(1)Absatz eins,Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass in angemessenen Zeitabständen nach sachkundiger Planung und durch von ihm benannte sachkundige geeignete Bedienstete oder, sofern keine geeigneten Bediensteten zur Verfügung stehen, durch sonstige sachkundige geeignete Personen eine Ermittlung der Einwirkung durch künstliche optische Strahlung erfolgt. Diese Ermittlung kann entweder
durch eine Bewertung und erforderlichenfalls eine Messung oder
des Ausmaßes der künstlichen optischen Strahlung, der die Bediensteten voraussichtlich ausgesetzt sind, vorgenommen werden. Hierbei können die Angaben der Hersteller der Arbeitsmittel berücksichtigt werden.