(3)Absatz 3,Die Vertreter der Dienstnehmer werden von dem gemäß § 11 des Wiener Personalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 49/1985, gebildeten Zentralausschuss nominiert und müssen Beamte des Dienst- oder Ruhestandes bzw. Vertragsbedienstete der Gemeinde Wien sein. Jeweils einer von ihnen und sein erster und zweiter Ersatzrichter müssen für Beamte der folgenden Verwendungsgruppen zuständig sein:Die Vertreter der Dienstnehmer werden von dem gemäß Paragraph 11, des Wiener Personalvertretungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1985,, gebildeten Zentralausschuss nominiert und müssen Beamte des Dienst- oder Ruhestandes bzw. Vertragsbedienstete der Gemeinde Wien sein. Jeweils einer von ihnen und sein erster und zweiter Ersatzrichter müssen für Beamte der folgenden Verwendungsgruppen zuständig sein:
Laienrichter 1: Verwendungsgruppen A, KA 1, KA 2, RÄ, A 1, A 2, A 3, L 1
Laienrichter 2: Verwendungsgruppen K 1, K 2, P 5, P 6
Laienrichter 3: Verwendungsgruppen B, KA 3, L 2a, L 2b, LKA, LKP, LKS
Laienrichter 4: Verwendungsgruppen K 3 bis K 5, P 2 bis P 4, R
Laienrichter 5: Verwendungsgruppen C, R 1, R 2, L3, 1, 2, 3P
Laienrichter 6: Verwendungsgruppen D, D1, K 6, P 1, 3A
Laienrichter 7: Verwendungsgruppen E, E1, 3, 4
Jeder fachkundige Laienrichter und jeder seiner Ersatzrichter soll einer der Verwendungsgruppen angehören, für die er zuständig ist.