Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Landes-Bildungsdirektionsgesetzes, LGBl.Nr. 45/2018, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph eins, Absatz 2, des Landes-Bildungsdirektionsgesetzes, LGBl.Nr. 45 aus 2018,, wird verordnet:
Das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für Angelegenheiten des Schulwesens zuständige Mitglied der Landesregierung wird mit der Funktion des Präsidenten oder der Präsidentin der Bildungsdirektion für Vorarlberg betraut.
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.