Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Gesamte Rechtsvorschrift für Landes-Luftreinhaltegesetz, Fassung vom 21.09.2026

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

RL (EU) 2021/1883 vom 20. Oktober 2021, ABl. L 382 vom 28.10.2021, S. 1–38 [CELEX-Nr. 32021L1883]

Langtitel

Gesetz über die Luftreinhaltung hinsichtlich Heizungsanlagen

StF (Neukundmachung): LGBl.Nr. 42/1994

LGBl.Nr. 18/1994 (LTP XXV RV 79/1993)
LGBl.Nr. 35/1984
LGBl.Nr. 31/1984 (LTP XXIII RV 5/1984)
LGBl.Nr. 47/1971 (LTP XXI RV 23/1971)

Änderung

LGBl.Nr. 58/2001

LGBl.Nr. 44/2013

LGBl.Nr. 8/2018 (RL (EU) 2015/2193 vom 25. November 2015, ABl. L 313 vom 28.11.2015, S. 1–19 [CELEX-Nr. 32015L2193])

Sonstige Textteile

Inhaltsverzeichnis

Paragraph eins, Allgemeines

Paragraph 2, Luftreinhaltemaßnahmen

Paragraph 3, Förderung der Luftreinhaltung

Paragraph 4, Überwachung der Heizungsanlagen

Paragraph 5, Behörden

Paragraph 6, Überwachungsorgane

Paragraph 7, Aufgaben des Umweltinstitutes des Landes Vorarlberg

Paragraph 8, Inanspruchnahme von Liegenschaften, Auskunftspflicht

Paragraph 9, Zwangsmittel ohne vorausgegangenes Verfahren

Paragraph 10, Kosten

Paragraph 11, Strafbestimmungen

Paragraph 12, Schlussbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 8/2018

§ 1

Text

Paragraph eins,, Allgemeines

  1. Absatz eins,Die natürliche Zusammensetzung der freien Luft darf durch luftfremde Stoffe (Rauch, Ruß, Staub, Schwebstoffe, Dämpfe, Gase und Gerüche) nur insoweit verändert werden, als dadurch weder
    1. Litera a
      das Wohlbefinden von Menschen noch
    2. Litera b
      das Leben von Tieren und Pflanzen noch
    3. Litera c
      Sachen in ihren für den Menschen wertvollen Eigenschaften
    beeinträchtigt werden.
  2. Absatz 2,Dieses Gesetz gilt für Heizungsanlagen, deren Betriebszweck die Beheizung von Räumen oder damit üblicherweise in Zusammenhang stehenden Geräten ist.

§ 2

Text

Paragraph 2 *,), Luftreinhaltemaßnahmen

  1. Absatz eins,Zur Durchführung des Paragraph eins, Absatz eins, hat die Landesregierung nach den Erkenntnissen der Wissenschaften durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen über
    1. Litera a
      den höchstzulässigen Schwefelgehalt flüssiger und fester Brennstoffe,
    2. Litera b
      die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Brennstoffe,
    3. Litera c
      die höchstzulässige Konzentration und Menge der aus einer Anlage austretenden luftfremden Stoffe (Emissionsgrenzwerte),
    4. Litera d
      die höchstzulässigen Abgasverluste bei Anlagen,
    5. Litera e
      das Inverkehrbringen, die Errichtung und den Betrieb von Heizungsanlagen unter dem Gesichtspunkt der Luftreinhaltung,
    6. Litera f
      das Verbot des Verbrennens bestimmter Stoffe in Anlagen einschließlich der Bevorratung dieser Stoffe außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen,
    7. Litera g
      die zentrale Registrierung und Veröffentlichung mittelgroßer Heizungsanlagen.
  2. Absatz 2,Bei der Erlassung von Verordnungen nach Absatz eins, hat die Landesregierung auf die Regelungen allfälliger staatsrechtlicher Vereinbarungen mit dem Bund oder mit anderen Ländern Bedacht zu nehmen. In den Verordnungen nach Absatz eins, kann insbesondere nach der Art und der jährlichen Betriebsdauer der Anlagen, nach der Höhe der Rauch- und Abgasfänge und nach Standorten unterschieden werden und kann die Behörde ermächtigt werden, auf Antrag Ausnahmen von der Anwendung bestimmter in der Verordnung festgelegter Vorschriften zuzulassen. Ins Landesrecht umzusetzenden Rechtsakten im Rahmen der europäischen Integration ist zu entsprechen, soweit nicht die Festsetzung strengerer Vorschriften zulässig ist.
  3. Absatz 3,Mittelgroße Heizungsanlagen nach Absatz eins, Litera g, sind Heizungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW. Im Hinblick auf die Kombination von mittelgroßen Heizungsanlagen kommen Artikel 2, Absatz 2 und Artikel 4, der Richtlinie (EU) 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft zur Anwendung.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2018

§ 3

Text

Paragraph 3,, Förderung der Luftreinhaltung

Das Land und die Gemeinden sind als Träger von Privatrechten verpflichtet, die Reinhaltung der freien Luft nach Kräften zu fördern. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Betreiber von Heizungsanlagen über die Belange der Luftreinhaltung informiert werden.

§ 4

Text

Paragraph 4,, Überwachung der Heizungsanlagen

  1. Absatz eins,Die Gemeinde hat den Betrieb von Heizungsanlagen in ihrem Gebiet zu überwachen.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung kann zur Durchführung des Absatz eins, durch Verordnung nähere Vorschriften, insbesondere über die Art und Häufigkeit der Überprüfungen sowie die Führung von Aufzeichnungen, erlassen.

§ 5

Text

Paragraph 5 *,), Behörden

  1. Absatz eins,Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, der Bürgermeister.
  2. Absatz 2,Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
  3. Absatz 3,Nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera e, erlassene Verordnungen sind, soweit sie das Inverkehrbringen von Heizungsanlagen betreffen, von der Bezirkshauptmannschaft zu vollziehen.
  4. Absatz 4,Nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera g, erlassene Verordnungen über die zentrale Registrierung und Veröffentlichung von mittelgroßen Heizungsanlagen sind von der Landesregierung zu vollziehen; diese kann hierfür die Umweltbundesamt GmbH zur Mitwirkung heranziehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44 aus 2013,, 8/2018

§ 6

Text

Paragraph 6 *,), Überwachungsorgane

  1. Absatz eins,Die Behörde hat, sofern sie nicht eigene Bedienstete bestellt, durch Bescheid zur Mitwirkung bei der Vollziehung dieses Gesetzes zu bestellen:
    1. Litera a
      nach bundesrechtlichen Vorschriften für die Prüfung und Überwachung von Heizungsanlagen Befugte,
    2. Litera b
      die bei Befugten nach Litera a, beschäftigten Arbeitnehmer, die über eine Abschlussprüfung nach den für diese Tätigkeit einschlägigen Berufsausbildungsvorschriften verfügen, oder
    3. Litera c
      Personen, die nach den feuerpolizeilichen Vorschriften die Feuerbeschau durchführen oder als Sachverständige dazu beigezogen werden.
  2. Absatz 2,Die Mitwirkung bei der Vollziehung dieses Gesetzes gemäß Absatz eins, umfasst
    1. Litera a
      die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen,
    2. Litera b
      die Pflicht, Übertretungen der in Litera a, genannten Vorschriften der Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen,
    3. Litera c
      die Anwendung von Zwangsmitteln ohne vorausgegangenes Verfahren nach Maßgabe des Paragraph 9,
  3. Absatz 3,Der Dienstbereich der gemäß Absatz eins, bestellten Organe ist im Bescheid über ihre Bestellung festzulegen.
  4. Absatz 4,Die Bestellung gemäß Absatz eins, kann jederzeit widerrufen werden. Sie endet überdies, wenn die bestellten Organe die ihnen nach den feuerpolizeilichen Vorschriften zukommenden Funktionen nicht mehr ausüben.
  5. Absatz 5,Den gemäß Absatz eins, bestellten Organen ist von der bestellenden Behörde ein mit einem Lichtbild versehener Dienstausweis auszufolgen, in dem die Aufgaben und die damit verbundenen Rechte kurz wiederzugeben sind. Endet die Bestellung gemäß Absatz eins,, so ist der Dienstausweis zurückzugeben.
  6. Absatz 6,Überwachungsorganen gebührt, soweit sie ihre Tätigkeit nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses zur Gemeinde oder zum Land ausüben, für ihre Überwachungstätigkeit eine Entschädigung, deren Höhe durch Verordnung der Landesregierung unter Berücksichtigung der notwendigen fachlichen Qualifikation, der erforderlichen technischen Ausstattung sowie des durchschnittlichen Zeit- und Materialaufwandes festzusetzen ist.
  7. Absatz 7,Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Bestellung von Überwachungsorganen und ihre Tätigkeit erlassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

§ 7

Text

Paragraph 7,, Aufgaben des Umweltinstitutes des Landes Vorarlberg

Das Umweltinstitut des Landes Vorarlberg hat

  1. Litera a
    in allen Teilen des Landes fortgesetzt Messungen über Art und Ausmaß der Verunreinigung der freien Luft vorzunehmen, die Auswirkungen der dabei ermittelten Luftverunreinigungen auf Menschen, Tiere, Pflanzen und Sachen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, zu untersuchen und die Ergebnisse dieser Tätigkeiten zu veröffentlichen,
  2. Litera b
    bei der Vorbereitung von Verordnungen gemäß Paragraph 2, mitzuwirken und die Erlassung solcher Verordnungen anzuregen, wenn sie die Voraussetzungen hiefür (Paragraph eins, Absatz eins,) gegeben findet,
  3. Litera c
    die bei der Vollziehung der Paragraph 2, sowie der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen notwendigen Messungen und Probeentnahmen durchzuführen, sofern den zuständigen Behörden gemäß Paragraph 6, Absatz eins, bestellte und mit den erforderlichen Geräten ausgerüstete Personen nicht zur Verfügung stehen, sowie Proben nach Paragraph 8, Absatz 2, zweiter Satz zu entnehmen,
  4. Litera d
    Behörden und Dienststellen des Landes und der Gemeinden in Angelegenheiten, die mit der Reinhaltung der Luft im Zusammenhang stehen, zu beraten,
  5. Litera e
    Personen, die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, zur Mitwirkung bei der Vollziehung dieses Gesetzes bestellt werden sollen oder bereits bestellt sind, die für ihre Tätigkeit erforderlichen naturwissenschaftlichen Kenntnisse zu vermitteln.

§ 8

Text

Paragraph 8 *,), Inanspruchnahme von Liegenschaften, Auskunftspflicht

  1. Absatz eins,Die Organe der zur Vollziehung dieses Gesetzes berufenen Behörden, die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, bestellten Personen und die Organe des Umweltinstitutes des Landes Vorarlberg sind berechtigt, Grundstücke, Gebäude und sonstige Anlagen zu betreten, die erforderlichen Messgeräte anzubringen und Messungen vorzunehmen sowie Proben von Stoffen zu entnehmen, die mit der Veränderung der natürlichen Zusammensetzung der freien Luft im ursächlichen Zusammenhang stehen können,
    1. Litera a
      wenn von diesen Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagen vermutlich unzulässige Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der freien Luft ausgehen oder wenn
    2. Litera b
      dies zur Durchführung der vorgeschriebenen Überprüfungen erforderlich ist.
    Die Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, diese Überprüfungen zu dulden, den genannten Personen die mit der Angelegenheit zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
  2. Absatz 2,Die Organe des Umweltinstitutes des Landes Vorarlberg sind berechtigt, zur Vornahme von Messungen über Art und Ausmaß der Verunreinigung der freien Luft gemäß Paragraph 7, Litera a, auch andere als die im Absatz eins, genannten Grundstücke, Gebäude und Anlagen zu betreten sowie die erforderlichen Messgeräte anzubringen. Sie sind berechtigt, Proben von Brennstoffen auch bei Händlern, die solche Brennstoffe zum Zwecke des Verbrennens in Vorarlberg verkaufen, zu entnehmen; der letzte Satz des Absatz eins, gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3,Wenn ein dinglich Berechtigter oder sonst Nutzungsberechtigter durch Maßnahmen gemäß Absatz 2, einen vermögensrechtlichen Nachteil erleidet, hat er Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die vom Land zu leisten ist. Der Anspruch auf Entschädigung ist bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb von zwei Jahren nach Inanspruchnahme der Liegenschaften gemäß Absatz 2, geltend zu machen. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so kann der Anspruchsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruchs spätestens ein Jahr nach Geltendmachung des Anspruchs die Festsetzung der Entschädigung bei der Landesregierung beantragen. Die Landesregierung hat die Entschädigung mit Bescheid festzusetzen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

§ 9

Text

Paragraph 9,, Zwangsmittel ohne vorausgegangenes Verfahren

  1. Absatz eins,Bei der Vollziehung von Verordnungen gemäß Paragraph 2, Litera b bis f ist zur Abwehr unmittelbar drohender Gefahren die Anwendung von Zwangsmitteln ohne vorausgegangenes Verfahren zulässig.
  2. Absatz 2,Der Zutritt zu Grundstücken, Gebäuden und Anlagen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ist nötigenfalls durch Anwendung von Zwangsmitteln ohne vorausgegangenes Verfahren zu erwirken.

§ 10

Text

Paragraph 10 *,), Kosten

  1. Absatz eins,Die Behörde hat den Betreibern von Heizungsanlagen die Erstattung der Kosten der Durchführung von Überprüfungen aufzutragen, wenn diese aufgrund von Beanstandungen bei einer vorangegangenen Überprüfung verursacht worden sind.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höhe des Kostenersatzes festzulegen. Paragraph 6, Absatz 6, ist sinngemäß anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

§ 11

Text

Paragraph 11 *,), Strafbestimmungen

  1. Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. Litera a
      den aufgrund des Paragraph 2, erlassenen Verordnungen oder den Verfügungen, die in Entscheidungen enthalten sind, die aufgrund dieses Gesetzes ergehen, zuwiderhandelt,
    2. Litera b
      die im Paragraph 6, Absatz 5, festgelegte Pflicht zur Rückgabe des Dienstausweises nicht erfüllt,
    3. Litera c
      einer Verpflichtung gemäß Paragraph 8, Absatz eins und 2 nicht nachkommt,
  2. Absatz 2,Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Bei erschwerenden Umständen, insbesondere im Wiederholungsfalle, kann eine Geldstrafe bis zu 6.000 Euro oder eine Arreststrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden.
  3. Absatz 3,Der Versuch ist strafbar.

*) Fassung LGBl.Nr. 58 aus 2001,, 44/2013

§ 12

Text

Paragraph 12 *,), Schlussbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 8/2018

Für den Fall, dass der Teilsatz über die Mitwirkung im Paragraph 5, Absatz 4, nicht kundgemacht werden kann, ist das Gesetz über eine Änderung des Luftreinhaltegesetzes, LGBl.Nr. 8 aus 2018,, ohne diesen Teilsatz kundzumachen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44 aus 2013,, 8/2018