(8)Absatz 8,Gegen Personen, die zur Zeit der Beanstandung zwar 14, aber noch nicht 18 Jahre alt waren und gegen welche noch nicht wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 17 Abs. 4, 4a oder Abs. 5 durch die Landespolizeidirektion Wien ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden ist, ist wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 17 Abs. 4, 4a oder Abs. 5 keine Strafe zu verhängen. Diese Personen sind von der Behörde in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens aufmerksam zu machen. Ihnen ist aufzutragen, binnen einer angemessenen Frist an einem Beratungs- und Informationsgespräch über den Sinn und Zweck der Bestimmungen dieses Gesetzes und die gefährdenden Auswirkungen der Prostitution beim Jugendwohlfahrtsträger teilzunehmen. Nehmen diese Personen aus eigenem Verschulden nicht an dem Beratungs- und Informationsgespräch teil, so sind sie für die ursprüngliche Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis 200 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Tagen, zu bestrafen.Gegen Personen, die zur Zeit der Beanstandung zwar 14, aber noch nicht 18 Jahre alt waren und gegen welche noch nicht wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 17, Absatz 4, 4 a, oder Absatz 5, durch die Landespolizeidirektion Wien ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden ist, ist wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 17, Absatz 4, 4 a, oder Absatz 5, keine Strafe zu verhängen. Diese Personen sind von der Behörde in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens aufmerksam zu machen. Ihnen ist aufzutragen, binnen einer angemessenen Frist an einem Beratungs- und Informationsgespräch über den Sinn und Zweck der Bestimmungen dieses Gesetzes und die gefährdenden Auswirkungen der Prostitution beim Jugendwohlfahrtsträger teilzunehmen. Nehmen diese Personen aus eigenem Verschulden nicht an dem Beratungs- und Informationsgespräch teil, so sind sie für die ursprüngliche Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis 200 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Tagen, zu bestrafen.