Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Gesamte Rechtsvorschrift für Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Birken - Schwarzes Zeug - Mäander der Dornbirnerach" in Dornbirn und Wolfurt, Fassung vom 21.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Birken - Schwarzes Zeug - Mäander der Dornbirnerach" in Dornbirn und Wolfurt

StF: LGBl.Nr. 42/1992

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 4, 8, Absatz 2, 9, Absatz 2, 11 und 12 Absatz 2, des Naturschutzgesetzes, LGBl.Nr. 36 aus 1969,, wird verordnet:

Ratifikationstext

Inhaltsverzeichnis

Paragraph eins, Errichtung

Paragraph 2, Schutzgebiet

Paragraph 3, Allgemeine Schutzvorrichtungen

Paragraph 4, Errichtung und Betrieb von Anlagen, Lagerungen und Ablagerungen

Paragraph 5, Eingriffe in Boden und Gewässer

Paragraph 6, Eingriffe in die Vegetation, land- und forstwirtschaftliche Nutzung

Paragraph 7, Fahrzeugverkehr

Paragraph 8, Sport und Freizeitbetätigungen

Paragraph 9, Schutz- und Pflegemaßnahmen der Behörde

Paragraph 10, Bewilligung von Ausnahmen

Paragraph 11, Außerkrafttreten

§ 1

Text

Paragraph eins,, Errichtung

Das im Paragraph 2, bezeichnete Gebiet in Dornbirn und Wolfurt ist als Naturschutzgebiet "Birken - Schwarzes Zeug - Mäander der Dornbirnerach" in das Naturschutzbuch einzutragen.

§ 2

Beachte für folgende Bestimmung

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften Bregenz und Dornbirn sowie im Amt der Stadt Dornbirn und im Marktgemeindeamt Wolfurt während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

Text

Paragraph 2,, Schutzgebiet

Das Naturschutzgebiet umfasst das in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 5.10.1992, Zl. IVe-142/22,*) ausgewiesene Gebiet zwischen der Rheintal Autobahn A 14 im Osten, dem Fußenauer Kanal im Südwesten und dem Landgraben im Nordwesten einschließlich der Mäanderstrecke der Dornbirnerach von der Autobahnüberführung bis zur Einmündung der Schwarzach.

§ 3

Text

Paragraph 3,, Allgemeine Schutzvorschriften

  1. Absatz eins,Im Naturschutzgebiet ist es, unbeschadet der in den Paragraphen 4 bis 8 getroffenen besonderen Bestimmungen, verboten, ohne Bewilligung der Landesregierung Veränderungen vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Einwirkungen, die mit Rettungs- und Katastropheneinsätzen sowie Amtshandlungen der Behörden notwendigerweise verbunden sind, steht diese Verordnung nicht entgegen.
  3. Absatz 3,Nach dieser Verordnung zulässige Nutzungen sind unter möglichster Schonung der Natur durchzuführen.

§ 4

Text

Paragraph 4,, Errichtung und Betrieb von Anlagen,, Lagerungen und Ablagerungen

  1. Absatz eins,Im Naturschutzgebiet ist es verboten,
    1. Litera a
      Anlagen, wie Gebäude, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Straßen und Wege, Autoabstellplätze, Ankündigungen und Werbeanlagen, Freileitungen sowie Einfriedungen, ausgenommen ortsübliche Weidezäune, zu errichten oder zu ändern,
    2. Litera b
      Materialien zu lagern oder abzulagern, ausgenommen kurzfristige Lagerungen im Zuge der Nutzung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke.
  2. Absatz 2,Rechtmäßig bestehende Anlagen dürfen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, dem bewilligten Verwendungszweck entsprechend benützt oder betrieben und instandgehalten werden. Einwirkungen, die damit notwendigerweise verbunden sind, steht diese Verordnung nicht entgegen.

§ 5

Text

Paragraph 5,, Eingriffe in Boden und Gewässer

  1. Absatz eins,Eingriffe, die die Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens verändern, wie Geländeveränderungen, Aufschüttungen oder Materialentnahmen, sind verboten.
  2. Absatz 2,Eingriffe, die den Wasserhaushalt verändern oder die Wassergüte beeinträchtigen, wie Verrohrungen oder Entwässerungen, sind verboten. Dies gilt nicht für
    1. Litera a
      die Reinigung der Riedgräben, die in der in Paragraph 2, genannten zeichnerischen Darstellung ausgewiesen sind, in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März,
    2. Litera b
      die laufende Instandhaltung sonstiger Gewässer einschließlich der Abstockung der Uferböschungen im Einvernehmen mit dem Amtssachverständigen für Naturschutz.

§ 6

Text

Paragraph 6,, Eingriffe in die Vegetation,, land- und forstwirtschaftliche Nutzung

  1. Absatz eins,Im Naturschutzgebiet ist es verboten, Pflanzen durch Säen oder Anpflanzen einzubringen sowie Pflanzen oder Pflanzenteile zu entfernen. Dies gilt nicht für
    1. Litera a
      das Mähen von Straßenböschungen und das Zurückschneiden von Ästen entlang von Straßen und Wegen,
    2. Litera b
      das Abstocken der Uferböschungen nach Maßgabe des Paragraph 5, Absatz 2,,
    3. Litera c
      übliche Pflegemaßnahmen, wie die Entbuschung von Streuewiesen oder das "Auf-Kopf-Schneiden" von Weiden,
    4. Litera d
      die landwirtschaftliche Nutzung gemäß Absatz 2,
  2. Absatz 2,Die zulässige landwirtschaftliche Nutzung der Grundflächen richtet sich nach der Nutzungsart, die in der zeichnerischen Darstellung (Paragraph 2,) festgelegt ist. Für die einzelnen Nutzungsarten gelten folgende Regelungen:
    1. Litera a
      Streuewiesen dürfen nicht umgebrochen, nicht beweidet, nicht gedüngt, nicht mit Chemikalien behandelt und nur einmal jährlich in der Zeit vom September bis 15. März gemäht werden. Das Mähgut muss von der Grundfläche entfernt werden.
    2. Litera b
      Auwiesen dürfen zweimal jährlich gemäht und beweidet, jedoch nicht gedüngt, nicht umgebrochen und nicht mit Chemikalien behandelt werden.
    3. Litera c
      Fettwiesen dürfen gedüngt, mehrmals gemäht und beweidet, jedoch nicht umgebrochen und nicht mit Chemikalien behandelt werden.
    4. Litera d
      Wiesen mit Wechselwirtschaft dürfen als Fettwiesen oder als Äcker genutzt werden. Für den Ackerbau ist der fachgerechte Einsatz von Pflanzenschutzmitteln gestattet.
    5. Litera e
      Für alle Grundflächen gilt: Die Pflanzendecke darf nicht abgebrannt werden. Zum Düngen darf kein Klärschlamm verwendet werden. Beim Düngen ist ein Abstand von 3 m von Oberflächengewässern sowie von Streuewiesen einzuhalten.

§ 7

Text

Paragraph 7,, Fahrzeugverkehr

  1. Absatz eins,Im Naturschutzgebiet ist es verboten, mit Kraftfahrzeugen zu fahren, ausgenommen
    1. Litera a
      auf der Möcklebrücke,
    2. Litera b
      für Zwecke der landwirtschaftlichen Nutzung,
    3. Litera c
      für zulässige Instandhaltungs- und Pflegemaßnahmen.
  2. Absatz 2,Mit Fahrrädern darf nur auf den geteerten Straßen gefahren werden.

§ 8

Text

Paragraph 8,, Sport und Freizeitbetätigungen

Im Naturschutzgebiet ist es verboten,

  1. Litera a
    zu reiten, ausgenommen auf der Möcklebrücke und dem gekennzeichneten Reitweg auf dem linksseitigen Damm der Dornbirnerach,
  2. Litera b
    die Jagd auszuüben, ausgenommen auf Rehe und Füchse in der Zeit vom 1. September bis 15. März,
  3. Litera c
    Langlaufloipen anzulegen,
  4. Litera d
    den Modellflugsport auszuüben,
  5. Litera e
    Streuewiesen in der Zeit vom 15.3. bis zur Mahd, ausgenommen für notwendige Verrichtungen in Ausübung des Grundeigentums, zu betreten,
  6. Litera f
    Hunde frei laufen zu lassen,
  7. Litera g
    zu lagern, zu kampieren, Feuer anzufachen sowie Abfälle zurückzulassen,
  8. Litera h
    den Naturgenuss oder frei lebende Tiere durch Lärm, Lichteffekte oder andere Störungen zu beeinträchtigen oder Veranstaltungen durchzuführen, mit welchen solche Störungen verbunden sind.

§ 9

Text

Paragraph 9,, Schutz- und Pflegemaßnahmen der Behörde

  1. Absatz eins,Einwirkungen, die mit Schutz- und Pflegemaßnahmen der Behörde sowie hiezu dienenden Beobachtungen und Erforschungen durch die Behörde verbunden sind, steht diese Verordnung nicht entgegen.
  2. Absatz 2,Wird eine Wiese, die schon im vorangegangenen Jahr nicht gemäht worden ist, nicht bis zum 30. November gemäht, so hat der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte zu dulden, dass die Behörde nach vorheriger Verständigung die Mahd durchführt und das Mähgut beseitigt.

§ 10

Text

Paragraph 10,, Bewilligung von Ausnahmen

  1. Absatz eins,Von den Schutzvorschriften des Paragraph 3, sind Ausnahmen zu bewilligen, wenn das Vorhaben aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, insbesondere zum Schutz vor Hochwässern, unumgänglich notwendig ist oder wenn es Interessen des Naturschutzes nur vorübergehend beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen überwiegen.
  2. Absatz 2,Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, dass die Interessen des Naturschutzes nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.

§ 11

Text

Paragraph 11,, Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Birken - Schwarzes Zeug - Mäander der Dornbirnerach" in Wolfurt und Dornbirn, LGBl.Nr. 41 aus 1987,, außer Kraft.