(3)Absatz 3,Die Vertreter der Dienstnehmer werden von dem gemäß § 11 des Wiener Personalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 49/1985, gebildeten Zentralausschuss nominiert und müssen Beamte bzw. Vertragsbedienstete der Gemeinde Wien sein. Jeweils einer von ihnen und sein erster und zweiter Ersatzrichter müssen für Beamte der folgenden Verwendungsgruppen zuständig sein:Die Vertreter der Dienstnehmer werden von dem gemäß Paragraph 11, des Wiener Personalvertretungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1985,, gebildeten Zentralausschuss nominiert und müssen Beamte bzw. Vertragsbedienstete der Gemeinde Wien sein. Jeweils einer von ihnen und sein erster und zweiter Ersatzrichter müssen für Beamte der folgenden Verwendungsgruppen zuständig sein:
Laienrichter 1: Verwendungsgruppen A, KA 1, KA 2, RÄ, A 1, A 2, A 3, L 1
Laienrichter 2: Verwendungsgruppen K 1, K 2, P 5, P 6
Laienrichter 3: Verwendungsgruppen B, KA 3, L 2a, L 2b, LKA, LKP, LKS
Laienrichter 4: Verwendungsgruppen K 3 bis K 5, P 2 bis P 4, R
Laienrichter 5: Verwendungsgruppen C, R 1, R 2, L3, 1, 2, 3P
Laienrichter 6: Verwendungsgruppen D, D1, K 6, P 1, 3A
Laienrichter 7: Verwendungsgruppen E, E1, 3, 4
Jeder fachkundige Laienrichter und jeder seiner Ersatzrichter soll einer der Verwendungsgruppen angehören, für die er zuständig ist.