Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Gesamte Rechtsvorschrift für Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Dornbirn, Fassung vom 22.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Dornbirn

StF: LGBl.Nr. 44/2008

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 6, Absatz eins und 15 Absatz eins, des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39 aus 1996,, in der Fassung LGBl.Nr. 43 aus 1999, und Nr. 23 aus 2006,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins

Im Bereich der Liegenschaften GST-NRN .5012, .5013, .5014, 9945/1, 9945/2, 9946, 9947, 9951, 9957, 9958/4, 9959/1 und 19848, GB Dornbirn, wird die Widmung einer besonderen Fläche für die Errichtung eines Einkaufszentrums mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von 10.000 m², hievon höchstens 8.000 m² Verkaufsfläche für Waren des nicht täglichen Bedarfs, die nach dem Kauf regelmäßig mit Kraftfahrzeugen abgeholt oder transportiert werden, wie Möbel, Baustoffe und -geräte, Gartenbedarf, Fahrzeuge, Maschinen, Elektro-Haushaltsgroßgeräte sowie Sportgroßgeräte (Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins, RPG), und höchstens 2.000 m² Verkaufsfläche für sonstige Waren (Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, Ziffer 2, RPG), für zulässig erklärt.

§ 2

Text

Paragraph 2

Die Widmung wird von der Erlassung einer Verordnung über das Mindestmaß der baulichen Nutzung abhängig gemacht. Das Mindestmaß wird wie folgt festgelegt:

Mindestgeschosszahl 2, wobei ein Geschoss keine geringere Geschossfläche als 80 % der Geschossfläche des größten Geschosses aufweisen darf, um als ganzes Geschoss gezählt zu werden. Geschosse sind als tatsächliche Geschosse unabhängig vom Niveau und von der Geschosshöhe zu verstehen.