3. Abschnitt
Schlussbestimmung3. Abschnitt, Schlussbestimmung
§ 4
AußerkrafttretenParagraph 4,, Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung der Landesregierung über die näheren Voraussetzungen für Bergführer und Bergführeranwärter im Ausflugsverkehr, LGBl.Nr. 7/2008, die Verordnung der Landesregierung über die näheren Voraussetzungen für Canyoning-Führer im Ausflugsverkehr, LGBl.Nr. 8/2008, die Verordnung der Landesregierung über die fachliche Befähigung auswärtiger Canyoning-Führer, LGBl.Nr. 48/2003, und die Verordnung der Landesregierung über die fachliche Befähigung auswärtiger Bergführer, LGBl.Nr. 43/2003, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung der Landesregierung über die näheren Voraussetzungen für Bergführer und Bergführeranwärter im Ausflugsverkehr, LGBl.Nr. 7 aus 2008,, die Verordnung der Landesregierung über die näheren Voraussetzungen für Canyoning-Führer im Ausflugsverkehr, LGBl.Nr. 8 aus 2008,, die Verordnung der Landesregierung über die fachliche Befähigung auswärtiger Canyoning-Führer, LGBl.Nr. 48 aus 2003,, und die Verordnung der Landesregierung über die fachliche Befähigung auswärtiger Bergführer, LGBl.Nr. 43 aus 2003,, außer Kraft.