Landesrecht konsolidiert Wien: Gesamte Rechtsvorschrift für Periodische Untersuchung von Rinderbeständen auf Brucellose (Abortus Bang), Fassung vom 20.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die periodische Untersuchung von Rinderbeständen auf Brucellose (Abortus Bang)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 2, Absatz 2 a und 2 b, 7 Absatz 2 und 8 Absatz 2, des Bangseuchengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1957,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 1999,, wird angeordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Im ersten und im zweiten Halbjahr des Jahres 2000 sind im Land Wien jeweils 20 % der Bestände von über zwei Jahre alten Rindern auf Brucellose (Abortus Bang) zu untersuchen.

§ 2

Text

Paragraph 2,

In den Jahren 2001 bis 2003 sind im Land Wien jeweils 20 % der Bestände von über zwei Jahre alten Rindern auf Brucellose (Abortus Bang) zu untersuchen.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Die Untersuchungen gemäß Paragraphen eins und 2 sind derart vorzunehmen, dass jeder Bestand des Landes Wien bis zum Ende des Jahres 2003 zumindest einmal untersucht worden ist