Landesrecht konsolidiert Wien: Gesamte Rechtsvorschrift für Konservatorium Wien – Zuweisungsgesetz, Fassung vom 19.09.2026

§ 0

Langtitel

Gesetz über die Zuweisung von Bediensteten der Gemeinde Wien an die Konservatorium Wien GmbH (Konservatorium Wien – Zuweisungsgesetz)

Präambel/Promulgationsklausel

Gesetz über die Zuweisung von Bediensteten der Gemeinde Wien an die Konservatorium Wien GmbH (Konservatorium Wien – Zuweisungsgesetz)

§ 1

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Bedienstete der Gemeinde Wien, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes beim Konservatorium Wien in einem öffentlich-rechtlichen oder durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis beschäftigt sind, werden mit gleicher Wirksamkeit der Konservatorium Wien GmbH zur Dienstleistung zugewiesen.
  2. Absatz 2,Bei Lehrern und Lehrerinnen der Musiklehranstalten der Stadt Wien erfolgt die Zuweisung gemäß Absatz eins, im Ausmaß ihrer am Tag des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehenden stundenmäßigen Lehrverpflichtung. Änderungen im stundenmäßigen Ausmaß der Zuweisung sind vom Magistrat im Einvernehmen mit der Konservatorium Wien GmbH vorzunehmen. Wird die bei der Konservatorium Wien GmbH zu erbringende stundenmäßige Lehrverpflichtung eines zugewiesenen Lehrers oder einer zugewiesenen Lehrerin zur Gänze aufgehoben, endet dessen oder deren Zuweisung. Eine Beauftragung (Absatz 4,) im vollen Umfang der Lehrverpflichtung gilt nicht als Aufhebung der Zuweisung.
  3. Absatz 3,Durch die Zuweisung gemäß Absatz eins und 2 tritt in der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Stellung der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Beschäftigten bzw. in der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis Beschäftigten keine Änderung ein. Auf diese sind daher nach wie vor die einschlägigen für Bedienstete der Gemeinde Wien geltenden dienstrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die der Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, der Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, der Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67, des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995, LGBl. für Wien Nr. 72, und des Unfallfürsorgegesetzes 1967, LGBl. für Wien Nr. 8 aus 1969,, für Beamte und Beamtinnen bzw. die der Vertragsbedienstetenordnung 1995, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 50, für Vertragsbedienstete oder die des Kollektivvertrages für die Lehrer und Lehrerinnen der Musiklehranstalten der Stadt Wien, in der jeweiligen geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die Zuweisung gemäß Absatz eins, schließt eine Beauftragung durch die Konservatorium Wien GmbH, für die Konservatorium Wien Privatschule GmbH tätig zu werden, nicht aus. Bei Lehrern und Lehrerinnen kann die Beauftragung nur im Rahmen des Ausmaßes der Zuweisung (Absatz 2,) erfolgen.
  5. Absatz 5,Die Zuweisung gemäß Absatz eins und die Beauftragung gemäß Absatz 4, schließen eine spätere Versetzung auf einen anderen Dienstposten des Magistrats nicht aus.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Die Wahrnehmung sämtlicher Rechte und Pflichten als Dienstbehörde gegenüber den gemäß Paragraph eins, zugewiesenen Beamten und Beamtinnen bzw. die Wahrnehmung sämtlicher Rechte und Pflichten als Dienstgeber gegenüber den gemäß Paragraph eins, zugewiesenen Bediensteten, die in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis stehen, obliegt, sofern nicht nach anderen landesgesetzlichen Bestimmungen einem anderen Organ der Gemeinde Wien dienstbehördliche Aufgaben zukommen, dem Magistrat. Die den Gesellschaften gemäß Paragraph 3, zukommenden Rechte bleiben davon unberührt.

§ 3

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Konservatorium Wien GmbH ist gegenüber den ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten berechtigt zur
    1. Ziffer eins
      Erteilung von fachlichen Weisungen zur Gestaltung und Abwicklung der laufenden Geschäfte der Gesellschaft und
    2. Ziffer 2
      Fachaufsicht bei der Besorgung der laufenden Geschäfte der Gesellschaft.
  2. Absatz 2,Die Ausübung der einem Dienststellenleiter oder einer Dienststellenleiterin in dienstrechtlichen Angelegenheiten zukommenden Befugnisse gegenüber den zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten steht der Gesellschaft zu, die dabei an die Weisungen des jeweils zuständigen Gemeindeorgans gebunden ist.
  3. Absatz 3,Absatz eins und 2 gelten sinngemäß für die Konservatorium Wien Privatschule GmbH im Rahmen der Beauftragung gemäß Paragraph eins, Absatz 4,

§ 4

Text

Paragraph 4,

Die Konservatorium Wien GmbH hat dem Magistrat jedenfalls den gesamten anfallenden Aufwand, wie insbesondere den Aktivitätsaufwand für die ihr zugewiesenen Bediensteten, den Aufwand für Ruhe- und Versorgungsgenüsse sowie den Personalverrechnungsaufwand zu ersetzen. Der Magistrat hat im Streitfall die Höhe des zu ersetzenden Aufwandes mit Bescheid vorzuschreiben.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2004 in Kraft.