Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Gesamte Rechtsvorschrift für Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, Fassung vom 23.09.2026

§ 0

Langtitel

Vereinbarung über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen

StF: LGBl.Nr. 77/1993

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, - im Folgenden Vertragsparteien genannt -, kommen überein, gemäß Artikel 15 a, B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Ratifikationstext

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Bundesweite Pflegevorsorge

Artikel 2 Geldleistungen

Artikel 3 Sachleistungen

Artikel 4 Organisation

Artikel 5 Mindeststandard der Sachleistungen

Artikel 6 Bedarfs- und Entwicklungspläne der Länder

Artikel 7 Sozialversicherungsrechtliche Absicherung der Pflegepersonen

Artikel 8 Verfahren

Artikel 9 Gegenseitige Informationspflicht und Datenschutz

Artikel 10 Finanzierung

Artikel 11 Planung, Forschung, Öffentlichkeitsarbeit

Artikel 12 Arbeitskreis für Pflegevorsorge

Artikel 13 Personal

Artikel 14 Inkrafttreten

Artikel 15 Durchführung

Artikel 16 Abänderung

Artikel 17 Hinterlegung

Art. 1

Text

Artikel 1, Bundesweite Pflegevorsorge

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein, auf der Grundlage der bundesstaatlichen Struktur Österreichs die Vorsorge für pflegebedürftige Personen bundesweit nach gleichen Zielsetzungen und Grundsätzen zu regeln.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen der ihnen verfassungsrechtlich zugeordneten Kompetenzbereiche ein umfassendes Pflegeleistungssystem an Geld- und Sachleistungen zu schaffen.
  3. Absatz 3,Die Pflegeleistungen werden unabhängig von der Ursache der Pflegebedürftigkeit gewährt.
  4. Absatz 4,Unter gleichen Voraussetzungen werden gleiche Leistungen als Mindeststandard gesichert.

Art. 2

Text

Artikel 2, Geldleistungen

  1. Absatz eins,Zur teilweisen Abdeckung des Mehraufwandes an Hilfe und Betreuung sichern die Vertragsparteien Pflegegeld zu, das nach dem Bedarf abgestuft ist.
  2. Absatz 2,Die Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegegeld des Bundes werden mit dem Bundespflegegeldgesetz geregelt. Die Länder verpflichten sich, bis 30. Juni 1993 Landesgesetze und Verordnungen mit gleichen Grundsätzen und Zielsetzungen wie der Bund zu erlassen und bis spätestens 1. Juli 1993 in Kraft zu setzen.
  3. Absatz 3,Die Gewährung des Pflegegeldes nach dem Bundespflegegeldgesetz geht der Gewährung nach landesgesetzlichen Vorschriften vor.
  4. Absatz 4,Das Pflegegeld ist mit Wirkung vom 1. Jänner 1994 und mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 mit dem Anpassungsfaktor gemäß Paragraph 108 f, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu vervielfachen.
  5. Absatz 5,Auf die Gewährung des Pflegegeldes besteht unabhängig von Einkommen und Vermögen ein Rechtsanspruch.
  6. Absatz 6,Die Länder werden Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG treffen, um bei Wohnsitzwechsel des Anspruchsberechtigten zwischen den Ländern Unterbrechungen bei der Auszahlung des Pflegegeldes zu vermeiden.

Art. 3

Text

Artikel 3, Sachleistungen

  1. Absatz eins,Die Länder verpflichten sich, für einen Mindeststandard an ambulanten, teilstationären und stationären Diensten (soziale Dienste) für pflegebedürftige Personen zu sorgen, soweit zu deren Erbringung nicht Dritte gesetzlich verpflichtet sind.
  2. Absatz 2,Erbringen die Länder die dem Mindeststandard entsprechenden Sachleistungen (Artikel 5,) nicht selbst, so haben sie dafür zu sorgen, dass die sozialen Dienste bis zu dem in den Bedarfs- und Entwicklungsplänen (Artikel 6,) festgelegten Bedarf qualitäts- und bedarfsgerecht nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit von anderen Trägern erbracht werden.
  3. Absatz 3,Die Länder haben darauf hinzuwirken, dass von den Trägern der sozialen Dienste insbesondere die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Ehrenamtlichkeit der Pflegekräfte soll weiterhin unterstützt werden.
  4. Absatz 4,Werden für die Erbringung der Pflegeleistungen Kostenbeiträge von den pflegebedürftigen Personen eingehoben, so sind soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

Art. 4

Text

Artikel 4, Organisation

  1. Absatz eins,Die Länder verpflichten sich, dafür Sorge zu tragen, dass die sozialen Dienste aufbauend auf den bestehenden Strukturen dezentral und flächendeckend angeboten werden.
  2. Absatz 2,Die Länder werden insbesondere dafür sorgen, dass
    1. Litera a
      alle angebotenen ambulanten, teilstationären und stationären Dienste koordiniert und
    2. Litera b
      Information und Beratung sichergestellt werden.

Art. 5

Text

Artikel 5, Mindeststandard der Sachleistungen

Der Mindeststandard der Sachleistungen hat dem Leistungskatalog und den Qualitätskriterien für die ambulanten, teilstationären und stationären Dienste (Anlage A) zu entsprechen.

Art. 6

Text

Artikel 6, Bedarfs- und Entwicklungspläne der Länder

Zur langfristigen Sicherung des genannten Mindeststandards verpflichten sich die Länder, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung Bedarfs- und Entwicklungspläne gemäß Anlage B zu erstellen sowie diese innerhalb der vereinbarten Erfüllungszeitpunkte gemäß Anlage B umzusetzen.

Art. 7

Text

Artikel 7, Sozialversicherungsrechtliche Absicherung, der Pflegepersonen

Der Bund verpflichtet sich, eine sozialversicherungsrechtliche Absicherung der pflegenden Personen zu ermöglichen.

Art. 8

Text

Artikel 8, Verfahren

Die Vertragsparteien verpflichten sich, in ihren jeweiligen Gesetzen übereinstimmende Klagsmöglichkeiten hinsichtlich der Geldleistungen beim zuständigen Landes(Kreis)gericht als Arbeits- und Sozialgericht bzw. Arbeits- und Sozialgericht Wien vorzusehen.

Art. 9

Text

Artikel 9, Gegenseitige Informationspflicht und Datenschutz

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein, in ihre jeweiligen Gesetze eine Verpflichtung aufzunehmen, wonach die Entscheidungsträger und die übrigen Träger der Sozialversicherung, die Bezirksverwaltungsbehörden und Ämter der Landesregierungen auf Verlangen einander sowie den Gerichten die zur Feststellung der Gebührlichkeit und Höhe des Pflegegeldes erforderlichen Daten im Sinne des Datenschutzes betreffend Generalien der Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerber, Versicherungsnummer, Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von pflegebezogenen Geldleistungen zu übermitteln haben.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien verpflichten sich, in ihre jeweiligen Gesetze eine Ermächtigung im Sinne des Paragraph 7, des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, aufzunehmen.

Art. 10

Text

Artikel 10, Finanzierung

  1. Absatz eins,Der Aufwand für das Pflegegeld ist vom Bund und den Ländern im Rahmen der ihnen verfassungsrechtlich zugeordneten Kompetenzbereiche zu tragen. Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben den Aufwand für das Pflegegeld in dem Ausmaß selbst zu tragen, als dieses aufgrund kausaler Behinderungen geleistet wird.
  2. Absatz 2,Der Aufwand im Sinne des Artikel 3, ist von den Ländern zu tragen.

Art. 11

Text

Artikel 11, Planung, Forschung, Öffentlichkeitsarbeit

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien werden bei der Planung der Maßnahmen in der Pflegegeldvorsorge die gesellschaftlichen Entwicklungen und die Ergebnisse der Forschung berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Die Öffentlichkeit soll über die Zielsetzungen, die Maßnahmen und die Probleme der Pflegevorsorge informiert werden.

Art. 12

Text

Artikel 12, Arbeitskreis für Pflegevorsorge

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein, einen Arbeitskreis für Pflegevorsorge einzurichten.
  2. Absatz 2,Aufgabe dieses Arbeitskreises ist es, insbesondere
    • Strichaufzählung
      Empfehlungen über gemeinsame Ziele und Grundsätze für die Pflegevorsorge abzugeben,
    • Strichaufzählung
      Vorschläge für die Weiterentwicklung der Mindeststandards an ambulanten, teilstationären und stationären Diensten sowie der Bedarfs- und Entwicklungspläne der Länder zu erstatten,
    • Strichaufzählung
      jeweils bis zum 1. Juli eines jeden Jahres einen gemeinsamen Jahresbericht über die Pflegevorsorge zu erstellen,
    • Strichaufzählung
      sonstige Empfehlungen auszuarbeiten und Erfahrungen auszutauschen, die für das Pflegeleistungssystem von gesamtösterreichischer Bedeutung sind oder gemeinsamer Regelung bedürfen.
  3. Absatz 3,Dem Arbeitskreis gehören an:
    • Strichaufzählung
      drei Vertreter des Bundes,
    • Strichaufzählung
      neun Vertreter der Länder,
    • Strichaufzählung
      ein Vertreter des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger,
    • Strichaufzählung
      drei Vertreter der österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation
    • Strichaufzählung
      drei Vertreter der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte,
    • Strichaufzählung
      ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
    • Strichaufzählung
      ein Vertreter des österreichischen Gewerkschaftsbundes,
    • Strichaufzählung
      ein Vertreter der Vereinigung österreichischer Industrieller,
    • Strichaufzählung
      ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs.
  4. Absatz 4,Der Arbeitskreis wird zumindest einmal jährlich alternierend vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Ländern einberufen. Die Kosten werden von den entsendenden Stellen getragen.
  5. Absatz 5,Die Geschäfte des Arbeitskreises führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
  6. Absatz 6,Der Arbeitskreis kann zu den Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen, insbesondere aus dem Bereich der Wissenschaft und Forschung, beiziehen.

Art. 13

Text

Artikel 13, Personal

Die Vertragsparteien kommen überein, dass insbesondere Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten für Betreuungs-, Pflege- und Therapiepersonal sowie für das Personal zur Weiterführung des Haushaltes gefördert und sichergestellt werden. Die Ausbildungsmöglichkeiten sollen so gestaltet werden, dass die Durchlässigkeit zwischen den einzelnen Helfergruppen gewährleistet ist. Vor allem soll eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen bewirkt werden. Die Vereinbarkeit von Pflegeberuf und Familie sowie die berufliche Wiedereingliederung der genannten Helfer sollen erleichtert und verstärkt werden.

Art. 14

Text

Artikel 14, Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Diese Vereinbarung tritt mit dem zweiten Monatsersten nach Einlagen der Mitteilung aller Vertragsparteien beim Bundeskanzleramt, dass die nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, in Kraft.
  2. Absatz 2,Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilung nach Absatz eins, unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Art. 15

Text

Artikel 15, Durchführung

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in ihre Kompetenzbereiche fallenden gesetzlichen Regelungen, die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlich sind, zu treffen.

Art. 16

Text

Artikel 16, Abänderung

Eine Abänderung dieser Vereinbarung ist nur schriftlich im Einvernehmen der Vertragsparteien möglich.

Art. 17

Text

Artikel 17, Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Anl. 1

Text

Anlage A, (der Vereinbarung)

Leistungskatalog und Qualitätskriterien, für die ambulanten, teilstationären und stationären Dienste

1.

Leistungskatalog (Arten der Dienste)

 

1.1

Betreuungsdienste, z.B.

 

 

- Essen auf Rädern/Mittagstisch

 

- Weiterführung des Haushaltes

 

- Hauskrankenpflege inkl. Grundpflege

1.2

Therapeutische Dienste/Rehabilitationsmöglichkeiten, z.B.

 

- Physikotherapie

 

- Logopädie

1.3

Dienste und Einrichtungen zur Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen

1.4

Hilfsmittelverleih für die häusliche Versorgung

1.5

Beratungsdienste

 

1.6

Kurzzeitpflegeeinrichtungen

 

1.7

Sonderwohnformen, z.B.

 

 

- Altenheime

 

- Pflegeheime

 

- Wohngemeinschaften

Länderspezifische Gegebenheiten sind in den Bedarfs- und Entwicklungsplänen der Länder zu berücksichtigen.

Abweichungen von den Mindeststandards sind dann möglich, wenn aufgrund der örtlichen und regionalen Strukturen kein Bedarf gegeben ist.

2.

Qualitätskriterien

2.1

Qualitätskriterien für den offenen Bereich

- Dem pflegebedürftigen Menschen ist, sofern es die örtlichen Gegebenheiten und die Kapazitäten der einzelnen Organisationen und Heime zulassen, nach den allgemeinen Grundsätzen der Sozialhilfe die freie Wahl zwischen den angebotenen Diensten einzuräumen.

- Die Leistungen müssen ganzheitlich erbracht werden. Die Länder haben für die erforderliche Vernetzung und für möglichst fließende Übergänge zwischen mobilen und stationären Diensten zu sorgen.

- Existenzielle Betreuungsdienste sind bei Bedarf auch an Sonn- und Feiertagen zu erbringen.

- Die Länder übernehmen die Verpflichtung, für eine entsprechende Sicherung der fachlichen Qualität und Kontrolle der Dienste sowie des Ausbaugrades zu sorgen. Detailregelungen werden in den Bedarfs- und Entwicklungsplänen getroffen.

2.2

Qualitätskriterien für Heime (Neu- und Zubauten)

- Heimgröße, Einrichtungen sind nach dem Kriterium der Überschaubarkeit zu errichten und in familiäre Strukturen zu gliedern. Abweichungen bei bestehenden Einrichtungen sind zulässig, wenn den pflegerischen und sozialen Notwendigkeiten dennoch entsprochen wird.

- Zimmergröße, Alle Zimmer sind pflege- und behindertengerecht mit einer Naßzelle (Waschtische, Dusche und WC) auszustatten. Primär sind Einbettzimmer zu errichten, wobei auf Verbindungsmöglichkeiten zu Appartements teilweise Bedacht genommen werden soll.

- Besuchsrecht, Die Heimbewohner müssen das Recht haben, jederzeit besucht zu werden.

- Infrastruktur, Es sollen Therapieräume, Räume für Tagesgäste und Räume für Rehabilitationsangebote vorgesehen sowie ein breitgefächertes Angebot an Dienstleistungen (z.B. Friseur, Fußpflege) angeboten werden.

- Standort und Umgebung , Der Standort der Heime muß möglichst in die Gemeinde integriert sein, sodaß Beziehungen zur Umwelt erhalten bleiben.

- Personal, Fachlich qualifiziertes und Hilfspersonal ist in ausreichender Anzahl sicherzustellen.

- Ärztliche Versorgung, Der Rechtsträger hat eine subsidiäre Sicherstellungspflicht für medizinische Belange. Die freie Arztwahl ist zu gewährleisten.

- Aufsichtsregelungen, DieLänder haben Regelungen für die Aufsicht von Alten- und Pflegeheimen, die insbesondere auch den rechtlichen Schutz der Heimbewohner gewährleisten, zu erlassen.

Anl. 2

Text

Anlage B, (der Vereinbarung)

Inhalt und Aufbau der Bedarfs- und Entwicklungspläne

Im Rahmen des Bedarfs- und Entwicklungsplanes soll angestrebt werden, daß für die pflegebedürftigen Personen ein ausreichendes und vielfältiges Angebot integrierter ambulanter Hilfs- und Betreuungsdienste sowie stationärer und teilstationärer Pflegeeinrichtungen zur Verfügung steht. Grundsätzlich soll die Planung auf den bestehenden Strukturen aufgebaut werden.

Aufbau der Pläne:

1.

Rechtsgrundlagen

 
 

Behindertengesetz, Sozialhilfegesetz, Blindenbeihilfegesetz, Vorschriften für behindertengerechtes Bauen, usw.

2.

Bestandsaufnahme (Ist-Situation)

2.1

finanzielle gesetzliche Landeshilfen und Förderungen pro Jahr

2.2

institutionelle Hilfen, Strukturen und Angebote (ambulante, stationäre, teilstationäre, sonstige)

2.3

Koordinierungs- und Organisationsangebote, insbesondere Sozial- und Gesundheitssprengel, Gesunder Lebensraum, usw.

2.4

Personal (diplomiertes Krankenpersonal, geprüfte Pflegehelfer, sonstiges Pflegepersonal)

3.

Strukturanalyse und Entwicklungstendenzen

3.1

demographische Entwicklung

3.2

pflegebedürftige Personen

3.3

Lebenserwartung

3.4

Haushaltsstrukturen und Wohnbedingungen

3.5

Gesundheitszustand

3.6

sozioökonomische Situation

3.7

sonstige gesellschaftlichen Entwicklungstendenzen

4.

Personalbedarf

4.1

diplomiertes Krankenpflegepersonal

4.2

Pflegehelfer/innen

4.3

sonstiges Betreuungs- und Hilfspersonal

5.

Sozial- und gesundheitspolitische Mindeststandards

5.1

Ziele und Grundsätze

5.2

ambulante Dienste (soziale, medizinische und pflegerische Dienste, Vorsorge- und Nachsorgemaßnahmen, Beratung und Information)

5.3

teilstationäre Dienste (z.B. Tages- und Nachteinrichtungen)

5.4

stationäre Dienste (z.B. Pflegeheime, Altenheime, Seniorenwohngemeinschaften)

5.5

pflegefreundliches Wohnen

5.6

Entlastungsmöglichkeiten für Pflegepersonen (Urlaub von der Pflege)

5.7

Einrichtungen für Koordination und Kooperation (Sozial- und Gesundheitssprengel, Vernetzungsmöglichkeiten)

5.8

Sonstiges

6.

Feststellung des gesamten Versorgungsdefizites im ambulanten, teilstationären und stationären Bereich unter Beachtung der regionalen Verteilung

7.

Maßnahmenkatalog

7.1

im Bereich der Zielsetzungen und Grundsätze

7.2

im Bereich der Angebote und Maßnahmen

7.3

im Bereich der Strukturen und Organisation

7.4

im Bereich gesetzlicher Maßnahmen

7.5

sonstige Maßnahmen

8.

Finanzierung (Kalkulation der Kosten)

9.

Umsetzung, Vorgangsweise und Erfüllungszeitpunkte

 

Das in Punkt 6 festgestellte Versorgungsdefizit ist in allen Bereichen möglichst gleichmäßig abzudecken. Die Umsetzung hat so zu erfolgen, daß bis zu den Jahren 2000, 2005 und 2010 jeweils ein Drittel des Defizites abgedeckt wird.

Anläßlich der Unterzeichnung hat der Landeshauptmann von Salzburg folgenden Vorbehalt des Landes Salzburg erklärt:

Auf Grund der Beschlüsse der Salzburger Landesregierung erkläre ich den Vorbehalt, daß Artikel 10, der Vereinbarung landesgesetzliche Regelungen über Kostenersätze der Gemeinden zu dem auf das Land fallenden Aufwand nicht ausschließt.