Absatz eins,(1) Die Abfertigung ist am Ende des zweitfolgenden Kalendermonats nach der Geltendmachung des Anspruchs gemäß § 15 fällig und binnen fünf Bankarbeitstagen entsprechend der Verfügung des oder der (ehemaligen) Bediensteten (§ 2 Abs. 1, 1a oder 3) nach § 18 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 zu leisten, wobei die Frist für die Fälligkeit frühestens mit dem Ende des Tages der Beendigung des Dienstverhältnisses oder der sich aus § 14 Abs. 4 oder § 18 Abs. 3 erster Satz ergebenden Zeitpunkte zu laufen beginnt. Abweichend vom ersten Satz kann die Frist für die Fälligkeit verkürzt werden, wenn die Beiträge gemäß § 5 zweiter Satz abgeführt wurden. Nach einer Auszahlung auf Grund einer Verfügung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 oder einer Auszahlung nach § 18 Abs. 4 hervorkommende, noch zu dieser Abfertigungsanwartschaft gehörige Beiträge sind als Nachtragszahlung unverzüglich fällig.(1) Die Abfertigung ist am Ende des zweitfolgenden Kalendermonats nach der Geltendmachung des Anspruchs gemäß Paragraph 15, fällig und binnen fünf Bankarbeitstagen entsprechend der Verfügung des oder der (ehemaligen) Bediensteten (Paragraph 2, Absatz eins, eins a, oder 3) nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, 3, oder 4 zu leisten, wobei die Frist für die Fälligkeit frühestens mit dem Ende des Tages der Beendigung des Dienstverhältnisses oder der sich aus Paragraph 14, Absatz 4, oder Paragraph 18, Absatz 3, erster Satz ergebenden Zeitpunkte zu laufen beginnt. Abweichend vom ersten Satz kann die Frist für die Fälligkeit verkürzt werden, wenn die Beiträge gemäß Paragraph 5, zweiter Satz abgeführt wurden. Nach einer Auszahlung auf Grund einer Verfügung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, 3, oder 4 oder einer Auszahlung nach Paragraph 18, Absatz 4, hervorkommende, noch zu dieser Abfertigungsanwartschaft gehörige Beiträge sind als Nachtragszahlung unverzüglich fällig.