Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999, Nr. 23/2006 und Nr. 4/2019, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 6, Absatz eins und 15 Absatz eins, des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39 aus 1996,, in der Fassung LGBl.Nr. 43 aus 1999,, Nr. 23 aus 2006, und Nr. 4 aus 2019,, wird verordnet:
Im Bereich des Grundstücks GST-NR 1244, GB Dornbirn, das innerhalb der Grenzen liegt, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von 740 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), hievon maximal 600 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt.Im Bereich des Grundstücks GST-NR 1244, GB Dornbirn, das innerhalb der Grenzen liegt, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von 740 m² für sonstige Waren (Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, Ziffer 2, RPG), hievon maximal 600 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt.