Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Gesamte Rechtsvorschrift für Verordnung über die näheren Voraussetzungen im Ausflugsverkehr nach dem Bergführergesetz, Fassung vom 22.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Landesregierung über die näheren Voraussetzungen im Ausflugsverkehr nach dem Bergführergesetz

StF: LGBl.Nr. 13/2017 (RL 2005/36/EG vom 7. September 2005, ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22–142 [CELEX-Nr. 32005L0036], geändert durch RL 2013/55/EU vom 18. Dezember 2015, ABl. C 48 vom 8.2.2016, S. 90–90 [CELEX-Nr. 32015L0055])

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 21, Absatz 3, 4 und 6 des Bergführergesetzes, LGBl.Nr. 54 aus 2002,, in der Fassung LGBl.Nr. 59 aus 2016,, wird verordnet:

§ 1

Text

1. Abschnitt, Anzeige

Paragraph eins,, Anzeigepflicht, Zeitpunkt Aufnahme der Tätigkeit

  1. Absatz eins,Eine Person eines anderen Bundeslandes oder eines ausländischen Staates, die zum ersten Mal im Land im Rahmen gelegentlicher und vorübergehender Ausflüge ihre Tätigkeit als Bergführer, Canyoning-Führer bzw. Sportkletterlehrer aufnehmen will, hat dies spätestens einen Monat vor dem beabsichtigten Termin dem Vorarlberger Bergführerverband anzuzeigen. Sofern bei Vollständigkeit der Nachweise nach Paragraph 2, innerhalb dieser Frist kein Feststellungsbescheid der Vorarlberger Landesregierung nach Paragraph 3, Absatz 2, erlassen wird, kann die Tätigkeit aufgenommen werden.
  2. Absatz 2,Der Anzeige sind die im Paragraph 2, genannten Nachweise anzufügen und die voraussichtliche Dauer und Häufigkeit der Aufenthalte anzugeben.
  3. Absatz 3,Die Anzeige ist alle zwei Jahre zu erneuern mit Bekanntgabe der allenfalls zwischenzeitlich eingetretenen wesentlichen Änderungen der ursprünglich eingebrachten im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Nachweise.
  4. Absatz 4,Inhaber eines gültigen Ausweises, der von der Internationalen Vereinigung der Bergführerverbände ausgestellt wurde, unterliegen nicht der Anzeigepflicht.

§ 2

Text

Paragraph 2,, Nachweise

  1. Absatz eins,Der Anzeige einer Person eines anderen Bundeslandes oder eines ausländischen Staates, die zum ersten Mal im Land ihre Tätigkeit als Bergführer, Canyoning-Führer bzw. Sportkletterlehrer aufnehmen will, sind folgende Nachweise anzuschließen:
    1. Litera a
      Nachweise über die Staatsangehörigkeit,
    2. Litera b
      Nachweise über die fachliche Befähigung,
    3. Litera c
      Nachweise über Inhalt und Umfang der absolvierten Ausbildungen und Prüfungen (Lehrpläne und Ähnliches),
    4. Litera d
      Nachweis über die rechtmäßige Niederlassung im Herkunftsstaat bzw. im Herkunftsland;
    5. Litera e
      Nachweis über die Berufspraxis,
    6. Litera f
      sofern im Herkunftsmitgliedstaat dieser Beruf nicht reglementiert ist, Nachweise über eine entsprechende Berufsausübung von zumindest einjähriger Dauer während der vorhergehenden zehn Jahre und
    7. Litera g
      allenfalls eine Urkunde, die eine entsprechende Namensänderung dokumentiert.
  2. Absatz 2,Die Nachweise nach Absatz eins, müssen von einer einschlägigen Stelle, wie etwa einer Behörde des jeweiligen Landes oder dem Berufsverband, formell als gültig anerkannt worden sein.
  3. Absatz 3,Nachweise können sowohl im Original oder als Kopie eingereicht werden. Falls Zweifel über die Echtheit besteht, kann eine Beglaubigung verlangt werden. Nachweisen nach Litera b bis f sind auf Verlangen, soweit sie nicht in deutscher Sprache sind, Übersetzungen durch ein zertifiziertes Übersetzungsbüro beizulegen.
  4. Absatz 4,Inhaber eines gültigen Europäischen Berufsausweises unterliegen nicht einer Nachweispflicht nach Absatz eins,

§ 3

Text

2. Abschnitt, Prüfung der Qualifikation

Paragraph 3,, Prüfkriterien, Eignungsprüfung

  1. Absatz eins,Der Bergführerverband prüft, ob ein wesentlicher Unterschied zwischen der nachgewiesenen Berufsqualifikation und der Qualifikation durch Prüfungen und Ausbildungen bestehen, die im 2. Abschnitt des Bergführergesetzes und den dazu ergangenen Verordnungen geregelt sind, sodass keine schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der unterrichteten oder geführten Personen besteht.
  2. Absatz 2,Kann der wesentliche Unterschied durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen nicht ausgeglichen werden, die im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworben wurde, hat die Landesregierung durch Bescheid festzustellen, in welchen Prüfungsgegenständen nach Absatz eins, weiterhin ein wesentlicher Unterschied besteht. Im Rahmen des Bescheides ist der Antragsteller daraufhin hinzuweisen, dass die fehlende Qualifikation durch eine entsprechende Eignungsprüfung beim Bergführerverband binnen eines Monats nach Beantragung der Eignungsprüfung nachgewiesen werden kann.
  3. Absatz 3,Für die Durchführung der Eignungsprüfung und die Beurteilung der Leistungen der Prüfwerber im Rahmen der Eignungsprüfung gelten die Bestimmungen des Vorarlberger Bergführergesetzes in Verbindung mit der Verordnung der Landesregierung über die Ausbildungskurse und die Prüfungen sowie die Anerkennungen von Prüfungen und Ausbildungen nach dem Bergführergesetz – ausgenommen der Bestimmungen über die Prüfungszeugnisse – sinngemäß. Der Prüfwerber erhält nach Vollzug der Eignungsprüfung eine entsprechende Bestätigung des Bergführerverbandes.

§ 4

Text

3. Abschnitt, Schlussbestimmung

Paragraph 4,, Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung der Landesregierung über die näheren Voraussetzungen für Bergführer und Bergführeranwärter im Ausflugsverkehr, LGBl.Nr. 7 aus 2008,, die Verordnung der Landesregierung über die näheren Voraussetzungen für Canyoning-Führer im Ausflugsverkehr, LGBl.Nr. 8 aus 2008,, die Verordnung der Landesregierung über die fachliche Befähigung auswärtiger Canyoning-Führer, LGBl.Nr. 48 aus 2003,, und die Verordnung der Landesregierung über die fachliche Befähigung auswärtiger Bergführer, LGBl.Nr. 43 aus 2003,, außer Kraft.