Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Gesamte Rechtsvorschrift für Entschädigung von Mitgliedern der Grundverkehrs-Ortskommissionen und der Grundverkehrs-Landeskommission, Fassung vom 23.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Landesregierung über die Entschädigung von Mitgliedern der Grundverkehrs-Ortskommissionen und der Grundverkehrs-Landeskommission

StF: LGBl.Nr. 13/1991

Änderung

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 12, Absatz 3 und 15 Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 10, des Grundverkehrsgesetzes, LGBl.Nr. 18 aus 1977,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins *,)

Die Entschädigung für Zeitversäumnis der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Grundverkehrs-Ortskommissionen wird mit 18,20 Euro je Sitzung, bei einer Dauer von über vier Stunden mit 36,40 Euro festgesetzt.

*) Fassung LGBl.Nr. 60/2001

§ 2

Text

Paragraph 2 *,)

Die Entschädigung für Zeitversäumnis der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Grundverkehrs-Landeskommission wird, soweit ihnen nach den gesetzlichen Bestimmungen eine solche zusteht, je Sitzung (Begehung) mit 32,70 Euro, bei einer Dauer von über vier Stunden mit 65,40 Euro festgesetzt.

*) Fassung LGBl.Nr. 60/2001

§ 3

Text

Paragraph 3 *,)

*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 60/2001