Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Gesamte Rechtsvorschrift für Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Dornbirn, Fassung vom 21.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Dornbirn

StF: LGBl. Nr. 18/2022

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 6, Absatz eins und 15 Absatz eins, des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39 aus 1996,, in der Fassung LGBl.Nr. 43 aus 1999,, Nr. 23 aus 2006, und Nr. 4 aus 2019,, wird verordnet:

Im Bereich des Grundstücks GST-NR 1244, GB Dornbirn, das innerhalb der Grenzen liegt, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von 740 m² für sonstige Waren (Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, Ziffer 2, RPG), hievon maximal 600 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt.

Anl. 1