Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Gesamte Rechtsvorschrift für Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulerhalterverband Allgemeine Sonderschule Region Kummenberg" , Fassung vom 24.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulerhalterverband Allgemeine Sonderschule Region Kummenberg"

StF: LGBl.Nr. 16/1987

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 3, Absatz 2, des Schulerhaltungsgesetzes, LGBl.Nr. 22 aus 1979,, wird auf Antrag der Marktgemeinde Götzis und mit Zustimmung der anderen im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Gemeinden verordnet:

Sonstige Textteile

Inhaltsverzeichnis

Paragraph eins, Allgemeines

Paragraph 2, Investitionsaufwand

Paragraph 3, Betriebsaufwand

Paragraph 4, Organe

Paragraph 5, Verwaltungsausschuss

Paragraph 6, Obmann

Paragraph 7, Rechnungsprüfer

Paragraph 8, Verwaltung

Paragraph 9, Sachverständige

Paragraph 10, Urkundenfertigung

Paragraph 11, Auflösung des Gemeindeverbandes

§ 1

Text

Paragraph eins,, Allgemeines

  1. Absatz eins,Die Gemeinden Altach, Götzis, Koblach und Mäder bilden einen Gemeindeverband als gesetzlichen Schulerhalter der Allgemeinen Sonderschule Region Kummenberg.
  2. Absatz 2,Der Gemeindeverband führt die Bezeichnung „Schulerhalterverband Allgemeine Sonderschule Region Kummenberg“ und hat seinen Sitz in Götzis.

§ 2

Beachte für folgende Bestimmung

Gemäß Art. 151 Abs. 9 B-VG in der Fassung des BVG BGBl. Nr. 504/1994 ist der Begriff "ordentlicher Wohnsitz" mit Wirkung vom 1.1.1996 durch "Hauptwohnsitz" zu ersetzen.

Text

Paragraph 2,, Investitionsaufwand

  1. Absatz eins,50 v.H. des nicht durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes und den Beitrag gemäß Absatz 3, gedeckten Investitionsaufwandes für die neu zu bauende Sonderschule haben die verbandsangehörigen Gemeinden nach folgendem Verteilungsschlüssel zu tragen:

Gemeinde Altach

24,53 v.H.

Marktgemeinde Götzis

49,11 v.H.

Gemeinde Koblach

14,00 v.H.

Gemeinde Mäder

12,36 v.H.

  1. Absatz 2,50 v.H. des nicht durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes und den Beitrag gemäß Absatz 3, gedeckten Investitionsaufwandes werden durch vom Gemeindeverband aufzunehmende Darlehen finanziert. Der Aufwand für diese Darlehen ist auf die verbandsangehörigen Gemeinden im Verhältnis der Zahl der Schüler der Allgemeinen Sonderschule Region Kummenberg, die in den verbandsangehörigen Gemeinden den ordentlichen Wohnsitz haben, aufzuteilen. Für die Ermittlung der Schülerzahl ist der Stand der Schüler am 1. Februar des Abrechnungsjahres maßgebend.
  2. Absatz 3,Die Marktgemeinde Götzis hat zusätzlich den für den Neubau notwendigen Grund unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und die Kosten der notwendigen Erschließung des Schulareals einschließlich der Anschlussbeiträge zu tragen.

§ 3

Text

Paragraph 3,, Betriebsaufwand

Der durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes nicht gedeckte Betriebsaufwand ist auf die verbandsangehörigen Gemeinden unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 2, Absatz 2, aufzuteilen.

§ 4

Text

Paragraph 4,, Organe

Organe des Gemeindeverbandes sind

  1. Litera a
    der Verwaltungsausschuss,
  2. Litera b
    der Obmann,
  3. Litera c
    die Rechnungsprüfer.

§ 5

Text

Paragraph 5,, Verwaltungsausschuss

  1. Absatz eins,Dem Verwaltungsausschuss gehört je ein Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden als Mitglied an. Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind von den jeweiligen Gemeinden auf die Dauer der Funktionsperiode der Gemeindevertretung zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Funktionsdauer endet nach der Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses haben zusammen 100 Stimmrechte. Entsprechend dem Verteilungsschlüssel gemäß Paragraph 2, Absatz eins, entfallen auf die Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden folgende Stimmrechte:

Altach

25 Stimmen

Götzis

49 Stimmen

Koblach

14 Stimmen

Mäder

12 Stimmen

  1. Absatz 3,Der Verwaltungsausschuss ist nach Bedarf, wenigstens aber zweimal im Jahr vom Obmann zu einer Sitzung einzuberufen. Er ist ferner binnen vier Wochen einzuberufen, wenn dies zwei Mitglieder unter Anführung des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangen. Die Einladung zu einer Sitzung des Verwaltungsausschusses ist den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich unter Anführung der Tagesordnung zuzustellen.
  2. Absatz 4,Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und wenigstens die Hälfte der Mitglieder mit insgesamt mindestens 51 v.H. der Stimmrechte anwesend ist. Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
  3. Absatz 5,Dem Verwaltungsausschuss obliegen alle in den Wirkungsbereich des Gemeindeverbandes fallenden Angelegenheiten, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Organen des Gemeindeverbandes vorbehalten sind, insbesondere
    1. Litera a
      die Wahl und Abberufung des Obmannes, des Obmann-Stellvertreters und des Schriftführers,
    2. Litera b
      die Wahl der Rechnungsprüfer,
    3. Litera c
      die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss,
    4. Litera d
      die Vergabe der Lieferungen und Leistungen für den Bau, die Einrichtung und die Erhaltung der Schule,
    5. Litera e
      der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken,
    6. Litera f
      die Aufnahme von Darlehen und die Bildung von Rücklagen,
    7. Litera g
      die Festsetzung allfälliger Entschädigungen für Aufwand und Zeitversäumnis der Mitglieder des Verwaltungsausschusses und des Obmannes,
    8. Litera h
      die Erlassung einer Geschäftsordnung für den Verwaltungsausschuss.

§ 6

Text

Paragraph 6,, Obmann

  1. Absatz eins,Der Obmann ist auf die Dauer der Funktionsperiode des Verwaltungsausschusses zu wählen. Die Funktionsdauer endet nach der Wahl des neuen Obmannes.
  2. Absatz 2,Dem Obmann obliegen
    1. Litera a
      die Vertretung des Gemeindeverbandes nach außen,
    2. Litera b
      die Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsausschusses,
    3. Litera c
      die Einberufung, Leitung und Schließung der Sitzungen des Verwaltungsausschusses,
    4. Litera d
      die laufende Verwaltung des Gemeindeverbandes.
  3. Absatz 3,In der Geschäftsordnung des Verwaltungsausschusses kann dem Obmann die Vergabe von Lieferungen und Leistungen bis zu einem genau zu bestimmenden Kostenaufwand im Einzelfall übertragen werden.
  4. Absatz 4,Kann in dringenden Fällen der Beschluss des Verwaltungsausschusses nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für den Gemeindeverband abgewartet werden, so ist der Obmann berechtigt, namens des Verwaltungsausschusses tätig zu werden.
  5. Absatz 5,Die Verfügungen gemäß Absatz 4, sind unter ausdrücklicher Berufung auf diese Bestimmung zu treffen und vom Obmann dem Verwaltungsausschuss in der nächstfolgenden Sitzung unter einem eigenen Tagesordnungspunkt zur Kenntnis zu bringen.

§ 7

Text

Paragraph 7,, Rechnungsprüfer

  1. Absatz eins,Der Verwaltungsausschuss hat zwei Rechnungsprüfer für die Dauer seiner Funktionsperiode zu wählen. Die Rechnungsprüfer dürfen dem Verwaltungsausschuss nicht angehören.
  2. Absatz 2,Neben der Überprüfung des Rechnungsabschlusses ist die Gebarung des Gemeindeverbandes mindestens einmal jährlich sowie außerdem auf Verlangen des Verwaltungsausschusses und bei jedem Wechsel der mit der Leitung der Buchhaltungs- und Kassengeschäfte betrauten Personen zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Verwaltungsausschuss ein schriftlicher Bericht ohne unnötigen Aufschub vorzulegen.

§ 8

Text

Paragraph 8,, Verwaltung

Die Marktgemeinde Götzis hat die zur Versorgung der Geschäfte des Gemeindeverbandes erforderlichen Kanzlei- und Sitzungsräume kostenlos zur Verfügung zu stellen und den Verwaltungsaufwand zu tragen.

§ 9

Text

Paragraph 9,, Sachverständige

Der Verwaltungsausschuss ist berechtigt, seinen Beratungen erforderlichenfalls Sachverständige beizuziehen.

§ 10

Text

Paragraph 10,, Urkundenfertigung

Urkunden, durch die privatrechtliche Berechtigungen und Verpflichtungen des Gemeindeverbandes gegenüber Dritten begründet, abgeändert oder aufgehoben werden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes sowie eines weiteren Mitgliedes des Verwaltungsausschusses.

§ 11

Text

Paragraph 11,, Auflösung des Gemeindeverbandes

Bei einer Auflösung des Gemeindeverbandes ist dessen Vermögen auf die einzelnen Mitgliedsgemeinden entsprechend ihrer Beteiligung am Investitionsaufwand im Sinne des Paragraph 2, aufzuteilen.