(5)Absatz 5,Soweit in dieser Verordnung und in der Bautechnikverordnung keine besonderen Regelungen getroffen sind, sind die in den Abs. 1 und 2 genannten Anlagen in allen ihren Teilen nach dem Stand der Technik so zu errichten, zu prüfen, zu erhalten und zu betreiben, dass sie den Erfordernissen der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit, des Brandschutzes, der Hygiene, der Gesundheit, des Umweltschutzes, der Nutzungssicherheit, des Schallschutzes, der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes, des Verkehrs sowie des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes entsprechen.Soweit in dieser Verordnung und in der Bautechnikverordnung keine besonderen Regelungen getroffen sind, sind die in den Absatz eins und 2 genannten Anlagen in allen ihren Teilen nach dem Stand der Technik so zu errichten, zu prüfen, zu erhalten und zu betreiben, dass sie den Erfordernissen der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit, des Brandschutzes, der Hygiene, der Gesundheit, des Umweltschutzes, der Nutzungssicherheit, des Schallschutzes, der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes, des Verkehrs sowie des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes entsprechen.