(4)Absatz 4,Auf die Witwenrente (Witwerrente), die wiederaufgelebt ist, sind laufende Unterhaltsleistungen und die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, angeführten Einkünfte anzurechnen, die auf Grund der aufgelösten oder für nichtig erklärten Ehe zufließen, soweit sie einen wiederaufgelebten Versorgungsbezug übersteigen (§ 25 Abs. 6 der Pensionsordnung 1995). Erhält der überlebende Ehegatte statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf die monatliche Witwenrente (Witwerrente) ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich aus der Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 vH des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden des überlebenden Ehegatten unter, so entfällt die Anrechnung.Auf die Witwenrente (Witwerrente), die wiederaufgelebt ist, sind laufende Unterhaltsleistungen und die im Paragraph 2, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, angeführten Einkünfte anzurechnen, die auf Grund der aufgelösten oder für nichtig erklärten Ehe zufließen, soweit sie einen wiederaufgelebten Versorgungsbezug übersteigen (Paragraph 25, Absatz 6, der Pensionsordnung 1995). Erhält der überlebende Ehegatte statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf die monatliche Witwenrente (Witwerrente) ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich aus der Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 vH des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden des überlebenden Ehegatten unter, so entfällt die Anrechnung.