Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Gesamte Rechtsvorschrift für Verwaltungsabgabenverordnung, Fassung vom 21.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung und über die Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundes-, Landes-, und Gemeindeverwaltung bei den Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände (Verwaltungsabgabenverordnung)

StF: LGBl.Nr. 78/2014

Umsetzungshinweis für folgende Bestimmung

Richtlinie (EU) 2018/2001 vom 11. Dezember 2018, ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82–209 [CELEX-Nr. 32018L2001]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 2 und 5 Absatz 3, des Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl.Nr. 10 aus 1974,, in der Fassung LGBl.Nr. 20 aus 2000, und Nr. 58 aus 2001,, und des Paragraph 78, Absatz 5, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,, Ausmaß der Verwaltungsabgaben

  1. Absatz eins,Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung ist der in der Anlage angeschlossene und einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.
  2. Absatz 2,Eine im besonderen Teil des Tarifs vorgesehene Verwaltungsabgabe ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebenen Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die abgabepflichtige Amtshandlung jedoch im Wesentlichen unverändert geblieben ist.
  3. Absatz 3,Werden mehrere Berechtigungen mit einer Entscheidung verliehen, so ist die Verwaltungsabgabe für jede dieser Berechtigungen zu entrichten.
  4. Absatz 4,Treffen bei einer Amtshandlung mehrere Sätze des Tarifs zu, so ist die Verwaltungsabgabe nur einmal, und zwar mit dem höchsten Satz, einzuheben.

§ 2

Text

Paragraph 2,, Art der Einhebung von Verwaltungsabgaben

  1. Absatz eins,Die Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung sind bei den Behörden des Landes und bei den Behörden der Gemeinden und Gemeindeverbände durch Barzahlung, Überweisung im bargeldlosen Zahlungsverkehr (Erlag- oder Zahlschein) sowie nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Voraussetzungen durch Verwendung einer Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder einer Kreditkarte zu entrichten.
  2. Absatz 2,Die Entrichtung der Verwaltungsabgabe in bar, durch Erlag- oder Zahlschein, mittels Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder Kreditkarte ist in geeigneter Weise zu vermerken.

§ 3

Text

Paragraph 3 *,), Schlussbestimmungen

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft.
  2. Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verwaltungsabgabenverordnung, LGBl.Nr. 67 aus 2013,, außer Kraft.
  3. Absatz 3,Die Verordnung über eine Änderung der Verwaltungsabgabenverordnung, LGBl.Nr. 50 aus 2016,, tritt am 1. April 2016 in Kraft.
  4. Absatz 4,Die Verordnung über eine Änderung der Verwaltungsabgabenverordnung, LGBl.Nr. 108 aus 2016,, tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.
  5. Absatz 5,Die Verordnung über eine Änderung der Verwaltungsabgabenverordnung, LGBl.Nr. 84 aus 2017,, tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.
  6. Absatz 6,Die Verordnung über eine Änderung der Verwaltungsabgabenverordnung, LGBl.Nr. 70 aus 2018,, tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.
  7. Absatz 7,Die Verordnung über eine Änderung der Verwaltungsabgabenverordnung, LGBl.Nr. 19 aus 2019,, tritt am 1. März 2019 in Kraft.
  8. Absatz 8,Die Verordnung über eine Änderung der Verwaltungsabgabenverordnung, LGBl.Nr. 89 aus 2019,, tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.
  9. Absatz 9,Die Verordnung über eine Änderung der Verwaltungsabgabenverordnung, LGBl.Nr. 86 aus 2020,, tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft.
  10. Absatz 10,Die Verordnung über eine Änderung der Verwaltungsabgabenverordnung, LGBl.Nr. 72 aus 2021,, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.
  11. Absatz 11,Die Verordnung über eine Änderung der Verwaltungsabgabenverordnung, LGBl.Nr. 99 aus 2022,, tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.
  12. Absatz 12,Die Verordnung über eine Änderung der Verwaltungsabgabenverordnung, LGBl.Nr. 79 aus 2024,, tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.
  13. Absatz 13,Die Verordnung über eine Änderung der Verwaltungsabgabenverordnung, LGBl.Nr. 74 aus 2025,, tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.
  14. Absatz 14,Bei Genehmigung des Rechtserwerbs durch Ausländer nach dem Grundverkehrsgesetz, die nach Paragraph 3, des Grundverkehrsgesetzes mit Inländern gleich zu behandeln sind, gelten die Tarifposten 43, 44, 46, 47 und 48.

*) Fassung LGBl.Nr. 50 aus 2016,, 108 aus 2016,, 84 aus 2017,, 70 aus 2018,, 19 aus 2019,, 89 aus 2019,, 86 aus 2020,, 72 aus 2021,, 99 aus 2022,, 79 aus 2024,, 74/2025

Anl. 1