Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Gesamte Rechtsvorschrift für Land- und Forstwirtschaftsförderungsgesetz, Fassung vom 21.09.2026

§ 0

Langtitel

Gesetz über die Förderung der Land- und Forstwirtschaft

StF: LGBl.Nr. 44/2004

Sonstige Textteile

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins, Allgemeines

Paragraph 2, Begriffsbestimmungen

Paragraph 3, Förderziele

Paragraph 4, Fördergrundsätze

2. Abschnitt: Förderarten und Fördermaßnahmen

Paragraph 5, Arten der Förderung

Paragraph 6, Fördermaßnahmen

3. Abschnitt: Förderungsabwicklung

Paragraph 7, Förderrichtlinien

Paragraph 8, Mitwirkung der Gemeinden und der Landwirtschaftskammer

Paragraph 9, Land- und Forstwirtschaftsbericht

Paragraph 10, Verarbeitung personenbezogener Daten

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Paragraph 11, Abgabenfreiheit

Paragraph 12, Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Paragraph 13, Übergangsbestimmung

Paragraph 14, Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

§ 1

Text

1. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,, Allgemeines

  1. Absatz eins,Das Land als Träger von Privatrechten hat die Land- und Forstwirtschaft in Vorarlberg entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes zu fördern.
  2. Absatz 2,Die Landwirtschaft soll auch von den Gemeinden als Träger von Privatrechten gefördert werden. Die Ziele und Grundsätze in den Paragraphen 3 und 4 sind dabei zu beachten. Diese Aufgabe ist eine solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
  3. Absatz 3,Auf Förderungen nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.
  4. Absatz 4,Förderungen der Land- und Forstwirtschaft nach anderen Landesgesetzen bleiben unberührt.

§ 2

Text

Paragraph 2,, Begriffsbestimmungen

  1. Absatz eins,Im Sinne dieses Gesetzes gelten als Land- und Forstwirtschaft
    1. Litera a
      alle Zweige der land- und forstwirtschaftlichen Produktion sowie die zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Nebentätigkeiten,
    2. Litera b
      die Pflege der Kulturlandschaft, sofern diese in gutem ökologischen und landwirtschaftlichen Zustand erhalten wird,
    3. Litera c
      die Pflege des Waldes.
  2. Absatz 2,Die landwirtschaftliche Produktion im Sinne des Absatz eins, umfasst insbesondere die Bodenbewirtschaftung
    1. Litera a
      zur Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte,
    2. Litera b
      zum Halten von Nutztieren zur Zucht, Mast oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse.
  3. Absatz 3,Die forstwirtschaftliche Produktion im Sinne des Absatz eins, umfasst die Bodenbewirtschaftung zur Gewinnung von Holz und sonstigen Erzeugnissen aus den Wäldern.
  4. Absatz 4,Alpen im Sinne dieses Gesetzes sind landwirtschaftlich nutzbare Flächen, bei denen infolge der Höhenlage und der dadurch bedingten klimatischen und topographischen Verhältnisse der sommerliche Weidegang die zweckmäßige Art der landwirtschaftlichen Nutzung ist.
  5. Absatz 5,Die in Absatz eins bis Absatz 3, umschriebenen Tätigkeiten gelten nicht als Land- oder Forstwirtschaft, wenn sie im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes erfolgen, es sei denn, dass sie von einem land- oder forstwirtschaftlichen Förderprogramm nach dem Recht der Europäischen Union oder des Bundes erfasst sind.

§ 3

Text

Paragraph 3,, Förderziele

  1. Absatz eins,Ziel dieses Gesetzes ist es, die Land- und Forstwirtschaft so zu fördern, dass sie unter Wahrung der bodenständigen Lebensart ihre Aufgaben zum Wohle der Allgemeinheit erfüllen kann. Dabei ist auf die gemeinsame Agrarpolitik der Europäischen Union (GAP) und die einschlägigen Vorschriften des Bundes Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Zu den Aufgaben der Landwirtschaft im Sinne des Absatz eins, gehören insbesondere
    1. Litera a
      die Erzeugung gesunder pflanzlicher und tierischer Lebensmittel,
    2. Litera b
      die marktorientierte Verarbeitung und Vermarktung,
    3. Litera c
      die Pflege der Kulturlandschaft zur Erhaltung der biologischen und landschaftlichen Vielfalt sowie zur nachhaltigen Sicherung von produktiven landwirtschaftlichen Flächen, vor allem die Pflege von Wiesen, Weiden und Äckern,
    4. Litera d
      die Erhaltung der Besiedlung im Berggebiet,
    5. Litera e
      die Erhaltung und Pflege der Alpen,
    6. Litera f
      die tiergerechte Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere zur Sicherung der Stoffkreisläufe,
    7. Litera g
      der Schutz vor Elementarereignissen und schädigenden Umwelteinflüssen,
    8. Litera h
      die Leistung eines Beitrages zur Stärkung des ländlichen Raumes.
  3. Absatz 3,Zu den Aufgaben der Forstwirtschaft im Sinne des Absatz eins, gehören insbesondere
    1. Litera a
      die Gewinnung von Forstprodukten,
    2. Litera b
      der Schutz vor Elementarereignissen und schädigenden Umwelteinflüssen,
    3. Litera c
      die nachhaltige und standortgerechte Waldbewirtschaftung zur Erhaltung und Verbesserung der Vielfalt der Wirkungen des Waldes.

§ 4

Text

Paragraph 4,, Fördergrundsätze

  1. Absatz eins,Bei der Gewährung von Förderungen nach diesem Gesetz ist unter Beachtung der Absatz 2 bis 8 anzustreben, dass die im Paragraph 3, genannten Ziele erreicht werden.
  2. Absatz 2,Förderungen müssen möglichst nachhaltig sein; die mit der Förderung erzielten Wirkungen sollen langfristigen Bestand haben.
  3. Absatz 3,Auf standortgerechte und umweltverträgliche Bewirtschaftungsweisen ist Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4,Synergieeffekte sind auszunutzen; Vorhaben, an denen mehrere Betriebe beteiligt sind, können besonders gefördert werden.
  5. Absatz 5,Auf strukturelle Unterschiede innerhalb der Land- und Forstwirtschaft ist Bedacht zu nehmen; insbesondere können besondere Erschwernisse in Berggebieten und sonstigen Gebieten ausgeglichen werden.
  6. Absatz 6,Der mit der Förderung verbundene Aufwand muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg stehen.
  7. Absatz 7,Die Leistungsfähigkeit der Person, der eine Förderung gewährt werden soll, und Förderungen, die von anderer Seite gewährt werden, sind zu berücksichtigen
  8. Absatz 8,Förderungen dürfen nur gewährt werden, wenn die geförderten Maßnahmen mit anderen Rechtsvorschriften vereinbar sind. Insbesondere dürfen Förderungen für bewilligungspflichtige Maßnahmen erst nach Eintritt der Rechtskraft dieser Bewilligung gewährt werden.

§ 5

Text

2. Abschnitt, Förderarten und Fördermaßnahmen

Paragraph 5,, Arten der Förderung

  1. Absatz eins,Förderungen nach diesem Gesetz können gewährt werden in Form von
    1. Litera a
      Geldleistungen und
    2. Litera b
      Dienst- und Sachleistungen.
  2. Absatz 2,Förderungen, die mit Förderungen anderer Rechtsträger wie der Europäischen Union oder dem Bund verbunden sind, werden gemeinsam finanziert (Kofinanzierung). Im Übrigen erfolgt die Finanzierung ausschließlich durch das Land.

§ 6

Text

Paragraph 6,, Fördermaßnahmen

Unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze in den Paragraphen 3 und 4 können Förderungen insbesondere gewährt werden für Maßnahmen

  1. Litera a
    zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen,
  2. Litera b
    zur Erweiterung der fachlichen Kenntnisse und persönlichen Fähigkeiten der in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen,
  3. Litera c
    zur Verbesserung der Agrar- und Betriebsstruktur,
  4. Litera d
    zur Verbesserung der Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit,
  5. Litera e
    zur Qualitätssicherung, Produktsicherheit und Hygiene,
  6. Litera f
    zum Tier- und Umweltschutz im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, insbesondere zur Erhaltung der Vielfalt von Nutztierrassen und Kulturpflanzen,
  7. Litera g
    zur Aufrechterhaltung der Bewirtschaftung der Alpen und
  8. Litera h
    der forstlichen Förderung nach dem Forstgesetz 1975.

§ 7

Text

3. Abschnitt, Förderungsabwicklung

Paragraph 7 *,), Förderrichtlinien

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze in den Paragraphen 3 und 4 Förderrichtlinien zu erlassen. Dies gilt nicht, wenn Richtlinien zur Durchführung einzelner Fördermaßnahmen nicht erforderlich sind, insbesondere wenn vom Bund erlassene Richtlinien zur Anwendung gelangen.
  2. Absatz 2,In den Förderrichtlinien sind insbesondere nähere Bestimmungen zu treffen über
    1. Litera a
      die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen,
    2. Litera b
      die Art und das Ausmaß der Förderungen,
    3. Litera c
      die Notwendigkeit eines Ansuchens sowie dessen Form und Inhalt,
    4. Litera d
      die schriftliche Förderzusage,
    5. Litera e
      die Bedingungen, an welche die Gewährung von Förderungen zu knüpfen ist,
    6. Litera f
      die Vorgangsweise bei der Gewährung von Förderungen,
    7. Litera g
      die Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung von Fördermitteln und
    8. Litera h
      die Verpflichtung zur Rückerstattung von nicht widmungsgemäß verwendeten Fördermitteln.
  3. Absatz 3,Bei Erlassung der Förderrichtlinien ist die Allgemeine Förderungsrichtline der Vorarlberger Landesregierung (AFRL) zu beachten. Nur soweit unbedingt notwendig, kann davon in den Förderrichtlinien abgewichen werden.
  4. Absatz 4,Die Förderrichtlinien sind für die Dauer ihrer Geltung auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen. Die Landesregierung hat auf die Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Landwirtschaftskammer für Vorarlberg hinzuweisen.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

§ 8

Text

Paragraph 8,, Mitwirkung der Gemeinden und der Landwirtschaftskammer

  1. Absatz eins,Die Gemeinden und die Landwirtschaftskammer für Vorarlberg können zur Mitwirkung bei der Durchführung von Fördermaßnahmen, insbesondere zur Entgegennahme von Ansuchen und zur Überprüfung der darin enthaltenen Angaben, herangezogen werden.
  2. Absatz 2,Die Art und das Ausmaß der Mitwirkung der Landwirtschaftskammer nach Absatz eins, sind zwischen der Landesregierung und der Landwirtschaftskammer mit Vertrag näher zu regeln.

§ 9

Text

Paragraph 9 *,), Land- und Forstwirtschaftsbericht

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat in jedem dritten Jahr bis spätestens 1. Juli dem Landtag einen Land- und Forstwirtschaftsbericht vorzulegen. Darin sind die Höhe der aufgrund dieses Gesetzes der Land- und Forstwirtschaft in den vergangenen drei Kalenderjahren jeweils zugeflossenen Mittel, deren Zuordnung zu den einzelnen Maßnahmen und die mit ihnen verfolgten Ziele anzugeben.
  2. Absatz 2,Der Bericht hat überdies darzulegen, inwieweit die Förderungen zur Erreichung der Ziele nach Paragraph 3, dieses Gesetzes beigetragen haben. Bei Bedarf, jedenfalls aber im Hinblick auf den Beginn einer neuen Programmplanungsperiode, hat der Bericht eine vertiefte Evaluierung zu enthalten, die sich auf einen mehrjährigen Zeitraum zu erstrecken hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017

§ 10

Text

Paragraph 10 *,), Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Die Landesregierung ist ermächtigt, Daten der Personen, denen eine Förderung gewährt werden soll, und welche für die Wahrnehmung der ihr durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben wesentlich sind, automationsunterstützt zu verarbeiten.
  2. Absatz 2,Die Übermittlung von personenbezogenen Daten aus anderen Vollzugsbereichen des Landes und deren weitere automationsunterstützte Verarbeitung durch die Landesregierung ist zulässig, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz, insbesondere zur Gewährung von Förderungen, zur Erstellung von Förderrichtlinien und zur Evaluierung (Paragraph 9, Absatz 2,) darstellen.
  3. Absatz 3,Soweit land- und forstwirtschaftliche Förderdaten des Bundes, wie einzelbetriebliche Tier- und Flächendaten, eine wesentliche Voraussetzung im Sinne des Absatz 2, darstellen, kann die Landesregierung auch diese automationsunterstützt verarbeiten.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2018

§ 11

Text

4. Abschnitt, Schlussbestimmungen

Paragraph 11,, Abgabenfreiheit

Für Amtshandlungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind keine Landesverwaltungsabgaben zu entrichten.

§ 12

Text

Paragraph 12 *,), Inkrafttreten und Außerkrafttreten

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. Absatz 2,Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Landwirtschaftsförderungsgesetz, LGBl.Nr. 37 aus 1974,, in der Fassung LGBl.Nr. 4 aus 1999,, ausgenommen dessen Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 12,, außer Kraft. Der Paragraph eins, Absatz 2 und der Paragraph 12, des Landwirtschaftsförderungsgesetzes treten mit Ablauf des 31.12.1998 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Artikel römisch sechzehn, des Gesetzes zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 78 aus 2017,, tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017

§ 13

Text

Paragraph 13,, Übergangsbestimmung

Die aufgrund des Landwirtschaftsförderungsgesetzes, LGBl.Nr. 37 aus 1974,, in der Fassung LGBl.Nr. 4 aus 1999,, erlassenen Förderrichtlinien bleiben bis zur Erlassung neuer Bestimmungen in Geltung. Sie sind nach Paragraph 7, Absatz 4, kundzumachen.

§ 14

Text

Paragraph 14 *,), Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

"Art". LI des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4 aus 2022,, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

§ 15

Text

Paragraph 15,, Aufhebung des Bäuerlichen Siedlungsgesetzes

  1. Absatz eins,Das Bäuerliche Siedlungsgesetz, LGBl.Nr. 37 aus 1970,, in der Fassung LGBl.Nr. 20 aus 1977,, Nr. 25 aus 2011,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 31 aus 2015, und Nr. 2 aus 2017,, tritt am 1. Juni 2025 außer Kraft.
  2. Absatz 2,Im Zeitpunkt des Außerkrafttretens (Absatz eins,) anhängige Verfahren nach dem Bäuerlichen Siedlungsgesetz hat die Landesregierung formlos einzustellen, wovon die Parteien zu verständigen sind.
  3. Absatz 3,Mit dem Außerkrafttreten (Absatz eins,) erlöschen Veräußerungs- und Belastungsbeschränkungen gemäß Paragraph 6 und Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechte gemäß Paragraph 9, Absatz 6, des Bäuerlichen Siedlungsgesetzes und Mitteilungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Bäuerlichen Siedlungsgesetzes sind gegenstandslos.
  4. Absatz 4,Die Landesregierung hat dem Grundbuchsgericht die jeweiligen Umstände gemäß Absatz 3, mitzuteilen. Aufgrund einer solchen Mitteilung hat das Grundbuchsgericht grundbücherliche Eintragungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 6 und Paragraph 9, Absatz 6, des Bäuerlichen Siedlungsgesetzes von Amts wegen zu löschen.
  5. Absatz 5,Für den Fall, dass Absatz 4, zweiter Satz nicht kundgemacht werden darf, ist das Gesetz über eine Änderung des Land- und Forstwirtschaftsförderungsgesetzes, LGBl.Nr. 26 aus 2025,, ohne diese Bestimmung kundzumachen.