende Maßnahmen zu beachten:

  1. Ziffer eins
    forstliche Maßnahmen und Nutzungen haben unter Einhaltung der in Paragraph 2, genannten Ziele zu erfolgen,
  2. Ziffer 2
    zur natürlichen Verjüngung der Waldbestände ist der Femelschlag oder die Plenterung durchzuführen, wobei möglichst bodenschonend vorzugehen und auf eine Übernahme von Altbäumen in die nächste Waldgeneration Bedacht zu nehmen ist,
  3. Ziffer 3
    die Verjüngung der Waldbestände soll grundsätzlich durch Naturverjüngung erfolgen; die künstliche Verjüngung soll nur dann zum Einsatz kommen, wenn die Naturverjüngung ausbleibt oder die vorhandene Naturverjüngung das Erreichen der in Paragraph 2, Ziffer eins, 2, 3, oder 6 genannten Ziele nicht gewährleistet,
  4. Ziffer 4
    zum Schutz der Verjüngung vor einem negativen Wildeinfluss kann eine Einzäunung erfolgen, wobei Zäunungen nur ein maximales Ausmaß von 5 ha (bestandesweise Verjüngung) erreichen dürfen; sofern erforderlich können auch Einzelschutzmaßnahmen gesetzt werden,
  5. Ziffer 5
    zur Sicherung einer Baumartenmischung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, 2, oder 3 und zur Förderung großkroniger Bäume und Überhälter kann eine Freistellung von Einzelbäumen oder Baumgruppen erfolgen,
  6. Ziffer 6
    zur Erreichung der Ziele gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, 2, oder 3 kann eine Pflege der Waldbestände durchgeführt werden,
  7. Ziffer 7
    zur Förderung seltener standortgerechter Baumarten kann, bei Ausbleiben der Naturverjüngung dieser Arten, eine künstliche Verjüngung auf geeigneten Standorten vorgenommen werden,
  8. Ziffer 8
    in historischen Alleen sind Bäume, die aus Gründen der Verkehrssicherheit gefällt werden müssen, mit heimischen, standortgerechten, klimawandelangepassten Baumarten nachzupflanzen,
  9. Ziffer 9
    zur Anreicherung von Totholz sind stehendes und liegendes Totholz in allen Dimensionen wie auch einzelne gefällte Bäume am Fällungsort zu belassen, sofern sie nicht ein Hindernis auf gekennzeichneten Wegen, Lagerwiesen und Spielplätzen oder für forstliche Maßnahmen zur Erreichung der Ziele gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, 2, 3 und 6 darstellen,
  10. Ziffer 10
    zur Anreicherung von Altholz sollen Einzelbäume und Baumgruppen dem natürlichen Altern überlassen werden,
  11. Ziffer 11
    Fällungen sowie forstliche Pflegemaßnahmen dürfen nur zwischen 1. Oktober und 28. Feber erfolgen. Davon ausgenommen sind jene Maßnahmen, die auf Grund der Verkehrssicherungspflicht unabdingbar sind.

§ 4

Text

Wiesen
Ziele

Paragraph 4,

Für die Wiesen gelten folgende Ziele:

  1. Ziffer eins
    Erhaltung oder Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes folgender Wiesen-Lebensraumtypen des Anhangs römisch eins der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie: Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia), Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae), artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden, feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe, magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis),
  2. Ziffer 2
    Erhaltung, Förderung oder Entwicklung der standortgerechten Wiesentypen, insbesondere der Feucht-, Trocken- und Magerwiesen, in ihrer natürlichen Vielfalt, ihrer Flächenausdehnung und ihrer landschaftsprägenden Form,
  3. Ziffer 3
    Erhaltung kleinflächiger offener Bodenstellen zum Schutz der für diese Standorte spezialisierten Pflanzen- und Tierarten.

§ 5

Text

Maßnahmen

Paragraph 5,

Zur Erreichung der in Paragraph 4, genannten Ziele für Wiesen sind von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten folgende Maßnahmen zu beachten:

  1. Ziffer eins
    zur Erhaltung der Wiesen ist ausschließlich von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer ein Pflegeplan zu erstellen, der auf die Erfordernisse der einzelnen Wiesengesellschaften abgestimmt ist,
  2. Ziffer 2
    bei Durchführung der Mahd ist auf den Schutz der Wildtiere besonders Bedacht zu nehmen; das Mähgut ist von den Wiesen abzutransportieren,
  3. Ziffer 3
    wo durch ausgeprägtes Bodenrelief bzw. Gehölzvorkommen eine maschinelle Mahd nicht möglich ist, kann zur Sicherstellung der Erhaltung der standortgerechten artenreichen Wiesen ein Häckseln oder ein Mulchen durchgeführt werden,
  4. Ziffer 4
    im Gehege beim Hohenauer Teich soll eine Mahd oder ein Mulchen erfolgen, wenn dies zur flächenmäßigen Erhaltung der gehölzfreien Flächen erforderlich ist,
  5. Ziffer 5
    durch regelmäßigen Rückschnitt aufkommender Gehölze an den Wiesenrändern soll die Flächengröße und die landschaftsprägende Form der Wiesen gewährleistet werden, wobei die Entstehung bzw. Erhaltung von Säumen zu beachten und zu fördern ist,
  6. Ziffer 6
    landschaftsprägende Gehölze oder Gehölzgruppen auf Wiesen sind zu erhalten und gegebenenfalls bei Ausbleiben der Naturverjüngung mit standortgerechten, heimischen Gehölzen nachzupflanzen,
  7. Ziffer 7
    durch die Wühlaktivität des Schwarzwildes umgebrochene Wiesen oder Wiesenteile sind zur Erhaltung einer maschinell mähfähigen Wiesenoberfläche zu pflegen, wobei kleinflächig offene Bodenstellen zur Sicherung der Artenvielfalt spezialisierter Pflanzen- und Tierarten erhalten werden sollen,
  8. Ziffer 8
    zur Sicherung der Artenvielfalt und zur Beschleunigung der Entwicklung gewünschter standortgerechter Wiesengesellschaften kann das Einbringen von standortgerechtem, heimischem Wiesenmaterial durch Einsaat mittels Samen erfolgen,
  9. Ziffer 9
    zur Sicherung der Artenvielfalt sowie zur Erhaltung, Förderung oder Entwicklung der standortgerechten Wiesentypen können eine extensive Ganzjahresbeweidung mit Großherbivoren oder temporäre Nachbeweidungen mit geeigneten Weidetieren durchgeführt werden. Im Zuge dieser Maßnahmen ist das Errichten von Zäunungen gestattet.

§ 6

Text

Gewässer
Ziele

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Für die künstlich entstandenen Teiche, wie den Hohenauer Teich oder den Grünauer Teich, gelten folgende Ziele:
    1. Ziffer eins
      Erhaltung oder Förderung der naturnahen Ausprägung der Teiche,
    2. Ziffer 2
      Erhaltung naturnaher, strukturreicher Uferzonen.
  2. Absatz 2,Für die natürlichen Bachläufe und Tümpel gelten folgende Ziele:
    1. Ziffer eins
      Erhaltung oder Förderung der natürlichen Ausprägung der Tümpel,
    2. Ziffer 2
      Erhaltung oder Förderung einer natürlichen Dynamik der Bachläufe.

§ 7

Text

Maßnahmen

Paragraph 7,

Zur Erreichung der in Paragraph 6, genannten Ziele für Gewässer sind von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten folgende Maßnahmen zu beachten:

  1. Ziffer eins
    die Fischartenzusammensetzung und Bestandesdichte der Teiche ist auf die ökologische Tragfähigkeit auszurichten,
  2. Ziffer 2
    die Befischung und Betreuung des Hohenauer Teichs und des Grünauer Teichs darf nur durch den Fischereiverein der Forstbediensteten der Stadt Wien erfolgen,
  3. Ziffer 3
    die bestehenden Abzäunungen der Teiche sind zur Erhaltung und Förderung der naturnahen Ausprägung und zur Bewahrung vor negativen Einflüssen durch Wildtiere und Besucherinnen und Besucher sowie zur Sicherheit der Erholungssuchenden zu erhalten,
  4. Ziffer 4
    Kleingewässer, insbesondere Amphibienlaichgewässer, sollen erhalten und bei fortgeschrittener Verlandung zur Erhaltung und Reaktivierung ausgebaggert werden,
  5. Ziffer 5
    Kleinstgewässer, insbesondere Amphibienlaichgewässer, sollen erhalten werden.

§ 8

Text

Arten
Ziele

Paragraph 8,

Für die Tier- und Pflanzenarten gelten folgende Ziele:

  1. Ziffer eins
    Erhaltung oder Förderung der standortgerechten wildwachsenden Pflanzen- und freilebenden Tierarten in ihrer natürlichen Vielfalt, insbesondere der auf Grund der Wiener Naturschutzverordnung, LGBl. für Wien Nr. 5 aus 2000, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 12 aus 2010, streng geschützten und geschützten Tier- und Pflanzenarten,
  2. Ziffer 2
    Erhaltung oder Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes folgender Arten des Anhangs römisch zwei der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie:
    Kleine Hufeisennase (Rhinolophus hipposideros),
    Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus),
    Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii),
    Großes Mausohr (Myotis myotis),
    Alpen-Kammmolch (Triturus carnifex),
    Gelbbauchunke (Bombina variegata),
    Koppe (Cottus gobio),
    Eichenheldbock (Cerambyx cerdo),
    Eremit (Osmoderma eremita),
    Großer Feuerfalter (Lycaena dispar),
    Hirschkäfer (Lucanus cervus),
    Große Quelljungfer (Cordulegaster heros),
    Veilchenblauer Wurzelhalsschnellkäfer (Limoniscus violaceus),
    Alpenbock (Rosalia alpina),
    und des Anhangs römisch eins der Vogelschutz – Richtlinie:
    Grauspecht (Picus canus),
    Schwarzspecht (Dryocopus martius),
    Mittelspecht (Leiopicus medius),
    Weißrückenspecht (Dendrocopos leucotos),
    Zwergschnäpper (Ficedula parva),
    Halsbandschnäpper (Ficedula albicollis),
    Neuntöter (Lanius collurio).

§ 9

Text

Maßnahmen

Paragraph 9,

Die Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung der Wälder, Wiesen und Gewässer sind von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten so durchzuführen, dass sie auch der Erhaltung und Förderung der Tier- und Pflanzenarten dienen. Sollte es zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Lebensräume oder einer geschützten Tier- oder Pflanzenart kommen, insbesondere zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes eines Lebensraumes des Anhangs römisch eins oder einer Tier- oder Pflanzenart des Anhangs römisch zwei der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie, sind ausschließlich von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer zur Erreichung der in Paragraph 8, genannten Ziele entsprechende Maßnahmen zum Schutz der Arten (Artenschutzprojekte) durchzuführen.

§ 10

Text

Wildtiermanagement
Ziele

Paragraph 10,

Für das Wildtiermanagement gelten folgende Ziele:

  1. Ziffer eins
    Erhaltung oder Entwicklung eines vitalen Schalenwildbestandes der Wildarten Rehwild und Schwarzwild mit artgemäßem Altersklassenaufbau und artgemäßer Sozialstruktur durch möglichst geringe menschliche Eingriffe,
  2. Ziffer 2
    Herstellung einer an die Tragfähigkeit des Lebensraumes angepassten Wilddichte,
  3. Ziffer 3
    die Methoden der Wildbestandsregulation sollen so schonend wie möglich im Sinne einer „Ultima Ratio“-Jagd erfolgen,
  4. Ziffer 4
    im Bedarfsfall soll der Austausch mit anderen Wildtierpopulationen ermöglicht werden.

§ 11

Text

Maßnahmen

Paragraph 11,

Zur Erreichung der in Paragraph 10, genannten Ziele für das Wildtiermanagement sind von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten folgende Maßnahmen zu beachten:

  1. Ziffer eins
    Ausschließlich von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer ist ein den in Paragraph 10, genannten Zielen entsprechendes Jagdkonzept zu erstellen. Das Jagdkonzept ist der Behörde bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorzulegen und nach fünf Jahren zu evaluieren,
  2. Ziffer 2
    die Wildbestandsregulierung soll grundsätzlich durch geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Forst- und Landwirtschaftsbetriebes der Stadt Wien und mit den schonendsten Mitteln erfolgen. Jagderlaubnisscheine dürfen nicht ausgestellt werden,
  3. Ziffer 3
    als vorrangige Jagdart soll die Ansitzjagd durchgeführt werden. Bei absehbarer Nichterfüllung der Abschusszahlen können auch Ansitz-Drückjagden durchgeführt werden. Die Durchführung von Treibjagden ist verboten,
  4. Ziffer 4
    der Abschuss hat mittels bleifreier Munition zu erfolgen,
  5. Ziffer 5
    der Rotwildbestand sowie der nicht autochthone Dam- und Muffelwildbestand ist nicht zu erhalten,
  6. Ziffer 6
    andere als in dieser Verordnung genannten jagdbaren Wildtiere dürfen mit Ausnahme jagdlicher Eingriffe im Falle von Wildkrankheiten oder im Seuchenfall nicht bejagt werden,
  7. Ziffer 7
    ausschließlich von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer ist jährlich ein Abschussplan zu erstellen, wobei die Abschusszahlen der Wildarten Reh- und Schwarzwild entsprechend dem Einfluss der Schalenwildarten auf die Vegetation sowie der Erreichung eines vitalen Wildbestandes festzulegen sind,
  8. Ziffer 8
    die jagdlichen Eingriffe, wie insbesondere der Abschuss und die Kirrung, sind von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer jährlich an die Ergebnisse des Monitorings anzupassen,
  9. Ziffer 9
    die Fütterung von Schalenwild darf nur im Falle eines außergewöhnlichen, witterungsbedingten Mangels an natürlich im Lainzer Tiergarten vorkommendem Futter erfolgen (Notzeitfütterung). Für wiederkäuende Arten darf dabei nur art- und wiederkäuergerechtes natürliches Rau- und Saftfutter, für Schwarzwild nur natürliches, artgerechtes Futter im unbedingt notwendigen Ausmaß verwendet werden. Die Einrichtung einer Notzeitfütterung ist der Behörde binnen eines Tages anzuzeigen,
  10. Ziffer 10
    Kirrstellen für Schwarzwild dürfen mit maximal 1 kg eines geeigneten Kirrmittels pro Kirrung und Tag maximal drei Tage vor den eigentlichen Jagdtagen bestückt werden. Pro 100 ha kann eine Kirrstelle errichtet werden,
  11. Ziffer 11
    jagdliche Einrichtungen im derzeitigen Umfang können als Beitrag zur Wildbestandsregulierung erhalten werden.

§ 12

Text

Gehege
Ziele

Paragraph 12,

Für die Gehege gelten folgende Ziele:

  1. Ziffer eins
    Erhaltung des Rindergeheges beim Hohenauer Teich in seiner derzeitigen Flächenausdehnung und mit extensiver Ganzjahresbeweidung,
  2. Ziffer 2
    Erhaltung eines vielfältig strukturierten, artgerechten Lebensraumes in den Gehegen,
  3. Ziffer 3
    neue Gehege dürfen ausschließlich zur Erhaltung und Verbesserung der Biodiversität durch extensive Ganzjahresbeweidung mit Großherbivoren errichtet werden.

§ 13

Text

Maßnahmen

Paragraph 13,

Zur Erreichung der in Paragraph 12, genannten Ziele für Wild- und Schaugehege sind von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer folgende Maßnahmen zu beachten:

  1. Ziffer eins
    die Fütterung hat artgerecht mit Heu und ausschließlich als Notzeitfütterung zu erfolgen,
  2. Ziffer 2
    zur Erhaltung der Biodiversität ist das Gehege beim Hohenauer Teich jedenfalls ganzjährig mit Großherbivoren zu beweiden,
  3. Ziffer 3
    falls aus Gründen der Tiergesundheit der Weidetiere der Einsatz von Entwurmungsmitteln erfolgen muss, ist sicherzustellen, dass die behandelten Weidetiere ab der Medikamentengabe zur Vermeidung der Kontamination der Weideflächen und negativer Effekte auf die Biodiversität mindestens 6 Wochen nicht auf der Weidefläche stehen.

§ 14

Text

Besucherinnen und Besucher
Ziele

Paragraph 14,

Für die Besucherinnen und Besucher gelten folgende Ziele:

  1. Ziffer eins
    Schaffung und Erhaltung eines unmittelbaren Naturerlebnisses zu Bildungs- und Erholungszwecken, unter besonderer Schonung der Lebensräume sowie der Tier- und Pflanzenarten, insbesondere jener der Anhänge römisch eins und römisch zwei der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie sowie des Anhangs römisch eins der Vogelschutz – Richtlinie,
  2. Ziffer 2
    Erhaltung der bestehenden Ausflugsgasthäuser, Lagerwiesen und Spielplätze entlang der gekennzeichneten Wege,
  3. Ziffer 3
    Information der Besucherinnen und Besucher zur Erhöhung des Verständnisses für naturschutzfachliche Maßnahmen.

§ 15

Text

Maßnahmen

Paragraph 15,

Zur Erreichung der in Paragraph 14, genannten Ziele für die Besucherinnen und Besucher sind von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer folgende Maßnahmen durchzuführen:

  1. Ziffer eins
    es ist eine technische Infrastruktur, insbesondere eine eindeutige Markierung und Instandhaltung der gekennzeichneten Wege, zu schaffen und zu erhalten,
  2. Ziffer 2
    Lagerwiesen und Spielplätze dürfen mehrmals im Jahr nach Bedarf gemäht werden,
  3. Ziffer 3
    Bildungs- und Exkursionsprogramme, insbesondere für die Bereiche Hermesvilla Park und Nikolaitor, sind zu erstellen und durchzuführen,
  4. Ziffer 4
    Umweltbildungs- und Erholungseinrichtungen sind im Bereich der am stärksten frequentierten Haupttore und im Bereich der Ausflugsgasthäuser zu konzentrieren,
  5. Ziffer 5
    temporäre Schließzeiten mit Ausnahme des Hermesvilla Parks können im Bedarfsfall zur Erreichung der Ziele des Paragraph 10, veranlasst werden,
  6. Ziffer 6
    die nächtliche Ruhezeit im gesamten Lainzer Tiergarten ist zur Erreichung der naturschutzfachlichen Zielsetzungen sowie zur Beruhigung der Wildtiere und für die Sicherheit der Erholungssuchenden zu erhalten.

§ 16

Text

Verwaltungszonen
Ziele

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Für die Verwaltungszone römisch eins gelten folgende Ziele:
    1. Ziffer eins
      Sicherstellung des Betriebes von technischen Ver- und Entsorgungseinrichtungen,
    2. Ziffer 2
      Sicherstellung der Lagerung des für den Betrieb des Lainzer Tiergartens und seiner Einrichtungen notwendigen Materials,
    3. Ziffer 3
      Erhaltung der Gebäude als Stützpunkt für die mit Aufgaben der Verwaltung betrauten Organe,
    4. Ziffer 4
      Sicherstellung des Betriebes von Einrichtungen für Besucherinnen und Besucher,
    5. Ziffer 5
      Sicherstellung der notwendigen Lagerung von Futtermitteln für Kirrungen und Notzeitfütterungen,
    6. Ziffer 6
      Sicherstellung des Betriebes von Wasserversorgungseinrichtungen.
  2. Absatz 2,Für die Verwaltungszone römisch zwei gelten folgende Ziele:
    1. Ziffer eins
      Erhaltung der historischen baulichen Anlagen,
    2. Ziffer 2
      Erhaltung der historischen Parkanlage,
    3. Ziffer 3
      Sicherstellung des Betriebes des Museums in der Hermesvilla.

§ 17

Text

Maßnahmen

Paragraph 17,

Zur Erreichung der in Paragraph 16, genannten Ziele für die Verwaltungszonen sind von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer folgende Maßnahmen durchzuführen:

  1. Ziffer eins
    die technischen Versorgungseinrichtungen, Besuchereinrichtungen, Verwaltungsgebäude sowie Lagerungsorte für Futtermittel sollen instandgehalten oder instandgesetzt werden,
  2. Ziffer 2
    die baulichen Anlagen sollen instandgehalten oder instandgesetzt werden,
  3. Ziffer 3
    die historische Parkanlage soll gärtnerisch gepflegt werden,
  4. Ziffer 4
    die Wirtschaftswege sollen zur Sicherung der Zugänglichkeit der Verwaltungszonen und der Ausführung der Aufgaben der Verwaltung instandgehalten oder instandgesetzt werden.

§ 18

Text

Monitoring

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Ziel des Monitorings im Lainzer Tiergarten ist es, die Erreichung der in diesem Managementplan definierten Ziele und den Erfolg der Maßnahmen zu überprüfen. Das Monitoring ist von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer durchzuführen und hat insbesondere zu umfassen:
    1. Litera a
      Waldbestände:
      1. Ziffer eins
        Erfassung und Analyse der Entwicklung der Waldbestände,
      2. Ziffer 2
        Überwachung des Erhaltungszustandes sowie der Auswirkungen der Maßnahmen auf den Erhaltungszustand der Wald-Lebensraumtypen gemäß Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie,
      3. Ziffer 3
        Erfassung und Analyse der gesetzten Maßnahmen in den Waldbeständen,
      4. Ziffer 4
        Erfassung des Altholz- und Totholzanteils.
    2. Litera b
      Wiesenbestände:
      1. Ziffer eins
        Überwachung des Erhaltungszustandes sowie der Auswirkungen der Maßnahmen auf den Erhaltungszustand der Wiesen-Lebensräume gemäß Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie,
      2. Ziffer 2
        Erfassung und Analyse der gesetzten Maßnahmen in standortgerechten Wiesenbeständen,
      3. Ziffer 3
        Flächenkartierung der Wiesen spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung,
    3. Litera c
      Gewässer:
      1. Ziffer eins
        Beobachtung und Bewertung der natürlichen Ausprägung und Dynamik der Tümpel und Bachläufe,
      2. Ziffer 2
        jährliche Erfassung der aus den beiden Teichen entnommenen Fische.
    4. Litera d
      Jagdbare Wildtiere:
      1. Ziffer eins
        jährliche Erstellung eines Abschussplanes für alle Schalenwildarten; ab Erreichen eines tragfähigen Wildbestandes für die Wildarten Reh- und Schwarzwild,
      2. Ziffer 2
        jährliche Erstellung systematischer Abgangslisten aller vorkommenden Schalenwildarten nach Wildart, Sozialklasse, Abschussdatum und Abschussort bzw. Fundort des Fallwildes,
      3. Ziffer 3
        jährliche Erfassung der Anzahl der Ansitz-Drückjagden und der dabei erlegten Tiere pro Wildart sowie Anzahl der Ansitz-Drückjagden ohne Abschuss,
      4. Ziffer 4
        Erfassung und Bewertung des Schalenwildeinflusses (Schälung, Fege, Verbiss, Wühlen) auf die Vegetation in den Wäldern,
      5. Ziffer 5
        jährliche Erfassung der für Notzeitfütterungen ausgelegten Futtermittel und -mengen, wobei Menge und Art der Futtermittel an den Kirrstellen gesondert auszuweisen sind,
      6. Ziffer 6
        jährliche Erfassung der Wildtierkrankheiten im Rahmen stichprobenartiger pathologischer Untersuchungen.
  2. Absatz 2,Die gemäß Absatz eins, jährlich zu erstellenden Ergebnisse des Monitorings sind der Behörde spätestens bis zum 31. März des Folgejahres zu übermitteln. Alle anderen in Absatz eins, genannten Ergebnisse des Monitorings sind der Behörde spätestens bis zum 31. Dezember 2033 vorzulegen.

§ 19

Text

Richtlinienumsetzung

Paragraph 19,

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt, die derzeit in folgender Fassung in Geltung stehen:

  1. Ziffer eins
    „Vogelschutz – Richtlinie“: Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, Amtsblatt Nummer L 20 vom 26.01.2010 Seite 7, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.06.2019, Amtsblatt Nummer L 170 vom 25.06.2019 Seite 115;
  2. Ziffer 2
    „Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie“: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, Amtsblatt Nummer L 206 vom 22.07.1992 Seite 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13.05.2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, Amtsblatt Nummer L 158 vom 10.06.2013 Seite 193, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 095 vom 29.03.2014 Seite 70.

§ 20

Text

In-Kraft-Treten

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2,Der Managementplan Lainzer Tiergarten tritt mit Erlassung eines neuen Managementplanes, spätestens jedoch nach Ablauf von zehn Jahren nach Kundmachung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 22 aus 2026, außer Kraft. Erlässt die Behörde bis zu seinem Ablauf keinen neuen Managementplan Lainzer Tiergarten, ist der abgelaufene Managementplan bis zur Kundmachung eines neuen Managementplanes weiter anzuwenden.

Anl. 1