Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Gesamte Rechtsvorschrift für Monatliche Sonderzulage zum Zweck der Entgelterhöhung für Gemeindebedienstete in Pflege- und Betreuungsberufen, Fassung vom 23.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Landesregierung über eine monatliche Sonderzulage zum Zweck der Entgelterhöhung für Gemeindebedienstete in Pflege- und Betreuungsberufen

StF: LGBl. Nr. 94/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 128, Absatz 3, des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 49 aus 1988,, in der Fassung LGBl.Nr. 5 aus 2023,, und auf Grund des Paragraph 71 g, Absatz 2, des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 19 aus 2005,, in der Fassung LGBl.Nr. 37 aus 2013,, Nr. 37 aus 2023, und Nr. 37 aus 2024,, in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz 2, des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 19 aus 2005,, in der Fassung LGBl.Nr. 5 aus 2023,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,, Anspruchsvoraussetzungen

  1. Absatz eins,Gemeindebediensteten, die als Pflege- und Betreuungspersonal in einer Einrichtung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetzes beschäftigt sind und
    1. Litera a
      dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, der Pflegefachassistenz oder der Pflegeassistenz nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz angehören oder
    2. Litera b
      einem Sozialbetreuungsberuf nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe angehören,

gebührt nach Maßgabe der Paragraphen 2 und 3 eine Sonderzulage zum Monatsbezug.

  1. Absatz 2,Die Sonderzulage ist kein Teil des Monatsbezuges.

§ 2

Text

Paragraph 2,, Höhe der Sonderzulage

  1. Absatz eins,Die Sonderzulage nach Paragraph eins, Absatz eins, gebührt in der Höhe von 139 Euro brutto pro Kalendermonat. Abweichend davon gebührt Gemeindebediensteten, deren Anspruch auf Dienstbezüge sich nach den Bestimmungen des 2. Unterabschnittes des 5. Abschnittes des römisch eins. Hauptstückes des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 richtet, eine Sonderzulage nach Paragraph eins, Absatz eins, in der Höhe von 46,33 Euro brutto pro Kalendermonat.
  2. Absatz 2,Gemeindebediensteten, deren Wochenarbeitszeit herabgesetzt ist, gebührt für diese Zeit eine dem Beschäftigungsausmaß entsprechend herabgesetzte Sonderzulage.
  3. Absatz 3,Werden die Monatsbezüge zufolge einer Dienstverhinderung gekürzt oder eingestellt, so gebührt die Sonderzulage nur im Ausmaß der Monatsbezüge.

§ 3

Text

Paragraph 3,, Auszahlungsmodalitäten

  1. Absatz eins,Den in Paragraph eins, Absatz eins, Litera a und b genannten Gemeindebediensteten gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. der durchschnittlichen Sonderzulage nach Paragraph 2, in diesem Zeitraum.
  2. Absatz 2,Die Sonderzahlung ist für das jeweilige Kalendervierteljahr zugleich mit den März-, Juni-, September- und Novemberbezügen auszuzahlen. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienststand der Monat des Ausscheidens.

§ 4

Text

Paragraph 4,, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.