(1)Absatz eins,Die vorsitzende Person hat den Landessanitätsrat nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, einzuberufen; die Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder, die Landesregierung oder der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau verlangt. Die Tagesordnung wird von der vorsitzenden Person festgelegt und ist mit der Einladung zur Sitzung den Mitgliedern bekannt zu geben. Jedes Mitglied ist berechtigt, Vorschläge zur Tagesordnung einzubringen.