Landesrecht konsolidiert Wien: Gesamte Rechtsvorschrift für Wiener Verordnung elektromagnetische Felder - W-VEMF, Fassung vom 21.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder (Wiener Verordnung elektromagnetische Felder – W-VEMF) erlassen wird

StF: LGBl. Nr. 54/2016

Änderung

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 44,, Paragraph 56, Absatz eins und Paragraph 73, Absatz eins, des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes 1998 – , W-BedSchG 1998, LGBl. Nr. 49, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2015,, wird verordnet:

§ 1

Text

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt in Arbeitsstätten, auf Baustellen und an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 4 bis 6 W-BedSchG 1998 für Tätigkeiten, bei denen die Bediensteten während ihrer Arbeit einer Einwirkung durch elektromagnetische Felder ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.
  2. Absatz 2,Elektromagnetische Felder im Sinn dieser Verordnung sind statische elektrische, statische magnetische sowie zeitlich veränderliche elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 0 Hz bis 300 GHz.
  3. Absatz 3,Diese Verordnung umfasst nicht vermutete Langzeitwirkungen bei Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern.

§ 2

Text

Anwendung von Bestimmungen der Verordnung elektromagnetische Felder

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Hinsichtlich des Schutzes der Bediensteten vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder finden die Bestimmungen der Paragraphen 3 bis 11 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder (Verordnung elektromagnetische Felder – VEMF), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2016,, sowie die Anlagen dieser Verordnung nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 Anwendung.
  2. Absatz 2,Zur Beschreibung der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern werden die physikalischen Größen im Sinn der Anlage 1 der VEMF verwendet. Für die Beschreibung der Grenzwerte für nichtthermische Wirkungen wird die Anlage 2 der VEMF, für die Beschreibung der Grenzwerte für thermische Wirkungen die Anlage 3 der VEMF verwendet.
  3. Absatz 3,Soweit in den in Absatz eins, genannten Bestimmungen der VEMF auf Arbeitgeber/innen bzw. auf Arbeitnehmer/innen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
  4. Absatz 4,Die in Paragraph 3, Absatz 6,, Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz eins und 4, Paragraph 8,, Paragraph 9, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 11, Absatz eins, VEMF enthaltenen Verweisungen auf Paragraph 4,, Paragraph 5,, Paragraph 7,, Paragraph 12,, Paragraph 13,, Paragraph 14 und Paragraph 15, Absatz 2, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des Paragraph 4,, Paragraph 5,, Paragraph 7,, Paragraph 10,, Paragraph 11,, Paragraph 12 und Paragraph 13, Absatz 2, W-BedSchG 1998 zu verstehen.

§ 3

Text

Verweisungen auf Bundesgesetze und Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen

Paragraph 3,

Soweit in den durch diese Verordnung anwendbar erklärten Bestimmungen der VEMF auf Bundesgesetze oder auf deren Grundlage erlassene Verordnungen verwiesen wird, sind diese in der am 1. Oktober 2016 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 4

Text

Richtlinienumsetzung

Paragraph 4,

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2013/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/40/EG, Amtsblatt Nummer L 179 vom 29. Juni 2013, Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 120 vom 13. Mai 2015, Seite 62, umgesetzt.

§ 5

Text

Inkrafttreten

Paragraph 5,

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.