Anlagen wie Gebäude, Straßen, Wege, Brücken, Beleuchtungskörper, sonstige Befestigungen oder Sicherungen, Leitungen oder Einfriedungen zu errichten oder abzuändern; davon ausgenommen sind Anlagen, die der landwirtschaftlichen, forstlichen oder jagdlichen Bewirtschaftung dienen, nicht jedoch der Wegebau;