Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Gesamte Rechtsvorschrift für Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Feldkirch, Fassung vom 22.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Feldkirch

StF: LGBl.Nr. 43/2002

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 6, Absatz eins und 15 Absatz eins, des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39 aus 1996,, in der Fassung LGBl.Nr. 43 aus 1999,, wird verordnet:

§ 1

Beachte für folgende Bestimmung

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Vorarlberger Landesregierung, in der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch sowie im Amt der Stadt Feldkirch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

Text

Paragraph eins

Die Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Feldkirch wird für zulässig erklärt auf Grundstücken, soweit diese

  1. Litera a
    innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zahl römisch sieben a - 158.16-4,vom 15.7.2002, Maßstab 1:5500*), in dunkler Farbe ersichtlich gemachten Grenze liegen, und
  2. Litera b
    als Kerngebiete, Mischgebiete oder Betriebsgebiete Kategorie römisch eins gewidmet sind.

§ 2

Text

Paragraph 2

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Zulässigkeit der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Feldkirch, LGBl.Nr. 19 aus 1995,, außer Kraft.