Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Gesamte Rechtsvorschrift für Bestimmung eines Schongebietes für das Grundwasserpumpwerk der Marktgemeinde Wolfurt, Fassung vom 23.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung des Landeshauptmannes über die Bestimmung eines Schongebietes für das Grundwasserpumpwerk der Marktgemeinde Wolfurt

StF: LGBl.Nr. 62/2007

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 34, Absatz 2, des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/ 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1983,, Nr. 693 aus 1988, und Nr. 252 aus 1990,, sowie Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 1997,, Nr. 155 aus 1999,, Nr. 82 aus 2003, und Nr. 123 aus 2006,, wird verordnet:

§ 1

Beachte für folgende Bestimmung

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und im Marktgemeindeamt Wolfurt während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

Text

Paragraph eins,, Schongebiet

Die Grundflächen in der Marktgemeinde Wolfurt, die in dem im Schongebietsplan*) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 9. Mai 2007, M 1:2000, grün schraffierten und mit Zone A, B oder C bezeichneten Gebiet liegen, werden zum Schongebiet für das Grundwasserpumpwerk der Marktgemeinde Wolfurt auf GST-NR 1101 GB Wolfurt erklärt.

§ 2

Text

Paragraph 2,, Bewilligungspflichtige Maßnahmen

Im Schongebiet gemäß Paragraph eins, bedürfen folgende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung, vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:

  1. Litera a
    Baumaßnahmen, deren Aushubsohle
    1. Ziffer eins
      in dem im Schongebietsplan mit Zone A bezeichneten Gebiet (hellgrün schraffiert) tiefer als 2,0 m,
    2. Ziffer 2
      in dem im Schongebietsplan mit Zone B bezeichneten Gebiet (mittelgrün schraffiert) tiefer als 3,0 m,
    3. Ziffer 3
      in dem im Schongebietsplan mit Zone C bezeichneten Gebiet (dunkelgrün schraffiert) tiefer als 3,5 m
      unter Flur liegt;
  2. Litera b
    die Errichtung oder Erweiterung von Müllplätzen, Abfallbeseitigungsanlagen, Lagerplätzen für Autowracks, Jauche- und Güllegruben sowie jegliche Art von Abfallablagerungen, soweit diese über den gewöhnlichen privaten Hausbedarf (Komposthaufen) hinausgehen;
  3. Litera c
    Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung von gewerblichen oder industriellen Betriebsanlagen oder sonstigen Betrieben, in denen mit der Produktion, der Verwendung oder dem Anfall von grundwassergefährdenden Stoffen zu rechnen ist, insbesondere von Tankstellen, Umschlags- und Vertriebsstellen von heizöl- und mineralölhältigen Stoffen, Kfz-Betrieben und chemischen Reinigungsanlagen;
  4. Litera d
    die Durchleitung, Lagerung oder der Umschlag von wassergefährdenden Stoffen über den gewöhnlichen Haus- und Wirtschaftsbedarf hinaus;
  5. Litera e
    die punktförmige (konzentrierte) Versickerung von verkehrsspezifisch belasteten Abwässern von Straßen- und Verkehrsflächen über Versickerungsanlagen in den Untergrund;
  6. Litera f
    die großflächige Ausbringung oder Lagerung von Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmitteln, die nach Menge, Zusammensetzung und Art zu einer Gefährdung des Grundwassers führen können;
  7. Litera g
    der Abbau von Sand, Kies oder Schotter;
  8. Litera h
    die Errichtung von Campingplätzen;
  9. Litera i
    die Errichtung von Friedhöfen;
  10. Litera j
    Baumaßnahmen jeder Art, die unter den jeweiligen Grundwasserhöchststand reichen, sowie sonst nicht bewilligungspflichtige Eingriffe in den Grundwasserhaushalt mit Ausnahme handbetriebener Pump- oder Schöpfwerke im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 und mit Ausnahme wasserwirtschaftlich erforderlicher gewässerkundlicher Einrichtungen.

§ 3

Text

Paragraph 3,, Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

Von der Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 2, sind jene Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig gesetzt wurden.

§ 4

Text

Paragraph 4,, Verbotene Maßnahmen

  1. Absatz eins,Im Schongebiet gemäß Paragraph eins, sind die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Wärmenutzung des Grundwassers (Grundwasserwärmepumpen) ohne Sekundärwärmetauscher verboten.
  2. Absatz 2,Vom Verbot gemäß Absatz eins, sind die Errichtung und der Betrieb von Grundwasserwärmepumpen aufgrund bestehender Rechte ausgenommen. Diese Ausnahme endet mit dem Erlöschen der wasserrechtlichen Bewilligung. Für das Wiederverleihungsverfahren nach Paragraph 21, Absatz 3, des Wasserrechtsgesetzes 1959 gilt Absatz eins,

§ 5

Text

Paragraph 5,, Unfälle

Wer im Schongebiet gemäß Paragraph eins, einen Unfall verursacht, der z.B. durch Ausfließen von nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen, insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln oder sonstigen wassergefährdenden Stoffen, die Verunreinigung des Grundwasserpumpwerkes Wolfurt herbeiführen kann, hat dies unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, bei Gefahr im Verzuge der nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle oder dem Bürgermeister der Marktgemeinde Wolfurt anzuzeigen.

§ 6

Text

Paragraph 6,, Bewilligung

Eine wasserrechtliche Bewilligung nach dieser Verordnung darf nur soweit erteilt werden, als eine Gefährdung der Wasserversorgung für das Grundwasserpumpwerk Wolfurt nach fachmännischer Voraussicht vermieden werden kann. Erforderlichenfalls sind bestimmte geeignete Auflagen vorzuschreiben.

§ 7

Text

Paragraph 7,, Strafbestimmungen

Übertretungen dieser Verordnung werden aufgrund der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 bestraft.