Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Gesamte Rechtsvorschrift für Landesbediensteten-Dienstzweigeverordnung, Fassung vom 24.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Landesregierung über die Dienstzweige der Landesbeamten und Landesangestellten (Landesbediensteten-Dienstzweigeverordnung)

StF: LGBl.Nr. 16/1981

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 6 und des Paragraph 118, in Verbindung mit Paragraph 6, des Landesbedienstetengesetzes, LGBl.Nr. 37 aus 1979,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,, Dienstzweige

Die Dienstzweige der Landesbeamten und Landesangestellten sowie die Zugehörigkeit dieser Dienstzweige zu den einzelnen Verwendungsgruppen sind in der Anlage zu dieser Verordnung festgesetzt.

§ 2

Text

Paragraph 2 *,), Schulbildung und Verwendungszeit

  1. Absatz eins,Die für die Ernennung oder für die Begründung des Vertragsverhältnisses auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe A (a) vorgeschriebene Hochschulbildung ist durch Urkunden über den erfolgreichen Abschluss jener Fakultät oder Fachrichtung einer Hochschule nachzuweisen, die das für den vorgesehenen Dienstposten erforderliche Fachwissen vermittelt.
  2. Absatz 2,Für die Ernennung oder für die Begründung des Vertragsverhältnisses auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe B (b) ist eine abgeschlossene Schulbildung an einer höheren Schule, einer Akademie oder die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" nach dem Ingenieurgesetz 1990 Voraussetzung. Dem Abschluss einer höheren Schule ist gleichzuhalten die Erlangung der Lehrbefähigung an einem Konservatorium und die Bestellung zur Kindergarteninspektorin (zum Kindergarteninspektor).
  3. Absatz 3,Für die Ernennung oder für die Begründung des Vertragsverhältnisses auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe C (c) ist der Nachweis der Erwerbung der für den Dienst notwendigen Kenntnisse durch eine im öffentlichen Dienst zurückgelegte vierjährige einschlägige Verwendung zu erbringen. Auf die vierjährige Verwendungszeit kann eine einschlägige Fachausbildung oder gleichwertige Berufserfahrung eingerechnet werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 67 aus 1987,, 54 aus 1991,, 23/1996

§ 3

Text

Paragraph 3,, Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landesbediensteten-Dienstzweige- und Amtstitelverordnung, LGBl.Nr. 25 aus 1972,, in der Fassung LGBl.Nr. 33 aus 1980,, außer Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage

Dienstzweige der Landesbeamten und Landesangestellten, und ihre Zuweisung zu den einzelnen Verwendungsgruppen:

Verwendungsgruppe A (a):

Rechtskundiger Dienst

Höherer technischer Dienst

Höherer forsttechnischer Dienst

Ärztlicher Dienst

Apothekerdienst

Psychologischer Dienst

Tierärztlicher Dienst

Höherer Wirtschaftsdienst

Höherer Musikerzieherdienst

Volksbildungsdienst

Wissenschaftlicher Dienst

Verwendungsgruppe B (b):

Gehobener Verwaltungsdienst

Gehobener technischer Dienst

Gehobener Sozialdienst

Gehobener medizinisch-technischer Dienst

Gehobener Erzieherdienst

Gehobener Musikerzieherdienst

Verwendungsgruppe C (c):

Verwaltungsdienst

Technischer Fachdienst

Sozialer Fachdienst

Medizinisch-technischer Fachdienst

Krankenpflegefachdienst

Hebammendienst

Erzieherdienst

Musikerzieherdienst

Verwendungsgruppe D (d):

Verwaltungshilfsdienst

Technischer Hilfsdienst

Sanitätshilfsdienst

Forstaufsichtsdienst

Erzieherhilfsdienst

Verwendungsgruppe E (e):

Allgemeiner Hilfsdienst