Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Gesamte Rechtsvorschrift für Bezügegesetz 1998, Fassung vom 10.10.2026

§ 0

Langtitel

Gesetz über die Bezüge der Mitglieder des Landtages und der Landesregierung und der Bürgermeister (Bezügegesetz 1998)

StF: LGBl.Nr. 3/1998

Sonstige Textteile

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt: Bezüge der Mitglieder des Landtages und der Landesregierung

Paragraph eins, Monatsbezüge der Mitglieder des Landtages und der Landesregierung

Paragraph 2, Anfall und Einstellung der Bezüge

Paragraph 3, Auszahlung der Bezüge

Paragraph 4, Anpassung der Bezüge

Paragraph 5, Fahrtkostenentschädigungen

Paragraph 6, Vergütung für Dienstreisen

Paragraph 7, Bezugsfortzahlung

2. Abschnitt: Bezüge der Bürgermeister und Entschädigungen sonstiger Gemeindeorgane

Paragraph 8, Monatsbezug des Bürgermeisters

Paragraph 9, Festsetzung des Monatsbezuges des Bürgermeisters

Paragraph 10, Entschädigung der Mitglieder sonstiger Gemeindeorgane

3. Abschnitt: Pensionsversicherung

Paragraph 11, Pflichtversicherung

Paragraph 12, Pensionsversicherungsbeitrag

Paragraph 13, Anrechnungsbetrag

Paragraph 14, Anrechnung

Paragraph 15, aufgehoben

4. Abschnitt: Freiwillige Pensionsvorsorge

Paragraph 16

5. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Paragraph 17, Anwendung des Landes-Bezügegesetzes

Paragraph 18, Anwendung des Bürgermeister-Pensionsgesetzes

Paragraph 19, Einmalige Entschädigung und Fortzahlung von Bezügen nach dem Landes-Bezügegesetz und dem Bürgermeister-Pensionsgesetz

Paragraph 20, Wahrung des Anspruchs auf Ruhe- und Versorgungsbezüge

Paragraph 21, Optionsrecht

Paragraph 22, Rechtsfolgen einer Option

Paragraph 23, Vollständiger Übergang in die Regelungen des 3. und 4. Abschnitts

Paragraph 24, Ruhe- und Versorgungsbezüge bei Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung und bei Berufsunfähigkeit nach dem Ausscheiden aus der Funktion

Paragraph 25, Monatsbezüge der Mitglieder des Landtages, welche diesem bereits vor dem 4. Oktober 1994 angehört haben

Paragraph 26, Übergangsbestimmung für den Landeshauptmann

Paragraph 27, Verordnungen über die Entschädigung der Bürgermeister

6. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen und Schlussbestimmungen

Paragraph 28, aufgehoben

Paragraph 29, Unverzichtbarkeit

Paragraph 30, Verwendung von Begriffen

Paragraph 31, Verordnungen

Paragraph 32, Eigener Wirkungsbereich

Paragraph 33, Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen

Paragraph 34, Inkrafttreten, Übergangsbestimmung

Paragraph 35, Schlussbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 92/2012

Paragraph 36, Bezügeanpassung im Jahr 2013

Paragraph 37, Bezügeanpassung im Jahr 2014

Paragraph 38, Bezügeanpassung im Jahr 2024

Paragraph 39, Bezügeanpassung im Jahr 2025

§ 1

Text

1. Abschnitt, Bezüge der Mitglieder des Landtages und der Landesregierung

Paragraph eins *,), Monatsbezüge der Mitglieder des Landtages und, der Landesregierung

  1. Absatz eins,Der Monatsbezug beträgt
    1. Litera a
      für den Präsidenten des Landtages 8.160,51 Euro,
    2. Litera b
      für die Vizepräsidenten des Landtages 5.971,96 Euro,
    3. Litera c
      für einen Klubobmann 6.565,48 Euro,
    4. Litera d
      für ein sonstiges Mitglied des Landtages 4.198,96 Euro,
    5. Litera e
      für den Landeshauptmann 13.724,48 Euro,
    6. Litera f
      für den Landesstatthalter 12.611,64 Euro,
    7. Litera g
      für einen Landesrat 11.869,80 Euro.
  2. Absatz 2,Die Bezüge nach Absatz eins, gebühren 14-mal jährlich. Der 13. und 14. Bezug sind Sonderzahlungen.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001

§ 2

Text

Paragraph 2 *,), Anfall und Einstellung der Bezüge

  1. Absatz eins,Der Anspruch auf Bezüge beginnt mit dem Tag der Angelobung und endet mit dem Tag des Ausscheidens aus der Funktion. Für die Dauer der Karenzierung eines Abgeordneten (Paragraph 66, Landtagswahlgesetz) gebühren diesem keine Bezüge.
  2. Absatz 2,Wird außer im Fall des Absatz 3, die Funktion nicht während des ganzen Monats ausgeübt, so gebührt in diesem Monat nur für jeden Tag der Funktionsausübung ein Dreißigstel des Bezuges.
  3. Absatz 3,Scheidet ein Organ durch Tod aus seiner Funktion aus, gebührt der Bezug bis zum Ende des betreffenden Monats.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2007

§ 3

Text

Paragraph 3 *,), Auszahlung der Bezüge

  1. Absatz eins,Die Bezüge sind im Voraus jeweils am Monatsersten, oder wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Die Sonderzahlungen gebühren in vier gleichen Teilen. Diese sind für das jeweilige Kalendervierteljahr zugleich mit dem Monatsbezug für den März, den Juni, den September und den Dezember auszuzahlen. Wurde die Funktion nicht während des ganzen Kalendervierteljahres ausgeübt, ist für dieses Kalendervierteljahr nur ein Sechstel der Monatsbezüge, die dem Organ in diesem Zeitraum tatsächlich zustehen, auszuzahlen.
  2. Absatz 2,Der Empfänger hat dafür zu sorgen, dass die ihm gebührenden Bezüge unbar und spesenfrei auf ein Konto überwiesen werden können.

*) Fassung LGBl.Nr. 7/2010

§ 4

Text

Paragraph 4 *,), Anpassung der Bezüge

Die Bezüge verändern sich jährlich zum 1. Jänner entsprechend dem Anpassungsfaktor, den der Präsident des Rechnungshofes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre veröffentlicht.

*) Fassung LGBl.Nr. 30 aus 2000,, 45 aus 2009,, 92/2012

§ 5

Text

Paragraph 5,, Fahrtkostenentschädigungen

  1. Absatz eins,Den Mitgliedern des Landtages gebührt für jede tatsächlich durchgeführte Fahrt zu den Sitzungen des Landtages, seiner Ausschüsse, des Präsidiums, des erweiterten Präsidiums oder der Landtagsklubs eine Entschädigung der tatsächlichen Kosten, höchstens jedoch die Entschädigung, die für Dienstreisen von Landesbeamten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges zwischen dem Sitzungsort und dem Hauptwohnsitz des Mitgliedes des Landtages festgesetzt ist. Dies gilt sinngemäß auch für Veranstaltungen des Landtages und seiner Ausschüsse.
  2. Absatz 2,Den Mitgliedern der Landesregierung, die ihren Hauptwohnsitz nicht am Sitz der Landesregierung haben, gebührt die im Absatz eins, bestimmte Entschädigung für jede tatsächlich durchgeführte Fahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Sitz der Landesregierung.

§ 6

Text

Paragraph 6,, Vergütung für Dienstreisen

  1. Absatz eins,Der Präsident und die Vizepräsidenten des Landtages erhalten für Reisen außerhalb des Landes, die sie in ihrer Eigenschaft als Präsident bzw. Vizepräsident unternehmen, Reisegebühren wie Landesbeamte der höchsten Gebührenstufe.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder der Landesregierung erhalten für Dienstreisen außerhalb des Landes, die sie in ihrer Funktion als Mitglied der Landesregierung unternehmen, Reisegebühren wie Landesbeamte der höchsten Gebührenstufe.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 finden auf Dienstreisen insoweit keine Anwendung, als ihre Kosten vom Land oder vom Bund unmittelbar getragen werden (Staatsreisen).

§ 7

Text

Paragraph 7 *,), Bezugsfortzahlung

  1. Absatz eins,Einem Mitglied der Landesregierung gebührt beim Ausscheiden aus der Funktion, wenn es keinen Anspruch auf die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit hat, auf Antrag die Fortzahlung von 75 % der Monatsbezüge unter anteiliger Berücksichtigung der Sonderzahlungen. Die Bezugsfortzahlung gebührt für jedes vollendete Jahr der Funktionsausübung bis zu drei Monaten, höchstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten.
  2. Absatz 2,Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nur solange, als nicht ein Anspruch auf Geldleistungen besteht
    1. Litera a
      für die Ausübung einer Funktion nach diesem Gesetz, nach vergleichbaren Vorschriften des Bundes oder anderer Länder oder für eine Funktion im Rahmen der Europäischen Union,
    2. Litera b
      für eine sonstige Erwerbstätigkeit oder
    3. Litera c
      aus einer Pension.
  3. Absatz 3,Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nicht, wenn ein Anspruch
    1. Litera a
      auf eine Geldleistung nach Absatz 2, Litera a bis c deswegen nicht besteht, weil der Anspruchsberechtigte darauf verzichtet hat, oder
    2. Litera b
      auf Pension deswegen nicht besteht, weil der Anspruchsberechtigte einen hiefür erforderlichen Antrag nicht gestellt hat.
  4. Absatz 4,Hat ein Anspruchsberechtigter aufgrund einer früheren Tätigkeit eine dem Absatz eins, vergleichbare Leistung nach diesem Gesetz, nach dem Landes-Bezügegesetz, LGBl.Nr. 25 aus 1995,, nach Vorschriften des Bundes oder eines anderen Landes oder nach Vorschriften der Europäischen Union erhalten, ist diese Leistung auf den nunmehr gebührenden Anspruch anzurechnen.
  5. Absatz 5,Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über Bezüge auch für die Bezugsfortzahlung.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/2009

§ 8

Text

2. Abschnitt, Bezüge der Bürgermeister und Entschädigungen, sonstiger Gemeindeorgane

Paragraph 8 *,), Monatsbezug des Bürgermeisters

  1. Absatz eins,Der Bürgermeister hat Anspruch auf einen angemessenen, von der Gemeinde festzusetzenden Monatsbezug.
  2. Absatz 2,Der Paragraph eins, Absatz 2, sowie die Paragraphen 2, 3 und 7 gelten auch für die Bezüge der Bürgermeister.
  3. Absatz 3,Mit Ausnahme von Reisegebühren nach den für Gemeindebeamte geltenden Vorschriften und Leistungen aufgrund des dritten Abschnittes darf die Gemeinde dem Bürgermeister keine anderen Leistungen gewähren.

*) Fassung LGBl.Nr. 25 aus 2009,, 68/2013

§ 9

Text

Paragraph 9 *,), Festsetzung des Monatsbezuges des Bürgermeisters

  1. Absatz eins,Der Monatsbezug des Bürgermeisters ist durch Verordnung der Gemeindevertretung nach den folgenden Bestimmungen festzusetzen.
  2. Absatz 2,Der Monatsbezug des Bürgermeisters darf den Monatsbezug eines Landesrates nicht überschreiten.
  3. Absatz 3,Die Landesregierung hat nach Anhören des Vorarlberger Gemeindeverbandes durch Verordnung für vergleichbare Gruppen von Gemeinden Beträge festzusetzen, die die Gemeinden bei der Festsetzung der Bezüge der Bürgermeister nicht unter- und nicht überschreiten dürfen. Die Landesregierung hat dabei den Umfang der Tätigkeit der Bürgermeister zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Bei Erlassung der Verordnung nach Absatz eins, sind die im Absatz 3, genannten Umstände zu berücksichtigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 58 aus 2001,, 7/2010

§ 10

Text

Paragraph 10 *,), Entschädigung der Mitglieder sonstiger Gemeindeorgane

  1. Absatz eins,Die Mitglieder sonstiger Gemeindeorgane haben Anspruch auf eine Entschädigung, soweit eine solche im Hinblick auf den Umfang ihrer Tätigkeit von der Gemeinde durch Verordnung festgesetzt ist. Die Entschädigung kann als Monatsbezug oder in Form von Sitzungsgeldern und Kommissionsgebühren festgelegt werden. Solche dürfen jedoch neben einem Monatsbezug nur vorgesehen werden, wenn dieser weniger als 5 % des Ausgangsbetrages nach Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre beträgt.
  2. Absatz 2,Mit Ausnahme von Reisegebühren nach den für Gemeindebeamte geltenden Vorschriften darf die Gemeinde den Mitgliedern sonstiger Gemeindeorgane keine anderen Leistungen gewähren.

*) Fassung LGBl.Nr. 58 aus 2001,, 97/2012

§ 11

Text

3. Abschnitt, Pensionsversicherung

Paragraph 11 *,), Pflichtversicherung

  1. Absatz eins,Die Mitglieder der Landesregierung, der Präsident des Landtages, die Klubobmänner und die Bürgermeister sind in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen.
  2. Absatz 2,Der Absatz eins und die Paragraphen 12 bis 15 sind nicht auf Organe anzuwenden, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 7/2010

§ 12

Text

Paragraph 12 *,), Pensionsversicherungsbeitrag

  1. Absatz eins,Das Organ hat für jeden Kalendermonat seiner Funktion oder der Bezugsfortzahlung im Voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 12,55 % des Bezuges (einschließlich der Sonderzahlung) an das Land oder die betreffende Gemeinde zu leisten. Auf die Beitragsgrundlage sind die Paragraphen 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden.
  2. Absatz 2,Für Organe der folgenden Geburtsjahrgänge gelten für den Pensionsversicherungsbeitrag – abweichend vom Absatz eins, – folgende Prozentsätze:

Geburtsjahrgang

Prozentsatz

1955

11,82 %

1956

11,77 %

1957

11,72 %

1958

11,67 %

1959

11,62 %

1960

11,57 %

1961

11,52 %

1962

11,47 %

1963

11,42 %

1964

11,38 %

1965

11,33 %

1966

11,28 %

1967

11,23 %

1968

11,18 %

1969

11,13 %

1970

11,08 %

1971

11,03 %

1972

10,98 %

1973

10,94 %

1974

10,89 %

1975

10,84 %

1976

10,79 %

1977

10,74 %

1978

10,69 %

1979

10,64 %

1980

10,59 %

1981

10,54 %

1982

10,49 %

1983

10,45 %

1984

10,40 %

ab 1985

10,35 %

*) Fassung LGBl.Nr. 25/2009

§ 13

Text

Paragraph 13 *,), Anrechnungsbetrag

  1. Absatz eins,Das Land oder die betreffende Gemeinde hat an den Pensionsversicherungsträger, der aufgrund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder aufgrund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen Anrechnungsbetrag zu leisten. Als Pensionsversicherungsträger gelten auch die Versorgungseinrichtungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der von der Pensionsversicherung nach Paragraph 5, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes ausgenommenen Personen.
  2. Absatz 2,War das Organ bislang nach keinem anderen Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten.
  3. Absatz 3,Der Anrechnungsbetrag beträgt für Organe der im Paragraph 12, Absatz 2, angeführten Geburtsjahrgänge 22,8 % und sonst 23,6 % der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 12, für jeden Monat des Anspruches auf Bezug oder auf Bezugsfortzahlung. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Der Anrechnungsbetrag ist jeweils für einen Kalendermonat, ein Kalenderhalbjahr oder ein Kalenderjahr zu leisten, und zwar spätestens am letzten Tag des Kalendermonats, Kalenderhalbjahres oder Kalenderjahres. Endet der Anspruch auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach diesem Gesetz, so ist der Anrechnungsbetrag bei monatlicher Leistung innerhalb eines Monats, ansonsten innerhalb von drei Monaten nach dem Beendigungszeitpunkt zu leisten.

*) Fassung LGBl.Nr. 25 aus 2009,, 92 aus 2012,, 44/2013

§ 14

Text

Paragraph 14,, Anrechnung

Die gemäß Paragraph 13, Absatz 3, berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Sinne der vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.

§ 15

Text

Paragraph 15 *,)

*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 92/2012

§ 16

Text

4. Abschnitt, Freiwillige Pensionsvorsorge

Paragraph 16

Organe, für die die Paragraphen eins, oder 8 und 9 gelten, können sich durch Erklärung zur Leistung eines Beitrages an eine von ihnen ausgewählte Pensionskasse verpflichten. Bei Abgabe einer solchen Erklärung durch das Organ

  1. Litera a
    verringern sich die nach den Paragraphen eins, oder 8 und 9 gebührenden Bezüge auf zehn Elftel und
  2. Litera b
    ist für das Organ ein Beitrag in Höhe von 10 % der gemäß Litera a, verringerten Bezüge an die Pensionskasse zu leisten.

§ 17

Text

5. Abschnitt, Übergangsbestimmungen

Paragraph 17 *,), Anwendung des Landes-Bezügegesetzes

  1. Absatz eins,Das Landes-Bezügegesetz, LGBl.Nr. 25 aus 1995,, ist weiter anzuwenden auf
    1. Litera a
      ein früheres Mitglied des Landtages und der Landesregierung, das vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (Paragraph 34, Absatz eins, oder 2) Anspruch auf Ruhebezüge gehabt hat und
    2. Litera b
      den überlebenden Ehegatten (Witwe, Witwer), den hinterbliebenen eingetragenen Partner und die Waisen eines verstorbenen Mitglieds des Landtages oder der Landesregierung, wenn das Mitglied des Landtages oder der Landesregierung am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Berufsausübung gehabt hätte.
  2. Absatz 2,Abweichend vom Absatz eins, gelten folgende Bestimmungen dieses Gesetzes:
    1. Litera a
      Paragraph 20, Absatz eins, drittletzter Satz im Hinblick auf die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge;
    2. Litera b
      Paragraph 20, Absatz eins, letzter Satz im Hinblick auf die Versorgungsbezüge;
    3. Litera c
      Paragraph 20, Absatz 6, im Hinblick auf den zu entrichtenden Pensionssicherungsbeitrag;
    4. Litera d
      Paragraph 20, Absatz 7, betreffend die Stilllegung des Ruhebezuges.

*) Fassung LGBl.Nr. 25 aus 2009,, 25/2011

§ 18

Text

Paragraph 18 *,), Anwendung des Bürgermeister-Pensionsgesetzes

  1. Absatz eins,Das Bürgermeister-Pensionsgesetz, LGBl.Nr. 5 aus 1973,, in der Fassung LGBl.Nr. 14 aus 1978,, 49 aus 1978,, 26 aus 1983, und 27 aus 1989,, ist weiter anzuwenden auf
    1. Litera a
      einen früheren Bürgermeister, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (Paragraph 34, Absatz 2,) Anspruch auf Ruhebezüge gehabt hat,
    2. Litera b
      den überlebenden Ehegatten (Witwe, Witwer), den hinterbliebenen eingetragenen Partner und die Waisen eines verstorbenen Bürgermeisters, wenn der Bürgermeister am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Berufsausübung gehabt hätte und
    3. Litera c
      eine Person, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (Paragraph 34, Absatz 2,) monatliche Zuwendungen nach Paragraph 8, des Bürgermeister-Pensionsgesetzes gewährt wurden.
  2. Absatz 2,Abweichend vom Absatz eins, gelten folgende Bestimmungen dieses Gesetzes:
    1. Litera a
      Paragraph 20, Absatz 2, drittletzter Satz im Hinblick auf die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge;
    2. Litera b
      Paragraph 20, Absatz 2, letzter Satz im Hinblick auf die Versorgungsbezüge;
    3. Litera c
      Paragraph 20, Absatz 6, im Hinblick auf den zu entrichtenden Pensionssicherungsbeitrag;
    4. Litera d
      Paragraph 20, Absatz 7, betreffend die Stilllegung des Ruhebezuges.

*) Fassung LGBl.Nr. 25 aus 2009,, 25/2011

§ 19

Text

Paragraph 19,, Einmalige Entschädigung und Fortzahlung von Bezügen nach dem, Landes-Bezügegesetz und dem Bürgermeister-Pensionsgesetz

Anwartschaften auf einmalige Entschädigung oder Fortzahlung von Bezügen nach dem Landes-Bezügegesetz oder nach dem Bürgermeister-Pensionsgesetz, die ein Mitglied des Landtages oder der Landesregierung oder ein Bürgermeister vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (Paragraph 34, Absatz eins, oder 2) erworben hat, bleiben gewahrt. Der Bemessung des Anspruches sind zugrunde zu legen

  1. Litera a
    die Bezüge, die dem Mitglied des Landtages oder der Landesregierung bei Weitergeltung des Landes-Bezügegesetzes gebühren würden, bzw. für Bürgermeister die Bemessungsgrundlage nach Paragraph 10, des Bürgermeister-Pensionsgesetzes und
  2. Litera b
    die Zeiten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes.

§ 20

Beachte für folgende Bestimmung

Die Wortfolge „und Pflegegeld“ im Abs. 1 ist gemäß § 49 Abs. 17 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2011, mit 1.1.2012 außer Kraft getreten, wobei sie auf anhängige Verfahren weiterhin anzuwenden ist.

Text

Paragraph 20 *,), Wahrung des Anspruchs auf Ruhe- und Versorgungsbezüge

  1. Absatz eins,Mitglieder und ehemalige Mitglieder des Landtages, die vor dem 5. Oktober 1999 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit im Sinne des 5. Abschnittes des Landes-Bezügegesetzes von wenigstens zehn Jahren aufweisen, und Mitglieder und ehemalige Mitglieder der Landesregierung, die vor dem 1. Juli 1998 die im Sinne des 3. oder 5. Abschnittes des Landes-Bezügegesetzes erforderliche Funktionsdauer aufweisen, haben nach dem Landes-Bezügegesetz Anspruch auf Ruhebezüge, jedoch mit folgenden Abweichungen:
    1. Litera a
      Bei der Anwendung der Paragraphen 18, Absatz eins und 34 Absatz eins und 3 des Landes-Bezügegesetzes ist statt auf die Vollendung des 60. Lebensjahres auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abzustellen;
    2. Litera b
      Bei der Anwendung der Paragraphen 34, Absatz 2 und 49 des Landes-Bezügegesetzes ist statt auf die Vollendung des 55. Lebensjahres auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abzustellen.

Die Ruhebezüge erhöhen sich um die Teuerungszulage nach Paragraph 56, Absatz 4, des Landesbedienstetengesetzes 1988. Diese Regelungen gelten sinngemäß für Versorgungsbezüge. Dabei kommen die Paragraphen 82 b, 85 a bis 85 d, 88 Absatz 5 und 94 b des Landesbedienstetengesetzes 1988 betreffend das Ausmaß, die Erhöhung und die Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses, die Meldung des Einkommens sowie das Ausmaß des Waisenversorgungsgenusses sinngemäß zur Anwendung.

  1. Absatz 2,Bürgermeister und ehemalige Bürgermeister, die vor dem 5. Oktober 1999 eine Funktionsdauer im Sinne des Paragraph 9, des Bürgermeister-Pensionsgesetzes von wenigstens zehn Jahren aufweisen, haben nach dem Bürgermeister-Pensionsgesetz Anspruch auf Ruhebezüge, jedoch mit folgenden Abweichungen:
    1. Litera a
      Bei der Anwendung des Paragraph eins, Absatz 3, Litera b, des Bürgermeister-Pensionsgesetzes ist statt auf die Vollendung des 55. Lebensjahres auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abzustellen;
    2. Litera b
      Bei der Anwendung des Paragraph eins, Absatz 3, Litera c, des Bürgermeister-Pensionsgesetzes ist statt auf die Vollendung des 60. Lebensjahres auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abzustellen.

Die Ruhebezüge erhöhen sich um die Teuerungszulage nach Paragraph 58, Absatz 4, des Gemeindebedienstetengesetzes 1988. Diese Regelungen gelten sinngemäß für Versorgungsbezüge. Dabei kommen die Paragraphen 88 a bis 88 d, 91 Absatz 5 und 97 b des Gemeindebedienstetengesetzes 1988 betreffend das Ausmaß, die Erhöhung und die Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses, die Meldung des Einkommens sowie das Ausmaß des Waisenversorgungsgenusses sinngemäß zur Anwendung.

  1. Absatz 3,Die im Absatz eins, genannten Mitglieder des Landtages und der Landesregierung haben Pensionsbeiträge nach dem Landes-Bezügegesetz zu leisten. Die im Absatz 2, genannten Bürgermeister haben Pensionsbeiträge nach Paragraph 5, des Bürgermeister-Pensionsgesetzes und die jeweilige Gemeinde Beiträge nach Paragraph 18, des Bürgermeister-Pensionsgesetzes zu leisten.
  2. Absatz 4,Die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach Absatz eins und die Pensionsbeiträge der Mitglieder des Landtages und der Landesregierung nach Absatz 3, sind nach jenen Bezügen zu berechnen, die diesen Mitgliedern des Landtages und der Landesregierung bei Weitergeltung des Landes-Bezügegesetzes gebühren würden.
  3. Absatz 5,Die in den Absatz eins und 2 genannten Personen können den Ruhebezug auf Antrag ab Vollendung des 62. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch nehmen. Diesfalls ist der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme und dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten liegt, um 0,35 % zu kürzen.
  4. Absatz 6,Personen, die Ruhe- oder Versorgungsbezüge nach Absatz eins, oder 2 in Anspruch nehmen, haben von diesen an den Rechtsträger, der den Pensionsaufwand zu tragen hat, einen Pensionssicherungsbeitrag zu entrichten. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt
    1. Litera a
      für jenen Teil der Ruhe- oder Versorgungsbezüge bis zu einem Ausmaß von 100 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 8 % bzw. – wenn es sich um einen Bürgermeister handelt – 3,3 %,
    2. Litera b
      für jenen Teil der Ruhe- oder Versorgungsbezüge, der über 100 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes liegt, aber nicht mehr als 200 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt, 15 %,
    3. Litera c
      für jenen Teil der Ruhe- oder Versorgungsbezüge, der über 200 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes liegt, aber nicht mehr als 300 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt, 20 % und
    4. Litera d
      für jenen Teil der Ruhe- oder Versorgungsbezüge, der über 300 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes liegt, 25 %.

Diese Regelung gilt für die Sonderzahlungen sinngemäß mit der Maßgabe, dass die in Litera a bis d festgelegten Prozentsätze der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu halbieren sind.

  1. Absatz 7,Besteht neben dem Anspruch auf Ruhebezüge nach Absatz eins, oder 2 ein Anspruch auf Bezüge nach den Paragraphen eins, oder 8, werden die Ruhebezüge für die Dauer des Anspruchs auf Bezüge stillgelegt.
  2. Absatz 8,Auf die in den Absatz eins und 2 genannten Personen sind der 3. und 4. Abschnitt nicht anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 22 aus 2001,, 25 aus 2009,, 70 aus 2010,, 25 aus 2011,, 24/2015

§ 21

Text

Paragraph 21,, Optionsrecht

  1. Absatz eins,Mitglieder des Landtages, welche diesem bereits vor dem 4. Oktober 1994 angehört haben, und Mitglieder der Landesregierung, welche dieser bereits vor dem 1. Juli 1998 angehört haben und für die der Paragraph 20, Absatz eins, nicht gilt, können schriftlich erklären, dass sie Ruhebezüge nach dem Landes-Bezügegesetz in Verbindung mit dem Paragraph 22, erwerben wollen.
  2. Absatz 2,Bürgermeister, die diese Funktion bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (Paragraph 34, Absatz 2,) ausgeübt haben und für die der Paragraph 20, Absatz 2, nicht gilt, können schriftlich erklären, dass sie Ruhebezüge nach dem Bürgermeister-Pensionsgesetz in Verbindung mit dem Paragraph 22, erwerben wollen.
  3. Absatz 3,Die Erklärung nach den Absatz eins und 2 kann abgegeben werden
    1. Litera a
      von Mitgliedern der Landesregierung, die dieser am 1. Juli 1998 angehören, binnen drei Monaten nach diesem Zeitpunkt,
    2. Litera b
      von Mitgliedern des Landtages, die diesem im Zeitpunkt des Inkrafttretens nach Paragraph 34, Absatz 2, angehören, und von Bürgermeistern, die diese Funktion im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Paragraph 34, Absatz 2, ausüben, binnen drei Monaten nach diesem Zeitpunkt und
    3. Litera c
      von Mitgliedern des Landtages und der Landesregierung und Bürgermeistern, die erst nach Inkrafftreten dieses Gesetzes (Paragraph 34, Absatz eins, bzw. 2) wieder gewählt werden, binnen drei Monaten nach der Wahl; bei Mitgliedern des Landtages ist der Wahl die Zuweisung eines Mandates gleichzuhalten.

§ 22

Beachte für folgende Bestimmung

Die Wortfolge „und Pflegegeld“ im Abs. 5 ist gemäß § 49 Abs. 17 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2011, mit 1.1.2012 außer Kraft getreten, wobei sie auf anhängige Verfahren weiterhin anzuwenden ist.

Text

Paragraph 22 *,), Rechtsfolgen einer Option

  1. Absatz eins,Personen, die eine Erklärung nach Paragraph 21, abgegeben haben, haben ab dem Zeitpunkt, zu dem die Erklärung abgegeben werden konnte, Pensionsbeiträge nach dem Landes-Bezügegesetz bzw. dem Bürgermeister-Pensionsgesetz in Verbindung mit den Absatz 2 bis 3 und 6 zu entrichten.
  2. Absatz 2,Die Pflicht zur Entrichtung der Pensionsbeiträge endet, wenn
    1. Litera a
      das Mitglied des Landtages eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit im Sinne des 5. Abschnittes des Landes-Bezügegesetzes von zehn Jahren erreicht hat,
    2. Litera b
      das Mitglied der Landesregierung eine Funktionsdauer im Sinne des 3. Abschnittes des Landes-Bezügegesetzes von acht Jahren erreicht hat oder
    3. Litera c
      der Bürgermeister eine Funktionsdauer im Sinne des Paragraph 9, des Bürgermeister-Pensionsgesetzes von zehn Jahren erreicht hat.
  3. Absatz 3,Der nach dem Landes-Bezügegesetz oder dem Bürgermeister-Pensionsgesetz geschuldete Pensionsbeitrag ist
    1. Litera a
      für ein Mitglied des Landtages mit der Zahl der Monate, die für diese Person im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Paragraph 34, Absatz 2, als ruhebezugsfähige Gesamtzeit gemäß Paragraph 31, des Landes-Bezügegesetzes zu berücksichtigen sind, zu multiplizieren und durch 120 zu dividieren;
    2. Litera b
      für ein Mitglied der Landesregierung mit der Zahl der Monate, die für diese Person am 1. Juli 1998 als ruhebezugsfähige Gesamtzeit nach Paragraph 14, des Landes-Bezügegesetzes zu berücksichtigen sind, zu multiplizieren und durch 96 zu dividieren;
    3. Litera c
      für einen Bürgermeister mit der Zahl der Monate, die für diese Person im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Paragraph 34, Absatz 2, als Funktionsdauer gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 des Bürgermeister-Pensionsgesetzes zu berücksichtigen sind, zu multiplizieren und durch 120 zu dividieren.
  4. Absatz 4,Die Absatz eins bis 3 gelten sinngemäß für die Beiträge der Gemeinden nach Paragraph 18, des Bürgermeister-Pensionsgesetzes.
  5. Absatz 5,Wenn eine Person, die eine Erklärung nach Paragraph 21, abgegeben hat, aus der Funktion ausgeschieden ist und das 65. Lebensjahr vollendet hat, hat sie Anspruch auf Ruhebezüge nach dem Landes-Bezügegesetz oder auf Ruhebezüge nach dem Bürgermeister-Pensionsgesetz. Die Ruhebezüge sind mit der Zahl der Monate, die sich aus dem Absatz 3, ergibt, zu multiplizieren und bei einem Mitglied des Landtages und einem Bürgermeister durch 120 und bei einem Mitglied der Landesregierung durch 96 zu dividieren. Die letzten drei Sätze des Paragraph 20, Absatz eins, bzw. des Paragraph 20, Absatz 2, gelten sinngemäß.
  6. Absatz 6,Die Pensionsbeiträge und Ruhe- und Versorgungsbezüge sind für Mitglieder des Landtages und der Landesregierung nach den Bezügen zu berechnen, die der betreffenden Person bei Weitergeltung des Landes-Bezügegesetzes gebühren würden.
  7. Absatz 7,Der Paragraph 20, Absatz 5 bis 7 gilt sinngemäß; dabei gilt für den Pensionssicherungsbeitrag (Paragraph 20, Absatz 6,) das anteilige Ausmaß im Sinne des Absatz 3,
  8. Absatz 8,Auf die im Absatz eins, genannten Personen ist der 3. Abschnitt nicht anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 22 aus 2001,, 25/2009

§ 23

Text

Paragraph 23,, Vollständiger Übergang in die Regelungen des, 3. und 4. Abschnitts

  1. Absatz eins,Wenn eine Person, für die der Paragraph 21, Absatz eins, oder 2 gilt, die dort vorgesehene Erklärung nicht abgibt, haben das Land oder der Bürgermeisterpensionsfonds für diese Person Überweisungsbeträge nach den Absatz 3 und 4 zu leisten.
  2. Absatz 2,Pensionsbeiträge, die von einer solchen Person nach dem Landes-Bezügegesetz oder dem Bürgermeister-Pensionsgesetz geleistet worden sind, sind mit den monatlich von der Österreichischen Nationalbank veröffentlichten Sekundärmarktrenditen der Bundesanleihen entsprechend aufzuzinsen bis zum
    1. Litera a
      1. Juli 1998 für Mitglieder der Landesregierung und
    2. Litera b
      Zeitpunkt gemäß Paragraph 34, Absatz 2, für Mitglieder des Landtages und für Bürgermeister.

Nach Paragraphen 23, oder 39 des Landes-Bezügegesetzes überwiesene und nach Paragraphen 22, oder 38 des Landes-Bezügegesetzes zurückgezahlte Pensionsbeiträge sind nur zu berücksichtigen, wenn sie rückerstattet wurden.

  1. Absatz 3,Von dem nach Absatz 2, berechneten Betrag haben das Land oder der Bürgermeisterpensionsfonds einen Überweisungsbetrag an jenen Pensionsversicherungsträger zu leisten, der aufgrund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder aufgrund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war. War das Organ bis zu dem nach Absatz 2, Litera a, oder b maßgeblichen Zeitpunkt nach keinem anderen Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten. Dies gilt nicht für Organe, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis standen. Für die Höhe des Überweisungsbetrages gilt Paragraph 311, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass der Berechnung des Überweisungsbetrages Entgelte nur soweit zugrundezulegen sind, als das Organ insgesamt die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht hat. Die Monate, für die ein Überweisungsbetrag geleistet wird, gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach den vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. Paragraph 70, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Paragraph 127 b, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und Paragraph 118 b, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sind nicht anzuwenden.
  2. Absatz 4,Der nach der Überweisung gemäß Absatz 3, verbleibende restliche Betrag nach Absatz 2, ist als Deckungserfordernis im Sinne des Paragraph 48, des Pensionskassengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, an die in einer Erklärung gemäß dem Paragraph eins, Absatz 4, des Pensionskassenvorsorgegesetzes festgelegte Pensionskasse zu übertragen, mit der das Land oder die jeweilige Gemeinde einen Pensionskassenvertrag abgeschlossen hat. Wird keine Erklärung gemäß Paragraph eins, Absatz 4, des Pensionskassenvorsorgesetzes abgegeben, ist der nach der Überweisung gemäß Absatz 3, verbleibende restliche Betrag nach Absatz 2, einem Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu überweisen, sofern das Organ einen solchen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat.
  3. Absatz 5,Die Überweisungen nach Absatz 3 und 4 haben zu erfolgen
    1. Litera a
      für Mitglieder der Landesregierung, die dieser am 1. Juli 1998 angehören, bis zum 31. Dezember 1998,
    2. Litera b
      für Mitglieder des Landtages, die diesem im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Paragraph 34, Absatz 2, angehören, und für Bürgermeister, die diese Funktion im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Paragraph 34, Absatz 2, ausüben, binnen sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt und
    3. Litera c
      für Mitglieder des Landtages und der Landesregierung und Bürgermeister, die erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Paragraph 34, Absatz eins, bzw. 2) wieder gewählt werden, binnen sechs Monaten nach der Wahl.

§ 24

Beachte für folgende Bestimmung

Die Wortfolge „und das Pflegegeld“ im Abs. 1 zweiter Satz ist gemäß § 49 Abs. 17 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2011, mit 1.1.2012 außer Kraft getreten, wobei sie auf anhängige Verfahren weiterhin anzuwenden ist.

Text

Paragraph 24 *,), Ruhe- und Versorgungsbezüge bei Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung und bei Berufsunfähigkeit nach dem Ausscheiden aus der Funktion

  1. Absatz eins,Mitglieder des Landtages, welche diesem bereits vor dem 4. Oktober 1994 angehört haben, und Mitglieder der Landesregierung, welche dieser bereits vor dem 1. Juli 1998 angehört haben, haben unbeschadet des Paragraph 20, Absatz eins, Anspruch auf Ruhebezüge, soweit dies nach dem Landes-Bezügegesetz vorgesehen ist, wenn sie während der Ausübung ihrer Funktion durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Funktionsausübung unfähig werden. Dies gilt sinngemäß für Versorgungsbezüge. Der Paragraph 20, Absatz 5, zweiter Satz gilt mit der Maßgabe, dass bei Inanspruchnahme eines Ruhebezuges durch ein Mitglied der Landesregierung eine Kürzung des Ruhebezuges um insgesamt höchstens 22,5 % zulässig ist; bei der Kürzung des Ruhebezuges eines Mitglieds des Landtages gilt, dass der Ruhebezug 48 % des für die Ermittlung des Ruhebezuges maßgebenden Bezuges nicht unterschreiten darf. Der Paragraph 76 a, Absatz 3, des Landesbedienstetengesetzes 1988 gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2,Für Bürgermeister, die nach Paragraph 20, Absatz 2, in Verbindung mit dem Bürgermeister-Pensionsgesetz vorzeitig einen Ruhebezug in Anspruch nehmen, weil sie während der Ausübung ihrer Funktion durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Funktionsausübung unfähig werden, gilt Paragraph 20, Absatz 5, zweiter Satz mit der Maßgabe, dass eine Kürzung des Ruhebezuges um insgesamt höchstens 22,5 % zulässig ist. Der Paragraph 79 a, Absatz 3, des Gemeindebedienstetengesetzes 1988 gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3,Bürgermeistern, die dieses Amt bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (Paragraph 34, Absatz 2,) ausgeübt haben und für die der Paragraph 20, Absatz 2, nicht gilt, kann der Bürgermeisterpensionsfonds monatliche Zuwendungen nach Paragraph 8, des Bürgermeister-Pensionsgesetzes gewähren, wenn sie während der Ausübung ihrer Funktion durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Funktionsausübung unfähig wurden.
  4. Absatz 4,Für Personen, auf die die Absatz eins bis 3 anzuwenden sind, ist ein Anrechnungsbetrag nach Paragraph 13, nicht zu leisten. Der Paragraph 20, Absatz 6, gilt sinngemäß.
  5. Absatz 5,Im Falle eines Anspruches auf Ruhebezug nach dem Ausscheiden aus der Funktion wegen Berufsunfähigkeit (oder Invalidität oder Erwerbsunfähigkeit) nach dem Landes-Bezügegesetz gelten Absatz eins, dritter und vierter Satz und Paragraph 20, Absatz 6, sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 25 aus 2009,, 70 aus 2010,, 97 aus 2012,, 24/2015

§ 25

Text

Paragraph 25 *,), Monatsbezüge der Mitglieder des Landtages, welche diesem, bereits vor dem 4. Oktober 1994 angehört haben

Der Monatsbezug beträgt abweichend von Paragraph eins, Absatz eins, für jene Mitglieder des Landtages, die diesem bereits vor dem 4. Oktober 1994 angehört haben,

  1. Litera a
    für den Präsidenten des Landtages 7.960,22 Euro,
  2. Litera b
    für die Vizepräsidenten des Landtages 5.452,72 Euro,
  3. Litera c
    für einen Klubobmann 5.994,27 Euro,
  4. Litera d
    für ein sonstiges Mitglied des Landtages 3.842,87 Euro.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001

§ 26

Beachte für folgende Bestimmung

Die Wortfolge „das Pflegegeld und“ im Abs. 2 lit. a ist gemäß § 49 Abs. 17 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2011, mit 1.1.2012 außer Kraft getreten, wobei sie auf anhängige Verfahren weiterhin anzuwenden ist.

Text

Paragraph 26 *,), Übergangsbestimmung für den Landeshauptmann

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind auf den Landeshauptmann mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt dem Landes-Bezügegesetz das Bezügegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins Nr. 3 aus 1997,, heranzuziehen ist.
  2. Absatz 2,Abweichend vom Absatz eins, gelten folgende Bestimmungen dieses Gesetzes:
    1. Litera a
      Paragraph 20, Absatz eins, im Hinblick auf die Erhöhung des Ruhebezuges;
    2. Litera b
      Paragraph 20, Absatz 5, bei Inanspruchnahme eines Ruhebezuges vor dem vollendeten 65. Lebensjahr;
    3. Litera c
      Paragraph 20, Absatz 6, im Hinblick auf den zu entrichtenden Pensionssicherungsbeitrag.

Diese Regelungen gelten sinngemäß für Versorgungsbezüge. Dabei kommen die Paragraphen 82 b, 85 a bis 85 d und 88 Absatz 5, des Landesbedienstetengesetzes 1988 betreffend das Ausmaß, die Erhöhung und die Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses, die Meldung des Einkommens sowie das Ausmaß des Waisenversorgungsgenusses sinngemäß zur Anwendung.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/2009

§ 27

Text

Paragraph 27,, Verordnungen über die Entschädigung der Bürgermeister

Verordnungen nach Paragraph 30, des Gemeindegesetzes über die Entschädigung der Bürgermeister sind unverzüglich den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung nach Paragraph 9, Absatz 3, anzupassen. Die Entschädigung des Bürgermeisters aufgrund einer solchen Verordnung gilt als Bezug des Bürgermeisters im Sinne dieses Gesetzes.

§ 28

Text

6. Abschnitt, Gemeinsame Bestimmungen und Schlussbestimmungen

Paragraph 28 *,)

*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 44/2013

§ 29

Text

Paragraph 29,, Unverzichtbarkeit

Die Bezugsberechtigten dürfen auf die ihnen nach dem 1. oder dem 2. Abschnitt zukommenden Bezüge und sonstigen Entschädigungen nicht verzichten.

§ 30

Text

Paragraph 30,, Verwendung von Begriffen

Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

§ 31

Text

Paragraph 31,, Verordnungen

Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens mit den gesetzlichen Bestimmungen, aufgrund derer sie erlassen werden, in Kraft.

§ 32

Text

Paragraph 32,, Eigener Wirkungsbereich

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 33

Text

Paragraph 33 *,), Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen

Die Bestimmungen über den Anrechnungsbetrag des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2011,, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2011,, und des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2011,, gelten in gleicher Weise für Personen, die dem Bezügegesetz 1998 unterliegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 92/2012

§ 34

Text

Paragraph 34 *,), Inkrafttreten, Übergangsbestimmung

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz tritt hinsichtlich der Mitglieder der Landesregierung und des 2. Abschnittes am 1. Juli 1998 in Kraft.
  2. Absatz 2,Dieses Gesetz tritt im Übrigen am 5. Oktober 1999 in Kraft.
  3. Absatz 3,Der Paragraph 4, in der Fassung des Gesetzes über eine Änderung des Bezügegesetzes 1998, LGBl.Nr. 30 aus 2000,, tritt am 5. Oktober 1999 in Kraft.
  4. Absatz 4,Das Gesetz über eine Änderung des Bezügegesetzes 1998, LGBl.Nr. 25 aus 2009,, tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft.
  5. Absatz 5,Der Ruhebezug einer Person, die nach den Bestimmungen des Bezügegesetzes 1998 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 25 aus 2009, in den Ruhestand übertritt, darf den Ruhebezug, der ihr bei Übertritt in den Ruhestand wegen Erreichen des gesetzlichen Pensionsantrittsalters am 1. Dezember 2009 nach dem Bezügegesetz 1998 in der Fassung vor LGBl.Nr. 25 aus 2009, gebührt hätte, nicht unterschreiten.
  6. Absatz 6,Der Paragraph 4, in der Fassung des Gesetzes LGBl.Nr. 45 aus 2009, tritt am 1. September 2010 in Kraft.
  7. Absatz 7,Die im Paragraph 4, vorgesehene Anpassung entfällt bis 31. Dezember 2010.
  8. Absatz 8,Der Absatz 7, tritt wie folgt in Kraft:
    1. Litera a
      für Bezüge nach Paragraph eins, Absatz eins,, für Bezüge nach Paragraph 8, Absatz eins,, wenn sie höher sind als die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, sowie für die Obergrenze nach Paragraph 10, Absatz eins, dritter Satz: rückwirkend am 30. Juni 2009;
    2. Litera b
      für Bezüge nach Paragraph 8, Absatz eins,, wenn sie nicht höher sind als die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, und für Entschädigungen nach Paragraph 10, Absatz eins :, am 30. Juni 2010.
  9. Absatz 9,Eine Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge um die Teuerungszulage findet im Jahr 2010 nicht statt. Dies gilt nicht für die Ruhe- und Versorgungsbezüge von Bürgermeistern und deren Hinterbliebenen, wenn die Bezüge nicht höher sind als die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
  10. Absatz 10,Der Paragraph 11, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes über eine Änderung des Bezügegesetzes 1998, LGBl.Nr. 7 aus 2010,, tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft.
  11. Absatz 11,Ergänzend zu den Absatz 7 bis 9 wird bestimmt:
    1. Litera a
      Die im Paragraph 4, vorgesehene Anpassung findet für die im Absatz 8, Litera a, genannten Bezüge und die dort genannte Obergrenze auch im Jahr 2011 nicht statt.
    2. Litera b
      Eine Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge um die Teuerungszulage findet mit Ausnahme der im Absatz 9, zweiter Satz genannten Ruhe- und Versorgungsbezüge auch im Jahr 2011 nicht statt.
  12. Absatz 12,Artikel römisch zwei, des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44 aus 2013,, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
  13. Absatz 13,Die Änderung des Paragraph 8, Absatz 2, durch LGBl.Nr. 68 aus 2013, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 in Kraft.
  14. Absatz 14,Die Paragraphen 20, Absatz 6 und 24 Absatz 4 und 5 in der Fassung LGBl.Nr. 24 aus 2015, treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 46 aus 1999,, 30 aus 2000,, 25 aus 2009,, 45 aus 2009,, 7 aus 2010,, 32 aus 2010,, 44 aus 2013,, 68 aus 2013,, 24/2015

§ 35

Text

Paragraph 35 *,), Schlussbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 92/2012

  1. Absatz eins,Die Paragraph 13 und 33 in der Fassung des Gesetzes über eine Änderung des Bezügegesetzes 1998, LGBl.Nr. 92 aus 2012,, treten am 1. Jänner 2013 in Kraft.
  2. Absatz 2,Der Entfall des Paragraph 15,, LGBl.Nr. 3 aus 1998,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 in Kraft.
  3. Absatz 3,Für Zeiten des Anspruchs auf Bezug oder auf Bezugsfortzahlung vor dem 1. Jänner 2013 gelten die Paragraphen 13 und 33 in der Fassung LGBl.Nr. 92 aus 2012, sinngemäß, mit der Maßgabe, dass
    1. Litera a
      der Anrechnungsbetrag abweichend von Paragraph 13, Absatz 4, binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach diesem Gesetz endet, zu leisten ist;
    2. Litera b
      die gemäß Paragraph 13, Absatz 3, berücksichtigten vollen Monate als Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Sinne der vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften gelten;
    3. Litera c
      der Bürgermeisterpensionsfonds der Gemeinde, wenn diese einen Anrechnungsbetrag nach Litera a, zu leisten hat, unverzüglich diesen Betrag zu überweisen hat;
    4. Litera d
      die Bestimmungen über den Anrechnungsbetrag des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/ 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, und des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, in gleicher Weise für Personen gelten, die dem Bezügegesetz 1998 unterliegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 92/2012

§ 36

Text

Paragraph 36 *,), Bezügeanpassung im Jahr 2013

Abweichend von den Paragraphen 4 und 8 Absatz 2, erhöhen sich die Bezüge nach Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins,, wenn sie höher sind als die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, mit Wirkung ab 1. Jänner 2013 um 1,8 % und einen einheitlichen Betrag von 12 Euro.

*) Fassung LGBl.Nr. 97/2012

§ 37

Text

Paragraph 37 *,), Bezügeanpassung im Jahr 2014

Abweichend von den Paragraphen 4 und 8 Absatz 2, erhöhen sich die Bezüge nach Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, mit Wirkung ab 1. Jänner 2014 um 1,6 %.

*) Fassung LGBl.Nr. 68/2013

§ 38

Text

Paragraph 38 *,), Bezügeanpassung im Jahr 2024

Abweichend von Paragraph 4, erhöhen sich die Bezüge nach Paragraph eins, Absatz eins, mit Wirkung ab 1. Jänner 2024 lediglich um die Hälfte jenes Betrages, um den die Bezüge bei Anwendung des vom Präsidenten des Rechnungshofes veröffentlichten Anpassungsfaktors zu erhöhen wären.

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2023

§ 39

Text

Paragraph 39 *,), Bezügeanpassung im Jahr 2025

Abweichend von Paragraph 4, erhöhen sich die Bezüge nach Paragraph eins, Absatz eins, mit Wirkung ab 1. Jänner 2025 um 3,5 %, höchstens jedoch um 200 Euro.

*) Fassung LGBl.Nr. 92/2024

§ 40

Text

Paragraph 40 *,), Entfall der Bezügeanpassung im Jahr 2026

Die in Paragraph 4, vorgesehene Anpassung der Bezüge nach Paragraph eins, Absatz eins, entfällt bis 31. Dezember 2026.

*) Fassung LGBl.Nr. 70/2025