Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Gesamte Rechtsvorschrift für Landes-Volksabstimmungsgesetz, Fassung vom 21.09.2026

§ 0

Langtitel

Gesetz über das Verfahren bei Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen (Landes-Volksabstimmungsgesetz)

StF (Neukundmachung): LGBl.Nr. 60/1987

LGBl.Nr. 29/1987 (LTP XXIV RV 12/1987)
LGBl.Nr. 10/1969 (LTP XX RV 40/1968)

Sonstige Textteile

Inhaltsverzeichnis

römisch eins. HAUPTSTÜCK: Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins, Geltungsbereich

Paragraph 2, Stimmrecht, Antragsrecht

Paragraph 3, Landes-, Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden

Paragraph 4, Vertrauenspersonen

Paragraph 5, Zustellung

Paragraph 6, Fristen

Paragraph 7, Amtsstunden an Sonntagen und anderen dienstfreien Tagen

Paragraph 7 a, Anbringen

römisch zwei. HAUPTSTÜCK: Volksbegehren nach der Landesverfassung

1. Abschnitt: Volksbegehren auf Antrag von Landtagswählern

1. Unterabschnitt: Vorverfahren

Paragraph 8, Antrag

Paragraph 9, Kaution

Paragraph 10, Zulässigkeit

Paragraph 11, Vorbereitung des Eintragungsverfahrens

2. Unterabschnitt: Eintragungsverfahren

Paragraph 12, Veröffentlichung, Eintragung

Paragraph 13, Eintragung

Paragraph 15

Paragraph 16

3. Unterabschnitt: Ermittlungsverfahren

Paragraph 14, Abschluss der Eintragung

Paragraph 15, Ergebnis

2. Abschnitt: Volksbegehren auf Antrag von Gemeinden

Paragraph 19, Vorlage der Gemeindevertretungsbeschlüsse

Paragraph 20, Entscheidung über Einzelanträge

Paragraph 21, Entscheidung über Volksbegehren

3. Abschnitt: Vorlage an Landesregierung und Landtag

Paragraph 22, Vorlage an die Landesregierung

Paragraph 23, Vorlage an den Landtag

römisch drei. HAUPTSTÜCK: Volksbegehren nach dem Gemeindegesetz

Paragraph 24, Antrag

Paragraph 25, Kaution

Paragraph 26, Zulässigkeit, Vorbereitung des Eintragungsverfahrens

Paragraph 27, Eintragungsverfahren

Paragraph 28, Ermittlungsverfahren, Ergebnis

Paragraph 29, Vorlage an den Bürgermeister und die Gemeindevertretung

römisch vier. HAUPTSTÜCK: Volksabstimmung nach der Landesverfassung 1. Abschnitt: Obligatorische Volksabstimmung

Paragraph 30

2. Abschnitt: Volksabstimmung aufgrund eines Landtagsbeschlusses

Paragraph 31

3. Abschnitt: Volksabstimmung aufgrund eines Antrages

Paragraph 32, Kundmachung von Landtagsbeschlüssen

Paragraph 33, Anträge, Allgemeines

Paragraph 34, Anträge von Landtagswählern

Paragraph 35, Anträge von Gemeinden

Paragraph 36, Anträge von Landtagsmitgliedern

Paragraph 37, Zulässigkeit

Paragraph 38, Weiterleitung an die Landesregierung

4. Abschnitt: Vorbereitung der Volksabstimmung

Paragraph 39, Anordnung

Paragraph 40, Einspruchs- bzw. Zustimmungsrecht der Bundesregierung

Paragraph 41, Veröffentlichung der Anordnung der Volksabstimmung

Paragraph 42, Abstimmungsbroschüre

Paragraph 43, Anlegung der Wählerverzeichnisse

5. Abschnitt: Abstimmungsverfahren

Paragraph 44, Abstimmungssprengel, Abstimmungsverfahren

Paragraph 45, Zulassung zur Abstimmung, Abstimmungsinformation

Paragraph 46, Amtlicher Stimmzettel

Paragraph 47, Ausfüllen des Stimmzettels

Paragraph 48, aufgehoben

Paragraph 49, Ausstellung der Stimmkarte

Paragraph 50, Ausübung des Stimmrechtes mit Stimmkarte

Paragraph 51, Gültige Stimmzettel

Paragraph 52, Ungültige Stimmzettel

Paragraph 53, Verhinderung der Abstimmungshandlung

6. Abschnitt: Ermittlungsverfahren

Paragraph 53 a, Prüfung der brieflich eingelangten Stimmkarten

Paragraph 54, Ermittlung des Abstimmungsergebnisses in der Gemeinde

Paragraph 55, Niederschrift

Paragraph 56, Feststellung des Abstimmungsergebnisses durch die Landeswahlbehörde

Paragraph 57, Kundmachung des Ergebnisses der Volksabstimmung

römisch fünf. HAUPTSTÜCK: Volksabstimmung nach dem Gemeindegesetz

1. Abschnitt: Antragsverfahren

Paragraph 58, Antrag

Paragraph 59, Kaution

Paragraph 60, Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrages

Paragraph 61, Unterstützungserklärungen

Paragraph 62, Entscheidung über die Durchführung

Paragraph 63, aufgehoben durch LGBl.Nr. 67 aus 2020, (VfGH)

2. Abschnitt: Vorbereitungs- und Abstimmungsverfahren

Paragraph 64, Anordnung

Paragraph 65, Kundmachung der Anordnung der Volksabstimmung

Paragraph 66, Abstimmungsbroschüre

Paragraph 67, Wählerverzeichnisse, Abstimmungsverfahren

Paragraph 68, Amtlicher Stimmzettel

Paragraph 69, Feststellung des Abstimmungsergebnisses

3. Abschnitt: Absage einer Volksabstimmung

Paragraph 69 a

römisch sechs. HAUPTSTÜCK: Volksbefragung nach der Landesverfassung

1. Abschnitt: Volksbefragung aufgrund eines Beschlusses des Landtages oder der Landesregierung

Paragraph 70

2. Abschnitt: Volksbefragung auf Antrag von Landtagswählern

Paragraph 71, Antrag

Paragraph 72, Kaution

Paragraph 73, Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrages

Paragraph 74, Unterstützungserklärungen

Paragraph 75, Entscheidung über die Durchführung

3. Abschnitt: Volksbefragung auf Antrag von Gemeinden

Paragraph 76

4. Abschnitt: Vorbereitung der Volksbefragung

Paragraph 77, Weiterleitung an die Landesregierung

Paragraph 78, Anordnung

Paragraph 79, Abstimmungsbroschüre

5. Abschnitt: Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren

Paragraph 80, Wählerverzeichnisse, Abstimmungsverfahren

Paragraph 81, Gültige Stimmzettel

Paragraph 82, Ungültige Stimmzettel

Paragraph 83, Feststellung des Abstimmungsergebnisses

römisch sieben. HAUPTSTÜCK: Volksbefragung nach dem Gemeindegesetz

1. Abschnitt: Antragsverfahren

Paragraph 84, Antrag

Paragraph 85, Kaution, Zulässigkeit, Unterstützungserklärungen, Entscheidung über die Durchführung, Weiterleitung

2. Abschnitt: Vorbereitungs- und Abstimmungsverfahren

Paragraph 86, Anordnung

Paragraph 87, Abstimmungsbroschüre

Paragraph 88, Wählerverzeichnisse, Abstimmungsverfahren

Paragraph 89, Feststellung des Abstimmungsergebnisses

römisch acht. HAUPTSTÜCK: Anhörung nach dem Gemeindegesetz

1. Abschnitt: Antragsverfahren

Paragraph 90

römisch neun. HAUPTSTÜCK: Schlussbestimmungen

Paragraph 91, Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Paragraph 92, Abgabenfreiheit

Paragraph 93, Kosten

Paragraph 94, Mitwirkung der Bundespolizei

Paragraph 95, Strafbestimmungen

Paragraph 96, Inkrafttreten

Paragraph 97, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

Paragraph 98, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 5/2022

§ 1

Text

römisch eins. HAUPTSTÜCK, Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins *,), Geltungsbereich

Nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sind durchzuführen:

  1. Litera a
    Volksbegehren nach der Landesverfassung und nach dem Gemeindegesetz,
  2. Litera b
    Volksabstimmungen nach der Landesverfassung und nach dem Gemeindegesetz,
  3. Litera c
    Volksbefragungen nach der Landesverfassung und nach dem Gemeindegesetz,
  4. Litera d
    die Anhörung von Stimmberechtigten durch die Landesregierung nach dem Gemeindegesetz.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018

§ 2

Text

Paragraph 2 *,), Stimmrecht, Antragsrecht

  1. Absatz eins,Stimmberechtigt bei Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen nach der Landesverfassung (römisch zwei., römisch vier. und römisch sechs. Hauptstück) sind alle Personen, die am Stichtag Landesbürger sind, im Abstimmungsgebiet ihren Hauptwohnsitz haben, vom Wahlrecht zum Landtag nicht ausgeschlossen sind und spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist für das Volksbegehren, am Tag der Volksabstimmung oder am Abstimmungstag der Volksbefragung das 16. Lebensjahr vollendet haben. Neben Landesbürgern sind auch jene Staatsbürger stimmberechtigt, die unmittelbar vor Verlegung ihres Hauptwohnsitzes ins Ausland Landesbürger waren (ehemalige Landesbürger), sofern am Stichtag
    1. Litera a
      der Hauptwohnsitz nach wie vor im Ausland liegt,
    2. Litera b
      die Verlegung des Hauptwohnsitzes ins Ausland nicht mehr als zehn Jahre zurückliegt.
  2. Absatz 2,Berechtigt zur Antragstellung auf Durchführung eines Volksbegehrens, einer Volksabstimmung oder einer Volksbefragung nach Absatz eins, (Antragsberechtigte) sind die Landesbürger bzw. die Bürger der Gemeinde, die in die Wählerkartei aufgenommen sind und das 16. Lebensjahr vollendet haben. Neben Landesbürgern sind auch jene ehemaligen Landesbürger gemäß Absatz eins, antragsberechtigt, soweit die in Absatz eins, Litera a und b genannten Voraussetzungen in Bezug auf den Tag der Antragstellung erfüllt sind.
  3. Absatz 3,Stimmberechtigt bei Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen nach dem Gemeindegesetz (römisch drei., römisch fünf. und römisch sieben. Hauptstück) sowie bei Anhörungen nach dem Gemeindegesetz (römisch acht. Hauptstück) sind alle Personen, die am Stichtag Landesbürger oder ausländische Unionsbürger sind, im Abstimmungsgebiet ihren Hauptwohnsitz haben, vom Wahlrecht zur Gemeindevertretung nicht ausgeschlossen sind und spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist für das Volksbegehren, am Tag der Volksabstimmung oder am Abstimmungstag der Volksbefragung oder der Anhörung das 16. Lebensjahr vollendet haben.
  4. Absatz 4,Berechtigt zur Antragstellung auf Durchführung eines Volksbegehrens, einer Volksabstimmung oder einer Volksbefragung nach Absatz 3, (Antragsberechtigte) sind Landesbürger und ausländische Unionsbürger, die ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben, in die Wählerkartei aufgenommen sind und das 16. Lebensjahr vollendet haben.

*) Fassung LGBl.Nr. 23 aus 2008,, 34/2018

§ 3

Text

Paragraph 3 *,), Landes-, Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden

  1. Absatz eins,Wenn in diesem Gesetz die Landeswahlbehörde genannt wird, ist darunter im römisch zwei., römisch vier., römisch sechs. und römisch acht. Hauptstück die für die Durchführung von Wahlen zum Landtag zuständige Landeswahlbehörde und im römisch drei., römisch fünf. und römisch sieben. Hauptstück die für die Durchführung von Wahlen in die Gemeindevertretung zuständige Landeswahlbehörde zu verstehen.
  2. Absatz 2,Wenn in diesem Gesetz die Gemeindewahlbehörde oder die Sprengelwahlbehörde genannt wird, ist darunter im römisch zwei., römisch vier., römisch sechs. und römisch acht. Hauptstück die für die Durchführung von Wahlen zum Landtag zuständige Gemeindewahlbehörde oder Sprengelwahlbehörde und im römisch drei., römisch fünf. und römisch sieben. Hauptstück die für die Durchführung von Wahlen in die Gemeindevertretung zuständige Gemeindewahlbehörde oder Sprengelwahlbehörde zu verstehen.
  3. Absatz 3,In den Angelegenheiten des römisch drei., römisch fünf. und römisch sieben. Hauptstücks kommt der Landeswahlbehörde die Funktion der Aufsichtsbehörde zu, die das Recht zur Überprüfung von Verordnungen, Beschlüssen und Bescheiden hat. Sie hat rechtswidrige Verordnungen und Beschlüsse aufzuheben sowie rechtswidrige Bescheide aufzuheben oder abzuändern; hievon ausgenommen sind Bescheide der Wahlbehörden im Berichtigungsverfahren zum Wählerverzeichnis.

*) Fassung LGBl.Nr. 3 aus 2012,, 44 aus 2013,, 21/2014

§ 4

Text

Paragraph 4 *,), Vertrauenspersonen

  1. Absatz eins,Die Bevollmächtigten (Paragraphen 8, 24, 34, 58, 71, 84,) haben das Recht, bis spätestens eine Woche vor Beginn der Eintragungsfrist dem Bürgermeister und bis spätestens eine Woche vor dem Abstimmungstag jeder Wahlbehörde eine stimmberechtigte Person als Vertrauensperson und höchstens fünf stimmberechtigte Personen als Ersatzleute namhaft zu machen.
  2. Absatz 2,Die Vertrauenspersonen sind berechtigt, während der Abstimmungszeit im Abstimmungslokal sowie bei den Sitzungen der Wahlbehörden im Rahmen des Eintragungs- bzw. Abstimmungsverfahrens und des Ermittlungsverfahrens anwesend zu sein. Ein Einfluss auf das Verfahren steht ihnen jedoch nicht zu.

*) Fassung LGBl.Nr. 5/2022

§ 5

Text

Paragraph 5,, Zustellung

Für die Zustellung von Schriftstücken sind die Bestimmungen des Zustellgesetzes anzuwenden, soweit nicht anderes bestimmt ist.

§ 6

Text

Paragraph 6 *,), Fristen

  1. Absatz eins,Für die Berechnung von Fristen sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 anzuwenden. Die Tage des Postenlaufes sind jedoch in die Frist einzurechnen.
  2. Absatz 2,Wenn das Ende einer Rechtsmittelfrist auf einen Sonntag oder einen anderen bei der zuständigen Behörde dienstfreien Tag fällt, ist der nächste Werktag als letzter Tag der Rechtsmittelfrist anzusehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008

§ 7

Text

Paragraph 7 *,), Amtsstunden an Sonntagen und anderen dienstfreien Tagen

Zur Entgegennahme der in diesem Gesetz vorgesehenen Anbringen ist die zuständige Behörde nur während der Amtsstunden verpflichtet. Wenn andere als Rechtsmittelfristen an Sonntagen oder anderen bei der zuständigen Behörde dienstfreien Tagen ablaufen, sind auch an solchen Tagen Amtsstunden festzusetzen. Diese sind von der zuständigen Behörde für die Dauer dieser Fristen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 4, ALReg-G bzw. Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes).

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

§ 7a

Text

Paragraph 7 a, *,), Anbringen

Schriftliche Anbringen können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch per E-Mail, mit Telefax oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Dies gilt nicht für die Einbringung von schriftlichen Anbringen nach den Paragraphen 8, Absatz eins und 3, 19, 24 Absatz eins und 3, 33 Absatz eins und 2, 34, 35, 36, 58 Absatz eins und 3, 61 Absatz 4, 71, Absatz eins und 3, 74, 76, 84 Absatz eins und 3 und 85,

*) Fassung LGBl.Nr. 23 aus 2008,, 3/2012

§ 8

Text

römisch zwei. HAUPTSTÜCK, Volksbegehren nach der Landesverfassung

1. Abschnitt, Volksbegehren auf Antrag von Landtagswählern

1. Unterabschnitt, Vorverfahren

Paragraph 8 *,), Antrag

  1. Absatz eins,Ein Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren darf jeweils nur ein einziges, genau zu bezeichnendes Begehren enthalten. Im Antrag ist anzugeben, ob es sich um ein Volksbegehren in Angelegenheiten der Gesetzgebung, der Verwaltung oder der Gebarungskontrolle handelt. Der Antrag kann begründet und in Angelegenheiten der Gesetzgebung in Form einer einfachen Anregung oder eines ausgearbeiteten Gesetzentwurfes gestellt werden. Ein Antragsberechtigter ist als Bevollmächtigter und ein weiterer als sein Stellvertreter namhaft zu machen. Im Übrigen hat der Antrag dem in der Anlage 1 dargestellten Muster zu entsprechen und ist vom Bevollmächtigten und seinem Stellvertreter zu unterschreiben.
  2. Absatz 2,Die in den Antrag aufzunehmende Kurzbezeichnung des Volksbegehrens hat auf den Inhalt des Volksbegehrens hinzuweisen und muss sich deutlich von der Kurzbezeichnung anderer Volksbegehren, hinsichtlich derer ein Antrag bei der Landeswahlbehörde anhängig ist, unterscheiden.
  3. Absatz 3,Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren ist bei der Landeswahlbehörde einzubringen. Bis zur Entscheidung über den Antrag kann der Bevollmächtigte den Antrag zurückziehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 35 aus 1999,, 23/2008

§ 9

Text

Paragraph 9 *,), Kaution

  1. Absatz eins,Gleichzeitig mit der Überreichung des Antrages nach Paragraph 8, ist ein Betrag von 720 Euro zu hinterlegen, widrigenfalls der Antrag als nicht eingebracht gilt.
  2. Absatz 2,Wenn die Landeswahlbehörde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, entscheidet, dass ein Volksbegehren vorliegt, ist die Kaution unverzüglich zurückzuerstatten. Die Kaution ist ferner zurückzuerstatten, wenn der Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz 3, zurückgezogen wird. Die Hälfte der Kaution ist zurückzuerstatten, wenn die Landeswahlbehörde den Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens abweist oder wenn im Eintragungsverfahren wenigstens die Hälfte der erforderlichen Eintragungen erreicht wird.
  3. Absatz 3,In dem Umfang, in dem die Kaution nach Absatz 2, nicht zurückzuerstatten ist, verfällt sie zugunsten des Landes.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001

§ 10

Text

Paragraph 10 *,), Zulässigkeit

  1. Absatz eins,Die Landeswahlbehörde hat über den Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von vier Wochen nach Überreichung zu entscheiden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn das Begehren nach den Bestimmungen der Landesverfassung zulässig ist, der begehrte Akt übergeordnetem Recht nicht offensichtlich widerspricht und die Voraussetzungen der Paragraphen 8 und 9 erfüllt sind. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen. Der Bescheid ist dem Bevollmächtigten zu eigenen Handen zuzustellen.
  2. Absatz 2,Wenn zwei oder mehreren Anträgen mit einem gleichartigen Begehren stattgegeben wird, kann die Landeswahlbehörde mit Zustimmung der Bevollmächtigten die verschiedenen Volksbegehren zu einem einzigen zusammenfassen. In diesem Fall kommt jedem Antragsberechtigten, welcher in den einzelnen Anträgen als Bevollmächtigter namhaft gemacht wurde, die Rechtsstellung eines Bevollmächtigten zu.

*) Fassung LGBl.Nr. 3 aus 2012,, 44 aus 2013,, 21 aus 2014,, 34/2018

§ 11

Text

Paragraph 11 *,), Vorbereitung des Eintragungsverfahrens

  1. Absatz eins,Wenn dem Antrag stattgegeben wird, ist im Bescheid nach Paragraph 10, Absatz eins, eine Frist von acht Wochen festzusetzen, innerhalb welcher die Stimmberechtigten das Volksbegehren stellen können (Eintragungsfrist). Im Bescheid ist auch der Stichtag zu bestimmen und das Volksbegehren in seinem vollen Wortlaut, jedoch ohne Begründung, anzuführen.
  2. Absatz 2,Die Frist ist so festzusetzen, dass sie frühestens eine Woche nach der Zustellung des Bescheides beginnt und spätestens vier Monate nach der Zustellung des Bescheides endet.
  3. Absatz 3,Wenn dem Antrag stattgegeben wird, ist dem Bescheid ein Eintragungsformular beizufügen, das dem in der Anlage 1a dargestellten Muster entspricht und die Kurzbezeichnung des Volksbegehrens enthält.
  4. Absatz 4,Die Landeswahlbehörde hat den Gemeinden eine Ausfertigung des stattgebenden Bescheides nach Paragraph 10, Absatz eins, samt dem Eintragungsformular nach Absatz 3, sowie des Antrages samt einer allfälligen Begründung zu übermitteln.

*) Fassung LGBl.Nr. 21/2014

§ 12

Text

2. Unterabschnitt, Eintragungsverfahren

Paragraph 12 *,), Veröffentlichung, Eintragung

  1. Absatz eins,Der Bürgermeister hat die Einleitung des Volksbegehrens, den Text des Antrages auf Einleitung des Verfahrens für das Volksbegehren samt einer allfälligen Begründung, die Eintragungsfrist, das Eintragungsformular nach Paragraph 11, Absatz 3 und die für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden unverzüglich bis zum Ende der Eintragungsfrist auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes). In der Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, dass sich die Stimmberechtigten auch im Gemeindeamt der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz haben, während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden für das Volksbegehren eintragen können.
  2. Absatz 2,Der Bürgermeister hat das Eintragungsformular nach Paragraph 11, Absatz 3, unverzüglich bis zum Ende der Eintragungsfrist während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur Eintragung aufzulegen.
  3. Absatz 3,Die Landeswahlbehörde hat das Eintragungsformular nach Paragraph 11, Absatz 3, auf der Homepage des Landes zum Download zur Verfügung zu stellen.

*) Fassung LGBl.Nr. 21 aus 2014,, 4/2022

§ 13

Text

Paragraph 13 *,), Eintragung

  1. Absatz eins,Für die Eintragung ist das Formular nach Paragraph 11, Absatz 3, zu verwenden. Zur Eintragung sind Stimmberechtigte (Paragraph 2, Absatz eins,) zugelassen, die am Stichtag des Volksbegehrens in die Wählerkartei der Gemeinde aufgenommen sind.
  2. Absatz 2,Die Eintragung kann im Gemeindeamt der Gemeinde, in der die stimmberechtigte Person ihren Hauptwohnsitz hat, aber auch an jedem anderen Ort erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Eintragung ist dem Bürgermeister der Gemeinde, in der die stimmberechtigte Person ihren Hauptwohnsitz hat, innerhalb der Frist nach Paragraph 11, Absatz eins, zu übermitteln. Sie kann auch im Gemeindeamt der Gemeinde, in der die stimmberechtigte Person ihren Hauptwohnsitz hat, abgegeben werden.
  4. Absatz 4,Der Bürgermeister hat innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen auf der Eintragung zu bestätigen, dass
    1. Litera a
      die Eintragung während der Eintragungsfrist eingelangt ist,
    2. Litera b
      die in der Eintragung genannte Person stimmberechtigt ist und
    3. Litera c
      die Eintragung nicht von einer bereits eingetragenen Person

stammt.

Diese Bestätigung ist nur zu erteilen, wenn die Eintragung alle im Formular nach Paragraph 11, Absatz 3, verlangten Angaben und die während der Eintragungsfrist erfolgte Unterschrift des Stimmberechtigten enthält.

  1. Absatz 5,Wird eine Eintragung nicht bestätigt und ist der Grund dafür nicht schon aus der Eintragung ersichtlich, ist er auf der Eintragung zu vermerken.
  2. Absatz 6,Die Ausstellung der Bestätigung ist in einer Abschrift der Wählerkartei anzumerken.

*) Fassung LGBl.Nr. 25 aus 2011,, 21/2014

§ 14

Text

3. Unterabschnitt, Ermittlungsverfahren

Paragraph 14 *,), Abschluss der Eintragung

  1. Absatz eins,Wenn die Fristen für die Eintragung und die Bestätigung abgelaufen sind, hat der Bürgermeister ohne unnötigen Aufschub zu ermitteln
    1. Litera a
      die Summe der Stimmberechtigten auf der Grundlage der Wählerkartei nach dem Stand vom Stichtag,
    2. Litera b
      die Summe der gültigen Eintragungen.
  2. Absatz 2,Ungültig sind Eintragungen,
    1. Litera a
      die verspätet eingelangt sind,
    2. Litera b
      die von nicht stimmberechtigten Personen stammen,
    3. Litera c
      die von bereits eingetragenen Personen stammen,
    4. Litera d
      die nicht alle im Formular nach Paragraph 11, Absatz 3, verlangten Angaben und die während der Eintragungsfrist erfolgte Unterschrift des Stimmberechtigten enthalten.
  3. Absatz 3,Die Eintragungen und die Abschrift der Wählerkartei sind zu versiegeln und zwei Jahre lang aufzubewahren.
  4. Absatz 4,Dem Bevollmächtigten ist auf Verlangen Einsicht in die Eintragungen und die Abschrift der Wählerkartei zu gewähren. Nach erfolgter Einsichtnahme sind die Eintragungen und die Abschrift der Wählerkartei wieder zu versiegeln.
  5. Absatz 5,Der Bürgermeister hat das Ergebnis der Ermittlung gemäß Absatz eins, in einer Niederschrift zu beurkunden und eine Ausfertigung derselben ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der Eintragungsfrist an die Landeswahlbehörde weiterzuleiten.

*) Fassung LGBl.Nr. 17 aus 2004,, 21/2014

§ 15

Text

Paragraph 15 *,), Ergebnis

  1. Absatz eins,Die Landeswahlbehörde hat nach Einlangen der von sämtlichen Gemeinden übermittelten Niederschriften innerhalb von zwei Wochen etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen, die Gesamtzahl der Stimmberechtigten sowie die Gesamtzahl der gültigen Eintragungen zu ermitteln und zu entscheiden, ob ein Volksbegehren nach den Bestimmungen der Landesverfassung vorliegt. Bei Volksbegehren in Angelegenheiten der Gesetzgebung ist in der Entscheidung auch festzustellen, ob das Volksbegehren von wenigstens 10 % der Stimmberechtigten gestellt wurde.
  2. Absatz 2,Die Landeswahlbehörde hat die Entscheidung im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.

*) Fassung LGBl.Nr. 17 aus 2004,, 3 aus 2012,, 21 aus 2014,, 4/2022

§ 19

Text

2. Abschnitt, Volksbegehren auf Antrag von Gemeinden

Paragraph 19 *,), Vorlage der Gemeindevertretungsbeschlüsse

  1. Absatz eins,Wenn eine Gemeindevertretung beschließt, ein Volksbegehren in Angelegenheiten der Gesetzgebung oder der Verwaltung zu stellen, hat der Bürgermeister den Antrag samt einem Auszug aus der Verhandlungsschrift über die Gemeindevertretungssitzung der Landeswahlbehörde vorzulegen. Dieser Auszug muss nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes über die Unterfertigung von Verhandlungsschriften unterfertigt sein.
  2. Absatz 2,Ein Antrag nach Absatz eins, darf jeweils nur ein einziges, genau zu bezeichnendes Begehren enthalten. Im Antrag ist anzugeben, ob es sich um ein Volksbegehren in Angelegenheiten der Gesetzgebung oder in Angelegenheiten der Verwaltung handelt. Der Antrag kann begründet und in Angelegenheiten der Gesetzgebung in Form einer einfachen Anregung oder eines ausgearbeiteten Gesetzentwurfes gestellt werden.
  3. Absatz 3,Bis zur Entscheidung über Volksbegehren gemäß Paragraph 21, kann jede antragstellende Gemeinde ihren Antrag zurückziehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/1999

§ 20

Text

Paragraph 20 *,), Entscheidung über Einzelanträge

Die Landeswahlbehörde hat ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von vier Wochen nach Einlangen des Antrages gemäß Paragraph 19, zu entscheiden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn das Begehren nach den Bestimmungen der Landesverfassung zulässig ist, der begehrte Akt übergeordnetem Recht nicht offensichtlich widerspricht und die Voraussetzungen des Paragraph 19, erfüllt sind. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen. Der Bescheid ist der Gemeinde nachweislich zuzustellen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44 aus 2013,, 21 aus 2014,, 34/2018

§ 21

Text

Paragraph 21 *,), Entscheidung über Volksbegehren

  1. Absatz eins,Wenn innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten den Anträgen von mindestens zehn Gemeinden mit dem inhaltlich gleichen Begehren stattgegeben wird, hat die Landeswahlbehörde zu entscheiden, dass ein Volksbegehren nach den Bestimmungen der Landesverfassung vorliegt.
  2. Absatz 2,Die Landeswahlbehörde hat die Entscheidung ohne unnötigen Aufschub im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.

*) Fassung LGBl.Nr. 3 aus 2012,, 21/2014

§ 22

Text

3. Abschnitt, Vorlage an Landesregierung und Landtag

Paragraph 22 *,), Vorlage an die Landesregierung

  1. Absatz eins,Wenn die Landeswahlbehörde entscheidet, dass ein Volksbegehren nach den Bestimmungen der Landesverfassung vorliegt, hat die Landeswahlbehörde das Volksbegehren unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche der Landesregierung vorzulegen.
  2. Absatz 2,Liegt ein Volksbegehren in einer Angelegenheit der Verwaltung vor, muss die Landesregierung es innerhalb von drei Monaten nach Einlangen behandeln. Davor sind die Antragsteller zur mündlichen Anhörung einzuladen.
  3. Absatz 3,Das Anhörungsrecht nach Absatz 2, steht im Fall eines Antrages von Landtagswählern dem Bevollmächtigten, seinem Stellvertreter sowie einer vom Bevollmächtigten zu bestimmenden Gruppe von höchstens drei weiteren stimmberechtigten Personen und im Fall eines Antrags von Gemeinden dem Bürgermeister zu.

*) Fassung LGBl.Nr. 3 aus 2012,, 21/2014

§ 23

Text

Paragraph 23 *,), Vorlage an den Landtag

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat ein Volksbegehren in Angelegenheiten der Gesetzgebung binnen zwei Monaten nach Einlangen dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen. Sie ist berechtigt, dem Volksbegehren eine Stellungnahme beizufügen.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung hat ein Volksbegehren in Angelegenheiten der Gebarungskontrolle binnen einer Woche dem Landtagspräsidenten vorzulegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/1999

§ 24

Text

römisch drei. HAUPTSTÜCK, Volksbegehren nach dem Gemeindegesetz

Paragraph 24 *,), Antrag

  1. Absatz eins,Ein Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren darf jeweils nur ein einziges, genau zu bezeichnendes Begehren enthalten. Der Antrag kann begründet werden. Ein Antragsberechtigter ist als Bevollmächtigter und ein weiterer als sein Stellvertreter namhaft zu machen. Im Übrigen hat der Antrag dem in der Anlage 2 dargestellten Muster zu entsprechen und ist vom Bevollmächtigten und seinem Stellvertreter zu unterschreiben.
  2. Absatz 2,Die in den Antrag aufzunehmende Kurzbezeichnung des Volksbegehrens hat auf den Inhalt des Volksbegehrens hinzuweisen und muss sich deutlich von der Kurzbezeichnung anderer Volksbegehren, hinsichtlich derer ein Antrag bei der Gemeindewahlbehörde anhängig ist, unterscheiden.
  3. Absatz 3,Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren ist bei der Gemeindewahlbehörde einzubringen. Bis zur Entscheidung über den Antrag kann der Bevollmächtigte den Antrag zurückziehen.
  4. Absatz 4,Der Bürgermeister hat jedem Stimmberechtigten (Paragraph 2, Absatz 3,) auf Verlangen die Anzahl der zu einem bestimmten Zeitpunkt in die Wählerkartei aufgenommenen Stimmberechtigten der Gemeinde bekannt zu geben.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008

§ 25

Text

Paragraph 25 *,), Kaution

  1. Absatz eins,Gleichzeitig mit der Überreichung des Antrages nach Paragraph 24, ist ein Betrag von 360 Euro zu hinterlegen, widrigenfalls der Antrag als nicht eingebracht gilt.
  2. Absatz 2,Wenn die Gemeindewahlbehörde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, entscheidet, dass ein Volksbegehren vorliegt, ist die Kaution unverzüglich zurückzuerstatten. Die Kaution ist ferner zurückzuerstatten, wenn der Antrag gemäß Paragraph 24, Absatz 3, zurückgezogen wird. Die Hälfte der Kaution ist zurückzuerstatten, wenn die Gemeindewahlbehörde den Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens abweist oder wenn im Eintragungsverfahren wenigstens die Hälfte der erforderlichen Eintragungen erreicht wird.
  3. Absatz 3,In dem Umfang, in dem die Kaution nach Absatz 2, nicht zurückzuerstatten ist, verfällt sie zugunsten der Gemeinde.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001

§ 26

Text

Paragraph 26 *,), Zulässigkeit, Vorbereitung des Eintragungsverfahrens

  1. Absatz eins,Die Gemeindewahlbehörde hat über den Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von vier Wochen nach Überreichung zu entscheiden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn das Begehren nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes zulässig ist, der begehrte Akt übergeordnetem Recht nicht offensichtlich widerspricht und die Voraussetzungen der Paragraphen 24 und 25 erfüllt sind. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen. Der Bescheid ist dem Bevollmächtigten zu eigenen Handen zuzustellen.
  2. Absatz 2,Wenn zwei oder mehreren Anträgen mit einem gleichartigen Begehren stattgegeben wird, kann die Gemeindewahlbehörde mit Zustimmung der Bevollmächtigten die verschiedenen Volksbegehren zu einem einzigen zusammenfassen. In diesem Fall kommt jedem Antragsberechtigten, welcher in den einzelnen Anträgen als Bevollmächtigter namhaft gemacht wurde, die Rechtsstellung eines Bevollmächtigten zu.
  3. Absatz 3,Für die Vorbereitung des Eintragungsverfahrens gilt Paragraph 11, Absatz eins bis 3 sinngemäß mit der Maßgabe, dass dem Bescheid ein Eintragungsformular beizufügen ist, das dem in der Anlage 2a dargestellten Muster entspricht und die Kurzbezeichnung des Volksbegehrens enthält.

*) Fassung LGBl.Nr. 3 aus 2012,, 44 aus 2013,, 21 aus 2014,, 34/2018

§ 27

Text

Paragraph 27 *,), Eintragungsverfahren

  1. Absatz eins,Für die Eintragung sind Formulare nach Paragraph 26, Absatz 3, zu verwenden. Zur Eintragung sind Stimmberechtigte (Paragraph 2, Absatz 3,) zugelassen, die am Stichtag des Volksbegehrens in die Wählerkartei der Gemeinde aufgenommen sind.
  2. Absatz 2,Für das Eintragungsverfahren gelten die Paragraphen 12, Absatz eins und 2 und 13 Absatz 2 bis 6 sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 66 aus 1997,, 23 aus 2008,, 44 aus 2013,, 21 aus 2014,, 4/2022

§ 28

Text

Paragraph 28 *,), Ermittlungsverfahren, Ergebnis

  1. Absatz eins,Wenn die Fristen für die Eintragung und die Bestätigung abgelaufen sind, hat die Gemeindewahlbehörde ohne unnötigen Aufschub zu ermitteln
    1. Litera a
      die Summe der Stimmberechtigten auf der Grundlage der Wählerkartei nach dem Stand vom Stichtag,
    2. Litera b
      die Summe der gültigen Eintragungen.
  2. Absatz 2,Der Paragraph 14, Absatz 2, gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass Eintragungen ungültig sind, die nicht die im Formular nach Paragraph 26, Absatz 3, verlangten Angaben und die Unterschrift des Stimmberechtigten enthalten.
  3. Absatz 3,Die Eintragungen und die Abschrift der Wählerkartei sind zu versiegeln und zwei Jahre lang aufzubewahren.
  4. Absatz 4,Dem Bevollmächtigten ist auf Verlangen Einsicht in die Eintragungen und die Abschrift der Wählerkartei zu gewähren. Nach erfolgter Einsichtnahme sind die Eintragungen und die Abschrift der Wählerkartei wieder zu versiegeln.
  5. Absatz 5,Die Gemeindewahlbehörde hat das Ergebnis der Ermittlungen gemäß Absatz eins, in einer Niederschrift, die von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen ist, zu beurkunden.
  6. Absatz 6,Die Gemeindewahlbehörde hat zu entscheiden, ob ein Volksbegehren nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes vorliegt. In der Entscheidung ist auch festzustellen, ob das Volksbegehren von wenigstens 25 % der Stimmberechtigten der Gemeinde gestellt wurde.
  7. Absatz 7,Die Gemeindewahlbehörde hat die Entscheidung mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes).

*) Fassung LGBl.Nr. 28 aus 2004,, 17 aus 2004,, 21 aus 2014,, 4/2022

§ 29

Text

Paragraph 29 *,), Vorlage an den Bürgermeister und die Gemeindevertretung

  1. Absatz eins,Wenn die Gemeindewahlbehörde entscheidet, dass ein Volksbegehren nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes vorliegt, hat sie das Volksbegehren unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche dem Bürgermeister zur Kenntnis zu bringen.
  2. Absatz 2,Der Bürgermeister hat dafür zu sorgen, dass das Volksbegehren in der Gemeindevertretung ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von drei Monaten nach Einlangen unter einem eigenen Tagesordnungspunkt behandelt wird. Davor sind die Antragsteller zur mündlichen Anhörung in die Gemeindevertretung oder in einen vorbereitenden Ausschuss einzuladen.
  3. Absatz 3,Das Anhörungsrecht nach Absatz 2, steht dem Bevollmächtigten, seinem Stellvertreter sowie einer weiteren vom Bevollmächtigten zu bestimmenden stimmberechtigten Person zu.

*) Fassung LGBl.Nr. 3 aus 2012,, 21/2014

§ 30

Text

römisch vier. HAUPTSTÜCK, Volksabstimmung nach der Landesverfassung

1. Abschnitt, Obligatorische Volksabstimmung

Paragraph 30

Der Landtagspräsident hat der Landesregierung das Vorliegen der Voraussetzungen für die Durchführung einer Volksabstimmung nach Artikel 33, Absatz 5, oder Artikel 35, Absatz 2, der Landesverfassung ohne unnötigen Aufschub zur Kenntnis zu bringen.

§ 31

Text

2. Abschnitt, Volksabstimmung auf Grund eines Landtagsbeschlusses

Paragraph 31

  1. Absatz eins,Der Beschluss des Landtages auf Durchführung einer Volksabstimmung hat die den Stimmberechtigten vorzulegende Frage zu enthalten. Die Frage hat so zu lauten, dass sie eindeutig mit „ja“ oder „nein“ beantwortet werden kann.
  2. Absatz 2,Der Landtagspräsident hat den Beschluss der Landesregierung ohne unnötigen Aufschub zur Kenntnis zu bringen.

§ 32

Text

3. Abschnitt, Volksabstimmung auf Grund eines Antrages

Paragraph 32 *,), Kundmachung von Landtagsbeschlüssen

  1. Absatz eins,Wenn der Landtag einen Gesetzesbeschluss nicht dringlicher Natur fasst, hat die Landesregierung den Text des Gesetzesbeschlusses unverzüglich bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Beschlussfassung in dritter Lesung auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 4, ALReg-G).
  2. Absatz 2,In der Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzesbeschluss der Volksabstimmung unterliegt, wenn eine solche binnen acht Wochen nach der Beschlussfassung in dritter Lesung unterschriftlich von wenigstens 10.000 Antragsberechtigten (Paragraph 2, Absatz 2,) oder von wenigstens zehn Gemeinden auf Grund ordnungsgemäßer Gemeindevertretungsbeschlüsse oder von der Mehrheit der Landtagsmitglieder unterschriftlich verlangt wird.
  3. Absatz 3,Die Bezirkshauptmannschaften und die Gemeinden sind von der Veröffentlichung auf dem Veröffentlichungsportal (Absatz eins,) zu verständigen. Sie haben innerhalb der Antragsfrist während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden Gelegenheit zur Einsicht in den Text des Gesetzesbeschlusses zu geben.

*) Fassung LGBl.Nr. 6 aus 2004,, 23 aus 2008,, 4/2022

§ 33

Text

Paragraph 33,, Anträge, Allgemeines

  1. Absatz eins,Der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung nach den Bestimmungen der Landesverfassung hat das ausdrückliche Verlangen auf Durchführung einer Volksabstimmung über einen genau zu bezeichnenden Gesetzesbeschluss mit einer allfälligen Begründung zu enthalten und ist bei der Landeswahlbehörde einzubringen.
  2. Absatz 2,Bis zur Entscheidung über den Antrag kann der Antrag von jedem Bevollmächtigten, von jeder antragstellenden Gemeinde und von jedem antragstellenden Landtagsmitglied zurückgezogen werden.

§ 34

Text

Paragraph 34 *,), Anträge von Landtagswählern

  1. Absatz eins,Eine Volksabstimmung ist durchzuführen, wenn der Antrag von mindestens 10.000 Antragsberechtigten unterstützt wird. Die Unterstützungserklärungen samt der Bestätigung nach Absatz 2, sind dem Antrag anzuschließen. Im Antrag ist ein Antragsberechtigter als Bevollmächtigter und ein weiterer als sein Stellvertreter namhaft zu machen. Im Übrigen haben der Antrag und die Unterstützungserklärungen dem in den Anlagen 3 und 4 dargestellten Muster zu entsprechen. Der Antrag ist vom Bevollmächtigten und seinem Stellvertreter zu unterschreiben.
  2. Absatz 2,Der Bürgermeister hat ohne unnötigen Aufschub auf der Unterstützungserklärung zu bestätigen, dass
    1. Litera a
      die in der Unterstützungserklärung genannte Person antragsberechtigt ist und
    2. Litera b
      die Unterstützungserklärung nicht von einer Person stammt, die bereits eine Unterstützungserklärung abgegeben hat.

Diese Bestätigung ist nur zu erteilen, wenn die Unterstützungserklärung alle im Formular nach Absatz eins, verlangten Angaben und die Unterschrift des Antragsberechtigten enthält. Die Ausstellung der Bestätigung ist in der Wählerkartei anzumerken.

  1. Absatz 3,Wenn Anträge auf Durchführung einer Volksabstimmung über denselben Gesetzesbeschluss unabhängig voneinander von verschiedenen Personen eingebracht werden, kommt jedem Antragsberechtigten, welcher in den einzelnen Anträgen als Bevollmächtigter namhaft gemacht wurde, die Rechtsstellung eines Bevollmächtigten zu. Die Unterstützungserklärungen sämtlicher Anträge sind zusammenzuzählen.

*) Fassung LGBl.Nr. 66 aus 1997,, 23 aus 2008,, 21/2014

§ 35

Text

Paragraph 35,, Anträge von Gemeinden

  1. Absatz eins,Eine Volksabstimmung ist durchzuführen, wenn der Antrag von wenigstens zehn Gemeinden auf Grund ordnungsgemäßer Gemeindevertretungsbeschlüsse gestellt wird.
  2. Absatz 2,Der Bürgermeister hat dem Antrag einen Auszug aus der Verhandlungsschrift über die Gemeindevertretungssitzung anzuschließen. Dieser Auszug muss nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes über die Unterfertigung von Verhandlungsschriften unterfertigt sein.

§ 36

Text

Paragraph 36,, Anträge von Landtagsmitgliedern

Eine Volksabstimmung ist durchzuführen, wenn der Antrag von der Mehrheit der Landtagsmitglieder unterschriftlich gestellt wird. Der Antrag kann von den Landtagsmitgliedern gemeinsam oder von jedem einzelnen Landtagsmitglied gesondert gestellt werden.

§ 37

Text

Paragraph 37 *,), Zulässigkeit

  1. Absatz eins,Die Landeswahlbehörde hat über den Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung spätestens innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der Antragsfrist zu entscheiden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn das Verlangen nach den Bestimmungen der Landesverfassung zulässig ist und die Voraussetzungen der Paragraphen 33 bis 36 erfüllt sind. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen.
  2. Absatz 2,Wenn infolge der Ungültigkeit von Unterstützungserklärungen die erforderliche Anzahl von Unterstützungserklärungen nicht erreicht wird, hat die Landeswahlbehörde den Bevollmächtigten und den Bürgermeister, welcher die Antragsberechtigung bestätigt hat, zu verständigen. Der Bürgermeister hat in der Wählerkartei bei den betroffenen Antragsberechtigten die Anmerkung über die Ausstellung der Bestätigung zu löschen. Der Bevollmächtigte kann innerhalb eines Monats nach Verständigung neue Unterstützungserklärungen derselben Personen vorlegen.
  3. Absatz 3,Der Bescheid der Landeswahlbehörde ist dem Bevollmächtigten, den antragstellenden Gemeinden und den antragstellenden Landtagsmitgliedern zu eigenen Handen zuzustellen.

*) Fassung LGBl.Nr. 3 aus 2012,, 44 aus 2013,, 34/2018

§ 38

Text

Paragraph 38,, Weiterleitung an die Landesregierung

Wenn dem Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung stattgegeben wird, hat die Landeswahlbehörde die Entscheidung unverzüglich der Landesregierung und dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.

§ 39

Text

4. Abschnitt, Vorbereitung der Volksabstimmung

Paragraph 39 *,), Anordnung

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Volksabstimmung anzuordnen, wenn
    1. Litera a
      die Voraussetzungen für eine obligatorische Volksabstimmung vorliegen,
    2. Litera b
      der Landtag die Durchführung einer Volksabstimmung beschlossen hat, oder
    3. Litera c
      die Landeswahlbehörde nach Paragraph 37, entschieden hat, dass eine Volksabstimmung durchzuführen ist.
  2. Absatz 2,Die Verordnung hat zu enthalten
    1. Litera a
      die den Stimmberechtigten zur Entscheidung vorzulegende Frage,
    2. Litera b
      den Tag der Abstimmung,
    3. Litera c
      das Abstimmungsgebiet,
    4. Litera d
      den Stichtag.
  3. Absatz 3,Die den Stimmberechtigten zur Entscheidung vorzulegende Frage hat so zu lauten, dass sie eindeutig mit „ja“ oder „nein“ beantwortet werden kann. Wenn ein Gesetzesbeschluss Gegenstand der Volksabstimmung ist, hat die Frage zu lauten, ob dieser Beschluss Gesetzeskraft erlangen soll. Im Falle einer obligatorischen Volksabstimmung nach Artikel 33, Absatz 5, der Landesverfassung hat die Frage zu lauten, ob der Landtag dem Volksbegehren Rechnung tragen soll.
  4. Absatz 4,Der Abstimmungstag ist auf einen Sonntag festzusetzen. Zwischen dem Tag, an dem die Landesregierung vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Durchführung einer obligatorischen Volksabstimmung oder vom Beschluss oder von der Entscheidung auf Durchführung einer Volksabstimmung in Kenntnis gesetzt wurde, und dem Abstimmungstag darf kein längerer Zeitraum als 16 Wochen liegen. Wenn außerordentliche Verhältnisse (Kriege oder Unruhen im Inneren, Elementarereignisse oder Unglücksfälle außergewöhnlichen Umfanges u. dgl.) eintreten, hat die Landesregierung erforderlichenfalls den Abstimmungstag auf einen Sonntag innerhalb von zwölf Wochen nach Beendigung der außerordentlichen Verhältnisse festzusetzen oder einen bereits festgesetzten Abstimmungstag auf längstens zwölf Wochen nach Beendigung der außerordentlichen Verhältnisse zu verschieben. Als Stichtag ist der Tag der Anordnung der Volksabstimmung zu bestimmen.
  5. Absatz 5,Für den gleichen Abstimmungstag kann die Durchführung mehrerer Volksabstimmungen und auch von Volksbefragungen angeordnet werden. Die Durchführung einer Volksabstimmung oder Volksbefragung darf aber nicht auf einen Tag festgelegt werden, an dem eine Wahl in einen allgemeinen Vertretungskörper oder in das Europäische Parlament stattfindet.
  6. Absatz 6,Wenn der Landtag die Durchführung einer Volksabstimmung über die Aufnahme einzelner Grundsätze in ein zu erlassendes Gesetz oder über sonstige wichtige Fragen in bestimmten Teilen des Landes beschließt, sind die vom Landtag bestimmten Teile des Landes, in allen anderen Fällen das Landesgebiet Abstimmungsgebiet.

*) Fassung LGBl.Nr. 17 aus 2004,, 3 aus 2012,, 61/2012

§ 40

Text

Paragraph 40 *,), Einspruchs- bzw. Zustimmungsrecht der Bundesregierung

Bei Gesetzesbeschlüssen, die dem Einspruchs- bzw. Zustimmungsrecht der Bundesregierung unterliegen, hat die Landesregierung mit der Anordnung der Volksabstimmung so lange zuzuwarten, bis der Gesetzesbeschluss nach den bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen kundgemacht werden dürfte.

*) Fassung LGBl.Nr. 3 aus 2012,, 44/2013

§ 41

Text

Paragraph 41 *,), Veröffentlichung der Anordnung der Volksabstimmung

Der Bürgermeister hat die Verordnung der Landesregierung über die Anordnung der Volksabstimmung spätestens sechs Wochen vor dem Abstimmungstag bis zum Ende des Abstimmungstages auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes).

*) Fassung LGBl.Nr. 3 aus 2012,, 4/2022

§ 42

Text

Paragraph 42 *,), Abstimmungsbroschüre

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat eine Abstimmungsbroschüre zu verfassen, die zu enthalten hat:
    1. Litera a
      eine Ausfertigung der Verordnung über die Anordnung der Volksabstimmung,
    2. Litera b
      je nach dem Gegenstand der Abstimmung den wesentlichen Inhalt des Gesetzesbeschlusses, eine Darstellung der einzelnen Grundsätze, die in ein zu erlassendes Gesetz aufgenommen werden sollen, den Wortlaut der sonstigen wichtigen Fragen oder den Wortlaut des Volksbegehrens, dem der Landtag nicht Rechnung getragen hat, sowie
    3. Litera c
      kurz gefasst eine allfällige Begründung des Antrages durch die Antragsteller sowie allenfalls die Stellungnahme der Landesregierung und des Landtages.
  2. Absatz 2,Den Antragstellern ist vor Verfassung der Broschüre Gelegenheit zu geben, die Begründung des Antrages innerhalb angemessener Frist nachzuholen oder nachzubessern. Die Argumente der Antragsteller sowie jene des Landes nach Absatz eins, Litera c, sollen möglichst objektiv und möglichst in gleichem Umfang wiedergegeben werden.
  3. Absatz 3,Der Bürgermeister hat die Abstimmungsbroschüre mindestens zwei Wochen vor dem Abstimmungstag jedem Stimmberechtigten zuzustellen. Die hiezu erforderlichen Ausfertigungen hat die Landesregierung den Gemeinden mindestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag zuzusenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 21/2014

§ 43

Text

Paragraph 43 *,), Anlegung der Wählerverzeichnisse

  1. Absatz eins,Der Bürgermeister hat die Stimmberechtigten (Paragraph 2, Absatz eins,) auf der Grundlage der Wählerkartei nach dem Stand vom Stichtag (Paragraph 39, Absatz 2 und 4), 24.00 Uhr, in einem Wählerverzeichnis nach dem für die Landtagswahlen bestimmten Muster zu erfassen und die öffentliche Einsicht in das Wählerverzeichnis am 21. Tage nach dem Stichtag in einem allgemein zugänglichen Amtsraum zu ermöglichen. Die Einsichtsfrist hat zehn Tage zu betragen, wobei an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen keine Gelegenheit zur Einsicht geboten sein muss. Während dieser Frist und der für die Einsicht bestimmten Stunden können Auskünfte über die Aufnahme in das Wählerverzeichnis auch telefonisch eingeholt werden. Bei der Festsetzung der für die Einsicht bestimmten Stunden ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Einsicht zumindest an einem Tag auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird. Darüber hinaus kann jede Person während der Einsichtsfrist im Internet nach einer Identifizierung mittels qualifizierter elektronischer Signatur überprüfen, ob sie in das Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen ist, soweit dies technisch möglich ist.
  2. Absatz 2,Die für die Landtagswahlen geltenden gesetzlichen Bestimmungen über den Hinweis auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis, Änderungen im Wählerverzeichnis, das Berichtigungsverfahren bei der Anlegung des Wählerverzeichnisses, den Abschluss des Wählerverzeichnisses sowie die Übermittlung der Daten des abgeschlossenen Wählerverzeichnisses sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass dem Bevollmächtigten die Daten des abgeschlossenen Wählerverzeichnisses der Gemeinde für den Zweck der Information der Stimmberechtigten auf Verlangen frühestens am 31. Tag, spätestens am 26. Tag vor dem Abstimmungstag auszufolgen sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 66 aus 1997,, 6 aus 2004,, 17 aus 2004,, 3 aus 2012,, 61 aus 2012,, 44 aus 2013,, 21 aus 2014,, 4 aus 2022,, 5 aus 2022,, 35/2024

§ 44

Text

5. Abschnitt, Abstimmungsverfahren

Paragraph 44 *,), Abstimmungssprengel, Abstimmungsverfahren

Soweit in diesem Abschnitt keine abweichenden Regelungen getroffen werden, sind die für die Landtagswahlen geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Wahlsprengel sowie über das Abstimmungsverfahren mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Stimmzettel den Stimmberechtigten zusammen mit dem Stimmkuvert zu übergeben ist. Die Bestimmungen über die Wahlzeugen, die Ausübung des Wahlrechtes mit Wahlkarten sowie über die Stimmabgabe durch in ihrer Mobilität eingeschränkte Wahlberechtigte gelten nicht.

*) Fassung LGBl.Nr. 5 aus 2022,, 35/2024

§ 45

Text

Paragraph 45 *,), Zulassung zur Abstimmung, Abstimmungsinformation

  1. Absatz eins,Zur Abstimmung dürfen nur Stimmberechtigte (Paragraph 2, Absatz eins,) zugelassen werden, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragen sind.
  2. Absatz 2,In Gemeinden mit über 1000 Einwohnern hat der Bürgermeister den Stimmberechtigten, die ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben, schnellstmöglich eine amtliche Abstimmungsinformation zuzustellen, die den Familiennamen und den Vornamen des Stimmberechtigten, seinen Geburtsjahrgang und seine Anschrift, den Abstimmungssprengel, die Nummer, unter der er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, den Abstimmungstag, die Abstimmungszeit und das Abstimmungslokal enthalten muss.

*) Fassung LGBl.Nr. 17 aus 2004,, 23 aus 2008,, 25 aus 2011,, 34 aus 2018,, 35/2024

§ 46

Text

Paragraph 46,, Amtlicher Stimmzettel

  1. Absatz eins,Für die Volksabstimmung sind amtliche Stimmzettel zu verwenden. Die Landesregierung hat die Stimmzettel und die Stimmkuverts den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden rechtzeitig in genügender Anzahl kostenlos zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Der Stimmzettel ist, sofern im Absatz 3, nichts anderes bestimmt wird, aus weichem weißlichem Papier herzustellen, hat ungefähr 21 cm lang und 15 cm breit oder nach Bedarf ein Vielfaches davon zu sein und muss enthalten
    1. Litera a
      die Bezeichnung „Amtlicher Stimmzettel“ und „Volksabstimmung“ mit Beifügung des Datums der Volksabstimmung,
    2. Litera b
      die den Stimmberechtigten zur Abstimmung vorzulegende Frage,
    3. Litera c
      unterhalb des Wortlautes der Frage auf der linken Seite das Wort „ja“ und daneben einen Kreis und auf der rechten Seite das Wort „nein“ und daneben einen Kreis.
  3. Absatz 3,Wenn am gleichen Tag mehrere Volksabstimmungen oder Volksbefragungen durchgeführt werden, sind die für jede Volksabstimmung und Volksbefragung bestimmten Stimmzettel aus deutlich unterscheidbar verschiedenfarbigem Papier herzustellen.

§ 47

Text

Paragraph 47 *,), Ausfüllen des Stimmzettels

  1. Absatz eins,Die Stimmabgabe hat derart zu erfolgen, dass der Abstimmende den neben den Worten „ja“ oder „nein“ befindlichen Kreis ankreuzt oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, ob er die gestellte Frage mit „ja“ oder „nein“ beantworten will. Die Wahlbehörde hat blinden oder schwer sehbehinderten Stimmberechtigten auf Verlangen eine Stimmzettel-Schablone zu übergeben.
  2. Absatz 2,Wenn an einem Tag zwei oder mehrere Volksabstimmungen oder Volksbefragungen durchgeführt werden, hat der Abstimmende die Stimmzettel für alle Volksabstimmungen und Volksbefragungen in dasselbe Kuvert zu geben.

*) Fassung LGBl.Nr. 6 aus 2004,, 35/2024

§ 48

Text

Paragraph 48 *,)

*) aufgehoben mit LGBl.Nr. 17/2004

§ 49

Text

Paragraph 49 *,), Ausstellung der Stimmkarte

  1. Absatz eins,Anspruch auf Ausstellung einer Stimmkarte haben Stimmberechtigte, die am Abstimmungstag voraussichtlich verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland.
  2. Absatz 2,Die Stimmkarte ist als verschließbarer Briefumschlag nach dem in der Anlage 5 folgenden Muster herzustellen. Bei Stimmkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt an Stelle der Unterschrift des Bürgermeisters bzw. des für den Bürgermeister tätigen Bediensteten eine Amtssignatur gemäß Paragraphen 19 und 20 des E-Government-Gesetzes, wobei Paragraph 19, Absatz 3, zweiter Satz des E-Government-Gesetzes nicht anzuwenden ist.
  3. Absatz 3,Die Stimmkarte ist dem Stimmberechtigten vom Bürgermeister jener Gemeinde, in deren abgeschlossenem Wählerverzeichnis er eingetragen ist, auszustellen. Die Ausstellung einer Stimmkarte ist persönlich durch den Stimmberechtigten unter Angabe des Grundes ab dem Tag der Anordnung der Volksabstimmung bis spätestens am Mittwoch vor dem Abstimmungstag schriftlich oder spätestens am Freitag vor dem Abstimmungstag, 12.00 Uhr, mündlich zu beantragen; eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Stimmkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität, sofern der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde, glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises anhand der zentralen Evidenz gemäß Paragraph 22 b, des Passgesetzes 1992 und die Nummer des Führerscheins anhand des Zentralen Führerscheinregisters gemäß Paragraph 16, des Führerscheingesetzes selbständig zu überprüfen. Über mündliche Anträge, denen nicht unmittelbar durch persönliche Übergabe der Stimmkarte entsprochen werden kann, ist ein Aktenvermerk aufzunehmen.
  4. Absatz 4,Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Stimmkarte stattgegeben, so sind dem Stimmberechtigten gleichzeitig mit der Stimmkarte auch ein amtlicher Stimmzettel, ein Stimmkuvert und eine gedruckte, in leicht lesbarer Form ausgestaltete Information zur Stimmabgabe mittels Stimmkarte auszufolgen. Diese Information hat eine Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) von zumindest 4,2 mm aufzuweisen. Der amtliche Stimmzettel, das Stimmkuvert und die Information zur Stimmabgabe mittels Stimmkarte sind in die Stimmkarte zu legen, die sodann jeweils unverschlossen dem Antragsteller oder einer von ihm bevollmächtigten Person zu übergeben oder zu übersenden ist. Der Antragsteller hat die Stimmkarte sorgfältig zu verwahren. Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Stimmkarte nicht stattgegeben, so ist der Antragsteller hiervon schriftlich zu verständigen. Dies kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse des Antragstellers bekannt ist.
  5. Absatz 5,Die Ausstellung der Stimmkarte ist im Zentralen Wählerregister unter Angabe des auf der Stimmkarte im Barcode oder QR-Code enthaltenen Zahlencodes beim Namen des Stimmberechtigten zu vermerken. Die Ausstellung von Gleichstücken für abhanden gekommene Stimmkarten ist unzulässig. Unbrauchbar gewordene Stimmkarten können an die Gemeinde retourniert werden, wenn sie noch nicht zugeklebt wurden und die eidesstattliche Erklärung noch nicht unterschrieben wurde. Der Bürgermeister hat daraufhin ein Duplikat auszustellen. Die unbrauchbar gewordene Stimmkarte ist mit einem entsprechenden Vermerk zu kennzeichnen und der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Diese hat die Stimmkarte dem Akt der Gemeinde anzuschließen.
  6. Absatz 6,Ein Stimmberechtigter mit Hauptwohnsitz im Ausland, der in die Wählerkartei (Paragraph 4, des Wählerkarteigesetzes) eingetragen ist, ist, sofern seine Wohnadresse in der Wählerkartei erfasst ist, von der betreffenden Gemeinde umgehend nach Anordnung der Volksabstimmung im Postweg über die Möglichkeit der Ausübung des Stimmrechts im Briefweg zu verständigen. Hierbei ist er über die Möglichkeiten zur Antragstellung, gegebenenfalls auch über eine Antragstellung per Internet, in Kenntnis zu setzen. Die Verständigung kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse bekannt ist. An Personen, die eine amtswegige Ausstellung der Stimmkarte gemäß Paragraph 4, Absatz 4, des Wählerkarteigesetzes beantragt haben, sind Stimmkarten einschließlich der im Absatz 4, genannten Unterlagen zu übermitteln, sobald der Gemeinde die entsprechenden Vordrucke sowie die amtlichen Stimmzettel zur Verfügung stehen.
  7. Absatz 7,Für die Übergabe oder die Übersendung beantragter Stimmkarten gilt:
    1. Litera a
      Im Falle der persönlichen Übergabe einer Stimmkarte hat der Antragsteller oder die von ihm bevollmächtigte Person eine Übernahmebestätigung zu unterschreiben. Ist der Antragsteller oder die von ihm bevollmächtigte Person hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen.
    2. Litera b
      Bei Stimmberechtigten, die sich in einer Krankenanstalt, einer stationären Pflegeeinrichtung oder einer Wohneinrichtung der Integrationshilfe bzw. der Kinder- und Jugendhilfe in stationärer Betreuung befinden, ist die Stimmkarte im Falle einer postalischen Übersendung mittels eingeschriebener Briefsendung ausschließlich an den Empfänger selbst zu versenden. In diesem Fall ist die Briefsendung mit dem Vermerk „Nicht an Postbevollmächtigte“ zu versehen.
    3. Litera c
      Werden Stimmkarten an den in Litera b, genannten Personenkreis durch Boten überbracht, so ist die Übernahmebestätigung durch den Antragsteller selbst zu unterfertigen. Ist der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen. Die sofortige Mitnahme einer durch einen Boten überbrachten und zur brieflichen Stimmabgabe verwendeten Stimmkarte durch diesen ist unzulässig.
    4. Litera d
      Bei nicht in Litera b, genannten Antragstellern ist die Stimmkarte im Falle einer postalischen Übersendung mittels eingeschriebener Briefsendung zu versenden, es sei denn, die Stimmkarte wurde mündlich beantragt, der elektronisch eingebrachte Antrag war mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder die amtswegige Ausstellung der Stimmkarte erfolgte aufgrund eines Antrags gemäß Paragraph 4, Absatz 4, des Wählerkarteigesetzes.
    5. Litera e
      Werden Stimmkarten an den nicht in Litera b, genannten Personenkreis durch Boten überbracht, so gelten Litera c, sowie Paragraph 16, Absatz eins und 2 des Zustellgesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Stimmkarte auch an Personen ausgefolgt werden kann, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Ausfolgung kann ohne Übernahmebestätigung erfolgen, wenn die Stimmkarte mündlich beantragt wurde oder der elektronisch eingebrachte Antrag mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen war.
  8. Absatz 8,Für den Fall, dass eine Stimmkarte dem Antragsteller persönlich übergeben wird, kann diese unmittelbar nach ihrer Ausfolgung im Gemeindeamt zur brieflichen Stimmabgabe verwendet und anschließend zur Weiterleitung an die Gemeindewahlbehörde hinterlegt werden; Paragraph 50, Absatz 3, 5 bis 7 gilt sinngemäß. Die Gemeinde hat durch Bereitstellung einer Stimmzelle oder eines abgetrennten Raumes oder Bereiches zur Stimmabgabe dafür Sorge zu tragen, dass eine solche Stimmabgabe unter Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses möglich ist. Der Ort für die Stimmzelle, den abgetrennten Raum oder Bereich zur Stimmabgabe ist so auszuwählen, dass dieser für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar ist.
  9. Absatz 9,Der Bürgermeister hat nach Ablauf der in Absatz 3, genannten Frist alle schriftlich gestellten Anträge, eine Zusammenstellung der auf elektronischem Weg eingelangten Anträge, die Aktenvermerke über mündliche Anträge nach Absatz 3, letzter Satz, die vorgelegten Vollmachten, die Übernahmebestätigungen und Aktenvermerke nach Absatz 7, der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörde hat die ihr übermittelten Unterlagen dem Abstimmungsakt der Gemeinde anzuschließen.
  10. Absatz 10,Die Landesregierung kann die Zahl der ausgestellten Stimmkarten nach Ablauf der in Absatz 3, vorgesehenen Frist anhand der aufgrund von Paragraph 49, Absatz 5, erstellten Vermerke aus dem Zentralen Wählerregister entnehmen und veröffentlichen. Bei der Bekanntgabe der Zahl der ausgestellten Stimmkarten ist jeweils die Zahl der an ehemalige Landesbürger ausgestellten Stimmkarten getrennt auszuweisen.
  11. Absatz 11,Bis zum 29. Tag nach dem Abstimmungstag haben die Gemeinden gegenüber jedem im Wählerverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für ihn eine Stimmkarte ausgestellt worden ist. Bei einer Anfrage hat der Stimmberechtigte seine Identität glaubhaft zu machen.
  12. Absatz 12,Stimmberechtigte, für die eine Stimmkarte ausgestellt worden ist, können den Status ihrer Stimmkarte im Zentralen Wählerregister überprüfen, soweit dies technisch möglich ist. Bei einer Überprüfung im Internet ist eine Identifizierung mittels qualifizierter elektronischer Signatur erforderlich; bei einer Überprüfung bei der Gemeinde, die die Stimmkarte ausgestellt hat, ist eine Identifizierung mittels eines Lichtbildausweises erforderlich.

*) Fassung LGBl.Nr. 23 aus 2008,, 61 aus 2012,, 35/2024

§ 50

Text

Paragraph 50 *,), Ausübung des Stimmrechtes mit Stimmkarte

  1. Absatz eins,Die Stimmberechtigten, denen eine Stimmkarte ausgestellt wurde, können ihr Stimmrecht in jedem Abstimmungssprengel des Landes persönlich (Absatz 2,) oder auf dem Briefwege (Absatz 3 bis 4) ausüben.
  2. Absatz 2,Die Stimmberechtigten dürfen zur persönlichen Ausübung des Stimmrechtes in einem Abstimmungssprengel des Landes nur zugelassen werden, wenn sie vorher ihre Stimmkarte abgeben, der sie zuvor das Stimmkuvert und den Stimmzettel entnommen haben. Der Name des Stimmkartenwählers, der seine Stimme abgegeben hat, ist von einem Beisitzer am Schluss des Wählerverzeichnisses unter einer fortlaufenden Zahl einzutragen und in der Niederschrift über den Abstimmungsvorgang zu vermerken. Die Stimmkarte ist mit der den Wähler betreffenden Zahl des Wählerverzeichnisses zu versehen. Sofern es sich um einen Stimmberechtigten handelt, der sein Stimmrecht vor der nach seiner Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde ausübt, so hat er nach Übergabe der Stimmkarte an die Wahlbehörde seine Stimme unter Beachtung der für Nichtstimmkartenwähler geltenden Bestimmungen abzugeben.
  3. Absatz 3,Die Stimmberechtigten, die ihr Stimmrecht brieflich ausüben, haben den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst auszufüllen, den ausgefüllten Stimmzettel in das Stimmkuvert und dieses in die Stimmkarte zu legen sowie die Stimmkarte zuzukleben. Sodann haben sie auf der Stimmkarte durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass sie den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt haben.
  4. Absatz 4,Die Stimmkarte ist so rechtzeitig an die zuständige Gemeindewahlbehörde zu übermitteln, dass sie spätestens bis Schließen des letzten Abstimmungslokals in der Gemeinde beim Gemeindeamt einlangt.
  5. Absatz 5,Menschen mit Körperbehinderungen, Sinnesbehinderungen oder kognitiven Behinderungen dürfen sich bei der Stimmabgabe gemäß Absatz 3, einschließlich dem Zukleben der Stimmkarte einer Person des Vertrauens bedienen. In diesem Fall hat die Vertrauensperson des Stimmberechtigten die auf der Stimmkarte vorgedruckte Erklärung unter Angabe ihres Namens eigenhändig zu unterschreiben. Als körperbehindert, sinnesbehindert oder kognitiv behindert gelten Personen, denen das Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.
  6. Absatz 6,Der Leiter der Gemeindewahlbehörde hat nach Einlangen einer für eine briefliche Stimmabgabe verwendeten Stimmkarte bei der Gemeindewahlbehörde dafür Sorge zu tragen, dass die Stimmkarte anhand des auf ihr aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters erfasst wird. Anschließend ist die Stimmkarte bis zur Übergabe an die zuständige Sprengelwahlbehörde (Absatz 7 und 8) unter Verschluss zu verwahren. Nach dem im Absatz 4, genannten Zeitpunkt einlangende Stimmkarten gelten als nicht übermittelt und sind vom Leiter der Gemeindewahlbehörde zu verpacken, versiegelt den Abstimmungsakten anzuschließen und zu vernichten, sobald das Ergebnis der Abstimmung unanfechtbar feststeht.
  7. Absatz 7,Zur Prüfung und Auswertung der bis spätestens am Freitag vor dem Abstimmungstag, 12.00 Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde eingelangten Stimmkarten ist die Sprengelwahlbehörde zuständig. Die Gemeindewahlbehörde hat die eingelangten Stimmkarten nach Vorsortierung im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins a, Litera a bis c gegebenenfalls entsprechend der Sprengelzugehörigkeit aufzuteilen und der Sprengelwahlbehörde vor Ende der für ihren Wahlsprengel festgesetzten Abstimmungszeit versiegelt unter Anschluss einer anhand des Zentralen Wählerregisters erstellten Aufstellung zu übergeben; eine Versiegelung ist nicht notwendig, soweit die Gemeindewahlbehörde selbst als Sprengelwahlbehörde zur Auswertung zuständig ist.
  8. Absatz 8,Zur Prüfung und Auswertung der ab Freitag vor dem Abstimmungstag, 12.00 Uhr, bis spätestens zum Schließen des letzten Abstimmungslokals in der Gemeinde beim Gemeindeamt eingelangten Stimmkarten ist die Gemeindewahlbehörde als Sprengelwahlbehörde zuständig, sofern sie selbst als Sprengelwahlbehörde tätig ist. Sie kann hiefür jedoch eine andere Sprengelwahlbehörde bestimmen; ist die Gemeindewahlbehörde nicht selbst als Sprengelwahlbehörde tätig, hat sie hiefür eine Sprengelwahlbehörde zu bestimmen. Hat die Gemeindewahlbehörde eine andere Sprengelwahlbehörde zur Prüfung und Auswertung bestimmt, hat sie dieser die eingelangten Stimmkarten unverzüglich nach dem im Absatz 4, genannten Zeitpunkt versiegelt unter Anschluss einer anhand des Zentralen Wählerregisters erstellten Aufstellung zu übergeben.

*) Fassung LGBl.Nr. 23 aus 2008,, 61 aus 2012,, 21 aus 2014,, 35/2024

§ 51

Text

Paragraph 51,, Gültige Stimmzettel

  1. Absatz eins,Der Stimmzettel ist gültig, wenn ein amtlicher Stimmzettel verwendet wurde und aus ihm der Wille des Abstimmenden eindeutig zu erkennen ist.
  2. Absatz 2,Enthält ein Stimmkuvert mehrere auf die gleiche Frage lautende amtliche Stimmzettel, so zählen sie für einen gültigen, wenn
    1. Litera a
      in allen Stimmzetteln die gestellte Frage mit „ja“ oder „nein“ beantwortet wurde, oder
    2. Litera b
      neben einem gültig ausgefüllten Stimmzettel die übrigen Stimmzettel unausgefüllt sind.
  3. Absatz 3,Nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem amtlichen Stimmzettel im Kuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht. Auch sonstige im Stimmkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht. Zusätze auf dem Stimmzettel gelten als nicht beigesetzt.

§ 52

Text

Paragraph 52 *,), Ungültige Stimmzettel

  1. Absatz eins,Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
    1. Litera a
      ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oder
    2. Litera b
      wenn aus dem amtlichen Stimmzettel nicht eindeutig hervorgeht, ob der Abstimmende mit „ja“ oder „nein“ gestimmt hat.
  2. Absatz 2,Leere oder – den behördlichen Hinweis „Kuvert nicht zukleben!“ ausgenommen – beschriftete Stimmkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2024

§ 53

Text

Paragraph 53 *,), Verhinderung der Abstimmungshandlung

  1. Absatz eins,Wenn Umstände eintreten, welche den Anfang, die Fortsetzung oder die Beendigung der Abstimmungshandlung verhindern, kann jede Wahlbehörde in ihrem Bereich die Abstimmungshandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.
  2. Absatz 2,Jede Verlängerung oder Verschiebung ist unverzüglich bis zur Beendigung der Abstimmungshandlung auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes) und unverzüglich durch Anschlag an dem Gebäude, in welchem sich der Abstimmungsraum befindet, zu verlautbaren. Die übergeordnete Wahlbehörde ist hievon unverzüglich auf raschestem Weg zu verständigen.
  3. Absatz 3,Wenn die Stimmabgabe bereits begonnen hatte oder wenn das Ermittlungsverfahren unterbrochen wurde, sind die Abstimmungsakten und die Abstimmungsurne mit den darin enthaltenen Abstimmungskuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Abstimmungshandlung oder des Ermittlungsverfahrens unter Verschluss zu nehmen und sicher zu verwahren.

*) Fassung LGBl.Nr. 4 aus 2022,, 35/2024

§ 54

Text

Paragraph 54 *,), Ermittlung des Abstimmungsergebnisses in der Gemeinde

  1. Absatz eins,Wenn die festgesetzte Abstimmungszeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Abstimmungsraum oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Stimmberechtigten abgestimmt haben, hat die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen zu erklären und den Abstimmungsraum, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane und die Vertrauensperson verbleiben dürfen, zu schließen.
  2. Absatz eins a,Die Wahlbehörde hat zunächst anhand der ihr von der Gemeindewahlbehörde gemäß Paragraph 50, Absatz 7, mit den Stimmkarten übergebenen Aufstellungen zu prüfen, ob die Stimmkarten vollzählig sind. Danach hat sie zu prüfen, ob die Stimmkarten in das weitere Ermittlungsverfahren einzubeziehen sind; zu diesem Zweck ist zu prüfen, ob
    1. Litera a
      die Stimmkarte zugeklebt und unversehrt ist; versehrt ist die Stimmkarte, wenn sie derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Stimmkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,
    2. Litera b
      die eidesstattliche Erklärung auf der Stimmkarte (Paragraph 50, Absatz 3, zweiter Satz) vom Stimmberechtigten oder seiner Vertrauensperson unter Angabe ihres Namens abgegeben wurde und
    3. Litera c
      die Stimmkarte dem Stimmberechtigten eindeutig zugeordnet werden kann.

Ergibt die Prüfung einen Mangel, ist die Stimmkarte auszuscheiden.

  1. Absatz 2,Die Wahlbehörde hat sodann die nicht ausgeschiedenen Stimmkarten zu öffnen. Anschließend sind die darin enthaltenen Stimmkuverts zu entnehmen. Enthält eine Stimmkarte mehr als ein, kein, ein nichtamtliches oder ein – den behördlichen Hinweis „Kuvert nicht zukleben!“ ausgenommen – beschriftetes Stimmkuvert, ist sie auszuscheiden. Im Übrigen sind die entnommenen Stimmkuverts zu zählen und in die Abstimmungsurne zu legen.
  2. Absatz 2 a,Daraufhin hat die Wahlbehörde gegebenenfalls die Stimmkarten gemäß Paragraph 50, Absatz 8, unter sinngemäßer Anwendung der Absatz eins a und 2 zu prüfen.
  3. Absatz 3,Die Wahlbehörde hat die in der Abstimmungsurne befindlichen Stimmkuverts zu mischen, die Abstimmungsurne zu entleeren, die abgegebenen Stimmkuverts zu zählen und festzustellen, ob ihre Zahl, abzüglich der gemäß Absatz 2 und 2 a ermittelten Zahlen, mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten übereinstimmt. Dann hat die Wahlbehörde die Stimmkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen und ihre Gültigkeit zu prüfen. Sie hat die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen, die gültigen Stimmzettel nach Ja-Stimmen und Nein-Stimmen zu ordnen und zu ermitteln
    1. Litera a
      die Gesamtsumme der Stimmen,
    2. Litera b
      die Summe der ungültigen Stimmen,
    3. Litera c
      die Summe der gültigen Stimmen,
    4. Litera d
      die Summe der Ja-Stimmen,
    5. Litera e
      die Summe der Nein-Stimmen.
  4. Absatz 4,Stimmt die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten, zuzüglich der Zahlen der brieflich eingelangten einzubeziehenden Stimmkuverts (Absatz 2 und 2 a), mit der Anzahl der Kuverts in der Abstimmungsurne nicht überein, so ist der wahrscheinliche Grund hiefür in der Niederschrift zu vermerken.
  5. Absatz 5,Wenn eine Gemeinde in zwei oder mehrere Sprengel geteilt ist, haben die Sprengelwahlbehörden die Abstimmungsakten unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörde hat auf Grund der Abstimmungsakten etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen und das Abstimmungsergebnis für das gesamte Gemeindegebiet zu ermitteln.
  6. Absatz 6,Die Wahlbehörden haben den Abstimmungsvorgang und das Ergebnis der Abstimmung in einer Niederschrift, die mindestens in zweifacher Ausfertigung herzustellen ist, zu beurkunden.
  7. Absatz 7,Die Gemeindewahlbehörde hat eine Ausfertigung der Niederschrift nach Absatz 6, ehestens der Landeswahlbehörde zu übermitteln. Eine weitere Ausfertigung und die Wähler- und Abstimmungsverzeichnisse sowie die Stimmzettel und die Stimmkarten hat die Gemeindewahlbehörde zu versiegeln und zwei Jahre lang aufzubewahren.
  8. Absatz 8,Die Landeswahlbehörde kann anordnen, dass die Gemeindewahlbehörden die örtlichen Ergebnisse unverzüglich nach Feststellung der Bezirkshauptmannschaft mitzuteilen haben. Die Bezirkshauptmannschaft hat die Ergebnisse unverzüglich an die Landeswahlbehörde weiterzuleiten.
  9. Absatz 9,Wenn am selben Tag zwei oder mehrere Volksabstimmungen oder Volksbefragungen durchgeführt werden, ist das Verfahren zur Ermittlung des Abstimmungsergebnisses für jede Volksabstimmung oder Volksbefragung getrennt durchzuführen.

*) Fassung LGBl.Nr. 23 aus 2008,, 21 aus 2014,, 34 aus 2018,, 35/2024

§ 55

Text

Paragraph 55 *,), Niederschrift

  1. Absatz eins,Die Niederschrift (Paragraph 54, Absatz 6,) hat zu enthalten
    1. Litera a
      die Bezeichnung der Wahlbehörde und des Wahlortes sowie den Abstimmungstag,
    2. Litera b
      die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde und der anwesenden Vertrauensperson,
    3. Litera c
      den Tag sowie Beginn und Schluss der Sitzung (Abstimmungshandlung) einschließlich allfälliger Unterbrechungen,
    4. Litera d
      die Gesamtsumme der Stimmen, davon die Summe der ungültigen Stimmen, die Summe der gültigen Stimmen, die Summe der Ja-Stimmen und die Summe der Nein-Stimmen.
  2. Absatz 2,Die Niederschrift der Sprengelwahlbehörde und in Gemeinden, in denen keine Sprengelwahlbehörden bestehen, auch die Niederschrift der Gemeindewahlbehörde hat weiter zu enthalten
    1. Litera a
      die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel,
    2. Litera b
      die Anzahl der vor der Wahlbehörde mittels Stimmkarte abgegebenen Stimmen,
    3. Litera c
      die Entscheidung der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Abstimmenden,
    4. Litera d
      die Zahl der von der Gemeindewahlbehörde übergebenen brieflich eingelangten Stimmkarten; ergibt die Prüfung nach Paragraph 54, Absatz eins a, bzw. 2a, dass die übergebenen Stimmkarten nicht vollzählig sind, so ist dies festzuhalten,
    5. Litera e
      die Zahl der davon gemäß Paragraph 54, Absatz eins a, 2 und 2 a ausgeschiedenen brieflich eingelangten Stimmkarten unter Angabe des Ausscheidungsgrundes,
    6. Litera f
      die Zahl der Stimmkuverts, die den brieflich eingelangten Stimmkarten entnommen und in die Abstimmungsurne gelegt wurden,
    7. Litera g
      die Entscheidung der Wahlbehörde über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einzelner Stimmzettel,
    8. Litera h
      sonstige Verfügungen der Wahlbehörde während der Abstimmungshandlung,
    9. Litera i
      außergewöhnliche Vorkommnisse während der Abstimmungshandlung.
  3. Absatz 2 a,Der Niederschrift sind die Aufstellungen gemäß Paragraph 50, Absatz 7 und 8 anzuschließen.
  4. Absatz 3,Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wenn die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern der Wahlbehörde unterschrieben wird, ist der Grund hiefür anzugeben.

*) Fassung LGBl.Nr. 23 aus 2008,, 35/2024

§ 56

Text

Paragraph 56,, Feststellung des Abstimmungsergebnisses, durch die Landeswahlbehörde

Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der vorgelegten Niederschriften sämtlicher Gemeindewahlbehörden etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen, das Gesamtergebnis der Volksabstimmung im Abstimmungsgebiet festzustellen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist ohne unnötigen Aufschub der Landesregierung zu übermitteln.

§ 57

Text

Paragraph 57 *,), Kundmachung des Ergebnisses der Volksabstimmung

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat das Ergebnis der Volksabstimmung im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
  2. Absatz 2,Wenn Gegenstand der Volksabstimmung die Frage war, ob ein bestimmter Gesetzesbeschluss Gesetzeskraft erlangen soll, und die Mehrheit diese Frage mit „ja“ beantwortet hat, hat der Landeshauptmann den Gesetzesbeschluss im Landesgesetzblatt auch unter Berufung auf das Ergebnis der Volksabstimmung kundzumachen.
  3. Absatz 3,Wenn die Stimmberechtigten über die Aufnahme einzelner Grundsätze in ein zu erlassendes Gesetz, über sonstige wichtige Fragen oder darüber abgestimmt haben, ob einem Volksbegehren in Angelegenheiten der Gesetzgebung Rechnung zu tragen ist, hat die Landesregierung das Ergebnis dem Landtag mitzuteilen.

*) Fassung LGBl.Nr. 3/2012

§ 58

Text

römisch fünf. HAUPTSTÜCK, Volksabstimmung nach dem Gemeindegesetz

1. Abschnitt, Antragsverfahren

Paragraph 58 *,), Antrag

  1. Absatz eins,Ein Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung hat die den Stimmberechtigten vorzulegende Frage und eine allfällige Begründung des Antrages zu enthalten. Die Frage darf nur eine einzige Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde betreffen, ist möglichst kurz zu fassen und hat so zu lauten, dass sie eindeutig mit „ja“ oder „nein“ beantwortet werden kann. Ein Antragsberechtigter (Paragraph 2, Absatz 4,) ist als Bevollmächtigter und ein weiterer als sein Stellvertreter namhaft zu machen. Im Übrigen hat der Antrag dem in der Anlage 6 dargestellten Muster zu entsprechen und ist vom Bevollmächtigten und seinem Stellvertreter zu unterschreiben.
  2. Absatz 2,Die in den Antrag aufzunehmende Kurzbezeichnung der Volksabstimmung hat auf den Inhalt der Volksabstimmung hinzuweisen und muss sich deutlich von der Kurzbezeichnung anderer Volksabstimmungen, hinsichtlich derer ein Antrag bei der Gemeindewahlbehörde anhängig ist, unterscheiden.
  3. Absatz 3,Der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung ist bei der Gemeindewahlbehörde einzubringen. Bis zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrages kann der Bevollmächtigte den Antrag zurückziehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 5/2022

§ 59

Text

Paragraph 59 *,), Kaution

  1. Absatz eins,Gleichzeitig mit der Überreichung des Antrages nach Paragraph 58, ist ein Betrag von 360 Euro zu hinterlegen, widrigenfalls der Antrag als nicht eingebracht gilt.
  2. Absatz 2,Wenn die Gemeindewahlbehörde gemäß Paragraph 62, feststellt, dass die erforderliche Anzahl von Unterstützungserklärungen samt einer Bestätigung des Bürgermeisters vorliegt, ist die Kaution unverzüglich zurückzuerstatten. Die Kaution ist ferner zurückzuerstatten, wenn der Antrag gemäß Paragraph 58, Absatz 3, zurückgezogen wird. Die Hälfte der Kaution ist zurückzuerstatten, wenn die Gemeindewahlbehörde den Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung für unzulässig erklärt oder wenn innerhalb der nach Paragraph 60, Absatz 2, festgesetzten Frist wenigstens die Hälfte der erforderlichen Unterstützungserklärungen vorgelegt wird.
  3. Absatz 3,In dem Umfang, in dem die Kaution nach Absatz 2, nicht zurückzuerstatten ist, verfällt sie zugunsten der Gemeinde.

*) Fassung LGBl.Nr. 5/2022

§ 60

Text

Paragraph 60 *,), Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrages

  1. Absatz eins,Die Gemeindewahlbehörde hat über die Zulässigkeit des Antrages auf Durchführung einer Volksabstimmung ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von vier Wochen nach Überreichung zu entscheiden. Der Antrag ist für zulässig zu erklären, wenn das Verlangen nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes zulässig ist, der begehrte Akt übergeordnetem Recht nicht offensichtlich widerspricht und die Voraussetzungen der Paragraphen 58 und 59 erfüllt sind. Andernfalls ist der Antrag für unzulässig zu erklären. Der Bescheid ist dem Bevollmächtigten zu eigenen Handen zuzustellen.
  2. Absatz 2,Wenn der Antrag nach Absatz eins, für zulässig erklärt wird, ist in der Entscheidung eine Frist von zehn Wochen festzusetzen, innerhalb welcher die von den Antragsberechtigten unterschriebenen Unterstützungserklärungen (Paragraph 61, Absatz 3,) samt der Bestätigung des Bürgermeisters (Paragraph 61, Absatz 4,) vom Bevollmächtigten der Gemeindewahlbehörde vorgelegt werden können. Die Frist ist so festzusetzen, dass sie spätestens zwei Wochen nach der Entscheidung beginnt.
  3. Absatz 3,Wenn der Antrag nach Absatz eins, für zulässig erklärt wird, hat die Gemeindewahlbehörde dem Bürgermeister eine Ausfertigung der Entscheidung nach Absatz eins, sowie des Antrages samt einer allfälligen Begründung zu übermitteln. Der Bürgermeister hat den Text des Antrages auf Durchführung einer Volksabstimmung samt einer allfälligen Begründung während der ersten acht Wochen der nach Absatz 2, festgesetzten Frist auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes).

*) Fassung LGBl.Nr. 5/2022

§ 61

Text

Paragraph 61 *,), Unterstützungserklärungen

  1. Absatz eins,Der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung muss mindestens von einer Zahl an Stimmberechtigten (Paragraph 2, Absatz 3,) der Gemeinde unterstützt werden, die wie folgt zu ermitteln ist:
    1. Litera a
      für die ersten bis zu 1.500 Stimmberechtigten: 20 % davon;

zuzüglich

  1. Litera b
    für die nächsten bis zu 1.500 Stimmberechtigten: 15 % davon;

zuzüglich

  1. Litera c
    für die darüber hinausgehende Anzahl von Stimmberechtigten: 10 % davon.
  1. Absatz 2,Die Stimmberechtigten müssen im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulässigkeit gemäß Paragraph 60, in die Wählerkartei aufgenommen sein.
  2. Absatz 3,Die Unterstützungserklärungen haben dem in der Anlage 7 dargestellten Muster zu entsprechen. Sie sind nur gültig, wenn sie innerhalb der ersten acht Wochen der nach Paragraph 60, Absatz 2, festgesetzten Frist unterschrieben wurden.
  3. Absatz 4,Der Bürgermeister hat innerhalb von zwei Wochen auf der Unterstützungserklärung zu bestätigen, dass
    1. Litera a
      die Unterstützungserklärung während der ersten acht Wochen der nach Paragraph 60, Absatz 2, festgesetzten Frist eingelangt ist,
    2. Litera b
      die in der Unterstützungserklärung genannte Person antragsberechtigt ist und
    3. Litera c
      die Unterstützungserklärung nicht von einer Person stammt, die bereits eine Unterstützungserklärung abgegeben hat.

    Diese Bestätigung ist nur zu erteilen, wenn die Unterstützungserklärung alle im Formular nach Absatz 3, verlangten Angaben und die Unterschrift des Antragsberechtigten, die während der ersten acht Wochen der nach Paragraph 60, Absatz 2, festgesetzten Frist zu erfolgen hat, enthält. Die Ausstellung der Bestätigung ist in der Wählerkartei anzumerken. Die bestätigten Unterstützungserklärungen sind dem Bevollmächtigten auszufolgen.

  4. Absatz 5,Der Bürgermeister hat jedem Antragsberechtigten auf Verlangen die Anzahl der zu einem bestimmten Zeitpunkt in die Wählerkartei aufgenommenen Stimmberechtigten bekannt zu geben.

*) Fassung LGBl.Nr. 5/2022

§ 62

Text

Paragraph 62 *,), Entscheidung über die Durchführung

  1. Absatz eins,Legt der Bevollmächtigte innerhalb der nach Paragraph 60, Absatz 2, festgesetzten Frist die für die Durchführung der Volksabstimmung erforderliche Anzahl von Unterstützungserklärungen samt einer Bestätigung des Bürgermeisters vor, hat die Gemeindewahlbehörde dies festzustellen. Andernfalls hat die Gemeindewahlbehörde den Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung abzuweisen. Die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde hat spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage der Unterstützungserklärungen zu erfolgen. Die Gemeindewahlbehörde hat den Bürgermeister und den Bevollmächtigten unverzüglich von ihrer Entscheidung zu verständigen.
  2. Absatz 2,Wenn infolge der Ungültigkeit von Unterstützungserklärungen die erforderliche Anzahl von Unterstützungserklärungen nicht erreicht wird, hat die Gemeindewahlbehörde den Bevollmächtigten und den Bürgermeister zu verständigen. Der Bürgermeister hat in der Wählerkartei bei den betroffenen Antragsberechtigten die Anmerkung über die Ausstellung der Bestätigung zu löschen. Der Bevollmächtigte kann innerhalb eines Monats nach der Verständigung neue Unterstützungserklärungen derselben Personen samt der Bestätigung des Bürgermeisters vorlegen.
  3. Absatz 3,Der Bescheid der Gemeindewahlbehörde ist dem Bevollmächtigten zu eigenen Handen zuzustellen.
  4. Absatz 4,Wenn zwei oder mehreren Anträgen mit einem gleichartigen Verlangen stattgegeben wird, kann die Gemeindewahlbehörde mit Zustimmung der Bevollmächtigten die verschiedenen Anträge zu einem einzigen zusammenfassen. In diesem Fall kommt jedem Antragsberechtigten, welcher in den einzelnen Anträgen als Bevollmächtigter namhaft gemacht wurde, die Rechtsstellung eines Bevollmächtigten zu.
  5. Absatz 5,Liegt die Verständigung über die erforderliche Anzahl von Unterstützungserklärungen vor (Absatz eins,), hat der Bürgermeister die Durchführung der Volksabstimmung als eigenen Punkt in die Tagesordnung der nächsten oder übernächsten Sitzung der Gemeindevertretung aufzunehmen. Die Antragsteller (der Bevollmächtigte, sein Stellvertreter sowie eine weitere vom Bevollmächtigten zu bestimmende stimmberechtigte Person) sind zu diesem Tagesordnungspunkt zur mündlichen Anhörung einzuladen. Die Gemeindevertretung hat über die Durchführung der Volksabstimmung abzustimmen. Die Abstimmung darf einmal auf die folgende Sitzung der Gemeindevertretung vertagt werden. Beschließt die Gemeindevertretung, dass die Volksabstimmung durchzuführen ist, hat der Bürgermeister nach Paragraph 64, Absatz eins, Litera b, vorzugehen. Lehnt sie die Durchführung der Volksabstimmung ab, so ist dies zu begründen und die Begründung ist mit dem Beschluss gemäß Paragraph 47, Absatz 7, des Gemeindegesetzes zu veröffentlichen; in diesem Fall hat anstelle der Volksabstimmung eine Volksbefragung (Paragraph 86, Absatz eins, Litera d,) stattzufinden.

*) Fassung LGBl.Nr. 5/2022

§ 63

Text

Paragraph 63 *,)

*) als verfassungswidrig aufgehoben durch LGBl.Nr. 67 aus 2020,.

§ 64

Text

2. Abschnitt, Vorbereitungs- und Abstimmungsverfahren

Paragraph 64 *,), Anordnung

  1. Absatz eins,Der Bürgermeister hat innerhalb einer Woche durch Verordnung eine Volksabstimmung anzuordnen, wenn
    1. Litera a
      die Voraussetzungen für eine obligatorische Volksabstimmung nach Paragraph 22, Absatz 6, des Gemeindegesetzes vorliegen oder
    2. Litera b
      die Gemeindevertretung die Durchführung einer Volksabstimmung beschlossen hat; liegt diesem Beschluss kein Antrag nach Paragraph 58, Absatz eins, zugrunde, gilt der Paragraph 58, Absatz eins, erster und zweiter Satz sinngemäß.
  2. Absatz 2,Die Verordnung hat zu enthalten
    1. Litera a
      die den Stimmberechtigten zur Entscheidung vorzulegende Frage,
    2. Litera b
      den Tag der Abstimmung,
    3. Litera c
      den Stichtag.
  3. Absatz 3,Der Bürgermeister kann nach Anhörung des Bevollmächtigten unwesentliche textliche Änderungen der den Stimmberechtigten zur Entscheidung vorzulegenden Frage vornehmen.
  4. Absatz 4,Der Abstimmungstag ist auf einen Sonntag festzusetzen. Zwischen dem Tag, an dem der Bürgermeister vom Beschluss über die Durchführung der Volksabstimmung in Kenntnis gesetzt wurde, und dem Abstimmungstag darf kein längerer Zeitraum als zwölf Wochen liegen.
  5. Absatz 5,Wenn außerordentliche Verhältnisse (Kriege oder Unruhen im Innern, Elementarereignisse oder Unglücksfälle außergewöhnlichen Umfanges u.dgl.) eintreten, hat der Bürgermeister erforderlichenfalls den Abstimmungstag auf einen Sonntag innerhalb von zwölf Wochen nach Beendigung der außerordentlichen Verhältnisse festzusetzen oder einen bereits festgesetzten Abstimmungstag auf längstens zwölf Wochen nach Beendigung der außerordentlichen Verhältnisse zu verschieben. Als Stichtag ist der Tag der Anordnung der Volksabstimmung zu bestimmen.
  6. Absatz 6,Für den gleichen Abstimmungstag kann die Durchführung mehrerer Volksabstimmungen und auch von Volksbefragungen angeordnet werden. Die Durchführung einer Volksabstimmung oder Volksbefragung darf aber nicht auf einen Tag festgelegt werden, an dem eine Wahl in einen allgemeinen Vertretungskörper oder in das Europäische Parlament stattfindet.

*) Fassung LGBl.Nr. 1 aus 1999,, 17 aus 2004,, 3 aus 2012,, 61 aus 2012,, 21 aus 2014,, 67 aus 2020,, 5/2022

§ 66

Text

Paragraph 66 *,), Abstimmungsbroschüre

  1. Absatz eins,Der Bürgermeister hat eine Abstimmungsbroschüre zu verfassen, die zu enthalten hat:
    1. Litera a
      eine Ausfertigung der Verordnung über die Anordnung der Volksabstimmung,
    2. Litera b
      kurz gefasst eine allfällige Begründung des Antrages nach Paragraph 58, durch die Antragsteller, des Beschlusses nach Paragraph 64, Absatz eins, Litera b, durch die Gemeindevertretung bzw. der Anordnung einer Volksabstimmung durch den Bürgermeister nach Paragraph 22, Absatz 4, des Gemeindegesetzes,
    3. Litera c
      die Auffassung des Gemeindevorstandes hiezu.
  2. Absatz 2,Den Antragstellern ist vor Verfassung der Broschüre Gelegenheit zu geben, die Begründung des Antrages innerhalb angemessener Frist nachzuholen oder nachzubessern. Die Argumente der Antragsteller sowie jene des Gemeindevorstandes nach Absatz eins, Litera c, sollen möglichst objektiv und möglichst im gleichen Umfang wiedergegeben werden.
  3. Absatz 3,Der Bürgermeister hat die Abstimmungsbroschüre mindestens zwei Wochen vor dem Abstimmungstag jedem Stimmberechtigten zuzustellen.

*) Fassung LGBl.Nr. 21 aus 2014,, 5/2022

§ 67

Text

Paragraph 67 *,), Wählerverzeichnisse, Abstimmungsverfahren

Für die Anlegung der Wählerverzeichnisse und das Abstimmungsverfahren gelten die Paragraphen 43, 44, 45, sowie 47 bis 53 mit der Maßgabe sinngemäß, dass

  1. Litera a
    im Falle einer Volksabstimmung gemäß Paragraph 22, Absatz 6, des Gemeindegesetzes der betroffene Gebietsteil zu einem oder mehreren gesonderten Abstimmungssprengeln zusammenzufassen ist,
  2. Litera b
    die Stimmkarte den Stimmberechtigten zur Ausübung seines Stimmrechtes auf dem Briefwege oder persönlich vor der nach seiner Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde berechtigt.

*) Fassung LGBl.Nr. 66 aus 1997,, 17 aus 2004,, 23 aus 2008,, 5/2022

§ 68

Text

Paragraph 68 *,), Amtlicher Stimmzettel

  1. Absatz eins,Für die Volksabstimmung sind amtliche Stimmzettel zu verwenden. Der Bürgermeister hat die Stimmzettel und die Stimmkuverts den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden rechtzeitig in genügender Anzahl zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Der Stimmzettel ist, sofern im Absatz 3, nichts anderes bestimmt wird, aus weichem weißlichem Papier herzustellen, hat ungefähr 21 cm lang und 15 cm breit oder nach Bedarf ein Vielfaches davon zu sein und muss enthalten
    1. Litera a
      die Bezeichnung „Amtlicher Stimmzettel“ und „Volksabstimmung“ mit Beifügung des Datums der Volksabstimmung,
    2. Litera b
      die den Stimmberechtigten zur Abstimmung vorzulegende Frage,
    3. Litera c
      unterhalb des Wortlautes der Frage auf der linken Seite das Wort „ja“ und daneben einen Kreis und auf der rechten Seite das Wort „nein“ und daneben einen Kreis.
  3. Absatz 3,Wenn am gleichen Tag mehrere Volksabstimmungen oder Volksbefragungen durchgeführt werden, sind die für jede Volksabstimmung und Volksbefragung bestimmten Stimmzettel aus deutlich unterscheidbar verschiedenfarbigem Papier herzustellen.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008

§ 69

Text

Paragraph 69 *,), Feststellung des Abstimmungsergebnisses

  1. Absatz eins,Für die Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind die Bestimmungen der Paragraphen 54 und 55 mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:
    1. Litera a
      Die Gemeindewahlbehörde hat das Abstimmungsergebnis für das gesamte Gemeindegebiet festzustellen;
    2. Litera b
      die Übermittlung einer Ausfertigung der Niederschrift an die Landeswahlbehörde hat zu entfallen.
  2. Absatz 2,Die Gemeindewahlbehörde hat das endgültige Ergebnis der Volksabstimmung mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes).
  3. Absatz 3,Die Entscheidung des Volkes tritt an die Stelle der Entscheidung des sonst zuständigen Gemeindeorgans. Soweit weitere Entscheidungen notwendig sind, sind diese vom zuständigen Gemeindeorgan zu treffen.

*) Fassung LGBl.Nr. 6 aus 2004,, 23 aus 2008,, 21 aus 2014,, 4 aus 2022,, 35/2024

§ 69a

Text

3. Abschnitt, Absage einer Volksabstimmung

Paragraph 69 a, *,)

  1. Absatz eins,Wenn sich nach einer Entscheidung nach Paragraph 60,, dass eine Volksabstimmung zulässig ist, die für die Durchführung der Volksabstimmung maßgebliche Sach- oder Rechtslage wesentlich ändert, können der Bevollmächtigte und sein Stellvertreter bis zum zehnten Tag vor dem Tag der Abstimmung bei der Gemeindewahlbehörde beantragen, dass die Volksabstimmung nicht durchgeführt wird. Die Gemeindewahlbehörde hat darüber unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen mit Bescheid zu entscheiden. Der Bescheid ist dem Bevollmächtigten zu eigenen Handen zuzustellen und unverzüglich dem Bürgermeister zur Kenntnis zu bringen.
  2. Absatz 2,Sofern dem Antrag nach Absatz eins, stattgegeben wird, haben keine weiteren Verfahrensschritte nach den Paragraphen 61 bis 69 stattzufinden. Die Kaution ist zurückzuerstatten, sofern dies nicht ohnehin schon erfolgt ist. Wurde die Durchführung der Volksabstimmung vom Bürgermeister bereits mit Verordnung nach Paragraph 64, angeordnet, so hat der Bürgermeister die Durchführung unverzüglich mit Verordnung abzusagen.

*) Fassung LGBl.Nr. 20 aus 2018,, 5/2022

§ 70

Text

römisch sechs. HAUPTSTÜCK, Volksbefragung nach der Landesverfassung

1. Abschnitt, Volksbefragung aufgrund eines Beschlusses des, Landtages oder der Landesregierung

Paragraph 70 *,)

  1. Absatz eins,Der Beschluss des Landtages oder der Landesregierung auf Durchführung einer Volksbefragung hat die den Stimmberechtigten (Paragraph 2, Absatz eins,) vorzulegende Frage samt einer allfälligen Zusatzfrage zu enthalten. Der Beschluss des Landtages ist vom Landtagspräsidenten der Landesregierung ohne unnötigen Aufschub zur Kenntnis zu bringen.
  2. Absatz 2,Die den Stimmberechtigten vorzulegende Frage darf nur eine einzige Angelegenheit der Landesverwaltung betreffen. Sie ist so zu stellen, dass die Meinung der Stimmberechtigten eindeutig erfragt werden kann. Die Frage ist widerspruchsfrei, ohne wertende Beifügungen und möglichst kurz zu fassen. Sie hat so zu lauten, dass der Stimmberechtigte eine Wahl zwischen zwei oder drei Entscheidungsmöglichkeiten treffen und die gewählte Entscheidungsmöglichkeit eindeutig bezeichnen kann.
  3. Absatz 3,Wenn die Frage mit „ja“ oder „nein“ zu beantworten ist und dies der deutlicheren Erfragung der Meinung der Stimmberechtigten dient, kann sie durch eine näher bestimmende Zusatzfrage ergänzt werden. Die Zusatzfrage ist für den Fall einer Mehrheit von Ja-Stimmen für die Hauptfrage zu stellen und an alle Stimmberechtigten zu richten. Die Zusatzfrage ist ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Für ihren Wortlaut gilt der Absatz 2, letzter Satz sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008

§ 71

Text

2. Abschnitt, Volksbefragung auf Antrag von Landtagswählern

Paragraph 71 *,), Antrag

  1. Absatz eins,Ein Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung hat die den Stimmberechtigten vorzulegende Frage samt einer allfälligen Zusatzfrage und eine allfällige Begründung des Antrages zu enthalten. Der Paragraph 70, Absatz 2 und 3 gilt sinngemäß. Ein Antragsberechtigter (Paragraph 2, Absatz 2,) ist als Bevollmächtigter und ein weiterer als sein Stellvertreter namhaft zu machen. Im Übrigen hat der Antrag dem in der Anlage 8 dargestellten Muster zu entsprechen und ist vom Bevollmächtigten und seinem Stellvertreter zu unterschreiben.
  2. Absatz 2,Die in den Antrag aufzunehmende Kurzbezeichnung der Volksbefragung hat auf den Inhalt der Volksbefragung hinzuweisen und muss sich deutlich von der Kurzbezeichnung anderer Volksbefragungen, hinsichtlich derer ein Antrag bei der Landeswahlbehörde anhängig ist, unterscheiden.
  3. Absatz 3,Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung ist bei der Landeswahlbehörde einzubringen. Bis zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrages kann der Bevollmächtigte den Antrag zurückziehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008

§ 72

Text

Paragraph 72 *,), Kaution

  1. Absatz eins,Gleichzeitig mit der Überreichung des Antrages nach Paragraph 71, ist ein Betrag von 720 Euro zu hinterlegen, widrigenfalls der Antrag als nicht eingebracht gilt.
  2. Absatz 2,Wenn die Landeswahlbehörde gemäß Paragraph 75, entscheidet, dass eine Volksbefragung durchzuführen ist, ist die Kaution unverzüglich zurückzuerstatten. Die Kaution ist ferner zurückzuerstatten, wenn der Antrag gemäß Paragraph 71, Absatz 3, zurückgezogen wird. Die Hälfte der Kaution ist zurückzuerstatten, wenn die Landeswahlbehörde den Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung für unzulässig erklärt oder wenn innerhalb der nach Paragraph 73, Absatz 2, festgesetzten Frist wenigstens die Hälfte der erforderlichen Unterstützungserklärungen vorgelegt wird.
  3. Absatz 3,In dem Umfang, in dem die Kaution nach Absatz 2, nicht zurückzuerstatten ist, verfällt sie zugunsten des Landes.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001

§ 73

Text

Paragraph 73 *,), Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrages

  1. Absatz eins,Die Landeswahlbehörde hat über die Zulässigkeit des Antrages auf Durchführung einer Volksbefragung ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von vier Wochen nach Überreichung zu entscheiden. Der Antrag ist für zulässig zu erklären, wenn das Verlangen nach den Bestimmungen der Landesverfassung zulässig ist, der begehrte Akt übergeordnetem Recht nicht offensichtlich widerspricht und die Voraussetzungen der Paragraphen 71 und 72 erfüllt sind. Andernfalls ist der Antrag für unzulässig zu erklären. Der Bescheid ist dem Bevollmächtigten zu eigenen Handen zuzustellen.
  2. Absatz 2,Wenn der Antrag nach Absatz eins, für zulässig erklärt wird, ist in der Entscheidung eine Frist von zehn Wochen festzusetzen, innerhalb welcher die von den Antragsberechtigten unterschriebenen Unterstützungserklärungen (Paragraph 74, Absatz eins,) samt der Bestätigung des Bürgermeisters (Paragraph 74, Absatz 2,) vom Bevollmächtigten der Landeswahlbehörde vorgelegt werden können. Die Frist ist so festzusetzen, dass sie spätestens vier Wochen nach der Entscheidung beginnt.
  3. Absatz 3,Wenn der Antrag nach Absatz eins, für zulässig erklärt wird, hat die Landeswahlbehörde den Antrag samt einer allfälligen Begründung mindestens während der ersten acht Wochen der nach Absatz 2, festgesetzten Frist auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 4, ALReg-G) und die Gemeinden unter Anschluss einer Ausfertigung der Entscheidung nach Absatz eins, von der Veröffentlichung zu verständigen. Der Bürgermeister hat den Antragsberechtigten zumindest während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden Einsicht in den Text des Antrages samt einer allfälligen Begründung im Gemeindeamt während der ersten acht Wochen der nach Absatz 2, festgesetzten Frist zu ermöglichen.

*) Fassung LGBl.Nr. 3 aus 2012,, 44 aus 2013,, 21 aus 2014,, 34 aus 2018,, 4/2022

§ 74

Text

Paragraph 74 *,), Unterstützungserklärungen

  1. Absatz eins,Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung muss von wenigstens 5000 Antragsberechtigten (Paragraph 2, Absatz 2,) unterstützt werden. Die Unterstützungserklärungen haben dem in der Anlage 9 dargestellten Muster zu entsprechen. Sie sind nur gültig, wenn sie während der nach Paragraph 73, Absatz 2, festgesetzten Frist unterschrieben wurden.
  2. Absatz 2,Der Bürgermeister hat innerhalb von zwei Wochen auf der Unterstützungserklärung zu bestätigen, dass
    1. Litera a
      die Unterstützungserklärung während der ersten acht Wochen der nach Paragraph 73, Absatz 2, festgesetzten Frist eingelangt ist,
    2. Litera b
      die in der Unterstützungserklärung genannte Person antragsberechtigt ist und
    3. Litera c
      die Unterstützungserklärung nicht von einer Person stammt, die bereits eine Unterstützungserklärung abgegeben hat.

Diese Bestätigung ist nur zu erteilen, wenn die Unterstützungserklärung alle im Formular nach Absatz eins, verlangten Angaben und die Unterschrift des Antragsberechtigten, die während der ersten acht Wochen der nach Paragraph 73, Absatz 2, festgesetzten Frist zu erfolgen hat, enthält. Die Ausstellung der Bestätigung ist in der Wählerkartei anzumerken.

*) Fassung LGBl.Nr. 23 aus 2008,, 21/2014

§ 75

Text

Paragraph 75 *,), Entscheidung über die Durchführung

  1. Absatz eins,Die Landeswahlbehörde hat zu entscheiden, dass eine Volksbefragung durchzuführen ist, wenn der Bevollmächtigte innerhalb der nach Paragraph 73, Absatz 2, festgesetzten Frist die erforderliche Anzahl von Unterstützungserklärungen samt der Bestätigung des Bürgermeisters vorlegt. Andernfalls ist der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung abzuweisen. Die Entscheidung der Landeswahlbehörde hat spätestens innerhalb von drei Wochen nach Vorlage der Unterstützungserklärungen zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Wenn infolge der Ungültigkeit von Unterstützungserklärungen die erforderliche Anzahl von Unterstützungserklärungen nicht erreicht wird, hat die Landeswahlbehörde den Bevollmächtigten und den Bürgermeister, welcher die Antragsberechtigung bestätigt hat, zu verständigen. Der Bürgermeister hat in der Wählerkartei bei den betroffenen Antragsberechtigten die Anmerkung über die Ausstellung der Bestätigung zu löschen. Der Bevollmächtigte kann innerhalb eines Monats nach der Verständigung neue Unterstützungserklärungen derselben Personen samt der Bestätigung des Bürgermeisters vorlegen.
  3. Absatz 3,Der Bescheid der Landeswahlbehörde ist dem Bevollmächtigten zu eigenen Handen zuzustellen.
  4. Absatz 4,Wenn zwei oder mehreren Anträgen mit einem gleichartigen Verlangen stattgegeben wird, kann die Landeswahlbehörde mit Zustimmung der Bevollmächtigten die verschiedenen Anträge zu einem einzigen zusammenfassen. In diesem Fall kommt jedem Antragsberechtigten, welcher in den einzelnen Anträgen als Bevollmächtigter namhaft gemacht wurde, die Rechtsstellung eines Bevollmächtigten zu.

*) Fassung LGBl.Nr. 17 aus 2004,, 3 aus 2012,, 44 aus 2013,, 21 aus 2014,, 34/2018

§ 76

Text

3. Abschnitt, Volksbefragung auf Antrag von Gemeinden

Paragraph 76 *,)

  1. Absatz eins,Wenn eine Gemeindevertretung beschließt, einen Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung zu stellen, hat der Bürgermeister den Antrag samt einem Auszug aus der Verhandlungsschrift über die Gemeindevertretungssitzung der Landeswahlbehörde vorzulegen. Dieser Auszug muss nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes über die Unterfertigung von Verhandlungsschriften unterfertigt sein.
  2. Absatz 2,Ein Antrag nach Absatz eins, hat die den Stimmberechtigten vorzulegende Frage samt einer allfälligen Zusatzfrage und eine allfällige Begründung des Antrages zu enthalten. Der Paragraph 70, Absatz 2 und 3 gilt sinngemäß. Bis zur Entscheidung nach Absatz 3, kann jede antragstellende Gemeinde ihren Antrag zurückziehen.
  3. Absatz 3,Die Landeswahlbehörde hat innerhalb von drei Wochen nach Einlagen des Antrages zu entscheiden, ob das Verlangen zulässig ist und der Antrag ordnungsgemäß eingebracht wurde. Der Bescheid ist der Gemeinde nachweislich zuzustellen.
  4. Absatz 4,Wenn innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten von mindestens zehn Gemeinden inhaltlich gleiche Anträge eingebracht und für zulässig erklärt wurden, hat die Landeswahlbehörde innerhalb von drei Wochen nach Vorlage des Antrages der zehnten Gemeinde zu entscheiden, dass eine Volksbefragung durchzuführen ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 3 aus 2012,, 44 aus 2013,, 34/2018

§ 77

Text

4. Abschnitt, Vorbereitung der Volksbefragung

Paragraph 77,, Weiterleitung an die Landesregierung

Wenn dem Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung stattgegeben wird, hat die Landeswahlbehörde die Entscheidung unverzüglich der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

§ 78

Text

Paragraph 78 *,), Anordnung

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Volksbefragung anzuordnen, wenn der Landtag oder die Landesregierung die Durchführung einer Volksbefragung beschlossen oder die Landeswahlbehörde entschieden hat, dass eine Volksbefragung durchzuführen ist. Die Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 2, 4 und 5 gelten sinngemäß. Die Landeregierung kann nach Anhörung des Bevollmächtigten unwesentliche textliche Änderungen der den Stimmberechtigten zur Entscheidung vorzulegenden Frage vornehmen.
  2. Absatz 2,Wenn die Landesregierung die Durchführung einer Volksbefragung auf Teile des Landesgebietes beschränkt, sind diese Teile des Landesgebietes, in allen anderen Fällen das Landesgebiet, Befragungsgebiet.
  3. Absatz 3,Für die Veröffentlichung der Verordnung nach Absatz eins, durch den Bürgermeister gilt der Paragraph 41, sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

§ 79

Text

Paragraph 79 *,), Abstimmungsbroschüre

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat eine Abstimmungsbroschüre zu verfassen, die zu enthalten hat:
    1. Litera a
      eine Ausfertigung der Verordnung über die Anordnung der Volksbefragung,
    2. Litera b
      kurz gefasst eine allfällige Begründung des Antrages durch die Antragsteller sowie allenfalls die Stellungnahme der Landesregierung und des Landtages.
  2. Absatz 2,Den Antragstellern ist vor Verfassung der Broschüre Gelegenheit zu geben, die Begründung des Antrages innerhalb angemessener Frist nachzuholen oder nachzubessern. Die Argumente der Antragsteller sowie jene des Landes nach Absatz eins, Litera b, sollen möglichst objektiv und möglichst im gleichen Umfang wiedergegeben werden.
  3. Absatz 3,Der Bürgermeister hat die Abstimmungsbroschüre mindestens zwei Wochen vor dem Abstimmungstag jedem Stimmberechtigten zuzustellen. Die hiezu erforderlichen Ausfertigungen hat die Landesregierung den Gemeinden mindestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag zuzusenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 21/2014

§ 80

Text

5. Abschnitt, Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren

Paragraph 80 *,), Wählerverzeichnisse, Abstimmungsverfahren

  1. Absatz eins,Für die Anlegung der Wählerverzeichnisse und das Abstimmungsverfahren gelten die Paragraphen 43 bis 47, 49, 50 und 53 sinngemäß.
  2. Absatz 2,Wenn die Frage bzw. die Haupt- oder die Zusatzfrage nicht mit „ja“ oder „nein“ zu beantworten ist, gelten die im Absatz eins, genannten Bestimmungen sinngemäß mit der Maßgabe, dass
    1. Litera a
      in allen Gemeinden der Bürgermeister den Stimmberechtigten, die ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben, eine amtliche Abstimmungsinformation sowie einen amtlichen Stimmzettel zu übermitteln hat; in diesem Fall entfällt die Pflicht zur Übergabe des Stimmzettels an die Stimmberechtigten zusammen mit dem Stimmkuvert,
    2. Litera b
      der amtliche Stimmzettel die verschiedenen Entscheidungsmöglichkeiten der nicht mit „ja“ oder „nein“ zu beantwortenden Frage bzw. Haupt- oder Zusatzfrage auf der linken Seite untereinander und auf der rechten Seite jeweils daneben einen Kreis zu enthalten hat,
    3. Litera c
      das Ausfüllen des Stimmzettels derart zu erfolgen hat, dass der Abstimmende einen neben den verschiedenen Entscheidungsmöglichkeiten der nicht mit „ja“ oder „nein“ zu beantwortenden Frage bzw. Haupt- oder Zusatzfrage befindlichen Kreis ankreuzt oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, für welche Entscheidungsmöglichkeit er seine Stimme abgibt,
    4. Litera d
      der Stimmberechtigte den Stimmzettel bereits vor seinem Erscheinen vor der Wahlbehörde ausfüllen kann und in diesem Fall nur den Stimmzettel in das vom Wahlleiter übergebene Stimmkuvert zu legen hat,
    5. Litera e
      dem Stimmberechtigten vom Wahlleiter ein weiterer Stimmzettel auszufolgen ist, wenn der Stimmberechtigte den übermittelten Stimmzettel nicht bei sich hat.
  3. Absatz 3,Wenn der Stimmberechtigte den Stimmzettel bereits vor seinem Erscheinen vor der Wahlbehörde ausfüllt, hat er dies unbeobachtet zu tun.
  4. Absatz 4,Die Wahlbehörde hat blinden oder schwer sehbehinderten Stimmberechtigten auf Verlangen eine Stimmzettel-Schablone zu übergeben.

*) Fassung LGBl.Nr. 6 aus 2004,, 23 aus 2008,, 34 aus 2018,, 5 aus 2022,, 35/2024

§ 81

Text

Paragraph 81,, Gültige Stimmzettel

  1. Absatz eins,Der Stimmzettel ist gültig, wenn ein amtlicher Stimmzettel verwendet wurde und aus ihm der Wille des Abstimmenden eindeutig zu erkennen ist.
  2. Absatz 2,Enthält ein Stimmkuvert mehrere auf die gleiche Frage lautende amtliche Stimmzettel, so zählen sie für einen gültigen, wenn
    1. Litera a
      in allen Stimmzetteln für dieselbe Entscheidungsmöglichkeit gestimmt wurde oder
    2. Litera b
      neben einem gültig ausgefüllten Stimmzettel die übrigen Stimmzettel unausgefüllt sind.
  3. Absatz 3,Wenn der Wille des Abstimmenden nur in der Zusatzfrage nicht eindeutig erkennbar ist, berührt dies abweichend von den Absatz eins und 2 die Gültigkeit des Stimmzettels nicht. In diesem Fall ist lediglich die Beantwortung der Zusatzfrage ungültig.
  4. Absatz 4,Nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem amtlichen Stimmzettel im Kuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht. Auch sonstige im Stimmkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht. Zusätze auf dem Stimmzettel gelten als nicht beigesetzt.

§ 82

Text

Paragraph 82 *,), Ungültige Stimmzettel

  1. Absatz eins,Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
    1. Litera a
      ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oder
    2. Litera b
      aus dem amtlichen Stimmzettel nicht eindeutig hervorgeht, für welche Entscheidungsmöglichkeit der Abstimmende seine Stimme abgegeben hat.
  2. Absatz 2,Wenn aus dem amtlichen Stimmzettel nicht eindeutig hervorgeht, für welche Entscheidungsmöglichkeit bei der Zusatzfrage der Abstimmende seine Stimme abgegeben hat, und die Hauptfrage eindeutig beantwortet ist, so ist nur die Beantwortung der Zusatzfrage ungültig.
  3. Absatz 3,Leere oder – den behördlichen Hinweis „Kuvert nicht zukleben!“ ausgenommen – beschriftete Stimmkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2024

§ 83

Text

Paragraph 83 *,), Feststellung des Abstimmungsergebnisses

  1. Absatz eins,Für die Feststellung des Abstimmungsergebnisses gelten die Paragraphen 54 bis 56 und 57 Absatz eins, sinngemäß und mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ja-Stimmen und Nein-Stimmen allenfalls die für die einzelnen Entscheidungsmöglichkeiten abgegebenen Stimmen treten.
  2. Absatz 2,Wenn die Frage durch eine Zusatzfrage ergänzt ist, hat die Wahlbehörde zuerst im Sinne des Paragraph 54, Absatz 3, letzter Satz das Abstimmungsergebnis in der Hauptfrage und danach das Abstimmungsergebnis in der Zusatzfrage zu ermitteln. Die Ergebnisse sind im Sinne des Paragraph 55, Absatz eins, Litera d, in die Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift hat auch die Entscheidung der Wahlbehörde über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von einzelnen Beantwortungen der Zusatzfrage zu enthalten.

*) Fassung LGBl.Nr. 23 aus 2008,, 35/2024

§ 84

Text

römisch sieben. HAUPTSTÜCK, Volksbefragung nach dem Gemeindegesetz

1. Abschnitt, Antragsverfahren

Paragraph 84 *,), Antrag

  1. Absatz eins,Ein Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung hat die den Stimmberechtigten vorzulegende Frage samt einer allfälligen Zusatzfrage sowie eine allfällige Begründung des Antrages zu enthalten. Die Frage darf nur eine einzige Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde betreffen. Der Paragraph 70, Absatz 2, zweiter bis vierter Satz und 3 gilt sinngemäß. Ein Antragsberechtigter (Paragraph 2, Absatz 4,) ist als Bevollmächtigter und ein weiterer als sein Stellvertreter namhaft zu machen. Im Übrigen hat der Antrag dem in der Anlage 10 dargestellten Muster zu entsprechen und ist vom Bevollmächtigten und seinem Stellvertreter zu unterschreiben.
  2. Absatz 2,Die in den Antrag aufzunehmende Kurzbezeichnung der Volksbefragung hat auf den Inhalt der Volksbefragung hinzuweisen und muss sich deutlich von der Kurzbezeichnung anderer Volksbefragungen, hinsichtlich derer ein Antrag bei der Gemeindewahlbehörde anhängig ist, unterscheiden.
  3. Absatz 3,Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung ist bei der Gemeindewahlbehörde einzubringen. Bis zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrages kann der Bevollmächtigte den Antrag zurückziehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008

§ 85

Text

Paragraph 85 *,), Kaution, Zulässigkeit, Unterstützungserklärungen,, Entscheidung über die Durchführung, Weiterleitung

  1. Absatz eins,Für die Hinterlegung einer Kaution, für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrages und für die Unterstützungserklärungen gelten die Paragraphen 59 bis 61 sinngemäß. Die Unterstützungserklärung hat dem in der Anlage 11 dargestellten Muster zu entsprechen.
  2. Absatz 2,Die Gemeindewahlbehörde hat zu entscheiden, dass eine Volksbefragung durchzuführen ist, wenn der Bevollmächtigte innerhalb der nach Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 2, festgesetzten Frist die erforderliche Anzahl von Unterstützungserklärungen samt der Bestätigung des Bürgermeisters vorlegt. Andernfalls ist der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung abzuweisen. Die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde hat spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage der Unterstützungserklärungen zu erfolgen. Paragraph 62, Absatz 2 bis 4 gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3,Wenn dem Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung stattgegeben wird, hat die Gemeindewahlbehörde die Entscheidung unverzüglich dem Bürgermeister zur Kenntnis zu bringen.

*) Fassung LGBl.Nr. 23 aus 2008,, 5/2022

§ 86

Text

2. Abschnitt, Vorbereitungs- und Abstimmungsverfahren

Paragraph 86 *,), Anordnung

  1. Absatz eins,Der Bürgermeister hat durch Verordnung eine Volksbefragung anzuordnen, wenn
    1. Litera a
      die Gemeindewahlbehörde entschieden hat, dass eine Volksbefragung durchzuführen ist,
    2. Litera b
      die Gemeindevertretung die Durchführung einer Volksbefragung beschlossen hat; für diesen Beschluss gilt der Paragraph 84, Absatz eins, erster bis dritter Satz sinngemäß,
    3. Litera c
      die Gemeindevertretung es abgelehnt hat, einem Volksbegehren, das von wenigstens 25 % der Stimmberechtigten der Gemeinde gestellt wurde, Rechnung zu tragen (Paragraph 21, Absatz 4, des Gemeindegesetzes) oder
    4. Litera d
      die Gemeindevertretung die Durchführung einer Volksabstimmung gemäß Paragraph 62, Absatz 5, abgelehnt hat.
  2. Absatz 2,Die Verordnung hat zu enthalten
    1. Litera a
      die den Stimmberechtigten zur Entscheidung vorzulegende Frage; im Falle einer obligatorischen Volksbefragung nach Paragraph 21, Absatz 4, des Gemeindegesetzes hat die Frage zu lauten, ob die Gemeinde dem Volksbegehren Rechnung tragen soll,
    2. Litera b
      den Tag der Abstimmung,
    3. Litera c
      den Stichtag.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des Paragraph 64, Absatz 3 bis 6 gelten sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 21 aus 2014,, 4 aus 2022,, 5/2022

§ 87

Text

Paragraph 87 *,), Abstimmungsbroschüre

  1. Absatz eins,Der Bürgermeister hat eine Abstimmungsbroschüre zu verfassen, die zu enthalten hat:
    1. Litera a
      eine Ausfertigung der Verordnung über die Anordnung der Volksbefragung,
    2. Litera b
      kurz gefasst eine allfällige Begründung des Antrages nach den Paragraphen 84, Absatz eins, 24, Absatz eins, (im Falle einer obligatorischen Volksbefragung nach Paragraph 86, Absatz eins, Litera c,) bzw. 58 Absatz eins, (im Falle einer obligatorischen Volksbefragung nach Paragraph 86, Absatz eins, Litera d,) durch die Antragsteller oder des Beschlusses nach Paragraph 86, Absatz eins, Litera b, durch die Gemeindevertretung,
    3. Litera c
      die Auffassung des Gemeindevorstandes hiezu.
  2. Absatz 2,Den Antragstellern ist vor Verfassung der Broschüre Gelegenheit zu geben, die Begründung des Antrages innerhalb angemessener Frist nachzuholen oder nachzubessern. Die Argumente der Antragsteller sowie jene des Gemeindevorstandes nach Absatz eins, Litera b und c sollen möglichst objektiv und möglichst im gleichen Umfang wiedergegeben werden.
  3. Absatz 3,Der Bürgermeister hat die Abstimmungsbroschüre mindestens zwei Wochen vor dem Abstimmungstag jedem Stimmberechtigten zuzustellen.

*) Fassung LGBl.Nr. 21 aus 2014,, 5/2022

§ 88

Text

Paragraph 88 *,), Wählerverzeichnisse, Abstimmungsverfahren

  1. Absatz eins,Für die Anlegung der Wählerverzeichnisse und das Abstimmungsverfahren gelten die Paragraphen 43, 44, 45, 47, 49, 50, 53, 68, 81 und 82 sinngemäß mit der Maßgabe, dass
    1. Litera a
      im Falle einer Volksbefragung gemäß Paragraph 23, Absatz 5, des Gemeindegesetzes der betroffene Gebietsteil zu einem oder mehreren gesonderten Abstimmungssprengeln zusammenzufassen ist,
    2. Litera b
      die Stimmkarte den Stimmberechtigten zur Ausübung seines Stimmrechtes auf dem Briefwege oder persönlich vor der nach seiner Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde berechtigt.
  2. Absatz 2,Wenn die Frage bzw. die Haupt- oder die Zusatzfrage nicht mit „ja“ oder „nein“ zu beantworten ist, gelten die im Absatz eins, genannten Bestimmungen sinngemäß mit der weiteren Maßgabe, dass
    1. Litera a
      in allen Gemeinden der Bürgermeister eine amtliche Abstimmungsinformation sowie einen amtlichen Stimmzettel zu übermitteln hat; in diesem Fall entfällt die Pflicht zur Übergabe des Stimmzettels an die Stimmberechtigten zusammen mit dem Stimmkuvert,
    2. Litera b
      der amtliche Stimmzettel die verschiedenen Entscheidungsmöglichkeiten der nicht mit „ja“ oder „nein“ zu beantwortenden Frage bzw. Haupt- oder Zusatzfrage auf der linken Seite untereinander und auf der rechten Seite jeweils daneben einen Kreis zu enthalten hat,
    3. Litera c
      das Ausfüllen des Stimmzettels derart zu erfolgen hat, dass der Abstimmende einen neben den verschiedenen Entscheidungsmöglichkeiten der nicht mit „ja“ oder „nein“ zu beantwortenden Frage bzw. Haupt- oder Zusatzfrage befindlichen Kreis ankreuzt oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, für welche Entscheidungsmöglichkeit er seine Stimme abgibt,
    4. Litera d
      der Stimmberechtigte den Stimmzettel bereits vor seinem Erscheinen vor der Wahlbehörde ausfüllen kann und in diesem Fall nur den Stimmzettel in das vom Wahlleiter übergebene Stimmkuvert zu legen hat,
    5. Litera e
      dem Stimmberechtigten vom Wahlleiter ein weiterer Stimmzettel auszufolgen ist, wenn der Stimmberechtigte den übermittelten Stimmzettel nicht bei sich hat.
  3. Absatz 3,Wenn der Stimmberechtigte den Stimmzettel bereits vor seinem Erscheinen vor der Wahlbehörde ausfüllt, hat er dies unbeobachtet zu tun.
  4. Absatz 4,Die Wahlbehörde hat blinden oder schwer sehbehinderten Stimmberechtigten auf Verlangen eine Stimmzettel-Schablone zu übergeben.

*) Fassung LGBl.Nr. 66 aus 1997,, 6 aus 2004,, 17 aus 2004,, 23 aus 2008,, 34 aus 2018,, 5 aus 2022,, 35/2024

§ 89

Text

Paragraph 89 *,), Feststellung und Behandlung des Abstimmungsergebnisses

  1. Absatz eins,Für die Feststellung des Abstimmungsergebnisses gelten die Paragraphen 54 und 55 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ja-Stimmen und Nein-Stimmen allenfalls die für die einzelnen Entscheidungsmöglichkeiten abgegebenen Stimmen treten.
  2. Absatz 2,Wenn die Frage durch eine Zusatzfrage ergänzt ist, hat die Wahlbehörde zuerst im Sinne des Paragraph 54, Absatz 3, letzter Satz das Abstimmungsergebnis in der Hauptfrage und danach das Abstimmungsergebnis in der Zusatzfrage zu ermitteln. Die Ergebnisse sind im Sinne des Paragraph 55, Absatz eins, Litera d, in die Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift hat auch die Entscheidung der Wahlbehörde über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von einzelnen Beantwortungen der Zusatzfrage zu enthalten.
  3. Absatz 3,Die Gemeindewahlbehörde hat das Abstimmungsergebnis für das gesamte Gemeindegebiet festzustellen. Die Übermittlung einer Ausfertigung der Niederschrift an die Landeswahlbehörde hat zu entfallen.
  4. Absatz 4,Die Gemeindewahlbehörde hat das endgültige Ergebnis der Volksbefragung mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes).
  5. Absatz 5,Der Bürgermeister hat dafür zu sorgen, dass das Ergebnis der Volksbefragung in der Gemeindevertretung ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von drei Monaten nach seiner Veröffentlichung unter einem eigenen Tagesordnungspunkt behandelt wird. Im Falle einer Volksbefragung auf Antrag sind davor die Antragsteller (der Bevollmächtigte, sein Stellvertreter sowie eine weitere vom Bevollmächtigten zu bestimmende stimmberechtigte Person) zur mündlichen Anhörung in die Gemeindevertretung oder in einen vorbereitenden Ausschuss einzuladen.

*) Fassung LGBl.Nr. 6 aus 2004,, 23 aus 2008,, 3 aus 2012,, 21 aus 2014,, 4 aus 2022,, 5 aus 2022,, 35/2024

§ 90

Text

römisch acht. HAUPTSTÜCK*), Anhörung nach dem Gemeindegesetz

Paragraph 90 *,)

  1. Absatz eins,Wenn die Landesregierung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Gemeindegesetzes Stimmberechtigte einer Gemeinde zu hören hat, sind für das Anhörungsverfahren die Bestimmungen des römisch sieben. Hauptstückes mit folgender Maßgabe sinngemäß anzuwenden:
    1. Litera a
      Die Verordnung über die Anordnung der Anhörung hat die Landesregierung zu erlassen.
    2. Litera b
      Diese Verordnung ist mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes).
    3. Litera c
      Den Begleitbericht hat die Landesregierung zu verfassen. Dieser hat zu enthalten
      1. Ziffer eins
        eine kurz gefasste Darstellung der Gründe, die zur Einleitung des Verfahrens, in dessen Zuge die Stimmberechtigten anzuhören sind, geführt haben,
      2. Ziffer 2
        die den Stimmberechtigten vorzulegende Frage, die so zu lauten hat, dass sie eindeutig mit „ja“ oder „nein“ beantwortet werden kann.
    4. Litera d
      Die erforderliche Anzahl von Ausfertigungen der Verordnung über die Anordnung der Anhörung und des Begleitberichtes hat die Landesregierung mindestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag der Gemeinde zwecks Zustellung an die Stimmberechtigten zuzusenden.
    5. Litera e
      Die Landesregierung hat die amtlichen Stimmzettel und die Stimmkuverts den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden rechtzeitig in genügender Anzahl zur Verfügung zu stellen.
    6. Litera f
      Die Gemeindewahlbehörde hat das Abstimmungsergebnis zu ermitteln und die Niederschrift ehestens der Landesregierung zu übermitteln. Die Kundmachung des Abstimmungsergebnisses durch die Gemeindewahlbehörde hat zu entfallen.
    7. Litera g
      Die Landesregierung hat etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigten, das Abstimmungsergebnis festzustellen und im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
  2. Absatz 2,Wenn die Anzahl der anzuhörenden Bürger weniger als 20 beträgt, kann die Landesregierung von der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatz eins, absehen und den Willen der betroffenen Bürger auf eine andere ihr zweckmäßig erscheinende einfachere Art und Weise feststellen. Auch in diesem Fall muss das Abstimmungsgeheimnis gewahrt bleiben.

*) Fassung LGBl.Nr. 34 aus 2018,, 4/2022

§ 91

Text

römisch neun. HAUPTSTÜCK, Schlussbestimmungen

Paragraph 91 *,), Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die in den Paragraphen 19, 35 und 76 sowie im römisch drei., römisch fünf. und römisch sieben. Hauptstück geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

*) Fassung LGBl.Nr. 21/2014

§ 92

Text

Paragraph 92,, Abgabenfreiheit

Die im Verfahren nach diesem Gesetz erforderlichen Eingaben, Bestätigungen und sonstigen Schriften sind von Verwaltungsabgaben des Landes und der Gemeinde befreit.

§ 93

Text

Paragraph 93 *,), Kosten

  1. Absatz eins,Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, haben die Kosten, die bei der Landeswahlbehörde erwachsen, das Land und die Kosten, die bei der Gemeinde einschließlich der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörde erwachsen, die Gemeinde zu tragen.
  2. Absatz 2,Das Land hat den Gemeinden bei den Volksbegehren nach dem römisch zwei. Hauptstück eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,40 Euro und bei den Volksabstimmungen und Volksbefragungen nach dem römisch vier., römisch sechs. und römisch acht. Hauptstück eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,86 Euro für jeden Stimmberechtigten, der im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragen ist, zu leisten.
  3. Absatz 3,Die in Absatz 2, genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2025, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2024 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2024 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung der Beträge herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändern sich die Beträge, so sind sie auf einen ganzen Cent-Betrag zu runden und im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2024

§ 94

Text

Paragraph 94 *,), Mitwirkung der Bundespolizei

Die Bundespolizei hat bei der Vollziehung des Paragraph 95, Absatz eins, Litera e, f und g im Umfang der Bestimmungen des Gesetzes über die Mitwirkung der Bundespolizei bei der Vollziehung von Landesgesetzen, LGBl.Nr. 29 aus 1966,, mitzuwirken.

*) Fassung LGBl.Nr. 27/2005

§ 94a

Text

Paragraph 94 a, *,), Ausfall des Zentralen Wählerregisters

Ist aufgrund eines Ausfalls des Zentralen Wählerregisters oder aufgrund sonstiger außergewöhnlicher Ereignisse eine Zuhilfenahme des Zentralen Wählerregisters nicht möglich, so haben bei Unaufschiebbarkeit alle erforderlichen Schritte nach Möglichkeit auf alternativem Weg, insbesondere in Papierform, zu erfolgen.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2024

§ 95

Text

Paragraph 95 *,), Strafbestimmungen

  1. Absatz eins,Eine Übertretung begeht, wer
    1. Litera a
      vorsätzlich sich mehr als einmal für ein Volksbegehren einträgt oder auf einer Eintragung eine Unterschrift fälscht,
    2. Litera b
      vorsätzlich einen Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung oder einer Volksbefragung mehr als einmal unterstützt oder auf einer Unterstützungserklärung eine Unterschrift fälscht,
    3. Litera c
      vorsätzlich in einer Erklärung nach Paragraph 50, Absatz 3, zweiter Satz bzw. Absatz 5, zweiter Satz unwahre Angaben macht oder vorsätzlich als Vertrauensperson nach Paragraph 50, Absatz 5, das Geheimnis einer brieflichen Stimmabgabe bricht,
    4. Litera d
      vorsätzlich einen Stimmberechtigten beim Ausfüllen eines Stimmzettels nach den Paragraphen 50, Absatz 3, 80, Absatz 3 und 88 Absatz 3, beobachtet,
    5. Litera e
      den Verboten der Paragraphen 44, 67, 80 und 88 über Wahlwerbung, Ansammlungen und das Tragen von Waffen im Gebäude des Abstimmungslokals und in dessen Umkreis zuwiderhandelt,
    6. Litera f
      sich den Anordnungen des Wahlleiters zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Abstimmungshandlung widersetzt (Paragraphen 44, 67, 80 und 88),
    7. Litera g
      unbefugt amtliche Stimmzettel oder Stimmkarten (Paragraphen 46, 49, 68, 80 und 88) in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt,
    8. Litera h
      unbefugt auf Stimmkuverts oder Stimmzetteln Zeichen anbringt (Paragraphen 44, 67, 80 und 88).
  2. Absatz 2,Übertretungen nach Absatz eins, sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Bei Übertretungen nach Absatz eins, Litera g und h können die betreffenden Stimmkuverts, Stimmzettel oder Stimmkarten für verfallen erklärt werden.
  4. Absatz 4,Der Versuch ist strafbar.

*) Fassung LGBl.Nr. 58 aus 2001,, 17 aus 2004,, 23 aus 2008,, 3 aus 2012,, 44 aus 2013,, 21/2014

§ 96

Text

Paragraph 96 *,), Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Artikel römisch zwölf, des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44 aus 2013,, tritt – mit Ausnahme der Änderung des Paragraph 40, – am 1. Jänner 2014 in Kraft.
  2. Absatz 2,Artikel römisch vier, des Gesetzes zur Änderung des Gemeinderechts – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 34 aus 2018,, tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 44 aus 2013,, 34/2018

§ 97

Text

Paragraph 97 *,), Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

  1. Absatz eins,Artikel römisch dreizehn, des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4 aus 2022,, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
  2. Absatz 2,Kundmachungen, Verlautbarungen bzw. Auflagen zur öffentlichen Einsicht nach den Paragraphen 7, 12, Absatz eins und 2, 27 Absatz 2, 28, Absatz 7, 32, Absatz eins, 3 und 4, 41, 43, 53 Absatz 2, 65, 69, Absatz eins und 2, 73 Absatz 3, 78, Absatz 3, 86, Absatz 4, 89, Absatz 4 und 90 Absatz eins, in der Fassung vor LGBl.Nr. 4 aus 2022,, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4 aus 2022, zu beenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

§ 98

Text

Paragraph 98 *,), Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 5/2022

  1. Absatz eins,Artikel römisch zwei, des Gesetzes über Volksabstimmungen auf Gemeindeebene – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 5 aus 2022,, ausgenommen die Änderungen betreffend den Paragraph 69 a, Absatz 2, sowie die Anlagen 7 und 11, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Änderungen betreffend den Paragraph 69 a, Absatz 2, sowie die Anlagen 7 und 11 treten am 1. Juli 2022 in Kraft.
  3. Absatz 3,Der Paragraph 60, Absatz 3, in der Fassung LGBl.Nr. 5 aus 2022, ist bis zum 30. Juni 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt der Veröffentlichung auf dem Veröffentlichungsportal die Auflage im Gemeindeamt zu erfolgen hat und während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden Gelegenheit zur Einsichtnahme zu geben ist; ist die Auflagefrist zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen, so ist die Auflage einschließlich der Gelegenheit zur Einsichtnahme bis zu ihrem Ablauf fortzuführen.

*) Fassung LGBl.Nr. 5/2022

§ 99

Text

Paragraph 99 *,), Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 35/2024

  1. Absatz eins,Artikel römisch drei, des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2024, LGBl.Nr. 35 aus 2024,, ausgenommen die Änderung betreffend Paragraph 99,, tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.
  2. Absatz 2,Bis zum 1. Jänner 2025 gelten die Verweise in den Paragraphen 43 und 44 auf die für die Landtagswahlen geltenden gesetzlichen Bestimmungen bzw. Muster als Verweise auf die für die Landtagswahlen geltenden gesetzlichen Bestimmungen bzw. Muster in der Fassung vor LGBl.Nr. 35 aus 2024,.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2024

Anl. 1

Text

Anlage 1*), (zu Paragraph 8, Absatz eins,)

Muster eines Antrages auf Einleitung eines Volksbegehrens

*) Fassung LGBl.Nr. 23 aus 2008,, 25 aus 2011,, 34/2018

Anl. 1a

Text

Anlage 1a*), (zu Paragraph 11, Absatz 3,)

Muster einer Eintragung für ein Volksbegehren nach der Landesverfassung

*) Fassung LGBl.Nr. 21 aus 2014,, 4/2022

Anl. 2

Text

Anlage 2*), (zu Paragraph 24, Absatz eins,)

Muster eines Antrages auf Einleitung eines Volksbegehrens

*) Fassung LGBl.Nr. 23 aus 2008,, 25 aus 2011,, 34 aus 2018,, 5/2022

Anl. 2a

Text

Anlage 2a*), (zu Paragraph 26, Absatz 3,)

Muster einer Eintragung für ein Volksbegehren nach dem Gemeindegesetz

*) Fassung LGBl.Nr. 21 aus 2014,, 4/2022

Anl. 3

Text

Anlage 3*), (zu Paragraph 34, Absatz eins,)

Muster eines Antrages auf Durchführung einer Volksabstimmung

*) Fassung LGBl.Nr. 23 aus 2008,, 25 aus 2011,, 34/2018

Anl. 4

Text

Anlage 4*), (zu Paragraph 34, Absatz 2,)

Muster einer Unterstützungserklärung

*) Fassung LGBl.Nr. 23 aus 2008,, 25 aus 2011,, 61 aus 2012,, 21 aus 2014,, 4/2022

Anl. 5

Text

Anlage 5*), (zu Paragraph 49, Absatz 2,)

Muster einer Stimmkarte

*) Fassung LGBl.Nr. 23 aus 2008,, 25 aus 2011,, 3 aus 2012,, 61 aus 2012,, 34 aus 2018,, 35/2024

Anl. 6

Text

Anlage 6*), (zu Paragraph 58, Absatz eins,)

Muster eines Antrages auf Durchführung einer Volksabstimmung

*) Fassung LGBl.Nr. 23 aus 2008,, 25 aus 2011,, 34/2018

Anl. 7

Text

Anlage 7*), (zu Paragraph 61, Absatz eins,)

Muster einer Unterstützungserklärung für eine Volksabstimmung nach dem Gemeindegesetz

*) Fassung LGBl.Nr. 23 aus 2008,, 25 aus 2011,, 3 aus 2012,, 61 aus 2012,, 21 aus 2014,, 5/2022

Anl. 8

Text

Anlage 8*), (zu Paragraph 71, Absatz eins,)

Muster eines Antrages auf Durchführung einer Volksbefragung

*) Fassung LGBl.Nr. 23 aus 2008,, 25 aus 2011,, 34/2018

Anl. 9

Text

Anlage 9*), (zu Paragraph 74, Absatz eins,)

Muster einer Unterstützungserklärung

*) Fassung LGBl.Nr. 23 aus 2008,, 25 aus 2011,, 61 aus 2012,, 21 aus 2014,, 4/2022

Anl. 10

Text

Anlage 10*), (zu Paragraph 84, Absatz eins,)

Muster eines Antrages auf Durchführung einer Volksbefragung

*) Fassung LGBl.Nr. 23 aus 2008,, 25 aus 2011,, 34/2018

Anl. 11

Text

Anlage 11*), (zu Paragraph 85,)

Muster einer Unterstützungserklärung für eine Volksbefragung nach dem Gemeindegesetz

*) Fassung LGBl.Nr. 23 aus 2008,, 25 aus 2011,, 61 aus 2012,, 21 aus 2014,, 5/2022